Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 220/2003
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I 220/03

Urteil vom 4. September 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Flückiger

M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene M.________ war zunächst als Gärtner und anschliessend -
nach einem in der Rekrutenschule erlittenen Unfall und einer daraufhin
absolvierten Zweitlehre - als Bäcker erwerbstätig. Nach einem im Februar 1988
erlittenen Verhebetrauma und einer danach aufgetretenen Diskushernie, die
drei Mal operiert wurde, musste er diese Arbeit aufgeben. Anschliessend
absolvierte er in den Jahren 1990 bis 1994 zu Lasten der
Invalidenversicherung eine Umschulung zum Jazz-Musiklehrer, bestand jedoch
eine Teilprüfung nicht und verpasste deshalb das entsprechende Diplom. Es
folgte zu Beginn des Jahres 1995 eine Anstellung als Verkäufer/Vertreter,
welche der Versicherte jedoch nach rund vier Monaten wieder aufgab, und
anschliessend eine mit relativ geringem Pensum ausgeübte selbstständige
Erwerbstätigkeit als Musiker und Musiklehrer. Die IV-Stelle Bern lehnte es
mit Verfügung vom 23. April 1996 ab, dem Versicherten weitere berufliche
Massnahmen zuzusprechen oder eine Rente auszurichten. Auf Beschwerde hin
bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung (Entscheid
vom 3. Juni 1997).

Am 4. September 2001 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle Bern nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor.
Anschliessend gab sie bei der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des
Spital S.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 12. April 2002
erstattet wurde. Schliesslich lehnte die Verwaltung - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf der Versicherte ein Schreiben des
Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 28. Juni 2002 an Dr. med.
B.________, Psychiatrie FMH, eingereicht hatte - das Rentenbegehren mit
Verfügung vom 13. August 2002 wiederum ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung
vom 13. August 2002 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht
veranlasse, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom
14. Februar 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der Rechtsschrift wurde ein Bericht der
Klinik K.________ vom 30. Dezember 2002 beigelegt.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Schreiben vom 23. April 2003 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des
Dr. med. C.________, Neurochirurgie FMH, vom 4. April 2003 nachreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. August
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der streitigen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Die dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um
Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat u.a. die
Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (so genannte Noven) zu
berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1, ferner BGE 103 Ib
196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a).

3.
3.1 In der Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002 werden die Bestimmungen
über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 Wurde eine Rente zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung
eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob
im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Dies
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b).

3.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die
körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken
vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische
Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften
seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in
ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des
Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit
festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres
geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es
darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer
durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit
genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend
erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die
Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar
oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar
(BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen).

4.
4.1 Bei Erlass der Verfügung vom 23. April 1996 ging die IV-Stelle davon aus,
der Versicherte sei trotz seiner Rückenbeschwerden in einer angepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daher liege keine Invalidität vor. Die
Verwaltung stützte sich dabei ebenso wie das kantonale Gericht in seinem die
Verfügung vom 23. April 1996 bestätigenden Entscheid vom 3. Juni 1997 in
medizinischer Hinsicht in erster Linie auf ein Gutachten des Dr. med.
D.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 18. September 1995. Der
Gutachter erklärte, als Musiker in einem Jazz-Orchester sei der
Beschwerdeführer zweifellos zu 100 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit mit der
Möglichkeit häufiger Positionswechsel und ohne Notwendigkeit des Tragens oder
Hebens von Lasten sei ein Pensum von sicherlich sechs bis acht Stunden pro
Tag oder 30 bis 40 Stunden pro Woche als zumutbar anzusehen. Er fügte hinzu,
eine Tätigkeit als Musiker könne der Versicherte vollzeitlich ausüben, auch
wenn gewisse Beeinträchtigungen durch die Rückenprobleme bestünden. Dagegen
seien die früher verrichteten Arbeiten als Bäcker oder Gärtner nicht mehr
zumutbar. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 3.
Juni 1997 berücksichtigten bei ihrer Beurteilung zusätzlich, dass der
Beschwerdeführer von Januar bis Mai 1995 vollzeitlich erwerbstätig gewesen
war und diese Anstellung aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hatte.

4.2
4.2.1Die ablehnende Verfügung vom 13. August 2002 stützt sich in
medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Rheumatologischen Klinik und
Poliklinik des Spital S.________ vom 12. April 2002. Danach ist der
Beschwerdeführer von Seiten des Bewegungsapparates in einer leichten
körperlichen Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne
langdauerndes Stehen oder Sitzen zu 100 % arbeitsfähig. Verwaltung und
Vorinstanz haben diesem Gutachten im Lichte der von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zu Recht volle Beweiskraft
beigemessen. Der letztinstanzlich nachgereichte Bericht des Dr. med.
C.________ vermag die Zuverlässigkeit des Gutachtens für den hier zu
beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 13. August 2002 (BGE
121 V 366 Erw. 1b) nicht in Frage zu stellen. Es ist somit davon auszugehen,
dass sich die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht seit dem
Erlass Verfügung vom 23. April 1996 nicht verschlechtert hat.

4.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, in Bezug auf
eine allenfalls hinzugetretene psychisch begründete Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit seien zusätzliche Abklärungen notwendig. Nach der
Rechtsprechung ist eine spezialärztliche Untersuchung, wie sie der
Beschwerdeführer verlangt, erforderlich, wenn hiezu auf Grund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a;
SVR 1999 UV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Die ärztlichen Stellungnahmen enthielten
zunächst keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung von
Krankheitswert. Wohl wird bereits im Gutachten des Dr. med. D.________ vom
18. September 1995 auf gewisse Eigenheiten der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers hingewiesen: Dieser habe einen besonderen Charakter, sei
dem Gutachter als sehr verschlossen erschienen und habe beispielsweise von
sich aus erwähnt, sein Charakter erlaube ihm keine Tätigkeit als Verkäufer
oder Vertreter. Eine psychische Störung von Krankheitswert stellte Dr. med.
D.________ jedoch nicht fest. Gemäss dem Gutachten des Spital S.________ vom
12. April 2002 stehen im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, gewisse Besonderheiten der
Persönlichkeit im Vordergrund. Die Ärzte erklären jedoch, sie seien weder
fachlich dazu ausgebildet, noch könnten sie auf Grund einer einmaligen
Konsultation diesbezüglich ein Urteil abgeben. In Beantwortung einer
entsprechenden Frage führen sie aus, von psychischer Seite her bestünden zwar
keine Krankheiten, aber die Persönlichkeit des Patienten (in sich gekehrt und
sensibel) habe sicherlich einen wesentlichen Einfluss auf die Art der in
Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten. Dr. med. A.________ erwähnt in
seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 14. September 2001 einzig das
Rückenleiden des Beschwerdeführers. Im Bericht vom 13. November 2001 weist er
auf verschiedene somatische Symptome hin, fügt jedoch hinzu, der Patient
kämpfe kontinuierlich gegen eine Depressionstendenz. Ein psychisches Leiden
von Krankheitswert wird allerdings nicht diagnostiziert. Dagegen enthält das
Schreiben von Dr. med. A.________ vom 28. Juni 2002 die klare Aussage, die
auf den somatischen Aspekt beschränkte Beurteilung des Spitals S.________ sei
unvollständig und es müsse zusätzlich der psychische Bereich abgeklärt
werden. Im mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht der
Klinik K.________ vom 30. Dezember 2002 wird eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) bei Status nach dreimaliger Diskushernienoperation
1989 sowie narzisstischer Persönlichkeitsstörung (F60.8) diagnostiziert. Die
Bericht erstattende Ärztin führt aus, anhand der Anamnese, der Kindheit des
Patienten, der Schmerzlokalisationen und des zeitlichen Verlaufs ergebe sich
die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und muskulärer
Dysbalance. Zusätzlich liege eine Ko-Morbidität einer Depression und
Angststörung vor. Eine medikamentöse Unterstützung zur Schmerzdistanzierung
sei dringend empfehlenswert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % für zwei
Wochen; die weitere Beurteilung obliege dem zuständigen Arzt.

Nach dem Gesagten ergaben die vorgängig der ersten Verfügung vom 23. April
1996 durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine psychische Störung
von Krankheitswert. Im Gutachten des Spitals S.________ vom 12. April 2002
wird auf Besonderheiten des Charakters hingewiesen, welche die
Einkommenserzielung erschwerten. Die Gutachter messen diesem Umstand jedoch
nicht die Eigenschaft einer psychischen Störung von Krankheitswert bei. Dr.
med. A.________ konzentrierte sich zunächst auf das somatische
Beschwerdebild, hielt aber - nachdem er bereits vorher über eine
Depressionstendenz berichtet hatte - im Anschluss an das Gutachten des
Spitals S.________ diese Betrachtungsweise für unvollständig und veranlasste
eine Beurteilung aus psychosomatischer Sicht. Der diesbezügliche Bericht der
Klinik K.________ vom 30. Dezember 2002 enthält nun Anhaltspunkte dafür, dass
eine psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte, wobei nicht ausgeschlossen werden kann,
dass diese bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 13. August 2002 gegeben
war. Der Bericht wird zwar den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V
352 Erw. 3a) nicht vollumfänglich gerecht, sodass ihm nicht volle Beweiskraft
zugesprochen werden kann, und beantwortet auch die für die
invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung relevanten Fragen (Erw. 3.3
hievor) nicht. Die im Anschluss an einen rund dreiwöchigen Aufenthalt
gestellten und begründeten Diagnosen bieten jedoch - unter Berücksichtigung
der vorgängigen ärztlichen Aussagen - hinreichenden Anlass, um zusätzliche
diesbezügliche Abklärungen als erforderlich erscheinen zu lassen. Die Sache
ist daher zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2003 sowie
die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. August 2002 aufgehoben werden und
die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der
Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 4. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: