Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 215/2003
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I 215/03

Urteil vom 7. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Amstutz

S.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc R.
Bercovitz, Jurastrasse 15, 2500 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene S.________ meldete sich am 12. Juli 2001 unter Hinweis auf
verschiedene, seit 1998 bestehende Leiden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, nachdem das langjährige Arbeitsverhältnis mit der Stadt
X.________ aus gesundheitlichen Gründen per 31. Oktober 2001 (Ende der
Lohnfortzahlung) einvernehmlich aufgelöst worden war. Gestützt auf die
Berichte der Frau Dr. med. P.________, Spezialärztin FMH für medizinische
Radiologie, Klinik L.________, vom 11. Juni 1998 und des Hausarztes Dr. med.

C. ________ vom 17. August und 11. September 2001 sowie den Abklärungsbericht
der IV-Stelle vom 15. April 2002 sprach die IV-Stelle Bern S.________ nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine halbe
und ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. August
2002).

B.
Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, die
Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2002 sei dahingehend abzuändern, dass
der Rentenbeginn neu auf 1. November 2001 festgesetzt und ihm ab diesem
Zeitpunkt eine ganze Rente zugesprochen werde. Mit prozessleitender Verfügung
vom 17. Oktober 2002 beschränkte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das
Verfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation und gab den Parteien
Gelegenheit zur Stellungnahme. Wie bereits in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer in der Folge
sein Rechtsschutzinteresse - unter Verweis auf ein an ihn gerichtetes
Schreiben der Pensionskasse der Stadt X.________ vom 28. August 2002 - damit,
der aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung unkorrekterweise bereits
auf 1. Juli 2000 datierte Rentenbeginn bewirke wesentliche Nachteile
bezüglich der Höhe der ihm zustehenden berufsvorsorgerechtlichen
Rentenleistungen (Stellungnahme vom 21. November 2002). Mit Entscheid vom 12.
Februar 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mangels
Rechtsschutzinteresse des Versicherten auf dessen Beschwerde nicht ein.

C.
S. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids sei die
Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf Art. 79
lit. a des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.
Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und damit auf kantonales Prozessrecht. Für die
Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage im Sinne von Art. 128 OG
in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG genügt es, wenn - was hier
zutrifft - der dem kantonalen Verfahren zu Grunde liegend materiellrechtliche
Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und
Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten,
welche sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen, können demnach mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
angefochten werden, unabhängig davon, ob in der Sache selbst Beschwerde
erhoben wird. Demnach ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten,
soweit sie sich gegen die prozessuale Verfahrenserledigung durch die
Vorinstanz richtet (BGE 126 V 143 ff). Dabei prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht unabhängig von den Parteibegehren von Amtes wegen, ob
das kantonale Gericht zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 13. August
2002 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 116 V 266 Erw. 2a). 112;
SVR 1997 UV Nr. 66 S. 226 Erw. 1a).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.
Dessen verfahrensrechtlichen Neuerungen, welche innerhalb der Schranken von
Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG auch im Bereich den
Invalidenversicherung gelten, sind vorbehältlich anders lautender
Übergangsbestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens sofort und in vollem
Umfange anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360
Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Von den im ATSG enthaltenen
Übergangsregelungen ist allein Art. 82 Abs. 2 ATSG verfahrensrechtlicher
Natur. Danach haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege
diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen;
bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.

2.2  Gemäss Art. 79 lit. a VRPG (vgl. Erw. 1 hievor) ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheides hat.
Materiellrechtlich deckt sich diese Umschreibung - wie jene im identisch
formulierten Art. 65 VRPG betreffend Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde -
mit den in Art. 59 ATSG für das kantonale Beschwerdeverfahren statuierten
Prozessvoraussetzungen. Soweit die genannte bundesrechtliche Norm in
Übereinstimmung mit Art. 103 lit. a OG nebst dem Vorliegen eines
schutzwürdigen Interesses verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch
den angefochtenen Entscheid "berührt" ist, handelt es sich dabei nicht um
eine zusätzliche, kumulative Legitimationsvoraussetzung, sondern lediglich um
eine Präzisierung des bundes- wie kantonalrechtlich vorausgesetzten
schutzwürdigen Interesses (in diesem Sinne auch Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 65, Rz. 2; zu Art.
79, Rz. 2 und 3; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf
2003, zu Art. 59, Rz. 4; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 193, Rz.
536).

2.3  Aufgrund der materiellrechtlichen Übereinstimmung der in Art. 79 VRPG
und
Art. 59 ATSG genannten Legitimationsvoraussetzungen erübrigt sich für den
bernischen Gesetzgeber insoweit eine Anpassung des kantonalen
Verfahrensrechts im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG. Mit Blick auf die hier zu
prüfende Frage der Beschwerdelegitimation kommt die erwähnte
Übergangsbestimmung mithin im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, sodass der
sofortigen Anwendbarkeit des Art. 59 ATSG nichts entgegen steht. Dabei ist
der Begriff des schutzwürdiges Interesses gemäss Art. 59 ATSG
materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a OG
(zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil F. vom 12.
März 2004 [C /03], Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil M. vom 18. Dezember 2003 [C
/03] Erw. 2).

2.4  Nach der zu Art. 103 lit. a OG ergangenen Rechtsprechung setzt das
schützwürdige Interesse voraus, dass die beschwerdeführende Person durch die
angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Die in
der Regel verlangte (zu möglichen Ausnahmen siehe nicht publizierte Erw. 2
des Urteils SVR 1998 AlV Nr. 15 S. 43; Urteil S. vom 21. Januar 1999 [M 4/98]
Erw. 1) formelle Beschwer ist gegeben, wenn die beschwerdeführende Person am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit ihren Rechtsbegehren nicht
oder nur teilweise durchgedrungen ist (BGE 121 II 362 Erw. 1b/aa, 120 II 7
Erw. 2a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
150 und 155; Kölz/Häner, a.a.O., S. 195 Rz. 542). Des weitern muss die
beschwerdeführende Person - im Sinne der sog. materiellen Beschwer - stärker
als jedermann betroffen sein, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa,
125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen; siehe auch Kölz/Häner, a.a.O., S. 195,
Rz. 541) und ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Änderung
oder Aufhebung geltend machen können. Letzteres besteht im praktischen
Nutzen, den die Gutheissung des angefochtenen Hoheitsakts dem Adressaten
verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil
wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu
vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid
mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse
braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden
Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen
(vgl. BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit
Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die vorinstanzlich
angefochtene Verfügung vom 13. August 2002 beschwert ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Änderung des
Verfügungsdispositivs (Neufestsetzung des Rentenbeginns) hat.

3.1  Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 13. August 2002
durch diese direkt betroffen und aufgrund seiner Parteistellung grundsätzlich
beschwerdebefugt. Soweit die Vorinstanz eine formelle Beschwer mit dem
Argument verneint, dem in der IV-Anmeldung gestellten Begehren um Zusprechung
einer Invalidenrente sei mit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom
13. August 2002 vollumfänglich entsprochen worden (vgl. Erw. 2.4 hievor),
kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der
IV-Anmeldung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, auf welchen
genauen Zeitpunkt die Ausrichtung von Rentenleistungen beantragt wird. Daran
ändert nichts, dass der Versicherte für die Zeit von Januar bis August 1998
eine teilweise Leistungseinbusse (unterschiedlichen Ausmasses) und ab 1.
November 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angab und er schliesslich
den Beginn der Behinderung generell auf das Jahr 1998 datierte, lässt sich
doch allein daraus nichts Schlüssiges für die Rechtsfrage des Rentenbeginns
gewinnen. Diesbezüglich fehlt es somit an einem konkreten Antrag des
Versicherten; vielmehr ist mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug der
Auftrag an die Verwaltung verknüpft, in Nachachtung des im
Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195
Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen sorgfältig und umfassend abzuklären und
rechtskonform über den Rentenanspruch zu befinden. Gelangte der
Beschwerdeführer aufgrund des - den Rentenanspruch als solchen sowie dessen
Beginn, Umfang und Höhe umfassenden - Verfügungsdispositivs vom 13. April
2002 zur Überzeugung, dass das ihn betreffende Rechtsverhältnis aufgrund
unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung bundesrechtswidrig
festgelegt worden und in einem wesentlichen Punkt des Dispositivs anders als
erfolgt zu regeln sei, kann von einem vollumfänglichen Durchdringen mit
seinem Rechtsbegehren nicht die Rede sein. Als Hauptadressat der Verfügung
ist er mit andern Worten auch dann formell beschwert, wenn seinem
grundsätzlichen Leistungsbegehren zwar entsprochen wurde, die konkrete
Ausgestaltung des Leistungsanpruchs jedoch seines Erachtens mit Rechtsmängeln
behaftet ist und er eine entsprechende Änderung des Entscheiddispositivs
anbegehrt.

3.2
3.2.1Hinsichtlich der materiellen Beschwer hatte der Versicherte im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die verfügungsweise Festsetzung
des Rentenbeginns auf den 1. Juli 2000 treffe ihn massiv in seinen
wirtschaftlichen/finanziellen Interessen. Wie aus einem Schreiben der
Pensionskasse der Stadt X.________ vom 28. August 2002 hervorgehe, sei der
iv-rechtliche Rentenbeginn auch für den Bereich der beruflichen Vorsorge
massgebend, weshalb die berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen gemäss den
im Jahre 2000 gültig gewesenen Reglementsbestimmungen nunmehr (rückwirkend)
nach dem Leistungsprimat bemessen würden und der aufgrund einer
Reglementsänderung per 1. Januar 2001 bereits vollzogene Übertritt vom
Leistungs- zum Beitragsprimatplan im Falle des Beschwerdeführers - gestützt
auf die statutarischen Übergangsbestimmungen - wieder rückgängig gemacht
worden seien. Die Berechnung der BVG-Invalidenrente nach dem Leistungsprimat
habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer revisionsweise eine deutlich
tiefere Rente als die bisher ausgerichtete zugesprochen werde und die
Vorsorgeeinrichtung einen Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 20'146.65
geltend mache. Allein aufgrund dieser für ihn ungünstigen Sach- und
Rechtslage sei er durch die IV-Verfügung vom 13. August 2002 materiell
beschwert und an deren Änderung interessiert.
Demgegenüber erwog das kantonale Gericht, der vom Beschwerdeführer (einzig)
geltend gemachte spätere Beginn des Rentenanspruchs ziele auf eine Abänderung
der Verwaltungsverfügung zu seinen Ungunsten, womit für das iv-rechtlichen
Verfahren ein Interesse an der richterlichen Überprüfung und materiellen
Änderung der Verfügung vom 13. August 2002 von vornherein nicht bestehe. Im
Übrigen ergebe sich das erforderliche schützenswerte Interesse auch nicht mit
Blick auf die vorsorgerechtlichen Ansprüche, präjudiziere doch der von den
IV-Organen festgesetzte Rentenbeginn den Beginn des berufsvorgerechtlichen
Leistungsanspruchs entgegen dem beschwerdeführerischen Standpunkt nicht
zwingend.

3.3  Nach der unter Erw. 2.4 hievor dargelegten Rechtsprechung genügt für die
Bejahung einer materiellen Beschwer, dass die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Verfügungsadressaten durch den Ausgang des Verfahrens
beeinflusst werden kann (Erw. 2.4 hiervor; siehe auch BGE 123 II 117 Erw. 2a,
120 Ib 386 f. Erw. 4b). Dass dies hier der Fall ist und ein praktisches -
hier: in erster Linie wirtschaftliches - Interesse an der Änderung der
angefochtenen Verfügung vom 13. August 2002 besteht, ist durch das
aktenkundige, dem Beschwerdeführer noch vor Ablauf der iv-rechtlichen
Rechtsmittelfrist zugesandte Schreiben der Pensionskasse der Stadt X.________
vom 28. August 2002 ausgewiesen. Danach steht fest, dass die
Vorsorgeeinrichtung unmittelbar gestützt auf die IV-Verfügung eine für den
Beschwerdeführer offenkundig nachteilige Revision des von ihr im Grundsatz
bejahten BVG-Rentenanspruchs vorgenommen und zu viel ausgerichtete
Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 20'146.65 zurückgefordert hat. Dabei ist
sie - zutreffend - davon ausgegangen, dass für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge
sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29
IVG) und die rechtskräftige Festsetzung des Rentenbeginns im IV-Verfahren für
die BVG-Durchführungsorgane vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit
grundsätzlich verbindlich ist (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und 2a; zur
Bedeutung des Einbezugs der Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren für die
Bindungswirkung siehe BGE 129 V 73 ff. Erw. 4; Urteil F. vom 9. Februar 2004
[B 39/03] Erw. 3.1). Nachdem sich die Pensionskasse in ihrem Schreiben vom
28. August 2002 bezüglich des Rentenbeginns bewusst im Rahmen des
invalidenversicherungsrechtlich Verfügten gehalten hat, könnte der
Beschwerdeführer die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Festsetzung des
Rentenbeginns durch die IV-Stelle im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren
einzig unter Verweis auf deren offensichtliche Unhaltbarkeit bestreiten.
Damit ist im BVG-Verfahren die Hürde für ein Abweichen vom IV-Entscheid hoch
angesetzt. Der Versicherte hat daher ein unmittelbares, aktuelles und
praktisches Interesse nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch rechtlicher
Art daran, dass der Rentenbeginn im IV-Verfahren einer umfassenden - im
Unterschied zum BVG-Verfahren nicht bloss auf die Willkürfrage beschränkten -
materiellrechtlichen Überprüfung auf seine Bundesrechtskonformität hin
unterzogen und im Sinne der Vorbringen geändert wird. Dies gilt umso mehr,
als die Pensionskasse der Stadt X.________ dem Versicherten mit Schreiben vom
1. Oktober 2002 mitgeteilt hat, dass sie eine im Rahmen des
IV-Beschwerdeverfahrens erfolgte Neufestsetzung des Rentenbeginns bei der
Berechnung der BVG-Rente berücksichtigen und, falls notwendig, entsprechende
Anpassungen vornehmen werde.

3.4  Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht die Beschwerdelegitimation
des Versicherten zu Unrecht verneint. Zum selben Ergebnis gelangte man, wenn
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Neufestsetzung des
Rentenbeginns auf einen späteren Zeitpunkt unter dem Aspekt des Verzichts auf
Versicherungsleistungen geprüft würde. Nach der Rechtsprechung ist ein
solcher Verzicht - vorbehältlich abweichender spezialgesetzlicher
Bestimmungen - ausnahmsweise zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse
der leistungsberechtigten Person vorliegt und der Verzicht keine Interessen
anderer Beteiligter beeinträchtigt (vgl. BGE 129 V 1 ff., 124 V 176 Erw. 3a,
je mit Hinweisen). Wie es sich diesbezüglich im Einzelfall verhält, ist nicht
im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, sondern Gegenstand der
materiellrechtlichen Beurteilung. Auch insoweit hält die prozessuale
Verfahrenserledigung durch die Vorinstanz nicht stand.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die aufgrund von Art. 134 OG e
contrario zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 156 und
Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügung
der IV-Stelle Bern vom 13. August 2002 materiell entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: