Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 211/2003
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I 211/03

Urteil vom 19. November 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Scartazzini

S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara
Hug, Gartenhofstrasse 15, 8036 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 4. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene S.________ war seit 1990 als Bauarbeiter bei der Firma
X.________ AG beschäftigt und meldete sich am 3. Mai 1995 wegen
Rückenbeschwerden mit dem Antrag auf Berufsberatung und Umschulung bei der
Invalidenversicherung an. Nach einer am 15. September 1995 erfolgten
Rückenoperation und einem Abklärungsaufenthalt in der Abklärungs- und
Ausbildungsstätte Y.________ vom 1. bis 10. April 1996 verneinte die
IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. September 1996 sowohl
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Invaliditätsgrad von 6 %) als auch
einen Rentenanspruch.

Am 4. August 1999 meldete sich der Versicherte erneut bei der
Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die
IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht und ein polydisziplinäres
Gutachten ein und tätigte erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 26. November
2001 einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Versicherte könne mit der
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein Einkommen erzielen, das einen nicht
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 19 % ergebe.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Rechtsbegehren
stellte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien
Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar
2003 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Dabei befand es,
in einer eher leichten, rückenangepassten Tätigkeit weise der Versicherte
einen Invaliditätsgrad von 26,6 % auf. Obwohl die Verwaltung darüber nicht
verfügt hatte, prüfte das kantonale Gericht im Übrigen das beschwerdeweise
gestellte Eventualbegehren auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit und
wies die Beschwerde auch in dieser Hinsicht ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm unter Aufhebung der strittigen Verfügung eine volle Rente
zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsbeistand auch im letztinstanzlichen Verfahren. Der
Rechtsschrift wurden ein Bericht des Dr. med. H.________, Arzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2003, sowie ein bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Arztzeugnis von Frau Dr. med.
R.________ beigelegt.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Am 15. Mai und am 8. August 2003 reichte die Rechtsvertreterin des
Versicherten Arztzeugnisse ein, welche attestieren, dass sich S.________ vom
26. März bis 18. Juli 2003 in der Psychiatrischen Klinik Z.________ in
stationärer, seit 22. Juli bis voraussichtlich Oktober 2003 in
teilstationärer Behandlung befinde und krankheitsbedingt eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit aufweise.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels, für dessen ausnahmsweise Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG)
vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht mehr zulässig, nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Unterlagen einzureichen (BGE 127 V 353).
Anderes gilt einzig, wenn diese Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten. Dies trifft
auf die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse der Psychiatrischen Klinik
Z.________ nicht zu, weshalb sie unbeachtlich bleiben müssen.

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), namentlich auf
Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 26 f.
Erw. 2a und b, S. 62 Erw. 1, je mit Hinweisen), den Begriff der Invalidität
(Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei psychischen Störungen mit
Krankheitswert (BGE 127 V 498 Erw. 4c, 102 V 165), die Voraussetzungen und
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung
des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und
b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw.
3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend
wiedergegeben. Wurde eine Rente zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist die Verwaltung auf eine
Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren
zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit
Hinweis). Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b). Auf diese
Ausführungen wird verwiesen. Richtig dargelegt wurde schliesslich, dass das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung
entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366
Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt
nicht anwendbar ist.
Zu verdeutlichen ist, dass nach der Rechtsprechung die an die Bestimmungen
über die Revision von Invalidenrenten anknüpfenden Vorschriften über die
Neuanmeldung nach vorangehender Rentenverweigerung in analoger Weise auch bei
einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von
Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit haben (BGE 113 V 27 Erw. 3b mit
Hinweisen; SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63; vgl. zur massgebenden Vergleichsbasis
BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; 117 V 198 Erw. 3a; AHI 1999 S. 84 Erw. 1).
Ebenfalls zu ergänzen ist, dass Massnahmen der sozialberuflichen
Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der
Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen
Grundelemen-te) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit des
Versicherten zu erreichen, nicht unter die Umschulungsmassnahmen fallen (BGE
124 V 269 Erw. 4; AHI 1996 S. 304 Erw. 3; ZAK 1992 S. 366 Erw. 1b und 367
Erw. 2b). Schliesslich ist hervorzuheben, dass das Sozialversicherungsgericht
nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen
Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des
Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), während
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweis).

3.
Im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Frage des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen beurteilt, obschon sich die Verwaltung in der
angefochtenen Verfügung dazu nicht geäussert hatte. Mit Bezug auf die
beschwerdeweise beantragten Massnahmen beruflicher Art
(Wiedereingliederungsmassnahmen) hat das kantonale Gericht insbesondere
festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Umschulung nicht
zustehe, weil das von der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. R.________,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Arztbericht vom 16./21. Juni
2000 empfohlene psychologisch begleitende Aufbautraining
Umschulungsmassnahmen vorauszugehen habe und nicht unter den
Anwendungsbereich von Art. 17 IVG falle. Zudem hat es festgehalten, nach
Herstellung der zur Zeit fehlenden Umschulungsfähigkeit könne ein
entsprechender Antrag erneut gestellt werden. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Massnahmen beruflicher Art mehr
beantragt und in deren Begründung wird lediglich ausgeführt, wenn der
Beschwerdeführer auf das Aufbautraining, welches auf Grund seiner psychischen
Beschwerden einer Umschulung vorauszugehen hätte, keinen Anspruch habe,
bedeute dies nichts anderes, als dass er sich in einem gesundheitlichen
Zustand befinde, der ihm die Aufnahme jeglicher Tätigkeit verunmögliche. Es
sei falsch, wenn die Vorinstanz den Standpunkt vertrete, es handle sich um
eine sozialberufliche Rehabilitation. Vielmehr gehe es um den Abbau der
psychischen Schwierigkeiten, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten.
Sofern ein Anfechtungswille hinsichtlich des Anspruchs auf Umschulung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt gegeben ist, kann insoweit mangels
rechtsgenüglicher Begründung darauf nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2
OG).

4.
Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob der die erneute Verweigerung
einer Rente schützende Entscheid der Vorinstanz rechtens ist.

4.1 Die ablehnende Verfügung vom 26. November 2001 stützt sich in
medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf ein im Auftrag der IV-Stelle am 27.
Juni 2001 von Dr. med. H.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, und Dr.
med. M.________, Chefarzt, MEDAS, erstelltes Gutachten (MEDAS-Gutachten).
Dieses berücksichtigt seinerseits die vorhandenen Akten und namentlich eine
von Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie, am 30. Mai 2001
durchgeführte konsiliarische Untersuchung. Im MEDAS-Gutachten wurde die
Diagnose eines diffusen chronischen Schmerzsyndroms panvertebral und
ischialgiform rechts mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden sowie
Status nach Spondylodese L5/S1 bei Discushernie und Segmentdegeneration 9/95
gestellt. Aus psychiatrischer Sicht erhob Dr. med. I.________ den Befund
eines Problems der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten
Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) und depressive Störung sowie zur Zeit leicht
depressive Episode mit somatischen Symptomen (F.33.01). Die Dres. H.________
und M.________ kamen zum Schluss, für die früher ausgeübte Tätigkeit als
Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer auf Dauer vollständig arbeitsunfähig,
wohingegen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich eher
leichte, rückenadaptierte Tätigkeit 15 % betrage; eine solche Tätigkeit sei
ganztags zumutbar. Der Psychiater Dr. med. I.________ attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls etwa 15 %. Demgegenüber hatte die
behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. R.________ im bereits erwähnten
Bericht vom 16./21. Juni 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert. Sie stufte die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als
Hilfsmaurer seit dem 15. September 1996 auf 100 % ein und führte aus, seine
Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, sodass er zur Zeit nicht
umschulungsfähig sei. Zudem legte sie dar, ein gezieltes Aufbautraining mit
psychologischer Betreuung habe einer Umschulung vorauszugehen, wobei eine
leidensangepasste Tätigkeit anfangs halbtags, später ganztags zumutbar sei.
Am 9. Juli 2001 nahm Frau Dr. med. R.________ zum MEDAS-Gutachten Stellung,
dies insbesondere mit dem präzisierenden Hinweis, die von ihr attestierte
vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit
als Hilfsmaurer, wobei sie auch die somatischen beim Versicherten
festgestellten Befunde einbezogen habe. Schliesslich stellte sie in einem
Zeugnis vom 11. Juli 2002 die Diagnose einer schweren narzisstischen
Persönlichkeitsstörung mit reaktiver Depression, Angst und Panikstörungen
sowie Affektdurchbrüchen.

4.2 Auf Grund dieser Angaben kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beurteilung
durch die behandelnde Psychiaterin vermöge diejenige durch die
MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen, da hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bei Frau Dr. med. R.________
keine von derjenigen des MEDAS-Gutachtens abweichende eigenständige
Einschätzung vorlag.
Verwaltung und kantonales Gericht haben auf Grund der in jeder Hinsicht
vollständigen und überzeugend dokumentierten medizinischen Akten dem
MEDAS-Gutachten im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
(BGE 125 V 352 Erw. 3a) somit zu Recht volle Beweiskraft beigemessen.
Zutreffend haben sie hauptsächlich festgehalten, dass die behandelnde
Psychiaterin weder im Bericht vom 16./21. Juni 2000 noch in ihren
Stellungnahmen vom 9. Juli 2001 und 11. Juli 2002 von einer 100 %igen
Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen ist.

4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es zeige sich
ein schweres psychisches Krankheitsbild, das eindeutig bereits vor der
zweiten Antragstellung bestanden habe. Dr. med. I.________, welcher am 30.
Mai 2001 eine leichte depressive Episode diagnostiziert und eine 15 %ige
Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatte, habe es unterlassen, eine eingehende,
auch die Vergangenheit und eine mögliche Entwicklung berücksichtigende
Beobachtung des Krankheitsverlaufs durchzuführen. Ferner wird erneut gerügt,
die Vorinstanz habe eine unrichtige Feststellung gemacht, wenn sie behaupte,
im Arztbericht vom 16./21. Juni 2000 habe Frau Dr. med. R.________ nicht eine
absolute Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeder Tätigkeit angenommen.

4.4 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem
anderen Ergebnis zu führen. Aus dem psychiatrischen Bericht von Dr. med.
I.________ geht nicht hervor, dass er bei seiner Beurteilung das
Krankheitsbild und den Krankheitsverlauf nicht vollständig, sondern lediglich
bezogen auf den Untersuchungstag gewürdigt hätte. Sodann kann aus dem
erwähnten Arztbericht von Frau Dr. med. R.________ nicht abgeleitet werden,
sie hätte bezüglich jeder Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Auch der letztinstanzlich nachgereichte Bericht des Dr. med.
H.________ vom 25. März 2003 vermag die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens
für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 26.
November 2001 (Erw. 1 in fine) nicht in Frage zu stellen. Schliesslich war
bezüglich des vorliegend massgebenden Sachverhalts auch von weiteren
psychiatrischen Abklärungen kein entscheidwesentlicher Aufschluss zu
erwarten, weshalb davon abgesehen werden konnte.

4.5 In erwerblicher Hinsicht besteht weder nach den Akten noch gestützt auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass, auf den vorinstanzlich
berücksichtigten Einkommensvergleich und den dabei ermittelten
Invaliditätsgrad von 26,6 % zurückzukommen. Da dieser unter dem für einen
Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % liegt, ist
im Vergleich zur ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 13. September
1996 keine anspruchswesentliche Änderung eingetreten.

5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich
daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechts-anwältin
Barbara Hug für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. November 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: