Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 209/2003
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I 209/03

Urteil vom 17. Juni 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Hochuli

O.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Postgasse 3, 4147 Aesch,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 10. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene, seit 1980 in der Schweiz lebende türkische
Staatsangehörige O.________ arbeitete während Jahren selbstständigerwerbend
im Transportgewerbe. Nachdem er von Februar 1999 bis Ende Juni 2000 als
angestellter Chauffeur für die Firma S.________ AG und zuletzt vom 12. Juli
bis 24. Oktober 2000 (letzter Arbeitstag) als Maurer für die Firma W.________
AG erwerbstätig war, meldete er sich am 20. Oktober 2000 bei der IV-Stelle
Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) wegen "Rückenschmerzen [seit 1980],
Allergie, Kopfschmerzen [seit 1999], Pfeiffen am Ohr [und] Nackenschmerzen
[seit 1993]" zum Leistungsbezug an. Der ihn seit 1998 behandelnde Hausarzt
Dr. med. D.________ attestierte ihm ab 25. Oktober 2000 auf Grund der
diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Zur Frage der Zumutbarkeitsbeurteilung in Bezug auf eine
leidensangepasste Tätigkeit nahm Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom
27. November 2000 keine Stellung mit der Begründung, dazu seien zur Zeit ohne
Gutachten keine Angaben möglich. Dr. med. H.________ schätzte den
Arbeitsunfähigkeitsgrad in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. November
2001 (nachfolgend: Gutachten) auf 50 %. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 57 % sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2001
eine halbe Invalidenrente und eine entsprechende Zusatzrente für die
Ehegattin zu (Verfügung vom 30. Mai 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des O.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 10.
Februar 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ beantragen, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügung vom 30.
Mai 2002 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines
ärztlichen Gutachtens neu entscheide. Im Weiteren ersucht der Versicherte um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität
(Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung
der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art.
28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29
Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise zur
praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw.
3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw.
3a), zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit
Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a) sowie zu den in zeitlicher Hinsicht
massgebenden Rechtssätzen (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b), wonach
auf den vorliegenden Sachverhalt die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar sind und das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 mit den zahlreichen Änderungen im Bereich der
Invalidenversicherung keine Anwendung findet. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist die Höhe des Invaliditätsgrades.

3.
Vorweg ist zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz in medizinischer Hinsicht
zu Recht davon ausgingen, dem Beschwerdeführer sei in einer angepassten
Tätigkeit trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine 50 %ige Arbeitsleistung
zumutbar.

3.1 Dr. med. A.________, Allgemeinmediziner und Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, bezeichnete in seinem Bericht vom 27. November 2000 als
einziges Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (panvertebrales Syndrom bei mittelschwerer
Osteochondrose L5/S1)" und mass den zusätzlichen Diagnosen (Hypertonie,
Allergie auf mehrere Substanzen und regelmässiger Alkoholkonsum) keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dieser Hausarzt taxierte den
Versicherten ab 25. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig und nannte als
Ursache dafür zusammenfassend psychische Krankheiten. Er empfahl deshalb eine
psychiatrische Begutachtung. Dr. med. H.________ diagnostizierte in seinem
Gutachten in Übereinstimmung mit Dr. med. D.________ eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und stellte zusätzlich eine leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.0) fest. Der Gutachter vertrat die Auffassung,
der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht auf Grund der somatoformen
Schmerzstörung in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig.
Ergänzend hielt der Hausarzt in seinem Bericht vom 20. Februar 2002 fest,
dass für den Versicherten Arbeiten als Chauffeur und Maurer ungeeignet seien.
"Als Mitarbeiter in einem Restaurant würden die Rückenschmerzen einschränkend
auf ihn wirken, falls er ständig stehen müsste." Sinngemäss mutete Dr. med.
D.________ dem Beschwerdeführer die Ausübung von Tätigkeiten in
wechselbelastender Körperhaltung ohne Heben von schweren Lasten aus
somatischer Sicht mit einem Rendement von höchstens - aber immerhin - 65 %
zu.

Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass die 35 %ige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht zu der aus psychiatrischer
Sicht wegen der somatoformen Schmerzstörung attestierten Arbeitsunfähigkeit
von 50 % zu addieren sei. Zur Berücksichtigung der somatisch bedingten
Einschränkungen in Bezug auf schwere, rückenbelastende Tätigkeiten genüge es,
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen entsprechenden
leidensbedingten Lohnabzug vorzunehmen.

3.2 Im Wesentlichen lässt der Beschwerdeführer hiegegen vorbringen, die
Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und jene aus psychiatrischer Sicht seien
zu addieren, so dass von einer nicht mehr verwertbaren Restarbeitsfähigkeit
von 15 % auszugehen sei, weshalb ihm ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente zustehe.

3.2.1 Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen
überschneiden sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der
Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen
umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse
Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder
geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72
S. 485; Urteil E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw. 6.4.1 mit Hinweisen).

3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von
dieser Praxis rechtfertigen würden. Als Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie stellte Dr. med. D.________ die psychiatrische Diagnose
"anhaltende somatoforme Schmerzstörung" (ICD-10 F45.4). Nach seiner
Auffassung war die Ursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ausdrücklich "im Bereich von psychischen Krankheiten" zu suchen. Folgerichtig
empfahl er - obwohl er als Hausarzt den Versicherten auch
allgemeinmedizinisch betreute - eine psychiatrische (und nicht etwa eine
polydisziplinäre) Begutachtung. Wenn Dr. med. D.________ aus somatischer
Sicht einerseits in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von (mindestens) 35 % ausging und ihm
andererseits eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2000 bescheinigte,
so ist darin insofern kein Widerspruch ersichtlich, als sich das
Arbeitsunfähigkeitszeugnis auf die zuletzt vom Versicherten ausgeübte und ihm
nicht mehr zumutbare Tätigkeit als Maurer bezog. Was der Beschwerdeführer im
Übrigen gegen die Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit einwendet, ist unbegründet.

3.3 Gestützt auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich
widerspruchsfreien medizinischen Berichte und das Gutachten schloss die
Vorinstanz zutreffend darauf, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der
somatisch bedingten Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit
trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zumutbarerweise eine 50 %ige
Leistungsfähigkeit verwerten kann.

4.
Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades erhebt der Beschwerdeführer
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig den Einwand, beim
Einkommensvergleich müsse der maximale Lohnabzug von 25 % berücksichtigt
werden, so dass im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von mehr als 66 2/3 %
resultiere und ihm folglich ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
zustehe. Die Vorinstanz habe statt dessen ohne Begründung einen Abzug von
bloss 20 % zugelassen und dabei einen Invaliditätsgrad von 65 % errechnet. Zu
prüfen bleibt daher, ob die IV-Stelle und das kantonale Gericht zu Recht von
einem Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 % ausgingen.

4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und
b).

4.2 In Bezug auf das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen
(Valideneinkommen) ist unbestritten von den Verdienstverhältnissen an der
zuletzt voll ausgeübten Arbeitsstelle auszugehen. Für die Tätigkeit als
Maurer erhielt der Beschwerdeführer bei der W.________ AG im Jahre 2000 einen
Stundenlohn von Fr. 30.- (inklusive die Anteile für Ferienentschädigung und
13. Monatsgehalt). Wie die Vorinstanz im Gegensatz zur IV-Stelle zu Recht
erkannte, hätte der Versicherte im Jahre 2000 ohne gesundheitliche
Einschränkungen während 48 (statt 52 gemäss IV-Stelle) Arbeitswochen pro Jahr
bei 43,75 betriebsüblichen Wochenarbeitsstunden demnach einen Jahreslohn von
Fr. 63'000.- (43,75 x 48 x 30) verdient.

4.3
4.3.1Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können - mit Verwaltung und
Vorinstanz - die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezogen werden, wenn die versicherte Person wie vorliegend nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren Umfang mehr
aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE
126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]
nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und
Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Um ein Invalideneinkommen
zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung
der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am
besten entspricht, ist vom statistischen Lohn gemäss Tabelle A1 der LSE ein
Abzug von insgesamt höchstens 25 % (Bestätigung dieser Höchstgrenze in Urteil
D. vom 27. November 2001, I 82/01, Erw. 4 [= AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4])
vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw.
5).

4.3.2 Geht man von der neuesten Erhebung (LSE 2000) aus, belief sich der
monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten beschäftigte Männer (TA1, Anforderungsniveau 4) im privaten
Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 auf
Fr. 4'437.-, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2002
S. 88 Tabelle B 9.2 Zeile A-O "Total") für den in einer geeigneten Tätigkeit
zu 50 % arbeitsfähigen Beschwerdeführer ein Gehalt von monatlich Fr. 2'318.-
([Fr. 4'437.- : 40 x 41,8] x 0,5) und jährlich Fr. 27'816.- (Fr. 2'318.- x
12) ergibt.

4.3.3 Selbst wenn man, um den besonderen Einschränkungen des Versicherten
(leidensbedingte Einschränkungen und Teilzeitpensum) Rechnung zu tragen,
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles einen
angemessenen Abzug von 15 % (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b) vornimmt, ergibt
sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Entgegen dem Beschwerdeführer rechtfertigt sich kein Abzug von 25 %. Denn
angesichts der Tatsachen, dass er in seinem Heimatland die Primar- und
Sekundarschule sowie eine Berufslehre als Maurer absolvierte, seit 1980 in
der Schweiz lebt und hier während mehreren Jahren selbstständig erwerbstätig
war, verbleiben ihm auf Grund der erworbenen Fähigkeiten im Vergleich zu
schwerer behinderten und weniger ausgebildeten Versicherten bessere
Möglichkeiten, seine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit angemessen zu verwerten.

4.3.4 Bei einem Abzug von 15 % beträgt demnach das Invalideneinkommen Fr.
23'644.- [Fr. 27'816.- x 85 %], so dass aus der Gegenüberstellung dieses
Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 63'000.-
(Erw. 4.2 hievor) auf der andern Seite ein Mindereinkommen von Fr. 39'356.-
und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 62 % [Fr. 39'356.- ./. Fr. 63'000.-
x 100] resultieren. Sogar wenn man - mit der Vorinstanz - einen überhöhten
Abzug von 20 % (angefochtener Entscheid S. 8) berücksichtigen würde, folgt
aus dem entsprechend angepassten (reinen) Einkommensvergleich kein
Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % (Fr. 63'000.- minus Fr. 22'253.-
entspricht einer Erwerbseinbusse von [gerundet] 65 %), weshalb dem
Versicherten kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zusteht. Demnach ist
nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
vorinstanzlich bestätigter Verfügung vom 30. Mai 2002 eine halbe
Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für Ehegatten
zugesprochen hat.

5.
Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren
über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG).

Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann
entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 124 V 309 Erw. 6) erforderlichen
Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der Gebotenheit der anwaltlichen
Vertretung erfüllt sind und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
aussichtslos betrachtet werden kann. Es wird indessen ausdrücklich auf Art.
152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Silvan
Ulrich, Aesch, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Basel, und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: