Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 208/2003
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I 208/03

Urteil vom 26. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rolf Hofmann, c/o
Kupferschmid, Hafen + Partner, Anwaltsbüro, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
H. ________, geboren 1969, erlitt anlässlich eines Verkehrsunfalls am 9. Mai
1996 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Die Allianz Versicherung AG
erbrachte im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung Leistungen. Am 14.
Mai 1997 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an und ersuchte um eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich holte die Akten des Unfallversicherers und verschiedene Arztberichte
(Dr. med. E.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 3. Juni 1997; Dr.
med. R.________, Neurologie FMH, vom 4. Juni und 27. November 1997; Frau Dr.
W.________, Chiropraktorin, vom 6. Juni und 24. November 1997) ein und klärte
die beruflichen Verhältnisse bei der Arbeitgeberin ab. Mit Beschluss vom 15.
April 1999 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 1997 Anspruch auf eine
bis 31. Mai 1998 befristete halbe Invalidenrente. Die entsprechende Verfügung
erging am 17. Dezember 1999 und blieb unangefochten.

Am 16. Juli und 1. November 1999 liess H.________ der IV-Stelle mitteilen,
nach der Geburt ihrer Tochter am 9. Januar 1999 habe sie ihre Arbeit wegen
zunehmenden Beschwerden nicht im vorgesehenen Rahmen wieder aufnehmen und ab
27. Oktober 1999 überhaupt nicht mehr arbeiten können. In der Folge holte die
Verwaltung weitere Arzt- und Arbeitgeberberichte ein und zog ein von der
Klinik B.________ im Auftrag der Unfallversicherung erstelltes Gutachten vom
14. Dezember 2000 bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hielt die
IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2001 an der Verneinung eines weiteren
Rentenanspruchs fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher unter Berücksichtigung der
gesetzlichen «Wartefrist» eine Invalidenrente analog den durch den
Unfallversicherer bezahlten Taggeldleistungen seit Unfalltag beantragt wurde,
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne
teilweise gut, als der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 1999 bejaht
und im übrigen die Beschwerde abgewiesen wurde (Entscheid vom 28. Februar
2003).

C.
H. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihr ab Oktober 1999 eine ganze Rente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG), zu den Voraussetzungen und
zum Umfang (Art. 28 IVG) sowie den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1
IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig
wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Grundsätze über die freie
Beweiswürdigung und den Beweiswert eines Arztberichts im Speziellen (BGE 125
V 352 Erw. 3a) sowie die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 261 Erw. 4). Entsprechendes gilt für die Anwendbarkeit des am 1.
Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ([ATSG]; BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird
verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich
auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns
beziehungsweise der Änderung der Verhältnisse abzustellen ist. Bevor die
Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen,
ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche
Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls
hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen
(BGE 129 V 222, 128 V 174). Dabei sind die für eine befristet und/oder
abgestuft zugesprochene Invalidenrente geltenden Grundsätze (Art. 88a IVV in
Verbindung mit Art. 41 IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI-Praxis 1999 S. 246
Erw. 3a) zu beachten.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 1999
Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. Nicht
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verwaltung der
Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Dezember 1999 zu Recht
eine ab November 1997 bis 31. Mai 1998 terminierte halbe Rente zugesprochen
hatte. Von den Parteien ist nunmehr auch unbestritten, dass die Versicherte
ab 1. Januar 1999 erneut Anspruch auf eine halbe Rente hatte.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit dem 25. Oktober 1999
von verschiedenen Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Vorinstanz
habe in ihrem Entscheid zu Unrecht nicht beachtet, dass der behandelnde
Neurologe Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 13. Dezember 1999 ab
jenem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ausgegangen sei. Die Unfallversicherung richte Taggelder aufgrund einer
vollen Arbeitsunfähigkeit aus, sodass ohne weiteres auf einen Anspruch auf
eine volle Rente der Invalidenversicherung geschlossen werden müsse. Im
Weiteren lässt sie die vorinstanzliche Berechnung ihres Invaliditätsgrades
beanstanden.

3.
Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 25. Oktober 1999
Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der vom kantonalen Gericht ab
Januar 1999 zugesprochenen halben Invalidenrente hatte.

3.1 Nach Art. 41 IVG werden laufende Renten für die Zukunft erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den
Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine
solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhaltes stellt dabei praxisgemäss keine
revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372
unten mit Hinweisen).

3.2 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten überaus detailliert und
eingehend dargestellt und geprüft. Aufgrund der umfassenden Dokumentation
lässt sich einzig entnehmen, dass der behandelnde Neurologe, Dr. med.
R.________, ab dem 25. Oktober 1999 eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestierte. Im bei den Akten liegenden ärztlichen Zwischenbericht vom 13.
Dezember 1999 begründet er gegenüber der IV-Stelle nicht, inwiefern sich der
Gesundheitszustand seiner Patientin verschlechtert habe und weshalb sie ab
jenem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sein sollte, (irgend-)einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hingegen wird im Gutachten der Dres. med.
C.________ (Chefarzt der Klinik B.________) und L.________ (Oberärztin an der
Klinik B.________) vom 14. Dezember 2000 ein Bericht von Dr. med. R.________
vom 13. Dezember 1999 an die Unfallversicherung erwähnt und zusammengefasst.
Demnach habe die Beschwerdeführerin anlässlich einer Untersuchung am 27.
Oktober 1999 über vermehrte Nackenschmerzen mit erheblichen Schmerzrezidivien
geklagt, die derart intensiv gewesen seien, dass sie sich immer wieder habe
hinlegen müssen. Im Rahmen dieser Schmerzrezidive sei es zu einer zunehmenden
Einschränkung der HWS- und Kopfbeweglichkeit mit gleichzeitig vermehrtem
Auftreten von Gefühlsstörungen am Kopf links, am Hals im Schulter-/Armbereich
und am linken Bein gekommen. Aufgrund dieses Verlaufes mit
Symptomverschlechterung der unfallbedingten Beschwerden habe die
Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 1999 auf 100 % festgelegt werden
müssen. Als Indiz für eine gesundheitliche Verschlechterung kann auch der
Umstand gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin ab November 1999 für die
Alltagsbelange und bei der Führung des Haushalts Spitexhilfe in Anspruch
nehmen musste. Damit ist von veränderten Verhältnissen in medizinischer
Hinsicht ab jenem Zeitpunkt auszugehen.

3.3 Zu beachten gilt es indessen, dass die vorinstanzliche Beurteilung des
Invaliditätsgrades weitgehend auf der sich aus dem Gutachten B.________ vom
14. Dezember 2000 ergebenden Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit
beruht. Diese Expertise wurde aufgrund einer Untersuchung vom 3. Oktober 2000
erstellt. Damit ist die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie in
den erwähnten Berichten von Dr. med. R.________ hervorgeht,
mitberücksichtigt. Seit dieser umfassenden Begutachtung wird keine weitere
Verschlechterung geltend gemacht. Auch konnte sich der behandelnde Arzt, Dr.
med. G.________, Facharzt für Psychiatrie, in einem eigenen Gutachten den in
der genannten Expertise gemachten Schlussfolgerungen weitgehend anschliessen.
Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt
genügend abgeklärt ist. Das Gutachten vom 14. Dezember 2000 und der
audio-neurologische Bericht von Dr. med. M.________ vom 9. Juni 2001 liefern
wichtige Grundlagen für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Das
kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt, warum es diesen gefolgt, die
Arbeitsfähigkeit an einer angepassten Stelle indessen auf 50 % anstelle der
im Gutachten genannten 70 % festgesetzt hat. Darauf ist bei der Schätzung des
Invaliditätsgrades abzustellen. Auch wenn es im Oktober 1999 zu einer
Verschlimmerung in gesundheitlicher Hinsicht gekommen ist, kann aufgrund der
später erfolgten Begutachtung nicht von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit an einer angepassten Stelle ausgegangen werden.

4.
Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu Recht mit 53 %
ermittelt und damit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bejaht hat.

4.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid liegt ein Validenlohn von Fr. 75'600.-
entsprechend einem Monatslohn von Fr. 6300.- (inklusive Anteil 13.
Monatslohn) zugrunde. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar hat sich das
kantonale Gericht für die Bezifferung des Valideneinkommens richtigerweise
auf den Fragebogen für Arbeitgeber vom 16. Juni 1997 gestützt, dem die
monatlichen Einkommen vor dem Unfall vom 9. Mai 1996 entnommen werden können.
Von Januar bis April 1996 betrug der Durchschnittslohn Fr. 6224.50, mithin
Fr. 74'694.- im Jahr. Dazu kommt aber gemäss der genannten
Arbeitgeberauskunft noch ein 13. Monatslohn von Fr. 5300.-. Für das Jahr 1996
beträgt das Valideneinkommen somit Fr. 79'994.-. Vorliegend stehen die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222), also für das
Jahr 1999 zur Diskussion. Da die für die Beurteilung des Invaliditätsgrades
zu schätzenden Einkommen so konkret wie möglich zu ermitteln sind, ist
wiederum von den Angaben der Arbeitgeberin auszugehen. Der Grundlohn der
Beschwerdeführerin hat sich in den Jahren 1996 bis 1999 von Fr. 5300.- auf
Fr. 5630.-, mithin um 6,23 % erhöht. Dies trotz der Tatsache, dass sie von
der vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als
Personalassistentin in die weniger qualifizierte einer kaufmännischen
Bankangestellten wechseln musste. Es gibt keinen Anlass daran zu zweifeln,
dass sie als Gesunde diese prozentuale Lohnerhöhung auch erhalten hätte.
Damit beziffert sich das Valideneinkommen für 1999 auf Fr. 84'978.-.

4.2 Die Beschwerdeführerin hatte nach der Geburt einer Tochter im Januar 1999
ihre Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Bank X._______ erst im
Juli 1999 wieder aufgenommen und sogleich die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses per Ende September jenes Jahres erhalten. Danach übte
sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Damit ist das Invalideneinkommen
aufgrund von Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln. Das kantonale Gericht ist von
einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 35'078.- ausgegangen, wobei es
seiner Berechnung die Zahlen für das Jahr 2000 für weibliche Angestellte im
Bereich Sekretariats- und Kanzleiarbeiten auf hohem Anforderungsniveau
(Niveau 1 + 2) zugrundelegte. Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als der
Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine rasche Ermüdung bei
intellektuellen Tätigkeiten insbesondere mit Konzentrations- und
Kurzzeitgedächtnisstörungen attestiert wird. Es hatte sich auch an ihrem
angestammten Arbeitsplatz gezeigt, dass sie die komplexeren Aufgaben als
Personalassistentin nicht mehr bewältigen konnte und nunmehr als
kaufmännische Bankangestellte mit dem internen Fakturawesen beschäftigt
wurde. Auch im Gutachten vom 14. Dezember 2000 wird die Prognose in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte in einer gehobenen
Stellung als eher ungünstig beschrieben. Damit ist der hypothetische
Invalidenlohn auf dem Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
anzusetzen. Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu prüfen sind
(vgl. Erwägung 4.2 hievor), ist Tabelle TA7 der LSE 1998 massgebend.
Durchschnittlich verdienten Frauen in allgemeinen
kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten Fr. 4800.- im Monat. Aufgerechnet
auf das Jahr 1999 und auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von
41,8 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt das Invalideneinkommen
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % demnach Fr. 30'096.-, was einem
Invaliditätsgrad von 65 % (vgl. zu den Rundungen bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil R. vom 19.
Dezember 2003, U 27/02) entspricht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
entschieden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: