Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 202/2003
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I 202/03

Urteil vom 7. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

A.________, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger
Hischier, Bändlibachweg 10, 5043 Holziken,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1936 geborene A.________ betreibt seit 1973 eine Einzelfirma für
Elektroinstallationen. Seit April 1991 leidet er an behandlungspflichtigem
Diabetes mellitus Typ II. Im Juli 1997 musste er sich einen Herzschrittmacher
einsetzen lassen. Zudem leidet er an einer mittelschweren Aortenstenose. Nach
einer Hypoglykämie musste er am 21. September 1997 mit Verdacht auf einen
Grand Mal-Anfall hospitalisiert werden.
Am 9. Oktober 1997 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte den Bericht des Dr.
med. S.________ vom 12. Dezember 1997 ein, welchem der Bericht des Spitals
X.________ vom 15. Oktober 1997 beilag. Am 21. April 1999 reichte der
Hausarzt ein neues Zeugnis nach. Des Weitern veranlasste die IV-Stelle einen
Zusammenruf der individuellen Konten des Versicherten und zog die Steuerakten
und Buchhaltungsunterlagen bei. Sodann liess sie die betrieblichen
Verhältnisse an Ort und Stelle abklären (Bericht vom 4. Juni 1999). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen neue medizinische und
erwerbliche Unterlagen beigezogen wurden und der Abklärungsdienst am 13. Juni
und 24. Oktober 2000 erneut Stellung bezog, verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 4. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen
Rentenanspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 11. Februar 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente
in richterlich festzusetzender Höhe zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln
des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier
anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über
die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des
erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136
Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b) zutreffend dargelegt.
Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde die Rechtsprechung zur Bedeutung
ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
(BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1)
sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f.
Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass auch
die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4.
IV-Revision im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 4. Februar
2002 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abklärung an Ort und Stelle über die
betrieblichen Verhältnisse sei in Verletzung seines Anspruchs auf das
rechtliche Gehör durchgeführt worden. Obwohl der IV-Stelle eine Vollmacht
eingereicht worden sei, habe die Befragung ohne vorgängige Orientierung
seines Rechtsvertreters und in dessen Abwesenheit stattgefunden.

2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, da verfahrensrechtliche Neuerungen
mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar seien, sei gestützt
auf Art. 42 ATSG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Verwaltungsverfahren vor der
IV-Stelle wurde mit dem Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2002 und somit in
einem Zeitpunkt abgeschlossen, als das ATSG noch gar nicht in Kraft war. Es
ist daher nicht nach dem ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003), sondern nach
den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zu prüfen, wie es
sich mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Verwaltungsverfahren verhält (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2).
2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dazu gehört grundsätzlich auch das Recht, sich in einem Verfahren vertreten
und verbeiständen zu lassen (BGE 119 Ia 261 Erw. 6a; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Aufl., N 56 zu § 8). Inwieweit zur wirksamen Interessenwahrung der
Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter eine Teilnahme an Beweiserhebungen
zugestanden werden muss, beantwortet sich, ausgehend vom zugrunde liegenden
Verfahren je nach Beweismittel unterschiedlich. Während unter anderem die
Teilnahme an einem Augenschein nur ganz ausnahmsweise verweigert werden darf,
ist das Ausschliessen von einer durch den Sachverständigen durchgeführten
Begutachtung zulässig, wenn die Partei bzw. ihr Vertreter nachträglich in das
Gutachten bzw. den Bericht Einblick erhält und zu den dortigen
Schlussfolgerungen Stellung nehmen kann (BGE 119 Ia 262 Erw. 6c). Im
Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen genügt es mit Blick auf den Anspruch
auf rechtliches Gehör, wenn der versicherten Person oder ihrem
Rechtsvertreter im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Art. 73bis Abs. 1 IVV) das
volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu
den Ergebnissen der Abklärung der Verhältnisse zu äussern. Insbesondere
besteht keine Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der
versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und
Bestätigung vorzulegen (BGE 128 V 94 Erw. 4 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sollen sämtliche
Anträge und Einwendungen bezüglich der geplanten Erledigung auf einmal
vorgebracht werden, angefangen von Anträgen und Einwendungen bezüglich der
Abklärung der Verhältnisse bis hin zur beabsichtigten Rechtsanwendung (vgl.
BGE 125 V 404 Erw. 3). Im Vorbescheidverfahren konnte sich der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Abklärungsbericht sowie zu den
weiteren Beweiserhebungen der IV-Stelle äussern und ergänzende Beweismittel
einreichen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV darin, dass der Rechtsvertreter bei der Befragung durch die
Abklärungsperson im Betrieb des Beschwerdeführers nicht anwesend war. Es wird
denn auch nicht etwa geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei infolge
Hilflosigkeit auf den Beistand seines Rechtsvertreters angewiesen gewesen
oder der zu beurteilende Sachverhalt sei so schwierig, dass dem
Rechtsbeistand ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Instruktion des
Abklärungsdienstes hätte zugestanden werden müssen. Im Abklärungbericht vom
24. Oktober 2000 wird gar festgehalten, der Versicherte habe sich auf die
Frage nach einer Teilnahme seines Rechtsvertreters an der Abklärung vor Ort
dahingehend geäussert, dass er dessen Anwesenheit nicht als notwendig
erachte.

3.
3.1 Mit Bezug auf die Methodenwahl für die Ermittlung des streitigen
Leistungsanspruchs hat die Vorinstanz festgehalten, es sei nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzugehen. Die von der
Steuerverwaltung zufolge nicht beweiskräftiger Buchführung vorgenommenen
Aufrechnungen vermöchten kein Ausweichen auf die ausserordentliche
Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu
begründen. Das Valideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht
übereinstimmend mit den bereinigten Zahlen gemäss Abklärungsbericht vom 24.
Oktober 2000 aus dem Durchschnitt der Jahre 1992 bis 1995 und setzte dieses
auf Fr. 41'357.-- fest. Für das Invalideneinkommen nahm es gegenüber den
Angaben des Abklärungsdienstes der Jahre 1996 bis 1999 Korrekturen vor und
errechnete einen Durchschnittsverdienst von Fr. 32'746.--. Aus dem Vergleich
der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 20,82 %. Zu den
medizinischen Aspekten hat die Vorinstanz ausgeführt, dieses Ergebnis des
Einkommensvergleichs stehe im Einklang mit der von Dr. med. S.________ am 12.
Dezember 1997 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % und in Nachachtung der
Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers auch mit der revidierten
Aussage des Hausarztes einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Bericht vom
21. April 1999.

3.2 Bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von Selbstständigerwerbenden
im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG sind der Zinsertrag auf dem investierten
Eigenkapital abzuziehen und die von der versicherten Person in einem
bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum
Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Auch das so korrigierte AHV-beitragspflichtige
Erwerbseinkommen darf nicht ohne weiteres für die Ermittlung der
Vergleichseinkommen herangezogen werden. Invaliditätsfremde Faktoren, welche
das Betriebsergebnis eines Selbstständigerwerbenden beeinflussen, müssen beim
Einkommensvergleich konsquent ausgesondert werden. Abweichend von der
AHV-Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und
Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG
aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten
vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen
nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im
Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise
der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven.
Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen
Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem
Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar
(vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71). Im vorliegenden Fall hat der
Abklärungsdienst der IV-Stelle entsprechende Auf- und Abrechnungen
vorgenommen und diese in seinen Berichten detailliert aufgeführt. Er hat auch
von der Steuerverwaltung, teils wegen mangelhafter Buchführung, gemachte
Aufrechnungen berücksichtigt. Die Vorinstanz hat anschliessend noch einzelne
Korrekturen vorgenommen. Gegen diese Berechnung werden in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar keine konkreten Einwände vorgebracht. Der
Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es sei ein Betätigungsvergleich
vorzunehmen, da die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig
ermittelt oder geschätzt werden könnten. Wegen der zahlreichen
invaliditätsfremden Faktoren und Aufrechnungen der Steuerbehörde erscheint es
tatsächlich zweifelhaft, dass das Abstellen auf die Vergleichszahlen von
Verwaltung und Vorinstanz eine aussagekräftige Grundlage für die Beurteilung
der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers
zu ergeben vermag. Hinzu kommt, dass die ("bereinigten") Geschäftsergebnisse
der Jahre 1996 bis 1999 teils erhebliche Schwankungen aufweisen (vgl.
Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2000). Zum Betriebsergebnis des Jahres 1997
führte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aus, dieses sei gegenüber
den Vorjahren nur deshalb erhöht, weil in diesem Jahr diverse Rechnungen für
Arbeiten ausgestellt worden seien, die schon seit längerer Zeit abgeschlossen
gewesen seien (Schreiben vom 30. Juli 1999). Es ist daher nachstehend zu
prüfen, ob sich auf dem Wege des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens
bezüglich der von invaliditätsfremden Faktoren unbeeinflussten betrieblichen
Leistung, wie sie der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung
bzw. trotz dieser erzielen könnte, ein anderes Ergebnis zeigt.

4.
4.1 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat den Beschwerdeführer am 12. Juni
1998 an Ort und Stelle besucht, die im Betrieb anfallenden Tätigkeiten im
Bericht vom 4. Juni 1999 aufgelistet und im Gespräch mit dem Versicherten die
gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den verschiedenen
Arbeitsbereichen erörtert. Beim Betätigungsvergleich hat er die
Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen in Arbeitsstunden
festgelegt und die verminderte Leistungsfähigkeit zudem in Prozenten
berechnet. Dabei entspricht bei einer arbeitswirtschaftlichen Einschränkung
von insgesamt 33 % die Leistung des Beschwerdeführers bei einem Arbeitsanfall
von 60 Stunden noch einer Leistung von 40 Stunden (= 67 %). Im
Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2000 wurde sodann der wirtschaftliche Wert
gewichtet, indem gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996
(LSE) des Bundesamtes für Statistik für den Bereich Administration,
Akquisition und Beratung der Lohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen
(Anforderungsniveau 3) im Sektor "Andere kaufmännisch-administrative
Tätigkeiten" herangezogen und auf Fr. 5'781.-- im Monat festgesetzt wurde.
Für die übrigen Tätigkeiten ermittelte der Abklärungsdienst ausgehend vom
Lohn für Tätigkeiten im Baugewerbe (Anforderungsniveau 3) gemäss LSE 1996
einen Monatslohn von Fr. 4'965.--. Daraus ergab sich gemäss Bericht vom 24.
Oktober 2000 nach der Berechnung gemäss Rz 3115 des vom Bundesamt für
Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und
Hilflosigkeit (KSIH) eine über alle Tätigkeitsbereiche gewichtete
arbeitswirtschaftliche Invalidität von 32 %. Der Beschwerdeführer hat die
trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch geleisteten Arbeitsstunden in
der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift etwas anders bewertet. Die Vorinstanz,
welche zu Vergleichszwecken eine Berechnung nach den Stundenangaben des
Versicherten gestützt auf die Formel gemäss BGE 128 V 33 Erw. 4c vorgenommen
hat, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32,1 %. Beim Lohnansatz ging sie
wie die Verwaltung von der LSE 1996 aus.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Bemessung der
Arbeitsunfähigkeit gemäss Betätigungsvergleich dürfe nicht ohne eine
ergänzende ärztliche Beurteilung abgestellt werden. Der Bericht des
Abklärungsdienstes beruhe nicht auf medizinischen Fakten, sondern auf den
Angaben des Versicherten und den Einschätzungen der Abklärungsperson. Zudem
sei zu beachten, dass schon ab April 1991 eine Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Ab Mitte 1996 habe sich der
Gesundheitszustand verschlechtert.

5.
5.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes gab der Hausarzt Dr. med. S.________
im Arztbericht vom 12. Dezember 1997 an, der Gesundheitsschaden bestehe seit
April 1991. Als selbstständiger Elektromonteur sei der Versicherte nach einem
Zusammenbruch mit anschliessender Hospitalisation vom 21. September bis 4.
November 1997 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit der
Herzschrittmacherimplantation vom Juli 1997 darf der Versicherte nicht mehr
elektrisch schweissen und muss starke Magnetfelder meiden. In der Tätigkeit
als selbstständigerwerbender Elektromonteur bestehe seit Februar 1996 eine
Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Es sei sinnvoll, wenn der Patient in seiner
angestammten Tätigkeit weiter arbeite. Durch die Herzkrankheit und den sehr
schlecht einstellbaren Diabetes, bei dem er auf regelmässige Mahlzeiten,
geregelte Arbeitszeit und Kontrollen des Blutzuckers angewiesen sei, habe er
eine spürbare Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Eine normale tägliche
Arbeitszeit sei ihm jedoch weiterhin zumutbar. In seinem ergänzenden Bericht
vom 21. April 1999 führte Dr. med. S.________ aus, aufgrund der schwersten
Hypoglykämie am 21. September 1997 seien die cerebralen Funktionen deutlicher
eingeschränkt als vorerst angenommen. Insbesondere Arbeitstempo,
Konzentrationsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Kompetenz gegenüber komplexeren
Fragestellungen hätten deutlich abgenommen. Es müsse daher von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Mai 1998 ausgegangen werden. Dr. med.
V.________, bei welchem der Versicherte vom 17. August 1998 bis 25. Januar
1999 zur besseren Einstellung des Diabetes in Behandlung stand, wollte sich
gemäss Schreiben vom 13. August 1999 ohne vorgängige neuropsychologische
Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern.

5.2 Nach der Rechtsprechung kommt den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von
der Invalidenversicherung durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle zu. So
wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28
Abs. 2 IVG kann beim erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich auf eine
medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Für den
Beweiswert eines Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene
Abklärung an Ort und Stelle ist - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft
von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - wesentlich, dass
als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Der Berichtstext
muss plausibel, begründet und detailliert sein und in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4).

5.3 Da die vom Arzt zu beantwortenden Fragen hinsichtlich des
Gesundheitszustandes sowie nach nicht mehr oder nur noch eingeschränkt
ausführbaren Arbeiten nicht umstritten sind, ist dem Eventualantrag auf
ergänzende medizinische Abklärungen keine Folge zu leisten. Praxisgemäss
bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den Behinderungen bei den im
Rahmen der erwerblichen Betätigung anfallenden Verrichtungen zu äussern hat
nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der
versicherten Person, die zu den ärztlichen Befunden im Widerspruch stehen
(vgl. AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Vorliegend bestehen Differenzen nur im
Zusammenhang mit der erwerblich-praktischen Umsetzung der medizinischen
Vorgaben.

5.4 Die Tätigkeiten im Betrieb sind in die Bereiche Betriebsführung und
Elektroinstallationsarbeiten einzuteilen. Vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung verwendete der Beschwerdeführer 12 Stunden oder 20 % seiner
gesamten Arbeitszeit von 60 Stunden für die Erledigung administrativer
Arbeiten und 48 Stunden oder 80 % für die Ausübung des
Elektroinstallateurberufes. Invaliditätsbedingt erbringt er im
Tätigkeitsbereich Geschäftsführung noch eine Leistung von 9 Stunden, was
bezogen auf diesen Sektor einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspricht.
Bezüglich der allgemeinen Elektroinstallationsarbeiten gilt es festzuhalten,
dass er nicht mehr Elektroschweissen (bisher 3 Stunden) und mit starken
Magnetfeldern arbeiten (bisher 6 Stunden) kann. Die Arbeitszeit für die
Teilbereiche Elektroinstallationen und Steuerungen beträgt noch insgesamt 24
Stunden, womit sich für den Sektor allgemeine Elektroinstallationsarbeiten
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (24 : 48 x 100) ergibt. Diese weitgehende
Übereinstimmung des Gesamtergebnisses des Betätigungsvergleichs mit der
Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. S.________ ist als Indiz für
dessen Angemessenheit zu werten. Wie der Beschwerdeführer wiederholt
angegeben und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt hat, blieb sein
Gesundheitszustand bis Mitte 1996 relativ stabil. Dann sei er kurzatmiger
geworden und habe verschiedentlich das Bewusstsein verloren. Im Sommer 1997
musste ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt werden mit der Folge, dass er
nicht mehr alle Elektroarbeiten verrichten konnte. Seit dem Ereignis vom 21.
September 1997 sind auch seine cerebralen Funktionen eingeschränkt. Entgegen
den Angaben des Dr. med. S.________ kann die Arbeitsunfähigkeit von 50 %
daher nicht erst ab 1. Mai 1998 berücksichtigt werden.

5.5 In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wieweit sich die
leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt
(wirtschaftliche Gewichtung). Es sind die verschiedenen Betätigungen im
Verhältnis zueinander zu bewerten und mit der Einschränkung im jeweiligen
Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Dabei muss geprüft werden, welcher
Wert der Geschäftsführung im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten zukommt. Da
die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten
umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind,
kann der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt
werden. Es sind vielmehr statistische Werte heranzuziehen (BGE 128 V 33 Erw.
4b). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, entspricht das Abstellen
auf die LSE bezüglich der branchenspezifischen Tätigkeiten nicht der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einer möglichst
einzelfallbezogenen Bewertung. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts kann
angesichts der langjährigen Berufserfahrung dennoch darauf abgestellt werden.
Dies bestätige ein Vergleich mit den vom KIGA in Zusammenarbeit mit den
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden herausgegebenen "Orts- und
berufsüblichen Mindestlöhnen im Kanton Aargau", welche bei den
Elektroinstallateuren deutlich tiefere Löhne für Berufsleute ab dem 2.
Berufsjahr ausweise. Im Rahmen der lediglich Vergleichszwecken dienenden
Berechnung könne daher ohne weiteres auf die LSE abgestellt und diese Zahlen
als Faktoren s1 und s2 (Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit) in die
Berechnungsformel (vgl. BGE 128 V 33 Erw. 4c) integriert werden. Dem kann
indessen nicht beigepflichtet werden. Denn die ausserordentliche
Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs
unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
Unselbstständigerwerbender (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) gerade dadurch,
dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern
deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien
(Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen
hat. Da der Einkommensvergleich im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt
- keine zuverlässige Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades
bildet und auch nicht ohne weiteres ein Prozentvergleich vorgenommen werden
kann (vgl. BGE 128 V 34 Erw. 4d), rechtfertigt es sich, die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die branchenüblichen Einkommenswerte
abkläre und mit Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers in seinem
Betrieb den Invaliditätsgrad neu ermittle.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2003
und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 4. Februar 2002
aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie
nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch
neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: