Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 1/2003
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I 1/03

Urteil vom 15. April 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Fessler

M.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene M.________ war seit Herbst 1994 als Zimmermädchen/Putzfrau
im Hotel Q.________ tätig. Daneben besorgte sie den (Vier-Personen-)Haushalt.
Wegen Beschwerden im Schulter/Armbereich rechts arbeitete sie ab 25. Januar
1996 nicht mehr und bezog Krankentaggelder. Mit Schreiben vom 10. Juli 1996
löste das Hotel Q.________ das Arbeitsverhältnis "aufgrund einer
Umstrukturierung des Betriebes" auf Ende August 1996 auf.

Im Mai 1997 ersuchte M.________ die Invalidenversicherung um eine Rente. Nach
Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die
IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 27. Juni 2000 das Leistungsbegehren ab.

B.
Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. Januar 1997 beantragen.

Lite pendente hob die IV-Stelle innert Vernehmlassungsfrist am 20. Oktober
2000 den angefochtenen Verwaltungsakt mit dem Vermerk auf, die neue Verfügung
werde zur gegebenen Zeit zugestellt. Nach weiteren Abklärungen, u.a.
Untersuchung und Begutachtung durch die MEDAS am 12. und 16. März 2001,
teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten am 25. Februar 2002
mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei einem Anteil der
Erwerbstätigkeit von 0,7 (70%/100%) und Einschränkungen von 33,41% im
erwerblichen sowie 50% im Haushaltbereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von weniger als 40%.

Nach Vernehmlassung der IV-Stelle, Replik/Duplik und einem weiteren
Schriftenwechsel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid
vom 20. November 2002 die Beschwerde in der Sache ab und sprach der
Versicherten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung vom 27.
Juli (recte: Juni) 2000 aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit
der Auflage, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine (ganze) Rente der
Invalidenversicherung. Dabei erstreckt sich der Prüfungszeitraum bis zum
Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2000 (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Soweit die
lite pendente ergangene "Mitteilung" vom 25. Februar 2002 die
Anspruchsberechtigung bis zu diesem späteren Zeitpunkt verneint und dieser
Anordnung Verfügungscharakter beizumessen ist, muss sie als nichtig
bezeichnet werden (vgl. BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb). In diesem Sinne hat das
kantonale Gericht richtig einzig die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27.
Juni 2000 geprüft.

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung
des streitigen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zutreffend
dargelegt. Zu erwähnen sind insbesondere die Grundsätze zur Bestimmung des
Status von im Haushalt tätigen Versicherten als Voll-, Nicht- oder
Teilerwerbstätige, was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte
Methode) führt (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Nach Erlass der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2000) eingetretene
Rechts- und auch Sachverhaltsänderungen werden vom Sozialversicherungsgericht
nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischten Methode einen
Invaliditätsgrad von 35,95% (0,7 x 33,83% + 0,3 x 40,9%) ermittelt, was
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Dabei
entspricht 0,7 (70%/100%) dem zeitlichen Umfang gemessen an einem
Normalarbeitspensum, in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). 33,83%
beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf ein
70%-Arbeitspensum und 40,90% die Behinderung im Haushalt gemäss
Abklärungsbericht vom 13. September 2001.

4.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in mehrfacher Hinsicht
beanstandet. In erster Linie wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu betrachten und der
Invaliditätsgrad daher nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art.
28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln. Im Weitern sei bei der rechnerischen Bestimmung
des Invalideneinkommens von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen,
soweit der diesbezügliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt gelten könne.

4.1
4.1.1Die Vorinstanz hat die Statusfrage im Sinne einer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit von 70% entschieden. Dies
entspreche dem 1995 tatsächlich geleisteten Arbeitspensum berechnet auf der
Grundlage des Jahreseinkommens gemäss den Eintragungen im Individuellen Konto
(Fr. 24'147.-), einem Bruttostundenlohn von Fr. 18.- und einem Jahressoll von
1932 Stunden (100%). Dass die Versicherte in der Zeit vom 1. bis 24. Januar
1996 insgesamt 129 Stunden gearbeitet habe, was auf ein Jahr umgerechnet ein
Arbeitspensum von 100% ergebe, sei unerheblich. Zum einen habe sie auch im
Januar 1995 mehr als in den darauf folgenden Monaten gearbeitet. Zum andern
fehlten Hinweise in den Akten für die behauptete Erhöhung des Arbeitspensums
ab 1996. Schliesslich könne auch nicht angenommen werden, die Versicherte
hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im späteren Zeitpunkt der
IV-Anmeldung aus finanziellen Gründen eine Vollerwerbstätigkeit ausgeübt.
Dagegen spreche, dass die beiden Kinder 1995 bereits 15 und 18 Jahre alt
gewesen seien. Eine allfällige Erhöhung des Arbeitspensums aus finanziellen
Gründen wäre daher unter Berücksichtigung ihrer Selbstständigkeit schon bei
Eintritt des Gesundheitsschadens (im Januar 1996) erfolgt.

4.1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass die
Erhöhung des Arbeitspensums auf 100% ab 1. Januar 1996 sich nicht mehr
beweisen lasse, habe die IV-Stelle zu vertreten. Die Verwaltung habe erst am
27. Juli 2001 rund vier Jahre nach der Anmeldung bei der
Invalidenversicherung im Mai 1997 beim Hotel Q.________ Auskünfte eingeholt.
Dabei habe der frühere Arbeitgeber wegen eines Firmenwechsels keine konkreten
Angaben über die gearbeiteten Stunden und eine mögliche Arbeitspensumerhöhung
mehr machen können. Dieses Verhalten der IV-Stelle stelle eine
Beweisvereitelung dar mit der Folge, dass in Umkehrung der Beweislast von der
Ausdehnung des Arbeitsverhältnisses auf 100% spätestens ab Januar 1996
auszugehen sei.

4.1.3 Es steht fest, dass die vom 1. bis 24. Januar 1996 geleisteten
Arbeitsstunden einem 100%-Arbeitspensum entsprechen. Ausser Frage steht
sodann, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie nicht als unbedingt gut bezeichnet werden können. Gemäss
"Abklärungsbericht Haushalt" vom 13. September 2001 muss die Tochter rund die
Hälfte ihres Lohnes an die Haushaltskosten beisteuern. Dass die finanzielle
Situation für eine ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte
Vollerwerbstätigkeit spricht, wird von der Vorinstanz denn auch nicht
grundsätzlich in Abrede gestellt. Zu beachten ist sodann, dass die Tochter
sehr viel im Haushalt mithilft und, 1995 18jährig geworden, in jenem
Zeitpunkt keiner Betreuung mehr bedurfte. Anders verhält es sich beim Sohn,
welcher 1995 15 Jahre alt war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin erst 1990 (definitiv) mit ihren beiden Kindern in
die Schweiz eingereist war. Seither arbeitete sie gemäss den bei den Akten
liegenden IK-Auszügen im Zeitraum Januar bis Mai 1992 in einer
Reinigungsfirma - aufgrund des dabei erzielten Einkommens von rund Fr. 2300.-
in bescheidenem Umfang - und ab Oktober 1994 als Zimmermädchen/Putzfrau im
Hotel Q.________. Die berufliche Karriere zeigt somit eine klare, mit der
Aufenthaltsdauer in der Schweiz und auch dem Älterwerden der Kinder
einhergehende Tendenz der Ausdehnung und Intensivierung der ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit.

Die soeben erwähnten Umstände lassen die geltend gemachte Erhöhung des
Arbeitspensums ab Januar 1996 durchaus als glaubhaft erscheinen. Dies muss in
Anbetracht der diesbezüglich schwierigen Beweislage als Folge des
Abklärungsverhaltens der Verwaltung (Erw. 4.1.2) für die Annahme einer ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Vollerwerbstätigkeit genügen.

4.2
4.2.1Bei der Beurteilung der gesundheitlich noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit
hat das kantonale Gericht auf die Einschätzung im MEDAS-Gutachten vom 18.
April 2001 abgestellt. Danach ist die Versicherte aus rheumatologischer und
psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
(Zimmermädchen/Putzdienst) wie auch in jeder anderen, ihrer Behinderung
angepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig.

4.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, gemäss Hausarzt
(Dr. med. G.________) sei ein generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom
gegeben (Bericht vom 10. April 2000). Dr. med. R._________ sodann habe eine
Fibromyalgie diagnostiziert (Bericht vom 14. November 2000). Mit dieser
Diagnose setze sich Dr. med. B.________, welcher die Versicherte im Rahmen
der MEDAS-Abklärung rheumatologisch-konsiliarisch untersucht und begutachtet
habe, nicht auseinander. Namentlich erkläre er mit keinem Wort, weshalb er
die von Dr. med. R._________ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie nicht
bestätige. Dr. med. B.________ habe nicht einmal die Druckempfindlichkeit der
so genannten tender points untersucht. Auf seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit könne daher nicht ohne weiteres abgestellt werden, da gemäss
Dr. med. R.________ die Versicherte auch bei leichten Tätigkeiten 100%
arbeitsunfähig sei. Ebenfalls in psychiatrischer Hinsicht sei das
MEDAS-Gutachten vom 18. April 2001 nicht schlüssig. Die psychiatrische
Beurteilung setze die Kenntnis der rheumatologischen Diagnose der
Fibromyalgie voraus. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS (Dr. med.
R.________) setze sich mit der diagnostizierten Fibromyalgie jedoch ebenso
wenig auseinander wie Dr. med. B.________.

4.2.3 Dr. med. B.________ stellt in seinem Gutachten vom 19. März 2001 die
Diagnose "Schmerzgeschehen ohne identifizier-/definierbares Korrelat mit
Neigung zur funktionellen Ausgrenzung des rechten Armes". Bei der Beurteilung
der Befunde führt der u.a. in Rheumatologie spezialisierte Internist aus, die
Versicherte schildere ein Beschwerdebild, "das (...) syndromal sich kaum
einem definierten bekannten Krankheitsbild zuordnen lässt". Mit dieser
Aussage hat Dr. med. B.________ implizit aufgrund der hauptsächlich geklagten
Bauch- und Nierenschmerzen sowie - allerdings weit weniger - der Schmerzen im
rechten Arm eine Fibromyalgie ausgeschlossen. Dies erklärt hinreichend, wenn
und soweit der Gutachter eine Abklärung der Druckempfindlichkeit der tender
points nicht durchgeführt haben sollte. Damit ist den Einwendungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das im Übrigen schlüssige MEDAS-Gutachten
vom 18. April 2001, einschliesslich dem rheumatologischen und dem
psychiatrischen Teilgutachten vom 19. und 20. März 2001 der Boden entzogen.

4.3 Der Invaliditätsgrad ist somit nach der allgemeinen
Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln. Dabei ist auch das Valideneinkommen
aufgrund von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen. Die Stelle im
Hotel Q.________ wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 1996 wegen
Umstrukturierung des Betriebes auf Ende August 1996 gekündigt. Der zuletzt
erzielte Verdienst kann daher nicht als Grundlage für die rechnerische
Bestimmung des Valideneinkommens dienen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b sowie
Urteil M. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 1.2).

Beim Invalideneinkommen ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bei der
Behinderung angepassten körperlich leichten Tätigkeiten auszugehen.

5.
5.1 Für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (Urteil R. vom 3. Februar 2003 [I 670/01] Erw. 4.1 und
4.2; vgl. BGE 128 V 174). Vorliegend ist der frühest mögliche Beginn eines
allfälligen Rentenanspruchs der 1. Januar 1997 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
Validen- und Invalideneinkommen sind somit auf der Grundlage der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE 96) des Bundesamtes für
Statistik zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Ausgangspunkt bildet
bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von
Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4),
Privater Sektor/Total, also Fr. 3455.- (LSE 96 S. 17 Tabelle A1).

5.2 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu
berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des
Abzuges vom Tabellenlohn.

Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und dem
von der Vorinstanz in Anschlag gebrachten leidensbedingten Abzug von 20% ein
Invaliditätsgrad von 60%.

5.3 Es besteht somit ab 1. Januar 1997 Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und der Verfügung vom 27. Juni 2000.

6.
6.1 Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135
OG). Praxisgemäss wird die Entschädigung nicht reduziert, wenn der Umfang des
Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung streitig ist und das
Eidgenössische Versicherungsgericht mehr zuspricht als Verwaltung und
Vorinstanz, gleichzeitig aber unter dem Antrag in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 4.
Oktober 1993 [I 125/93]).

6.2 Für das kantonale Verfahren ergibt sich daraus ein grundsätzlich
ebenfalls ungeschmälerter Anspruch auf "Ersatz der Kosten der Prozessführung
und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in
Verbindung mit Art. 69 IVG; vgl. BGE 110 V 57 Erw. 3a und ZAK 1980 S. 124
Erw. 5 sowie BGE 117 V 407 Erw. 2c zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG). Die
vorinstanzlich zugesprochene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
gestützt auf BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb in fine widerspricht daher Bundesrecht,
ohne dass zu prüfen wäre, wie es sich im Falle des Unterliegens im
letztinstanzlichen Verfahren verhalten hätte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. November 2002
und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 27. Juni 2000 aufgehoben und es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1997 Anspruch auf
eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
neu zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizer
Hoteliervereins und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: