Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 196/2003
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I 196/03

Urteil vom 26. Mai 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und   Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hochuli

V.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Patrick
Somm, Centralbahnstrasse 11, 4002 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 12. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
V. ________, geboren 1947, Mutter zweier Töchter (geboren 1978 und 1980),
seit 1986 geschieden und seit 1994 Bürgerin von Q________, war von Oktober
1987 bis September 1997 als Montagearbeiterin in der Firma X.________ AG
(nachfolgend: Arbeitgeberin) erwerbstätig. Wegen seither bestehenden
rheumatischen Beschwerden war sie vom 30. September bis 25. Oktober 1997 in
der Rheumaklinik des Spitals Y.________ hospitalisiert. Anschliessend war sie
in der angestammten Arbeitsstelle vom 17. November 1997 bis 16. Juni 1998 zu
50 % berufstätig. Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. K.________
attestierte ihr ab 17. Juni 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Wegen den
rheumatischen Beschwerden meldete sie sich am 22. Oktober 1998 bei der
IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach
erwerblichen Abklärungen und dem Einholen medizinischer Berichte sowie nach
einer Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. W.________ teilte die
IV-Stelle der Versicherten mit (Vorbescheid vom 10. Oktober 2000), gestützt
auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von rund 50 % stehe ihr ab 1.
September 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Weil V.________ damit nicht
einverstanden war, erteilte die IV-Stelle dem Zentrum für medizinische
Begutachtung (ZMB) den Auftrag zur Erstellung eines polydisziplinären
Gutachtens, zog diesen Auftrag aber mit Schreiben vom 24. Juli 2001 wegen den
langen Wartezeiten wieder zurück. Statt dessen liess die IV-Stelle die
Versicherte erneut durch den Administrativexperten Dr. med. W.________
beurteilen (Bericht vom 17. August 2001) und holte bei Dr. med. K.________
einen aktualisierten Bericht ein. Während der Psychiater die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit (sowie in jeder Hilfsarbeitertätigkeit mit
Möglichkeit des Positionswechsels) ab 1998 gesamthaft aus somatischen und
psychischen Gründen auf 50 % schätzte, attestierte ihr der Rheumatologe ab
17. Juni 1998 unter Mitberücksichtigung der psychischen Faktoren eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 15. Oktober 2001). Mit drei Verfügungen vom
27. und 28. Februar 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. September 1998 eine halbe
Invalidenrente sowie zwei entsprechende Kinderrenten zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der V.________ überwies die Eidgenössische
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, welches sie mit Entscheid vom 12. Februar 2003 abwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, in teilweiser
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, "betreffend die Höhe
der Invalidität eine polydisziplinäre ärztliche Begutachtung anzuordnen und
gestützt auf diesen Entscheid den Invaliditätsgrad neu festzulegen".

Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und die
Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie über den Beginn
des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind
auch die Hinweise zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen
der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352
Erw. 3a) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw.
1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.

1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügungen (hier: vom 27. und 28. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Fest steht, dass die Versicherte zwischen 26. September und 16. November 1997
voll arbeitsunfähig war, aber vom 17. November 1997 bis 16. Juni 1998 in
ihrer angestammten Arbeitsstelle eine krankheitsbedingt reduzierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % erwerblich verwertete. Sie gab ihre
Erwerbstätigkeit erst ab 17. Juni 1998 vollständig auf (vgl. die Berichte des
Dr. med. K.________ vom 17. März 1999 und der Arbeitgeberin vom 6. Januar
1999). Weil es sich bei ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eindeutig
um ein Geschehen labilen Charakters handelt, richtet sich die Entstehung des
Rentenanspruches gemäss der nach wie vor massgebenden in BGE 111 V 21
publizierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
klarerweise nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, weshalb der von der
Beschwerdeführerin erhobene Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
gegebenenfalls - bei Erfüllung der massgebenden Voraussetzungen - frühestens
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 1999 entstehen konnte.

3.
Streitig ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage der
Arbeitsfähigkeit ab Juni 1998. Insbesondere ist zu prüfen, ob diesbezüglich
Vorinstanz und Verwaltung zu Recht allein auf den Bericht des Psychiaters Dr.
med. W.________ vom 17. August 2001 abstellten.

3.1 Der Administrativexperte ging von der bereits anlässlich seiner ersten
Begutachtung gestellten Diagnose aus: einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Fibromyalgiesyndrom, einem Status nach
langjähriger psychosozialer Belastung mit Status nach depressivem
Nervenzusammenbruch 1985, einem chronisch rezidivierenden panvertebralen
Syndrom mit zervicaler und lumbaler Akzentuierung bei Fehlhaltung/Fehlform
und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie einer generalisierten
Fibromyalgie. Gestützt darauf schätzte er gemäss Bericht vom 17. August 2001
die seit 1998 unverändert fortbestehende Arbeitsfähigkeit unter
Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden in der
angestammten Tätigkeit auf 50 %, ebenso in Bezug auf jede
Hilfsarbeitertätigkeit, soweit die Möglichkeit des Positionswechsels bestehe.

3.2 Demgegenüber schätzte der behandelnde Rheumatologe Dr. med. K.________
die Arbeitsunfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht auf mindestens 50 %
und mit Einbezug des psychischen Leidens auf 70 % (Bericht vom 15. Oktober
2001). Er hielt damit an seiner Auffassung vom 17. März 1999 fest. Die
Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. W.________ habe zwar anlässlich seiner
zweiten Untersuchung gemäss Bericht vom 17. August 2001 zum erhobenen Befund
unter anderem festgehalten, ansonsten sei "keine wesentliche Veränderung der
Psychopathologie gegenüber [seinem] Gutachten [vom] 14. Dezember 1999"
eingetreten. Trotz identischer Diagnosestellung im Bericht vom 17. August
2001 und im Gutachten sei jedoch Dr. med. W.________ - aus nicht
nachvollziehbaren Gründen - 1999 noch davon ausgegangen, der
Beschwerdeführerin sei "aus psychiatrisch/psychosomatischer Sicht in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jeder anderen Tätigkeit, die ihr vom
Organischen her zugemutet werden [könne], weiterhin fünf Stunden täglich
arbeitsfähig", was (bei einer betriebsüblichen Anzahl von 8 Arbeitsstunden
pro Tag) in Bezug auf die angestammte Tätigkeit einem Arbeitsfähigkeitsgrad
von mehr als 62 % entsprochen hätte. Wegen der fehlenden Nachvollziehbarkeit
der beiden, sich teilweise selber widersprechenden Beurteilungen des Dr. med.
W.________ und infolge der erheblichen Abweichungen zwischen seinen
Einschätzungen und der Auffassung des Rheumatologen müsse die gesamthafte
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in psychischer und somatischer
Hinsicht durch eine polydisziplinäre Begutachtung neu beurteilt werden.

3.3 Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten vom 14. Dezember 1999 in
Bezug auf die von der Versicherten bis im Juni 1998 halbtags ausgeübte
angestammte Tätigkeit fest, es habe sich bei der Montage von Elektroteilen
nicht um schwere Arbeit gehandelt. Durch die Schmerzen im Thoraxbereich habe
die Beschwerdeführerin beim Drehen des Schraubenziehers in ihren Händen kein
Gefühl mehr gehabt und den Schraubenzieher nicht mehr anziehen können. Die
stereotype Belastung am Arbeitsplatz habe die Beschwerden im Zusammenhang mit
der im Bereich des Metacarpophalangealgelenks (MCP) II beginnenden Arthrose
akzentuiert. Hinweise auf die gleichförmigen Bewegungsabläufe in der
angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin finden sich schon im Bericht der
Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 3. November 1997. Obwohl sich also
das körperliche Leistungsanforderungsprofil am angestammten Arbeitsplatz
infolge der stereotypen Belastungssituation für die Beschwerdeführerin als
ungünstig erwies, bezifferte der Administrativexperte die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit bei einem in zeitlicher Hinsicht
verminderten Rendement auf bloss 50 %, während er in Bezug auf jede andere
Hilfsarbeitertätigkeit das Erfordernis der Möglichkeit eines
Positionswechsels ausdrücklich als zusätzliche Einschränkung der auf vier
Stunden täglich limitierten Arbeitsfähigkeit erwähnte (Bericht vom 17. August
2001). Diese sich teilweise selber widersprechenden Angaben zur Zumutbarkeit
sind nicht überzeugend und beruhen zudem auf einer unvollständigen Aktenlage.
Denn nach eigenen Angaben stand dem Psychiater anlässlich der Begutachtung
von 1999 insbesondere der Bericht zur Hospitalisation der Versicherten in der
Psychiatrischen Klinik Z.________ von 1985, als die Beschwerdeführerin nach
der Entführung ihrer beiden Kinder durch ihren Ex-Ehemann einen
Nervenzusammenbruch erlitten hatte, nicht zur Verfügung. Der Bericht des
Psychiaters vom 17. August 2001 erfüllt deshalb die praxisgemäss (BGE 125 V
352 Erw. 3a mit Hinweis) im Hinblick auf den Beweiswert vorausgesetzten
Anforderungen nicht, weshalb darauf entgegen Vorinstanz und Verwaltung nicht
abschliessend abgestellt werden kann.

3.4 Wenngleich die IV-Stelle im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung
vom 16. September 2002 zutreffend darauf hinwies, dass sich der Rheumatologe
Dr. med. K.________ einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht hätte enthalten sollen, so trifft andererseits dasselbe
sinngemäss auf Dr. med. W.________ zu. Als Psychiater nahm er ohne
Rücksprache mit einem Rheumatologen eine gesamthafte Beurteilung der
Leistungsfähigkeit aus psychischer und somatischer Sicht vor. Obwohl er in
seiner Beurteilung Hinweise auf eine mögliche Verschlimmerung des
Fibromyalgiesyndroms (zunehmende Schmerzen von 1997 bis Juni 1998, welche zur
vollständigen Niederlegung der Arbeit führten [vgl. Gutachten vom 14.
Dezember 1999]) festhielt, vermochte er diese Angaben nicht gestützt auf
eigene fachärztliche Kenntnisse eines Rheumatologen zu würdigen. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass Fibromyalgie sehr oft zu Invalidität
führt (vgl. Urteil E. vom 19. Juni 2001, I 605/00, Erw. 1b mit Hinweis)
bleibt festzuhalten, dass eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne
Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade
nicht zulässig ist, dass aber beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer
sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen
ist (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw.
6.4.1 mit Hinweisen).

3.5 Da der Bericht des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 17. August 2001 im
Ergebnis - entgegen der im angefochtenen Entscheid und von der Verwaltung
vertretenen Auffassung - nicht widerspruchsfrei ist (Erw. 3.3 hievor) und
demzufolge nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 122
V 161 Erw. 1c mit Hinweisen) und weil es bisher an einer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung der psychischen und somatischen (rheumatologischen)
Beschwerden der Versicherten fehlt (Erw. 3.4 hievor), ist die Sache unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügungen vom 27. und 28.
Februar 2002 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sie wird durch nicht
vorbefasste Experten ein interdisziplinäres Gutachten erstellen lassen und
hernach gestützt auf die entsprechenden Ergebnisse über den Anspruch auf eine
Invalidenrente neu verfügen. Dabei wird das Gutachten, soweit möglich,
insbesondere auch den Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung im Jahre 1998
(angeblich gesundheitsbedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Juni 1998) und
bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügungen (vgl. BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen) vom 27./28. Februar 2002 mit berücksichtigen.

4.
Für das letztinstanzliche Verfahren werden auf Grund von Art. 134 OG keine
Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin dringt mit dem
Eventualbegehren durch, was einem Obsiegen gleich kommt, weshalb ihr
praxisgemäss zu Lasten der das Prozessrisiko tragenden IV-Stelle eine
Parteientschädigung zusteht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2003
und die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. und 28. Februar 2002
aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen,
damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen
durchführen lasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente
neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der
Parteikosten für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses, befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: