Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 154/2003
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I 154/03

Urteil vom 2. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Lanz

D.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Picassoplatz 8, 4010 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 15. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene D.________ war seit 1988 als ungelernter Bauarbeiter für
ein Tiefbauunternehmen tätig. Im September 1995 meldete er sich mit der
Angabe, an einem chronischen Schmerzzustand an der Lendenwirbelsäule sowie an
Tennisarm beidseits und rezidivierenden Clavi zu leiden, bei der
Invalidenversicherung für Massnahmen beruflicher Art an. Die IV-Stelle
Basel-Stadt holte Arztberichte sowie eine Stellungnahme des Arbeitgebers ein
und verneinte mit Verfügung vom 31. Oktober 1996 einen Anspruch des
Versicherten auf die beantragten Leistungen.

Auf ein erneutes Gesuch des zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen
Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen vom März 1998 trat die
IV-Stelle mit der Begründung nicht ein, es sei keine anspruchsrelevante
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dargetan (Schreiben vom 30. Juli
1998).

Am 23. Oktober 2000 liess D.________ ein "Wiedererwägungsgesuch auf 100%
Rente" stellen. Die IV-Stelle traf weitere medizinische, insbesondere auch
psychiatrische, sowie erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten mit
Verfügung vom 1. Juli 2002 eine ab 1. Januar 2001 laufende ganze
Invalidenrente (nebst zwei separat verfügten Kinderrenten) zu.

B.
Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt insofern teilweise gut, als es den
Rentenbeginn auf den 1. Oktober 1999 festsetzte (Entscheid vom 15. Januar
2003).

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm die ganze Invalidenrente
rückwirkend bereits ab 1. Oktober 1996 zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nicht
Stellung genommen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Juli 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat unter Darlegung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen (Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) erwogen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkung seiner
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies ist
unbestritten und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden.

Einigkeit herrscht unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten nunmehr auch
darüber, dass dieser Anspruch am 1. Oktober 1996 entstanden ist (Ablauf der
einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Diese Beurteilung
stützt sich auf die nach dem "Wiedererwägungsgesuch" vom 23. Oktober 2000
eingeholten Arztberichte, wonach der Beschwerdeführer seit ca. Oktober 1995
namentlich auch aus psychischen Gründen arbeitsunfähig ist (Berichte Dr. med.
G.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6.
November und 7. Dezember 2000; ferner Gutachten Dr. med. R.________, FMH
Innere Medizin, vom 8. Juni 2001). Damit wäre die Invalidenrente
grundsätzlich ab 1. Oktober 1996 (Zeitpunkt der Anspruchsentstehung; Art. 29
Abs. 2 IVG) auszurichten.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Rente entsprechend der Auffassung
der Vorinstanz infolge verspäteter Anmeldung des Versicherten erst ab 1.
Oktober 1999 nachzuzahlen ist.

3.
Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich bei
der zuständigen IV-Stelle auf dem amtlichen Formular anzumelden (Art. 46 IVG
in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 IVV).

Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des
Anspruchs an, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG die Leistungen lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Satz 1).
Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den
anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung
innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Satz 2).

Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das
subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint, sondern es geht nach
dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der
anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE
100 V 120 Erw. 2c; ZAK 1984 S. 405 Erw. 1; Urteile L. vom 13. August 2003
Erw. 2.1, I 414/03, und G. vom 13. Mai 2003 Erw. 3, I 105/03).
Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden
Sachverhalts nimmt die Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend an, so
namentlich in Fällen höherer Gewalt (BGE 102 V 112), bei Vorliegen
eigentlicher Geisteskrankheiten wie Schizophrenie (BGE 108 V 226), bei
fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil K. vom 29. März 2001, I 71/00) oder
krankheitsbedingter Unfähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln
(Urteil V. vom 16. März 2000, I 149/99).

3.1 Gemäss IV-Stelle und kantonalem Gericht hat sich der Beschwerdeführer
erst mit dem "Wiedererwägungsgesuch" vom 23. Oktober 2000 für eine
Invalidenrente angemeldet. Dies hätte nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG den
Beginn der Rente am 1. Oktober 1999 zur Folge.

Der Versicherte stand bereits ab September 1996 in psychiatrischer Behandlung
(Bericht Dr. med. G.________ vom 6. November 2000) und macht, schon von daher
zu Recht, nicht geltend, vom anspruchsbegründenden Sachverhalt keine Kenntnis
gehabt zu haben. Ein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegt somit
nicht vor.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in erster Linie vorgebracht, schon
die Anmeldung vom September 1995 habe auch den Anspruch auf Rentenleistungen
umfasst, womit Art. 48 Abs. 2 Abs. 1 IVG nicht zur Anwendung gelange.

3.2 In der Anmeldung vom September 1995 wurden lediglich Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung und Umschulung) geltend gemacht. Einen
Anspruch des Versicherten auf diese Leistungen hat die IV-Stelle mit
Verfügung vom 31. Oktober 1996 verneint. Der Inhalt dieses Verwaltungsaktes
wie auch die hiefür getroffenen Abklärungen lassen sich mit der Prüfung der
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragten
Eingliederungsmassnahmen erklären (vgl. hiezu insbes. Art. 8, Art. 15 und
Art. 17 IVG). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht gefolgt
werden, soweit geltend gemacht wird, die IV-Stelle habe mit der Verfügung vom
31. Oktober 1996 zugleich auch den Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente verneint. Entsprechendes liesse sich auch nicht sinngemäss aus
der besagten Verfügung ableiten.

3.3 Es fragt sich sodann, ob die Verwaltung gestützt auf die Anmeldung vom
September 1995 nicht auch den Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente hätte prüfen und darüber verfügen müssen.

3.3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung erstrecken sich die im Anschluss an ein
Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung nur auf die
vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen
bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später
geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere
Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im
Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung
auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 121
V 196 f. Erw. 2 mit Hinweisen).

3.3.2 Die nach der Anmeldung vom September 1995 vorgenommenen Abklärungen zur
beruflichen Eingliederung ergaben eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse
von ca. 15%, welche sich mit der Zeit bei der Einarbeitung in eine andere
Tätigkeit rasch verringern werde. Diese Beurteilung stützte sich auf
verschiedene ärztliche Stellungnahmen. Gemäss Bericht des damaligen
Hausarztes vom 25./26. September 1995 war dem Beschwerdeführer die Ausübung
der bisherigen wie alternativer Berufstätigkeiten mit bestimmten
Einschränkungen weiterhin ganztägig zumutbar. Dr. med. H.________,
Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, bezeichnete mit Gutachten vom
13. Februar 1996 die ausschliessliche Verrichtung von Schwerstarbeiten als
ungünstig; hingegen könne jede mittelschwere Arbeit ganztägig verrichtet
werden. Nicht wesentlich anders äusserten sich die Fachärzte der
Rheumalogischen Klinik X.________ mit Bericht vom 19. Juni 1996. Darin wurde
eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zwar von einer bevorstehenden
Hospitalisation abhängig gemacht. Zugleich wurde aber ausgeführt, es sei
möglich, dass der Versicherte wegen der festgestellten statischen Störungen
in einer den Rücken schwer belastenden Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig
sei. Dieser seitens der Rheumatologen erst für möglich erachteten
Beeinträchtigung trug die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades
vollumfänglich Rechnung, weshalb sie einen Bericht über den angekündigten
Spitalaufenthalt auch nicht abwarten musste. Somatisch-medizinisch bestanden
somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rentenbegründenden
Gesundheitsschädigung, wofür ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% (Art. 28
Abs. 1 IVG) vorausgesetzt wird.

Eine psychische Leidenskomponente hat der Beschwerdeführer erst im
"Wiedererwägungsgesuch" vom 23. Oktober 2000 mit dem Hinweis auf einen
behandelnden Psychiater angesprochen. Bei Erlass der Verfügung vom 31.
Oktober 1996 gab es aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme,
es könnte eine gegebenenfalls invalidisierende seelische
Gesundheitsschädigung in Betracht kommen, was die Verwaltung hätte
veranlassen müssen, im Rahmen ihrer Abklärungspflicht auch dieser Frage
nachzugehen. Einen Grund hiefür bildete auch der Beizug der IV-Akten durch
die Psychiatrische Klinik Y.________ am 2. Oktober 1996 nicht, zumal diese
Anfrage auch im Zusammenhang mit dem im Bericht der Rheumatologischen Klinik
X.________ vom 19. Juni 1996 geäusserten Verdacht auf funktionelle
Überlagerung bei psychosozialen Belastungsfaktoren verstanden werden konnte,
was mit einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung offensichtlich nichts
zu tun hat (BGE 127 V 294).

3.3.3 Wenn sich die Verwaltung damals auf die Prüfung des Anspruchs auf
berufliche Massnahmen beschränkte, lässt sich dies angesichts der einzig auf
diese Leistungen gerichteten Anmeldung vom September 1995 und der dargelegten
medizinischen Aktenlage im Lichte der dargelegten Grundsätze (Erw. 3.3.1
hievor) nicht beanstanden. Die IV-Stelle durfte sich in der Überzeugung, es
seien keine Abklärungen mit Blick auf eine rentenbegründende Invalidität
erforderlich, auch dadurch bestärkt fühlen, dass die damalige Arbeitgeberin
am 6. November 1995 angegeben hatte, von einem Gesundheitsschaden des
Beschwerdeführers keine Kenntnis zu haben.

Einen Anlass, die Rentenfrage abklären, bildete schliesslich auch die weitere
Anmeldung vom Juni 1998 nicht, wurden doch darin erneut nur berufliche
Eingliederungsmassnahmen beantragt. Es wird vom Beschwerdeführer denn auch
nicht beanstandet, dass die IV-Stelle hiebei von einer Neuanmeldung ausging
und darauf mangels Anhaltspunkten für eine anspruchsrelevante Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse nicht eintrat.

3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für ein Rückkommen der
Verwaltung auf die Verfügung vom 31. Oktober 1996 gegeben sind.

3.4.1 Zu einer Wiedererwägung dieses Verwaltungsaktes kann die IV-Stelle
nicht verpflichtet werden. Dies hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt
und ist letztinstanzlich unbestritten (BGE 117 V 13 Erw. 2a mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).

3.4.2 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von
Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung
verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn
neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu
einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit
Hinweisen).

Die Rentenfrage bildete nicht Gegenstand der Verfügung vom 31. Oktober 1996
(Erw. 3.2 hievor). Ein Zurückkommen auf diesen Verwaltungsakt in dem Sinne,
dass eine rentenverneinende Entscheidung zu revidieren wäre, kommt daher von
vornherein nicht in Betracht.

Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche die Verwaltung bei Kenntnis in
dem mit Anmeldung vom September 1995 eingeleiteten Verfahren veranlasst
hätten oder hätten veranlassen müssen, die Sachverhaltsabklärungen auf den
Anspruch auf eine Invalidenrente auszudehnen und dem Beschwerdeführer eine
solche zuzusprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Das Vorliegen des seit ca.
Oktober 1995 bestehenden, namentlich auch psychischen Gesundheitsschadens und
dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit als Grundlage des am 1.
Oktober 1996 entstandenen Rentenanspruchs (Erw. 2 hievor) waren dem
Versicherten schon aufgrund der im September 1996 begonnenen psychiatrischen
Behandlung bereits bei Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 1996 zumindest in
den Grundzügen bekannt. Er hätte diesen Sachverhalt daher noch im damaligen
Verfahren geltend machen können. Mithin handelt es sich dabei nicht um neue
Tatsachen oder diese bestätigende neue Beweismittel im Sinne der
Rechtsprechung, womit die prozessuale Revision auch in Bezug darauf, ob die
IV-Stelle die Rentenfrage in das damalige Verfahren hätte einbeziehen müssen,
ausgeschlossen ist (vgl. BGE 108 V 168 Erw. 2b; Urteil V. vom 29. April 2003
Erw. 3.1, I 162/02). Fehlt es demnach auch an einem Rückkommenstitel in Bezug
auf die Verfügung vom 31. Oktober 1996, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
in allen Teilen unbegründet.

4.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Marco
Biaggi, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: