Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 152/2003
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I 152/03

Urteil vom 23. September 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

G.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas
Biedermann, Brauihof 2, 4900 Langenthal,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 28. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene G.________ ist Bezüger einer halben Invalidenrente, zu
welcher vier Kinderrenten gehören. Seit dem 20. Januar 2001 lebt er von
seiner Ehefrau K.________ und den vier Kindern getrennt. Am 14. August 2001
genehmigte der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises X.________ eine
gleichentags zustande gekommene Trennungsvereinbarung. Darin wird vorgesehen,
dass G.________ seiner Ehefrau "für sie und die vier Kinder" einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 555.- zu bezahlen hat. Auf Ersuchen von
K.________ vom 20. September 2001 zahlte die Ausgleichskasse Luzern die vier
Kinderrenten in Höhe von monatlich insgesamt Fr. 1504.- ab November 2001
direkt der Ehefrau des Rentenberechtigten aus. Als sich G.________ gegen
diese Auszahlungsweise zur Wehr setzte, erliess die Kasse am 6. Dezember 2001
eine entsprechende Verfügung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 28. Januar 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die Auszahlung der vier
Kinderrenten an sich selbst beantragen; eventuell sei der seiner Ehefrau
direkt ausgerichtete Betrag auf den in der Trennungsvereinbarung vom 14.
August 2001 festgelegten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 555.-
herabzusetzen. Zudem ersucht G.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Die Ausgleichskasse schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen
Entscheid und ihre früheren Stellungnahmen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Die als Mitinteressierte beigeladene K.________ trägt primär auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Im Sinne eines Eventualantrages ersucht
sie des Weitern um eine Feststellung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer
gemäss Wortlaut der richterlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 14.
August 2001 die Kinderrenten von Fr. 1504.- zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag
von Fr. 555.- zu leisten hat; subeventuell sei der ihr auszuzahlende Betrag
auf die in der Trennungsvereinbarung vom 14. August 2001 festgelegte Höhe von
monatlich Fr. 555.- herabzusetzen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist die Zulässigkeit der von der Verwaltung verfügten und
vorinstanzlich bestätigten Anordnung der Auszahlung der Kinderrenten an die
vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau.

2.
2.1 Da es bei Streitigkeiten über den bei Kinderrenten anzuwendenden
Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil J. vom 22. Mai 2003 [I 492/01], Erw. 2;
vgl. auch BGE 121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen), hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche
Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weit gehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6.
Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4
Erw. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG (in der auf den 1. Januar 1997 in Kraft
getretenen und bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) wird die
Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Satz 1); vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50) und
abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Satz 2); der Bundesrat kann
ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder
aus getrennter oder geschiedener Ehe (Satz 3). Von dieser ihm eingeräumten
Befugnis hat der Bundesrat zunächst keinen Gebrauch gemacht, weshalb das
Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SVR 2000 IV Nr. 22 S. 65
publizierten Urteil J. vom 29. November 1999 (I 171/99) erkannt (S. 66 Erw.
1a in fine) und seither wiederholt bestätigt hat (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 f.
Erw. 3c/aa in fine, nicht veröffentlichte Urteile R. vom 14. April 2000 [I
425/99] und C. vom 13. Februar 2002 [I 366/00]), dass die unter alt Art. 35
IVG (bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene Fassung) ergangene Rechtsprechung
weiterhin massgebend bleibt. Danach war eine Auszahlung der zusätzlich zur
Invalidenrente des Vaters gewährten Kinderrente an die getrennt lebende oder
geschiedene Mutter unter der Voraussetzung zugelassen, dass diese die
elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt
und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft (BGE 103 V
134 Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
bestimmtes Urteil J. vom 22. Mai 2003 [I 492/01], Erw. 3.2 und 3.3 mit
Hinweisen).

3.3 Erst mit der gleichzeitigen Änderung von AHVV und IVV vom 14. November
2001 hat der Bundesrat unter anderm für die Auszahlung von Kinderrenten der
Invalidenversicherung bei getrennter oder geschiedener Ehe gestützt auf die
Delegationsnorm in Satz 3 von Art. 35 Abs. 4 IVG eine spezielle Regelung auf
Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für
die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss
anwendbar erklärt hat (Änderung der AHVV vom 14. November 2001, AS 2002 199;
Änderung der IVV vom 14. November 2001; AS 2002 200). Nach Art. 71ter Abs. 1
AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr
miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht
rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge
über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abweichende
vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten
(Satz 2). Laut Abs. 2 gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten
(Satz 1); hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der
monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2).

3.4 Zu beachten ist schliesslich die zivilrechtliche Regelung in Art. 285
ZGB. Nach dessen auf den 1. Januar 2000 neu eingefügten Abs. 2bis hat der
Unterhaltspflichtige, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich
Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes
bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge dem
Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes
wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Norm
stellte der gleichzeitige Bezug von Unterhaltsbeiträgen und Kinderrenten
durch die vom Rentenberechtigten getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau
demgegenüber keine unzulässige Leistungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB;
BGE 128 III 308 ff. Erw. 4; SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 3c/bb; zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil J. vom 22. Mai 2003
[I 492/01], Erw. 5.1).

Mit dem neu eingefügten Abs. 2bis von Art. 285 ZGB ist eine für den
unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage
vorteilhaftere Regelung getroffen worden. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Erw. 5 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
bestimmten Urteils J. vom 22. Mai 2003 [I 492/01] erkannt hat, wirkt sich
diese indessen in erster Linie auf die Höhe der noch geschuldeten
Unterhaltsbeiträge aus. Ein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer
Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten
Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden gemeinsamen
Kinder innehat, lässt sich daraus nicht ableiten.

4.
4.1 Vorliegend steht eine am 6. Dezember 2001 verfügte Auszahlung von
Kinderrenten an die getrennt lebende Ehefrau des Rentenberechtigten zur
Diskussion. Bezüglich des Auszahlungsmodus der für die Zeit bis Ende 2001
entstandenen Rentenansprüche findet die erst auf den 1. Januar 2002 in Kraft
getretene Regelung von Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV (Erw.
3.3 hievor) noch keine Anwendung (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
bestimmtes Urteil J. vom 22. Mai 2003 [I 492/01], Erw. 3.4 in fine).
Massgebend ist die Rechtslage gemäss der zu Art. 35 Abs. 4 IVG ergangenen
Rechtsprechung (Erw. 3.2 hievor).

4.2 Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die direkte Auszahlung der
Kinderrenten an die mit ihren vier Kindern vom Beschwerdeführer getrennt
lebende Ehefrau sind erfüllt. Dieser steht die elterliche Obhut über die vier
gemeinsamen, bei ihr lebenden Kinder zu und die Unterhaltspflicht des Vaters
erschöpft sich mit monatlich Fr. 555.- offensichtlich in einem Kostenbeitrag.
Insoweit ist die vorinstanzlich bestätigte Verfügung vom 6. Dezember 2001
nicht zu beanstanden. Für die Zeit ab 1. Januar 2002 ergibt sich nichts
anderes, sieht doch der auf dieses Datum in Kraft getretene, nach Art. 82 IVV
im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbare Art. 71ter AHVV in
Abs. 1 ebenfalls vor, dass die Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern auf
Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem
die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Erw. 3.3
hievor).

5.
5.1 Zu klären bleibt, ob allenfalls die richterlich genehmigte
Trennungsvereinbarung vom 14. August 2001 die Auszahlung der Kinderrenten an
die Ehefrau des Beschwerdeführers zu verhindern vermag. Während Art. 71ter
Abs. 1 AHVV in Satz 2 abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche
Anordnungen ausdrücklich vorbehält, lässt Art. 35 Abs. 4 IVG in Satz 2
insofern Raum für die Berücksichtigung zivilrichterlicher Anordnungen, als
solche nicht dem in Satz 1 aufgestellten Grundsatz folgen, wonach die
Kinderrente wie die Rente ausbezahlt wird, zu der sie gehört. Verwaltung und
Sozialversicherungsgerichte haben daher jeweils auch das Vorliegen einer
zivilrichterlichen Anordnung, welche ein von der
invalidenversicherungsrechtlichen Regelung abweichendes Vorgehen vorsieht, zu
prüfen.

5.2 Die richterlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 14. August 2001
enthält, wie schon die Vorinstanz erkannt hat, keine ausdrückliche Regelung
hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrenten. Zwar mag es zutreffen, dass dem
darin festgesetzten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 555.- die Annahme zu
Grunde liegt, dass der Beschwerdeführer persönlich die Kinderrenten erhält.
Darauf deutet zumindest das der Vereinbarung beigelegte Berechnungsblatt hin,
in welchem die gesamten Rentenzahlungen (aus beruflicher Vorsorge und
diejenigen der Invalidenversicherung) einschliesslich der vier Kinderrenten
als Einkünfte des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Auf die
entsprechende, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 7. März 2003
nachgereichte Bestätigung des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises
X.________ vom 3. März 2003 kann hingegen nicht abgestellt werden, da diese
als erst im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren beigebrachtes neues
Beweismittel unbeachtlich bleiben muss (Erw. 2.2 hievor).

5.3 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann dem
Umstand, dass das Zivilgericht die Kinderrenten bei der Berechnung des
Unterhaltsbeitrages als dem Beschwerdeführer zufliessendes Einkommen
betrachtet hat, nicht die Bedeutung einer ausdrücklichen zivilrichterlichen
Anordnung für die Auszahlung dieser Renten beigemessen werden. Dieses
Vorgehen entspricht lediglich der in Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG enthaltenen
Regel, wonach die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt wird, zu der sie
gehört, was im Zeitpunkt der Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom 14.
August 2001 tatsächlich auch so gehandhabt wurde. Ein richterlich
angeordneter Ausschluss einer andern Auszahlungsweise kann allein daraus
nicht abgeleitet werden. Die Vereinbarung schweigt sich hinsichtlich der
Folgen einer nach der gesetzlichen Ordnung durchaus in Betracht fallenden
künftigen Änderung des für die Kinderrenten bis dahin massgebend gewesenen
Auszahlungsmodus vielmehr aus. Während die zivilrichterlich genehmigte
Vereinbarung die Berücksichtigung allfälliger künftig hinzukommender
Kinderzulagen ausdrücklich vorsieht, fehlt bezüglich der Möglichkeit einer
Direktauszahlung der Kinderrenten an die Ehefrau des Beschwerdeführers eine
Regelung. Da aus dem Fehlen einer auf diesen Fall zugeschnittenen Bestimmung
nicht auf eine - mit dem Grundsatz in Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG
übereinstimmende - zivilrichterlich zwingend angeordnete Auszahlung an den
Beschwerdeführer geschlossen werden kann, welche einer Überweisung der
Kinderrenten an dessen Ehegattin entgegensteht, und es im Übrigen auch nicht
Sache der mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Organe
oder der Sozialversicherungsgerichte ist, einen allenfalls
ergänzungsbedürftigen Erlass eines Zivilgerichts zu vervollständigen, muss es
vorliegend damit sein Bewenden haben, dass die Voraussetzungen für die
Auszahlung der Kinderrenten an die Ehefrau des Beschwerdeführers erfüllt sind
(Erw. 4.2 hievor).

6.
6.1 Ob und inwiefern dies Auswirkungen auf die vom Zivilgericht mit der
Trennungsvereinbarung vom 14. August 2001 genehmigte Höhe der vom
Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge zeitigt, ist nach dem
Gesagten (Erw. 5.3 hievor) mangels sachlicher Zuständigkeit nicht vom
Sozialversicherungsgericht zu entscheiden.

6.2 Schon aus diesem Grund kann auf das sowohl in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch in der Vernehmlassung der Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 16. Mai 2003 gestellte Eventualbegehren, wonach der der
Ehefrau auszuzahlende Betrag auf den zivilrichterlich genehmigten
Unterhaltsbeitrag von Fr. 555.- herabzusetzen sei, nicht eingetreten werden.
Das Sozialversicherungsgericht hat nicht über die Höhe des geschuldeten
Unterhaltsbeitrages zu befinden. Weil es vorliegend um die Auszahlung
laufender Kinderrenten geht, würde daran auch die in Satz 2 von Art. 71ter
Abs. 2 AHVV vorgesehene Regelung - soweit diese erst nach dem Erlass der
Verwaltungsverfügung vom 6. Dezember 2001 in Kraft getretene Bestimmung
überhaupt Anwendung findet (vgl. Erw. 4.1 hievor) - nichts ändern, wird darin
doch lediglich für den Fall der Nachzahlung von Kinderrenten vorgesehen, dass
dem rentenberechtigten Elternteil, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind erfüllt hat, die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten
Leistungen zusteht.

6.3 Was den weitern von der Ehefrau des Beschwerdeführers gestellten
Eventualantrag auf Feststellung, dass ihr Ehegatte die Kinderrenten von Fr.
1504.- zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag von Fr. 555.- zu leisten hat,
anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die lediglich als Mitinteressierte
am Verfahren beteiligte Ehefrau keine selbstständigen Anträge stellen kann.
Abgesehen davon wäre es aus den genannten Gründen (Erw. 6.1 und 6.2 hievor)
nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, über diesen Antrag zu befinden.

7.
7.1 Obschon nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 2.1 hievor) und das Verfahren
deshalb grundsätzlich kostenpflichtig wäre (Umkehrschluss aus Art. 134 OG),
werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12
Erw. 4a mit Hinweisen; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes
Urteil J. vom 22. Mai 2003 [I 492/01], Erw. 7).

7.2 Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdeführer
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

7.3 Der als Mitinteressierte anwaltlich vertretenen Ehefrau des
Beschwerdeführers steht eine Parteientschädigung zu, welche grundsätzlich zu
Lasten ihres unterliegenden Ehemannes geht (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 4b).
Da dieser indessen unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann (Erw. 7.2
hievor), sind auch die Kosten der Parteientschädigung an seine Ehefrau
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch diesbezüglich gilt für den
Beschwerdeführer die Ersatzpflicht nach Art. 152 Abs. 3 OG.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Thomas
Biedermann, Langenthal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Der Beschwerdeführer hat seiner Ehefrau für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- zu bezahlen. Zufolge der dem
Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird diese
einstweilen von der Gerichtskasse übernommen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, K.________, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: