Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 14/2003
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I 14/03

Urteil vom 30. September 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hochuli

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401
Winterthur, Beschwerdegegnerin,

betreffend B.________, 1952

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene, als gelernter Drogist in der Funktion eines Informatikers
für die F.________ AG in X.________ arbeitende B.________ litt bei einem
Fernvisus von 0,8 rechts und 0,6 links unter beidseitigem grauem Star. Am 18.
September 2000 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an.
Nach beidseitiger Kataraktoperation in der Klinik Y.________ Mitte Oktober
2000 lehnte die IV-Stelle die Übernahme dieser Staroperationen als
medizinische Eingliederungsmassnahmen ab, weil der Versicherte am besseren
Auge über ein normales Sehvermögen verfüge und für die Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit als Informatiker nicht auf Binokularsehen angewiesen sei
(Verfügung vom 21. März 2001).

Auf Beschwerde der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA;
obligatorische Krankenpflegeversicherung des B.________) hin hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angefochtene Verwaltungsverfügung mit
rechtskräftigem Entscheid vom 11. Oktober 2001 auf, wies die IV-Stelle an,
die linksseitige Staroperation im Sinne der Erwägungen zu übernehmen
(Dispositiv-Ziffer 1) und bestimmte (Dispositiv-Ziffer 2), dass die
Verwaltung in Bezug auf die Kataraktoperation am rechten Auge hinsichtlich
des Tätigkeitsspektrums des Versicherten und der Notwendigkeit des
Binokularsehens weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe, bevor
sie diesbezüglich über das Leistungsgesuch neu verfüge. Mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Februar 2002 übernahm daraufhin die
Invalidenversicherung "die Staroperation links (ambulant) einschliesslich
Nachbehandlung" für die Dauer von vier Monaten ab 15. Oktober 2000 als
medizinische Massnahme. Nach Abklärung des Tätigkeitsspektrums und Einholung
eines ergänzenden Berichts des Augenarztes Dr. med. K.________ vom 14. März
2002 lehnte die IV-Stelle erneut eine Leistungspflicht hinsichtlich der
Kataraktoperation am rechten Auge ab (Verfügung vom 22. April 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der SWICA hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 20. November 2002 gut und wies die IV-Stelle
an, auch die Kataraktoperation am rechten Auge zu übernehmen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während die SWICA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
trägt die IV-Stelle sinngemäss auf Gutheissung derselben. B.________ hat sich
nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch
auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG
namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der
Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung
andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme
der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.
12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit
Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener
Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung
übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in
der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des
Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S.
296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen.

1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: vom 22. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Fest steht, dass bei B.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde
vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des
Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b,
97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen).
Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (22. April 2002) in seinem 50.
Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation (auch) am rechten Auge von
Mitte Oktober 2000 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt
der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen
steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b).

3.
Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, gestützt auf das ausreichend
abgeklärte Tätigkeitsspektrum des Versicherten und unter Berücksichtigung der
nach ophtalmologischer Erfahrung benötigten längeren Angewöhnungszeit bei
einseitigem Verlust der Sehfähigkeit sei davon auszugehen, dass der
Informatiker ohne gleichzeitig durchgeführte beidseitige Staroperationen in
seiner Erwerbsfähigkeit nach Art. 12 Abs. 1 IVG wesentlich beeinträchtigt
gewesen wäre, weshalb die Invalidenversicherung auch die am rechten Auge
Mitte Oktober 2000 durchgeführte Kataraktoperation als medizinische
Eingliederungsmassnahme zu übernehmen habe. Dies werde auch in dem beim
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) eingeholten arbeitsmedizinischen
Bericht vom 8. August 2002 (nachfolgend: seco-Bericht) bestätigt. Dagegen
wendet das Beschwerde führende BSV ein, beim grauen Star handle es sich um
ein progredientes, in aller Regel langsam verlaufendes Geschehen, welches dem
Betroffenen genügend Zeit lasse, sich ständig an die neue Situation
anzugewöhnen. Auf die Aussagen des seco-Berichts sei nicht abzustellen, weil
es sich dabei um zu allgemein gehaltene Angaben handle. Der als störend
geltend gemachte Blendeffekt entspreche einem subjektiven Gefühl, welchem man
mit einfachen Schutzmassnahmen wie z.B. Abdecken des nicht operierten Auges
erfolgreich entgegen wirken könne. Die vorliegend strittige Übernahme der
Kataraktoperation (auch) am rechten Auge durch die Invalidenversicherung
komme nach Massgabe von Art. 12 IVG nur dann in Frage, wenn sonst Invalidität
bestünde oder unmittelbar drohen würde. Zwar sei die Durchführung der
Staroperation auch am rechten Auge medizinisch durchaus angezeigt gewesen,
doch habe diese Massnahme hier keinen wesentlichen Einfluss auf die
Erwerbsfähigkeit des Versicherten gehabt. Wie im täglichen Leben an vielen
Beispielen beobachtet werden könne, sei einem funktionellen Einäuger
Bildschirmarbeit bzw. eine Informatikertätigkeit zumutbar.

Zu prüfen ist demnach vorweg, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die
Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret
ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.

3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung
zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im
Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am
zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der
übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische
Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist,
wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des
ausgeübten Berufes für die visuell anspruchsvollste dieser Tätigkeiten die
Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In
denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an
die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte
abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte
Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.

3.2 Nach Massgabe des rechtskräftigen Rückweisungsentscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2001 befragte die
IV-Stelle den Versicherten zu seinem konkreten Tätigkeitsfeld als
Informatiker in der F.________ AG. Er beantwortete diese Fragen mit Schreiben
vom 18. Februar 2002 unter anderem dahingehend:
"Ich bin seit 1986 als Wirtschaftsinformatiker und Systemadministrator bei
verschiedenen Unternehmen tätig. Seit dieser Zeit ist meine Tätigkeit fast
vollständig mit Bildschirm- oder Terminalarbeit verbunden, d.h., zum
Zeitpunkt der Augenoperation habe ich von morgens 6 Uhr bis abends ca. 19 Uhr
an Bildschirmen oder Computerterminals gearbeitet, sehr oft auch am
Wochenende oder nachts, wenn es galt, Probleme zu lösen. Meine Arbeit war und
ist softwarebezogen, d.h.: Entwicklung und Tests von Programmen, Erstellen
von firmeninternen Informatiklösungen auf Personalcomputern, Servern und ERP
Systemen sowie Anpassungen von Programmen der Softwarehersteller an die
betriebsinternen Gegebenheiten und Schulung von Mitarbeitern mit den
eingesetzten Informatiklösungen. [...] Meine Arbeit besteht seit Jahren aus
100% Bildschirmarbeit [...]."
In Übereinstimmung damit ist dem auf eigenen Erkundigungen beruhenden
seco-Bericht ergänzend zu entnehmen, seit 1986 habe die Erwerbstätigkeit des
Versicherten in informatikorientierten Projekten und in Schulungsaktivitäten
bei der Einführung von neuen Informatiklösungen bestanden. Diese Tätigkeiten
verlangten fast ausschliessliche Interaktion mit dem Bildschirm bzw.
Projektionen zu Schulungszwecken. Nicht selten seien auch andere
Sehanforderungen gefragt wie z.B. das Nachschlagen und Lesen von Handbüchern
und das Nachrüsten von Hardware, wofür besonders das zweiäugige räumliche
Sehen vonnöten sei. Diese Angaben zum Tätigkeitsspektrum des B.________, von
welchem die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid ausging, wurden von dem
Beschwerde führenden BSV zu Recht nicht in Frage gestellt.

3.3 Steht demnach fest, welches die konkret vom Versicherten auszuführenden
Arbeiten sind, bleibt zu prüfen, ob die Notwendigkeit des Binokularsehens in
Bezug auf die visuell anspruchsvollste dieser Tätigkeiten aus augenärztlicher
Sicht bejaht wird.

3.3.1 Im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, dass es dem Facharzt obliege, in Bezug auf
das ermittelte Tätigkeitsspektrum des Versicherten zu beurteilen, ob er in
der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen
angewiesen ist. Dabei genügt das alleinige Abstellen auf subjektive Angaben
des Versicherten nicht. Entscheidend ist, dass der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten
medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a).
Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den
Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann
(vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der
Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR
741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu
Stellung zu nehmen. Neben den bereits bisher fachärztlich zu beantwortenden
Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen
Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen
Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln,
wird der Augenarzt inskünftig demnach zusätzlich die Fragen zu den
Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den
Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am
Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten
müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen erst nach
bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund
der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit
Hinweisen) zu beantworten.

3.3.2 Dr. med. K.________ äusserte sich weder in seinen Berichten zuhanden
der IV-Stelle vom 29. September 2000 und 14. März 2002 noch in seiner
ausführlicheren Stellungnahme vom 7. Mai 2002 gegenüber der SWICA zu den hier
entscheidenden Fragen (vgl. Erw. 3.3.1 hievor). Offen blieb insbesondere, ob
der Versicherte zur Ausübung seiner Tätigkeit auf Binokularsehen angewiesen
sei und ob (und gegebenenfalls in welchem Ausmass) das Abdecken des nicht
operierten rechten Auges nach erfolgter Staroperation am linken Auge zu
Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Soweit Dr. med. K.________ ausführte, die
bei einer nur am linken Auge durchgeführten Kataraktoperation verbleibenden
Probleme hätten durch keine andere Massnahme als die gleichzeitige Vornahme
desselben Eingriffs am rechten Auge behoben werden können, unterliess er es,
diese Auffassung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. In tatsächlicher
Hinsicht fehlt es somit an der mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V
195 Erw. 2, je mit Hinweisen) festzustellenden medizinischen Grundlage, um
beurteilen zu können, ob der Versicherte zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit
auf Binokularsehen angewiesen ist.

3.3.3 Soweit die Vorinstanz gestützt auf ophtalmologische Erfahrungen von
einer längeren Angewöhnungszeit in Bezug auf den Verlust des Binokularsehens
ausging und daraus schloss, dass bei nicht gleichzeitiger Durchführung der
Staroperationen an beiden Augen Invalidität unmittelbar gedroht hätte, kann
ihr nicht gefolgt werden, da sie mit dieser Argumentation stillschweigend
davon ausging, der Versicherte sei zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf
Binokularsehen angewiesen und es gäbe keine anderen Massnahmen zum Erhalt
einer funktionstüchtigen Sehfähigkeit als die beidseitige Kataraktoperation.
Entgegen der SWICA kann keine Rede davon sein, dass das Abdecken eines Auges
zur Vermeidung von störenden Blendeffekten oder anderen einseitigen
Sehfähigkeitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Bildschirmarbeit heute
als unzumutbare Massnahme zu bezeichnen sei und keine realistische
Alternative im Vergleich zur Durchführung einer Staroperation darstelle. Denn
die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die
nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, weil das Gesetz die
Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a; AHI 2003 S. 213
Erw. 2.3, je mit Hinweisen).

3.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die praxisgemäss
entscheidenden Fragen (vgl. Erw. 3.3.1 und 3.3.2 hievor) aus fachärztlicher
Sicht bisher nicht beantwortet wurden und das kantonale Gericht in Unkenntnis
dieser grundlegenden medizinischen Beurteilung des konkreten Einzelfalles mit
angefochtenem Entscheid zu Unrecht gestützt auf allgemeine ophtalmologische
Erfahrungen stillschweigend davon ausging, der Versicherte sei zur Ausübung
seiner Erwerbstätigkeit auf binokulares Sehen angewiesen.

3.4 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach
der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte
Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene
Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen gemäss
Erwägung Ziffer 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch
betreffend die Mitte Oktober 2000 auch am rechten Auge durchgeführte
Staroperation neu verfügen wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. November
2002 und die Verwaltungsverfügung vom 22. April 2002 aufgehoben werden und
die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch
betreffend die zwischen 15. und 18. Oktober 2000 durchgeführte Staroperation
am rechten Auge neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, der Ausgleichskasse
Chemie, Basel, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und der IV-Stelle Bern zugestellt.

Luzern, 30. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: