Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 149/2003
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I 149/03

Urteil vom 21. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grunder

R.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner
Schärrer, und dieser substituiert durch Advokatin Dr. Annemarie Imhof,
Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 11. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene, im Baugewerbe erwerbstätig gewesene R.________ leidet seit
Jahren an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Am 25. August
1989 unterzog er sich einer in der Neurochirurgischen Klinik des Spitals
X.________ durchgeführten Operation einer lumbosakralen Diskushernie links
(Diskusenukleation L5/S1 sowie Foraminotomie S1 links). Eine von der
Invalidenversicherung zugesprochene Umschulung in industrieller Elektronik
mit begleitendem Deutschkurs schloss der Versicherte Ende Februar 1992
erfolgreich ab. Seit 5. Oktober 1992 war er als Betriebsmitarbeiter bei der
Q.________ AG angestellt (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. Oktober
1996). Wegen einer am 15. Februar 1996 akut aufgetretenen Lumboischialgie
links begab sich R.________ zu Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, in Behandlung. Nachdem die
ambulante Physiotherapie und eine lokale Infiltration lumbal keine Besserung
der Beschwerden bewirkten (Bericht des Dr. med. H.________ vom 22. März
1996), hielt sich der Versicherte vom 12. April bis 14. Mai 1996 in der
Rheumatologischen Klinik Y.________ auf, wo ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (im aktuellen MRI kein Nachweis eines
Diskushernienrezidivs; im EMG vom 7. Mai 1996 myographisch kein
Denervationsprozess nachweisbar im Myotom L4 bis S1 links; Status nach
periradikulärer Infiltration S1 links vom 29. April 1996 ohne
Schmerzlinderung; Verdacht auf Schmerzgeneralisierung panvertebral),
bekannter Nikotinabusus und chronische Cephalgie occipito-parietal beidseits
diagnostiziert wurde (Bericht vom 28. Mai 1996).

R. ________ war ab 15. Februar 1996 nicht mehr erwerbstätig. Mit Gesuch vom
13. September 1996 meldete er sich zum Bezug einer Rente der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte zusätzliche
Berichte des Dr. med. H.________ vom 20. September und 30. Oktober 1996 (mit
beigelegten weiteren medizinischen Berichten, unter anderen des PD Dr. med.
E.________, Neurochirurgie FMH, vom 25. März 1996) sowie des den Versicherten
als Hausarzt betreuenden Dr. med. K.________, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 9. Dezember 1996, ein. Sie veranlasste danach eine
psychiatrische (Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 1997) sowie eine
psychosomatische Begutachtung (Expertise des Spitals X.________ vom 20.
Oktober 1997) und verlangte die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung
verfassten Gutachten des Dr. med. S.________, Innere Medizin spez.
Rheumatologie FMH, vom 14. Januar und 16. Mai 1997, ein. Im folgenden
Vorbescheidverfahren reichte R.________ einen weiteren Bericht des Dr. med.
H.________ vom 3. Juni 1997 ein. Die danach erlassene Verfügung vom 13. März
1998 hob die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und
IV-Stellen Basel-Stadt auf Beschwerde hin auf unter Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung (Entscheid vom 24.
November 1998).
Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. C.________, Chefarzt der Klinik
für Rheumatologie und Rehabilitation am Spital Z.________, eine Expertise
(vom 29. November 1999) zu erstellen. Der Gutachter kam gestützt auf die
Akten der Invalidenversicherung, ein neu erstelltes Computertomogramm vom 4.
Juni 1999, eine zusätzliche psychiatrische Exploration des Dr. med.
W.________ (Bericht vom 21. September 1999) sowie eine eigene Untersuchung
zum Schluss, es bestehe (1) ein Status nach Diskushernien-Operation L5/S1
links 1989 mit lumbalen Restbeschwerden und pseudoradiculären Beinschmerzen
links, leichte Chondrose und Spondylarthrose rechts L3/L4, Chondrose L4/L5
und Verdacht auf kleine umschriebene paramediane Rezidivhernie L5/S1 links,
Verziehung des epiduralen Narbengewebes im recessus lateralis links L5/S1,
sowie (2) psychiatrisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) mit sekundärer Verhaltensauffälligkeit im Sinne der Regression,
Fixierung und Chronifizierung auf die Beschwerden. Der Versicherte vermöge
Tätigkeiten, die er während der Umschulung erlernt habe, im Umfang von 4 bis
5 Stunden täglich zu verrichten, unter der Voraussetzung einer den
körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsplatzgestaltung
(vorwiegend sitzend zu verrichtende Hantierungen, Gewichtshebelimite von 10
kg). Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls eine Arbeitsleistung von bis zu
fünf Stunden am Tag zumutbar. Die gegen die im Folgenden erlassene Verfügung
vom 15. September 2000 eingereichte Beschwerde hiess die Kantonale
Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt laut
Erwägungen insoweit teilweise gut, dass sie die Sache an die IV-Stelle zur
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. med. C.________ und
anschliessender neuer Entscheidung zurückwies (Entscheid vom 11. Mai 2001).
Dr. med. C.________ gab im Zusatzbericht vom 11. Dezember 2002 zu den Fragen
Auskunft, weshalb auf eine diagnostische periradikuläre Infiltration der
Wurzel L5/S1 links zu verzichten sei und wie sich die rheumatologischen und
psychiatrischen Befunde hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zueinander verhielten. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem nach der
Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 56 % eine
halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) mit
Beginn ab 1. Februar 1997 zu (Verfügung vom 22. März 2002).

B.
Mit hiegegen eingereichter Beschwerde liess R.________ beantragen, es sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig legte er die Berichte
des Spitals P.________ vom 21. Januar 2002, des Spitals X.________,
Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, vom 6. Februar 2002, sowie des Dr.
med. K.________ vom 10. Mai 2001 auf. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt (ehemals Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und
IV-Stellen Basel-Stadt) wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Dezember
2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren wiederholen. Gleichzeitig wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

1.2 Im kantonalen Entscheid vom 22. Mai 2001 werden die Bestimmungen über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis Ende 2003 [In-Kraft-Treten der
Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] gültig gewesenen
Fassungen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst das Ausmass des Gesundheitsschadens und
die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

2.1 Mit der Vorinstanz, welche die umfangreichen medizinischen Unterlagen in
den Entscheiden vom 11. Mai 2001 und 11. Dezember 2002 einer eingehenden
Würdigung unterzogen hat (worauf verwiesen wird), ist gestützt auf die
Befunde und medizinische Beurteilung des Dr. med. C.________ (Gutachten vom
29. November 1999 und Zusatzbericht vom 11. Dezember 2002) anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer bei angepasster Arbeitsplatzgestaltung (vorwiegend
sitzend zu verrichtende Arbeit, Gewichtshebelimite von 10 kg) aus somatischer
und psychiatrischer Sicht zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten
(einschliesslich Zusatzbericht) des Dr. med. C.________ beruht auf einer
umfassenden rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen
Untersuchung und erfüllt die nach der Rechtsprechung geltenden Anforderungen
an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw.
1c; AHI 2001 S. 112 ff.).
2.2 Was die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anbelangt, ist
aus der Feststellung des Dr. med. C.________, das auffällige Gebaren mit den
Ungereimtheiten während der körperlichen Untersuchung liesse an einer
organischen Grundlage zweifeln (Gutachten vom 29. November 1999), nicht auf
eine voreingenommene Haltung zu schliessen. Zu einer sorgfältigen
medizinischen Begutachtung gehört es vielmehr auch, das der Sachverständige
nötigenfalls überprüft, ob die angegebenen Beschwerden mit den objektiv
erhebbaren Befunden korrelieren. Dass Dr. med. C.________ einen der
Überprüfung nicht zugänglichen persönlichen Eindruck des Exploranden
vermittelt haben soll, ist nicht einzusehen, zumal der im Gutachten vom 29.
November 1999 erhobene Befund in Einklang mit sämtlichen anderen
medizinischen Berichten steht, insbesondere des Dr. med. S.________ vom 14.
Januar 1997, des Dr. med. W.________ vom 2. April 1997 und 21. September 2001
und des Spitals X.________ vom 20. Oktober 1997. Sodann hat der Gutachter das
von ihm festgestellte aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers (ohne
diesen Ausdruck zu verwenden) nicht überbewertet oder gar eine Simulation
angenommen, wie geltend gemacht wird. Vielmehr hat Dr. med. C.________ auf
Grund der somatischen Befunde eine wesentliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit, auch bei angepasster Arbeitsplatzgestaltung, durchaus
angenommen. Das stimmt überein mit der hier gestellten psychiatrischen
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4),
wonach die vorherrschende Beschwerde in einem andauernden, schweren und
quälenden Schmerz besteht, der durch einen physiologischen Prozess oder eine
körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Dilling/Mombour,
Schmidt [Hrsg.], 4. Aufl., S. 191). Weiter steht die Auffassung des
Gutachters, dass eine diagnostische periradikuläre Infiltration der Wurzel S1
medizinisch nicht indiziert sei, nicht in Widerspruch zu der im Bericht des
Dr. med. C.________ vom 16. Mai 1997 wiedergegebenen Beurteilung des
ärztlichen Konsiliums im Spital Z.________ wie die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, erwogen hat. Eine das Ausmass
der geltend gemachten Schmerzen und der Ausfallerscheinungen am linken Bein
möglicherweise erklärbare Nervenwurzelkompression ist daher nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je
mit Hinweisen). Allein die Angabe von Schmerzen und motorischen Ausfällen am
linken Bein genügt unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten für die Annahme
einer Arbeitsunfähigkeit nicht. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsprüfung müssen mit den angegebenen Beschwerden korrelierende,
objektiv feststellbare Befunde vorliegen, andernfalls sich eine rechtsgleiche
Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Der
Beschwerdeführer leidet zwar an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke
Bein, das subjektiv angegebene Ausmass dieser Beschwerden ist aber
medizinisch nur teilweise feststellbar und nachvollziehbar.

2.3 Weiter sticht auch der Einwand nicht, das Gutachten des Dr. med.
C.________ vom 29. November und der von diesem Arzt eingeholte Bericht des
Dr. med. W.________ vom 21. September 2001 müssten ausser Betracht fallen,
weil sie längere Zeit vor Erlass der Verfügung vom 22. März 2002 erstellt
worden seien. Bei der erstmaligen rückwirkenden Festlegung einer
Invalidenrente ist den in diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen
Tatsachenänderungen (die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des
Rentenanspruchs führen können) gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Diese
rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung ist nach der
Rechtsprechung dem Revisionsrecht nach Art. 41 IVG unterworfen, was bedeutet,
dass sich rückwirkend festgelegte Invaliditätsgrade auf entsprechende
Tatsachenänderungen stützen müssen (BGE 106 V 16; Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254). Der
Beschwerdeführer macht mit den im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten
Berichten ab Mitte Dezember 2001 einen veränderten Gesundheitszustand
geltend. Ab diesem Zeitpunkt traten neu progrediente Zervicobrachialgien
linksseitig (radikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom C8 links bei
Diskusprolaps HWK7/Th1 links; Bericht des Spitals X.________ vom 6. Februar
2002) auf, die möglicherweise zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen
können. Diese Frage ist gegebenenfalls, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, im Rahmen eines Rentenrevisionverfahrens nach Art. 41 IVG zu überprüfen.
Hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums ab Erstellung der Gutachten der
Dres. med. C.________ und W.________ wird kein revisionsbegründender
Sachverhalt geltend gemacht und es sind dafür auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich.

3.
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der ärztlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

3.1 Das kantonale Gericht hat hinsichtlich der Invaliditätsbemessung
vollumfänglich auf die Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2002 verwiesen.
Diese hat das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das Total der
Tabellenwerte im Privaten Sektor der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukuturerhebung (LSE) 1998 ermittelt. Der
Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass von jenem Verdienst auszugehen
ist, welchen er im Baugewerbe erzielen würde. Diese Tätigkeit hat er zuletzt
vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt, ehe er wegen der chronischen
Rückenbeschwerden auf eine neue Arbeit umgeschult wurde. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass für den vorzunehmenden Einkommensvergleich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgeblich sind
(BGE 129 V 222 mit Hinweisen), weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens
auf die letzten vor dem 1. Februar 1997 verfügbaren statistischen
Durchschnittswerte (LSE 1996) abzustellen ist. Danach hätte der Versicherte
monatlich einen Lohn von Fr. 4442.- (TA1, Privater Sektor, Baugewerbe,
Anforderungsniveau 4, Männer) erzielen können, welcher an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit des Jahres 1996 im Baugewerbe von 42,4 Stunden
(Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, BFS [Hrsg.], S. 115, T3.11) und den
gestiegenen Nominallohnindex (1996: 104,5; 1997: 104,7; Lohnentwicklung 2001,
BFS [Hrsg.], S. 31, T1.93, Baugewerbe) anzupassen ist (Fr. 4714.53 monatlich
oder Fr. 56'610.37 jährlich).

3.2 Eine Begründung, wie die IV-Stelle das Invalideneinkommen (Fr. 50'557.-)
ermittelt hat, ist weder der Verfügung vom 22. März 2002 noch den Akten zu
entnehmen. Gemäss ärztlichen Angaben hat der Beschwerdeführer bei der
Q.________ AG eine hinsichtlich der Rückenbeschwerden nicht angepasste Arbeit
verrichtet (Verlegen schwerer Rohre; vgl. Gutachten des Dr. med. S.________
vom 14. Januar 1997). Nach dem 15. Februar 1996 war er nicht mehr
erwerbstätig. Es ist daher auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf
statistische Durchschnittswerte abzustellen. Nachdem der Versicherte im
Bereich der industriellen Elektronik, worauf er umgeschult worden war und
welche Beschäftigung ihm nach ärztlichen Angaben zumutbar wäre (vgl.
Gutachten des Dr. med. C.________ vom 29. November 1999), nicht erwerbstätig
geworden war, ist auf den gesamten ihm offen stehenden Arbeitsmarkt Bezug zu
nehmen. Daher ist auf das Total im Privaten Sektor der LSE 1996 abzustellen,
wonach der durchschnittlich erzielbare Lohn Fr. 4204.- betrug (TA1,
Anforderungsniveau 4, Männer). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahre 1996 (Statistisches Jahrbuch der
Schweiz 1999, a.a.O., Total) und die Entwicklung des Nominallohnindexes
(1996: 104,1; 1997 104,6; Lohnentwicklung 2001, a.a.O., Total) ergibt sich
ein Betrag von Fr. 4424.84 monatlich, welcher um den Grad der
Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu vermindern ist (Fr. 2212.42).
Zu prüfen ist weiter, ob und in welchem Ausmass dieser Tabellenlohn
herabzusetzen ist, was praxisgemäss von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt, welche nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug
vom statistischen Lohn von insgesamt 25 % den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V
79 Erw. 5b). Die Verwaltung hat das von ihr angenommene Invalideneinkommen um
10 % herabgesetzt, weil der Versicherte invaliditätsbedingt nur noch
teilerwerbstätig sein kann. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass
leidensbedingte Einschränkungen (in Frage kommen nur vorwiegend sitzend zu
verrichtende Hantierungen mit einer Gewichtshebelimite von 10 kg) bestehen.
Diesen den Verdienst möglicherweise beeinflussenden Umständen ist durch einen
Abzug vom Tabellenwert von 15 % angemessen Rechnung zu tragen. Die übrigen
Kriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie; BGE 126 V
79 Erw. 5b) haben im vorliegenden Fall auf das Invalideneinkommen keinen
Einfluss, was auch nicht geltend gemacht wird. Soweit auf die Schmerzen
hingewiesen wird, ist dieser Umstand bei der medizinischen Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden. Wenn gemäss Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus ärztlicher Sicht Zweifel an der Umsetzung
der Restarbeitsfähigkeit bestehen, kann daraus nicht abgeleitet werden, die
wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sei bei objektivierter Betrachtungsweise (BGE 102 V
166 f.) nicht zumutbar. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, welche die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zu beantworten haben. Dres. med.
C.________ und W.________ brachten in ihren Gutachten (wie auch Dr. med.
H.________ im Bericht vom 3. Juni 1997) nur zum Ausdruck, dass es dem
Beschwerdeführer am nötigen Willen zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess fehle. Diese Angaben lassen den Schluss nicht zu, der
Beschwerdeführer sei in seiner Willensbildung und Handlungsfreiheit in einem
Ausmass eingeschränkt, dass von ihm nicht mindestens ein ernsthaftes Bemühen
um eine berufliche Neueingliederung erwartet werden kann.

3.3 Zusammengefasst ist festzustellen, dass dem Versicherten die Erzielung
eines Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 22'566.68 jährlich (Fr. 2212.42 x
0,85 x 12) zumutbar ist. Dem Valideneinkommen von Fr. 56'610.37
gegenübergestellt, ist ein Invaliditätsgrad von 60,13 % zu ermitteln, welcher
auf die nächste ganze Zahl (60 %) abzurunden ist (zur Publikation in BGE 130
V bestimmtes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Damit bleibt es beim
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

4.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die
unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Dr.
Annemarie Imhof für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: