Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 147/2003
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I 147/03

Urteil vom 23. Juli 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Ackermann

W.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch G.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1952, arbeitete bis Juni 1994 als Köchin im Gastgewerbe,
bezog von Juli 1994 bis Januar 1996 Leistungen der Arbeitslosenversicherung
und arbeitete anschliessend von Mai bis Dezember 1996 wiederum im
Gastgewerbe. Mit Schreiben vom 12. März 2001 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons
Zürich mehrere Arztberichte einholte (unter anderem des Dr. med. R.________,
Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 22. März 2001 und des Dr. med.
K.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. März 2001). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
31. Juli 2001 den Rentenanspruch ab, da behinderungsangepasste Tätigkeiten
eher sitzender und leichter Art in vollem Pensum zumutbar seien und damit
keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vorliege.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Januar 2003 ab.

C.
Unter Beilage dreier Berichte der Klinik X.________ vom 5. Juli, 27. Juli und
27. August 2002 lässt W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der
Verwaltungsverfügung sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Bestimmungen
über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen anhand des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat,
ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (31. Juli 2001) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang
das Ausmass der Arbeitsfähigkeit.

2.1 Das kantonale Gericht hat die Frage der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Köchin offen gelassen, da aufgrund der
medizinischen Akten eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit
vollumfänglich zumutbar sei. Die Versicherte ist demgegenüber der Ansicht,
dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, da er auf nicht aktuellen
Arztberichten basiere, die zudem widersprüchlich seien. Im Weiteren seien ihr
weder stehende noch sitzende Tätigkeiten möglich, habe doch die Klinik
X.________ auf lumbosakrale Rückenschmerzen hingewiesen.

2.2 In seinem Bericht vom 28. März 2001 hält Dr. med. K.________ fest, dass
die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - d.h. in
einer vorwiegend sitzenden Arbeit ohne grössere Gehstrecken, Exposition an
Nässe und Tragbelastungen - ganztags arbeitsfähig sei. Diese Ausführungen
sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend
und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 3a). Die
Einschätzung des Dr. med. K.________ wird durch die Auffassung des Dr. med.
R.________ in dessen Bericht vom 22. März 2001 bestätigt, indem dieser Arzt
die Versicherte sogar in ihrer bisherigen Tätigkeit als vollständig
arbeitsfähig einschätzt, so dass auch eine Arbeitsfähigkeit in einer
leichteren als der angestammten Tätigkeit davon umfasst wird. Der Bericht des
Dr. med. K.________ basiert zwar auf einer Untersuchung vom 6. September
2000, jedoch hat er im Arztbericht von März 2001 keinen Vorbehalt
hinsichtlich einer drohenden Verschlechterung angebracht und eine solche ist
auch nicht erstellt, so dass im - Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitpunkt des
Verfügungserlasses im Juli 2001 eine überzeugende ärztliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Daran vermögen die im letztinstanzlichen
Verfahren eingereichten Berichte der Klinik X.________ keine Zweifel zu
erwecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da diese einerseits den
Gesundheitszustand im Sommer 2002 - d.h. ein Jahr nach Verfügungserlass -
betreffen und andererseits auch keine Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit
beinhalten. Damit ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Jahr des
Verfügungserlasses in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig
arbeitsfähig gewesen ist; die Berichte der Klinik X.________ und die darin
erstmals erwähnten Rückenschmerzen können allenfalls Grundlage einer
Neuanmeldung sein.

2.3 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu
Recht anhand des zuletzt verdienten Lohnes als Köchin festgesetzt. Nicht zu
beanstanden ist auch, dass das Einkommen nach Eintritt des
Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der - der Lohnentwicklung
angepassten - Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt worden ist. Diese Einkommen
sind denn auch nicht bestritten. Damit resultiert - auch unter
Berücksichtigung des grösstmöglichen behinderungsbedingten Abzuges vom
Invalideneinkommen in Höhe von 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) - ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40%.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: