Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 144/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 144/03

Urteil vom 26. August 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Flückiger

B.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dominik
Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 6. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene B.________ ist seit 1991 bei der V.________ AG als
Liegenschafts- und Vermögensverwalterin angestellt. Sie ist ausserdem
Mitglied des Verwaltungsrates der Arbeitgeberfirma. Am 6. Mai 1996 zog sie
sich bei einem Sturz eine Trimalleolarfraktur am linken Fuss zu. In der Folge
kam es zur Ausbildung einer Algodystrophie des linken Fusses, des linken
Kniegelenkes und des linken Hüftgelenkes.

Auf Grund fortbestehender Beschwerden meldete sich die Versicherte am 29.
April 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
Basel-Stadt zog die Akten des Unfallversicherers bei. Ausserdem holte sie ein
Gutachten des Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 2.
Dezember 1998 ein und liess einen Abklärungsbericht Haushalt vom 23. April
1999 erstellen. Anschliessend sprach sie der Versicherten mit zwei
Verfügungen vom 8. Februar 2000 für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 31. Januar
1998 eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. Februar 1998 eine halbe
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 47 %, Härtefall) zu. Auf Grund von
Informationen über eine erfolgte Lohnerhöhung holte die IV-Stelle in der
Folge Auskünfte der Versicherten vom 23. Juni 2000 und 13. Oktober 2001, der
Arbeitgeberin vom 13. Juni 2000 und 12. Oktober 2001 sowie der Treuhänderin
vom 24. April 2002 ein. Anschliessend hob sie - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 3. Mai 2002 die Rente per Ende Juni
2002 auf.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ab (Entscheid vom 6. Januar 2003).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung vom 3. Mai 2002
aufzuheben.

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Mai
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit
Hinweisen, 104 V 136 Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach
der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei
Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE
125 V 146, 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie
die Rentenrevision (Art. 41 IVG), insbesondere die zu vergleichenden
Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
Beizufügen bleibt, dass sich die revisionsbegründende Tatsachenänderung
insbesondere auf den Gesundheitszustand, dessen erwerbliche Auswirkungen (BGE
113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) - beispielsweise bei Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit infolge Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitlich
bedingten Einschränkungen -, das Ausmass der Beeinträchtigung im Haushalt
oder das Verhältnis zwischen den Anteilen von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit
(BGE 105 V 30 mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 8. März 1999,
I 502/97) beziehen kann.

2.2 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten mutmassliche
jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden.
Nicht dazu gehören indessen Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall
infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (Art. 25
Abs. 1 lit. a IVV) sowie Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer
nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung
erbringen kann (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). Diese Bestimmungen wurden
anlässlich der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderung der IVV
eingefügt. Sie sollen die Handhabung des Grundsatzes, wonach vom Arbeitgeber
aus sozialen Gründen gewährte Lohnbestandteile, denen keine Leistung des
Versicherten gegenüber steht, nicht zum Erwerbseinkommen gehören,
erleichtern, indem die als "Soziallohn" geltenden Leistungen näher
umschrieben werden (ZAK 1977 S. 15).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Juli 2002. Dieser hängt
davon ab, ob die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente zu
Recht auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben hat. Die Aufhebung setzt voraus,
dass sich der Invaliditätsgrad zwischen dem Erlass der Verfügung vom 8.
Februar 2000 und derjenigen vom 3. Mai 2002 in einer Weise verändert hat,
welche den Rentenentzug rechtfertigt.

4.
4.1 Der Verfügung vom 8. Februar 2000 (für die Zeit ab 1. Februar 1998) lagen
in medizinischer Hinsicht insbesondere Berichte des Spitals X.________ und
das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 2. Dezember 1998 zu Grunde. Gemäss
dem Zwischen- und Schlussbericht des Spitals X.________ vom 27. Juli 1998
litt die Beschwerdeführerin weiterhin an diffusen linksseitigen
Hüftschmerzen, ausstrahlend zum linken Kniegelenk. Das linke Sprunggelenk
verursache jetzt keinerlei Beschwerden mehr; es sei vollkommen
belastungsfähig. Die Beweglichkeit des linken Hüft- und Kniegelenkes sei
frei. Seit 5. Januar 1998 betrage die Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich
15. September 1998 noch 50 %. Die Wahrscheinlichkeit einer restitutio ad
integrum sei deutlich gebessert, wobei jedoch der Verlauf abzuwarten bleibe.
Dr. med. L.________ stellte folgende Diagnose: Zustand nach
Trimalleolarfraktur links am 6. Mai 1996, nach Osteosynthese am 14. Mai 1996
ohne Funktionsverlust geheilt; belastungsabhängige Restbeschwerden am linken
Hüftgelenk nach sekundärer Algodystrophie mit wahrscheinlicher kleiner
Osteonekrose am oberen Pol des Hüftkopfes; belastungsabhängige
Restbeschwerden am linken Kniegelenk nach sekundärer Algodystrophie, mit
einer kleinen subchondralen Nekrosezone am medialen hinteren Femurcondylus
und leichter retropatellarer Chondropathie. Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit schätzte Dr. med. L.________ aus rein orthopädischer
Sicht auf etwa zwei Drittel, entsprechend einer täglichen Arbeitszeit von
fünf bis sechs Stunden. Die Versicherte habe ihre Arbeitszeit ihm gegenüber
auf 20 bis 25 Stunden pro Woche geschätzt, was nicht überprüfbar sei.

4.2 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 23. April 1999 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem
Pensum von 80 % (32 Stunden pro Woche) erwerbstätig gewesen sei, wobei ihr
die Firma auch weiterhin - unter Verrechnung mit seit dem Unfall vom 6. Mai
1996 laufenden Taggeldern der "Winterthur" Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft - den vollen diesem Pensum entsprechenden Lohn von
Fr. 51'168.- pro Jahr bezahle. Seit 5. Januar 1998 sei sie noch zu 50 %
arbeitsunfähig und arbeite rund 3¼ Stunden pro Tag, entsprechend der Hälfte
des früheren Pensums. Die Beschwerdeführerin hatte gemäss dem Bericht
ausgesagt, es sei ihr nicht möglich, die von Dr. med. L.________ für zumutbar
erachteten fünf bis sechs Stunden pro Tag zu arbeiten. Sie könne nur noch
durchschnittlich die Hälfte des bisherigen Pensums leisten. Seit dem Unfall
würden sporadisch andere Personen in der Arbeitgeberfirma für ihre bisherigen
Arbeiten eingesetzt. Die Einschränkung im Haushaltsbereich bezifferte die
Abklärungsperson gesamthaft auf 36 %.

4.3 Ausgehend von diesen Informationen bestimmte die IV-Stelle den
Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV), wobei
sie den erwerblichen Bereich mit 80 %, entsprechend dem angestammten
Teilpensum, und den Haushaltsbereich mit 20 % gewichtete. In der Begründung
zur Verfügung vom 8. Februar 2000 hielt die Verwaltung fest, gemäss der
vorliegenden medizinischen Beurteilung sei der Versicherten die Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit derzeit noch im Rahmen von 50 % des früheren
Arbeitspensums zumutbar. Das Valideneinkommen bezifferte sie auf Fr.
51'168.-, das Invalideneinkommen auf die Hälfte, also Fr. 25'584.-. Damit
ergab sich für den mit 80 % gewichteten erwerblichen Anteil eine auf Grund
eines Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) ermittelte
Erwerbsunfähigkeit von 50 %, für den mit 20 % gewichteten Haushaltsanteil
eine Einschränkung von 36 %, gesamthaft somit ein Invaliditätsgrad von 47.2
%. Da die Verwaltung nach entsprechenden Abklärungen zum Ergebnis gelangte,
es sei ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 28bis IVV gegeben, wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 1998 eine
halbe Rente zugesprochen.

5.
5.1 Die Verfügung vom 8. Februar 2000 basierte nach dem Gesagten auf einer
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 %, welche weiterhin bei der
bisherigen Arbeitgeberin ausgeübt worden wäre, einer gesundheitlich bedingten
Einschränkung in ebendieser Tätigkeit auf ein Pensum von 40 %, einer der
Pensenreduktion um die Hälfte entsprechenden Erwerbsunfähigkeit - trotz
weiterhin erfolgter Ausrichtung des vollen Gehaltes durch die Arbeitgeberin -
sowie einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 36 %. Mit Bezug auf den
erwerblichen Bereich ging die IV-Stelle in Kenntnis des Umstandes, dass die
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin nach wie vor das volle Gehalt
ausrichtete, von einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % aus. Sie stützte sich
dabei offensichtlich auf die im Abklärungsbericht vom 23. April 1999
wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nur noch die
Hälfte des bisherigen Pensums absolvieren könne, ihr die Arbeitgeberin jedoch
unter Verrechnung mit den Taggeldern der Winterthur weiterhin den vollen Lohn
ausbezahle. Diese Aussage lässt keine Rückschlüsse auf die Rechtsnatur dieser
Zahlung zu. Daher ist nicht mit Sicherheit festzustellen, ob die Verwaltung,
wie sie später (allerdings unter Berufung auf den erst nach dem
Verfügungserlass erstatteten Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 2000) geltend
machte und die Vorinstanz annimmt, davon ausging, es handle sich um eine
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Frage kann jedoch letztlich offen
bleiben, da sowohl Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall bei
Krankheit oder Unfall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV als auch
Soziallohn im engeren Sinn gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV, dessen Bejahung
die andere Interpretationsmöglichkeit darstellt, nur dann vorliegen und nicht
in den Einkommensvergleich einzubeziehen sind, wenn eine entsprechende
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. Erw. 2.2 hievor). Mit der Verfügung
vom 8. Februar 2000 hat die Verwaltung demzufolge in jedem Fall das Vorliegen
von Lohnbestandteilen in Höhe der Hälfte des ausgerichteten Gehaltes
anerkannt, für welche die Beschwerdeführerin zufolge Arbeitsunfähigkeit keine
Gegenleistung erbringen konnte. Die der Rentenzusprechung zu Grunde liegende
Invaliditätsbemessung für den erwerblichen Bereich beruhte demnach auf der
Bejahung einer Soziallohnkomponente.

5.2 Am 18. Mai 2000 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, die
Arbeitgeberin habe am 17. April 2000 beschlossen, ihr Gehalt mit Wirkung ab
1. Januar 2000 zu erhöhen, sodass möglicherweise kein Härtefall mehr
vorliege. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei jedoch nach wie vor gegeben,
was durch den beigelegten Unfallschein UVG (mit Eintragungen des Dr. med.
E.________, Chirurgie FMH, vom 13. April bis 5. Mai 2000, welche eine seit 5.
Januar 1998 bestehende 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen) belegt werde.
Dem Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 2000 ist zu entnehmen, dass der Lohn der
Beschwerdeführerin, der 1998 Fr. 54'016.- und 1999 Fr. 54'017.- betrug, per
1. Januar 2000 auf Fr. 72'800.-, entsprechend einem Monatslohn von Fr.
5600.-, erhöht wurde. Gleichzeitig wurde angegeben, die Beschwerdeführerin
sei weiterhin (seit 5. Januar 1998) zu 50 % arbeitsunfähig und arbeite 3¼
Stunden pro Tag. Der erbrachten Arbeitsleistung entspreche ein Lohn von Fr.
36'400.-, also der Hälfte des ausbezahlten Gehaltes. An Stelle der für diesen
Fall verlangten separaten, ausführlichen Begründung über Art und Ausmass
sowie Beginn der Leistungseinbusse wurde erklärt, die Arbeitgeberin habe der
Beschwerdeführerin 100 % des Gehaltes vorschussweise weiterbezahlt. Die
Beschwerdeführerin antwortete am 23. Juni 2000 auf entsprechende Fragen, dem
Lohn von Fr. 72'800.- entspreche ein Pensum von 80 %, sie wäre ohne
Gesundheitsschaden 32 Stunden pro Woche erwerbstätig und weder der
Gesundheitszustand noch die Einschränkungen bei den Haushalttätigkeiten
hätten eine Veränderung erfahren. Am 12. Oktober 2001 teilte die
Arbeitgeberin mit, der AHV-pflichtige Lohn der Beschwerdeführerin habe sich
im Jahr 2000 auf Fr. 83'501.- (Fr. 72'800.- plus Honorar als Verwaltungsrätin
Fr. 10'701.-) belaufen und betrage im Jahr 2001 Fr. 5685.- pro Monat
zuzüglich das Verwaltungsratshonorar von Fr. 10'701.-. Im Übrigen werde auf
die Angaben vom 13. Juni 2000 verwiesen. Die Beschwerdeführerin bestätigte am
13. Oktober 2001 erneut, dass sich keine Veränderungen ergeben hätten.
Nachdem die Verwaltung mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2001 die Aufhebung
der Rente in Aussicht gestellt und die Versicherte dagegen Einwände erhoben
hatte, holte die IV-Stelle zusätzliche Auskünfte der Treuhänderin ein. Diese
erklärte in einem Schreiben vom 24. April 2002, die Lohnerhöhung per 1.
Januar 2000 sei aus familiären/sozialen Gründen erfolgt, sei doch die Familie
der Beschwerdeführerin zu einem massgeblichen Teil an der Arbeitgeberfirma
beteiligt. Ob der ausgerichtete Lohn der effektiven Leistung entspreche,
lasse sich kaum beantworten, weil es sich um eine sehr spezielle Tätigkeit
handle (Kombination von Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung). Am
Arbeitsmarkt seien jedoch keine Leute zu finden, welche in beiden Gebieten
über genügende Kenntnisse verfügten, zumal die Kenntnisse der
Beschwerdeführerin sehr spezifisch auf die Bedürfnisse dieser Arbeitgeberin
zugeschnitten seien. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin bestehe darin,
dass sie nicht in der Lage sei, ihre Arbeitseinsätze zeitlich zu planen. Sei
leiste ihre Arbeit immer dann, wenn es ihr gesundheitlich möglich sei.
Solches sei lediglich auf Grund des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu den
Firmeneignern denkbar. Angaben darüber, welcher Lohn der effektiven,
aktuellen Leistung entspräche, seien ebenfalls nicht möglich, da es auf dem
Markt keine vergleichbaren Stellen gebe. Auch die Frage, welcher Lohn einer
vollen Leistungsfähigkeit und einem Arbeitspensum von 80 % entspräche, könne
nicht beantwortet werden, da diese Situation nicht gegeben sei, weil für eine
80 %-Stelle nicht genügend Arbeit vorhanden sei. Die Treuhänderin fügt bei,
es sei zu beachten, dass die Arbeitgeberin, stünde ihr die Beschwerdeführerin
nicht zur Verfügung, die durch sie erbrachten Leistungen bei Spezialisten
(Banken, Liegenschaftsverwaltungen, Architekten) im Mandatsverhältnis
"einkaufen" müsste.

5.3 Zu prüfen bleibt, ob die dargestellte Entwicklung die Aufhebung der Rente
rechtfertigt.

5.3.1 Die per 1. Januar 2000 vorgenommene massive Lohnerhöhung wäre gemäss
den Angaben der Arbeitgeberin in gleicher Weise auch im Gesundheitsfall
erfolgt. Gleiches ist auch für die zusätzliche Anhebung auf den 1. Januar
2001 anzunehmen. Aus der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten
Bestätigung der Steuerbehörden vom 27. Februar 2003 geht hervor, dass im Jahr
2001 ein erheblicher Teil der geltend gemachten Verwaltungskosten, zu welchen
auch der Lohn der Beschwerdeführerin gehört, als verdeckte Gewinnausschüttung
aufgerechnet wurde. Für die Invaliditätsbemessung ist daher sowohl beim
Validen- als auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen, dass die Bezüge
der Beschwerdeführerin nur zum Teil Erwerbseinkommen darstellen und darüber
hinaus einen Kapitalertrag in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung
enthalten, der nicht AHV-beitragspflichtiges Einkommen darstellt (BGE 122 V
179 f. Erw. 3b mit Hinweisen) und daher für den Einkommensvergleich nicht zu
berücksichtigen ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV). Da die Lohnerhöhung beide
Vergleichseinkommen gleichermassen betrifft, beeinflusst sie jedoch für sich
allein genommen den Invaliditätsgrad nicht, sofern dieser, wie im Rahmen der
Verfügung vom 8. Februar 2000 geschehen, auf Grund eines Prozentvergleichs
bestimmt werden kann. Die Gehaltserhöhungen per 1. Januar 2000 und 1. Januar
2001 stellen deshalb keine Veränderung dar, welche die revisionsweise
Aufhebung der Rente rechtfertigen würde.

5.3.2 Verwaltung und Vorinstanz stützen ihre Beurteilung, die
Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitsleistung erheblich steigern können,
insbesondere auf die Angaben der Treuhänderin im Schreiben vom 24. April
2002. Eine Veränderung der Situation in dem Sinne, dass die mit der Verfügung
vom 8. Februar 2000 bejahte Soziallohnkomponente in der Zwischenzeit
weggefallen wäre, ist dadurch jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen)
dargetan. Wohl ist es grundsätzlich möglich, dass sich die Erwerbsfähigkeit
auch ohne Veränderung des Gesundheitszustandes verbessert, beispielsweise
durch Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Erw. 2.1 hievor am
Ende). Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum steigern können
und erbringe nunmehr die volle ihrer Anstellung (und damit dem ganzen ihr
ausgerichteten Gehalt, nach Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung)
entsprechende Leistung, wird jedoch durch die Auskunft der Treuhänderin vom
24. April 2002 nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit gestützt. Diese
enthält weder eine klare Aussage zum aktuellen Pensum, noch ist ihr zu
entnehmen, dass sich dieses gegenüber dem Jahr 2000 erheblich verändert
hätte. Unter diesen Umständen kann eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf und damit einhergehend ein Wegfall der ursprünglich bejahten
Soziallohnkomponente nicht als hinreichend erstellt angesehen werden. Eine
zuverlässige Aussage über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit wäre
allenfalls auf der Grundlage einer neuen medizinischen Stellungnahme möglich.

5.3.3 Hinsichtlich der Frage nach weiteren aktenkundigen Umständen, welche
allenfalls Grundlage einer Revision bilden könnten, ist zu bemerken, dass die
Aussage der Treuhänderin (Schreiben vom 24. April 2002), für ein 80 %-Pensum
sei zu wenig Arbeit vorhanden, unter Umständen Auswirkungen auf die
Invaliditätsbemessung haben kann. Es stellt sich die Frage, ob die
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall mit
reduziertem Pensum fortgesetzt, was eine Veränderung der Gewichtung der
beiden Anteile im Rahmen der gemischten Methode nach sich zöge, oder ob sie
allenfalls eine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, was seinerseits
Konsequenzen für die Invaliditätsbemessung hätte. Die Sache ist daher zur
Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Falls sich ein
Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % bestätigen
sollte, steht im Übrigen nach wie vor die Überprüfung des Härtefalles - im
Hinblick auf eine Anpassung an veränderte Verhältnisse oder allenfalls eine
Wiedererwägung (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - zur Diskussion.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Januar 2003
sowie die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Mai 2002 aufgehoben
werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: