Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 141/2003
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I 141/03

Urteil vom 16. Juli 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli

M.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara
Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 15. Januar 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 13. August 2002 lehnte die IV-Stelle Schwyz ein vom 21.
Dezember 2001 datierendes Leistungsgesuch des M.________, geboren 1969,
betreffend Invalidenrente oder Umschulung ab, dies in Ergänzung der Vorakten,
insbesondere des ursprünglichen Leistungsgesuchs vom 23. Januar 2001, welches
zum Erlass einer ersten negativen, unangefochten gebliebenen Verfügung vom
16. Mai 2001 geführt hatte, und ferner in Berücksichtigung eines ergänzenden
Berichtes des behandelnden Psychiaters, Dr. med. V.________, vom 28./29.
Januar 2002.

Die hiegegen unter Einreichung eines Berichtes des Dr. med. V.________ vom 9.
September 2002 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 15. Januar 2003 unter Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien ihm, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der
Ablehnungsverfügung vom 13. August 2002, Leistungen der Invalidenversicherung
zuzusprechen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente ab 1. Dezember 2001);
eventualiter sei die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen zu verhalten. In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Während das Verwaltungsgericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen
Ablehnungsverfügung (hier: vom 13. August 2002) entwickelt haben (BGE 121 V
366 Erw. 1b), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Daher ist das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher
Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 127 V 467 Erw.
1).

2.
Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen
Teilen zutreffend dargetan, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer kein
Invaliditätsgrad vorliegt, der ihm Anspruch auf die anbegehrten Leistungen
(Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 IVG und Umschulung gemäss Rechtsprechung
zu Art. 17 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 124 V 108 ff. Erw. 2b mit Hinweisen)
verschafft. Es wird auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen (Art. 36a
Abs. 3 OG).

3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren, gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9.
September 2002 geltend gemacht, es bestehe selbst für leichte Tätigkeiten
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen.

Der behandelnde Dr. med. V.________, erwähnt die «seit Jahren» bestehende
Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), welche den Beschwerdeführer als
schmerzhafte Krankheit nicht nur bei der Arbeit sondern in jedem Bereich des
täglichen Lebens einschränke. Mit dieser Angabe kontrastiert der aktenmässig
dokumentierte Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner seit Jahren
bestehenden Rückenkrankheit an insgesamt drei Stellen (X.________ AG;
Y.________ AG; Einzelfirma Z.________) in rentenausschliessender Weise
erwerbstätig gewesen war. Selbst wenn es hinsichtlich der Spondylitis
ankylosans oder anderer somatischer Befunde zu einer Verschlechterung
gekommen sein sollte, welche die Verrichtung dieser oder ähnlicher
Tätigkeiten ausschlösse, ist aufgrund sämtlicher bei den Akten liegenden
medizinischen und ergonomischen Abklärungen erstellt, dass der
Beschwerdeführer eine körperlich nicht beanspruchende, insbesondere den
Rücken schonende Tätigkeit wie zum Beispiel den erlernten Beruf eines
Laboranten aus gesundheitlicher Sicht ausüben könnte. Die sodann von Dr. med.
V.________ übernommenen Angaben des Beschwerdeführers, er sei auch in der
Nacht nicht schmerzfrei, sein Schlaf sei sowohl quantitativ als auch
qualitativ schlecht und unzureichend, was genüge, dass «ein Mensch eine
depressive Neurose» entwickle, stellt keine kritische Auseinandersetzung mit
den Angaben des Exploranden dar, wie sie für eine schlüssige psychiatrische
Berichterstattung erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Annahme eines
ständigen Schmerzes, welcher ebenfalls «noch eine Ursache für seine
depressive Entwicklung» darstelle. Es fehlt an einer Darlegung der
psychodynamischen Zusammenhänge, insbesondere der Angabe, worin sich denn
diese depressive Entwicklung äussert. Eine dermassen im Vagen bleibende
depressive Entwicklung sodann ist nicht gleichzusetzen mit einer fachärztlich
diagnostizierten Depression im psychiatrischen Sinne. Sodann kommt Dr. med.
V.________ auf eine ganze Reihe invaliditätsfremder Gesichtspunkte zu
sprechen (der Beschwerdeführer könne den in seiner Heimat erlernten Beruf
nicht ausüben, obwohl er dies gerne tun würde, und zwar - nebst seiner
Krankheit - aus Mangel an Sprachkenntnissen und Unkenntnis der hiesigen
Verhältnisse), vorwiegend soziokulturellen Faktoren somit, welche allein die
Annahme einer Invalidität nicht zulassen (BGE 127 V 294). Deswegen sind diese
«geschilderten Umstände» auch irrelevant, soweit der behandelnde Arzt sie als
Ursache der depressiven Entwicklung betrachtet. Die abschliessende -
apodiktische - Feststellung einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit als
Hilfsarbeiter aus psychiatrischer Sicht entbehrt angesichts der fehlenden
klinischen Angaben jeglicher Überzeugungskraft. Im Übrigen steht diese
Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zur abschliessenden
Bemerkung, durch eine Umschulung zum Laboranten könne die Arbeitsfähigkeit
verbessert werden, weil in einem Laboratorium keine körperlich schwere Arbeit
zu verrichten sei und es für die psychische Verfassung von grossem Vorteil
wäre, wenn er auf dem erlernten Beruf arbeiten würde. Daran ist der
Beschwerdeführer derzeit weder aus körperlichen noch seelischen Gründen
verhindert, sondern aus den Umständen seiner Lebenslage, für welche die
Invalidenversicherung nicht einzustehen hat.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche den wohlbegründeten kantonalen
Entscheid in keinem Punkt ernsthaft in Frage zu stellen vermag, hat keine
Aussicht auf Erfolg, weshalb die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung
entfällt (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleickasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: