Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 138/2003
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I 138/03

Urteil vom 15. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Hofer

Y.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christian
Wyss, Keltenstrasse 102, 3018 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene Y.________ arbeitete seit März 1991 als Hilfsgärtner in der
L.________ AG. Wegen chronischer Leistenschmerzen suchte er im Sommer 1998
den Hausarzt Dr. med. S.________, auf, welcher ihn zur Abklärung der
Poliklinik für Viszerale und Transplantationschirurgie des Spitals X.________
zuwies. Dort wurde er am 28. Juli 1998 untersucht und in der Folge auch
operativ behandelt. Wegen deutlicher Chronifizierung des
Leistenschmerzsyndroms wurde der Versicherte zudem in der Medizinischen
Abteilung O.________ des Spitals X.________ abgeklärt. In deren Bericht vom
18. Februar 2000 wurden zusätzlich eine psychosoziale Belastungssituation mit
Zukunftsängsten und eine depressive Verstimmung diagnostiziert. Da der
Versicherte die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch
teilweise ausüben konnte, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf
Ende März 2001 auf. In der Folge war er arbeitslos.

Am 17. Juli 2000 meldete sich Y.________ zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte den Bericht des Dr. med.
S.________ vom 29. August 2000 ein, welchem verschiedene Berichte des Spitals
X.________ beilagen. Zudem zog sie den Arbeitgeberbericht vom 18. August 2000
bei und ordnete eine Beurteilung  durch die berufliche Abklärungsstelle
(BEFAS) an, welche am 24. Januar 2002 Bericht erstattete. Daraufhin forderte
sie den Hausarzt zur nochmaligen Stellungnahme auf (Arztbericht vom 8. März
2002). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 17. Mai 2002 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 8 % den
Leistungsanspruch.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 30. Dezember 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ beantragen, es sei ihm
unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids ab einem noch
festzustellenden Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell
sei die Sache zur medizinischen Neubeurteilung und zur Festsetzung des
Rentenbeginns an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Mai
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
Die Vorinstanz hat die massgebliche Bestimmung über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die nach der Rechtsprechung bei der
Prüfung geistiger Gesundheitsschäden auf ihren allfälligen invalidisierenden
Charakter hin zu beachtenden Grundsätze (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw.
2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt für den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 Erw. 2a und b).

3.
3.1 Das kantonale Gericht ging gestützt auf die Berichte der Klinik für
Viszerale und Transplantationschirurgie des Spitals X.________, der
Medizinischen Abteilung O.________ des Spitals X.________ und des Hausarztes
davon aus, dass beim Versicherten chronifizierte Leistenschmerzen mit
deutlicher depressiver Entwicklung im Vordergrund stünden. Während die Ärzte
gemäss Bericht des Spitals X.________ vom 18. Januar 1999 einen somatischen
Ursprung der Beschwerden angenommen hätten, seien im Februar 2000 eine
Depression diagnostiziert und eine nichtorganische Komponente postuliert
worden. Im April 2000 sei eine Zunahme des nichtorganischen Schmerzanteils
und im September 2000 eine deutliche depressive Entwicklung mit latenter
Suizidalität vermerkt worden. Aus dem Abklärungsbericht der BEFAS vom 24.
Januar 2002 ergebe sich sodann, dass invaliditätsfremde Faktoren wie
Dekonditionierung, schlechte Integration, soziale Belastungen,
Überempfindlichkeit und Zukunftsängste das Beschwerdebild entscheidend
mitbestimmten. Seitens der Medizinischen Klinik O.________ werde auf eine
psychosoziale Belastungssituation hingewiesen und auch der Hausarzt erwähne
eine massive Dekonditionierung. Für eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Zur
Beurteilung des dem Beschwerdeführer noch verbleibenden Leistungsvermögens
stellte die Vorinstanz daher lediglich auf die somatischen Beschwerden, unter
Ausklammerung der invaliditätsfremden Anteile, ab. Daraus folgerte sie, dass
der Versicherte zwar in der Arbeit als Gärtner stark behindert sei, eine
leichte Tätigkeit indessen ganztags ausüben könne.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Zur Begründung wird vorgebracht,
zum einen sei unberücksichtigt geblieben, dass Mitte Dezember 2002 erneut
eine Leistenoperation habe durchgeführt werden müssen. Zum andern habe die
Vorinstanz zu einseitig auf die Feststellungen der BEFAS gemäss Bericht vom
24. Januar 2002 abgestellt, ohne die medizinische Vorgeschichte
miteinzubeziehen. Aus dieser ergebe sich eine somatische Ursache des
Beschwerdebildes, welches sich in der Folge psychisch verstärkt und
chronifiziert habe. Im Zweifelsfalle sei ein psychosomatisches Gutachten
einzuholen.

4.
4.1 Gemäss Bericht der Poliklinik für Viszerale und Transplantationschirurgie
des Spitals X.________ vom 18. Januar 1999 liegt eine mehrjährige
Leidensgeschichte mit persistierenden Leistenschmerzen vor. Das
psychosomatische Konsilium zeige einen durchaus glaubhaften somatischen
Ursprung der Beschwerden, die vor allem bei der Arbeit, beim Bücken und beim
Versuch, Lasten zu heben, auftreten würden. Der arbeitswillige Versicherte
sei deswegen in seiner Tätigkeit als Gärtner stark eingeschränkt. Die
Medizinische Abteilung O.________ des Spitals X.________ gab im Bericht vom
18. Februar 2000 an, die umschriebene Schmerzlokalisation, das adäquate
Schmerzverhalten während der klinischen Untersuchung und die starke
Abhängigkeit der Beschwerden von Willkürmotorik und Körperposition würden für
eine wesentliche organische Ursache der auch nach den operativen Eingriffen
persistierenden Leistenschmerzen sprechen. Die fehlende intermittierende
völlige Beschwerdefreiheit und das pharmakologisch nur wenig plausible
Reagieren auf Analgetika wiesen indessen auf eine zusätzliche nichtorganische
Komponente hin. Die derzeit sehr unsichere Situation bezüglich Beruf und
Aufenthaltsbewilligung mit deutlicher depressiver Verstimmung und starken
Schlafstörungen sei ein wichtiger Chronifizierungsfaktor. Im Bericht vom 5.
April 2000 wiesen die Ärzte erneut auf eine wesentliche organische Ursache
der nach wie vor persistierenden Leistenschmerzen hin, wobei allerdings die
nichtorganische Schmerzkomponente zugenommen habe. Der Versicherte habe keine
berufliche Perspektive mehr. Laut Bericht vom 25. September 2000 war die
Chronifizierung der Leistenschmerzen weit fortgeschritten mit deutlicher
depressiver Entwicklung und fehlender Vermittelbarkeit. Wegen der deutlich
depressiven Verstimmung mit latenter Suizidalität wurde eine regelmässige
ambulante Gesprächstherapie bei einem Psychiater als dringend indiziert
erachtet. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf knapp 50 % veranschlagt.

4.2 Aus den erwähnten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die
chronifizierten Schmerzen zu einem wesentlichen Teil auf eine organische
Ursache zurückzuführen sind. Auch die Vorinstanz geht von einem organischen
Ursprung der Beschwerden aus. Sie hält aber dafür, dass in psychischer
Hinsicht die invaliditätsfremden Komponenten überwiegen würden und es an
einer Depression im fachmedizinischen Sinne fehle. In den bei den Akten
liegenden Stellungnahmen der Medizinischen Abteilung O.________ des Spitals
X.________ wird die Depression jeweils als separate Diagnose aufgeführt,
während die psychosoziale Belastungssituation den chronifizierten
Leistenschmerzen zugeordnet wird. Dies spricht für das Vorliegen einer von
invaliditätsfremden Belastungsstörungen zu unterscheidende und in diesem
Sinne selbstständige psychische Störung. Je mehr psychosoziale und somit
invaliditätsfremde Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das
Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich
festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das
bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in
Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren
herrühren, bestehen darf, sondern davon zu unterscheidende Befunde zu
umfassen hat (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). In der medizinischen Beurteilung
des Spitals X.________ wird die Chronifizierung der Schmerzen praktisch immer
gleichzeitig mit der Depression und den psychosozialen Komponenten erwähnt
(vgl. Berichte vom 25. September 2000, 5. April 2000). Dass das
Beschwerdebild des Versicherten zum Teil durch invaliditätsfremde Umstände
mitgeprägt wird, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine organische
Problematik wesentlicher Ausprägung am Ursprung des Schmerzsyndroms liegt.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist diese mit dem Hinzutreten von
psychosozialen Komponenten keineswegs verschwunden oder gar völlig verdrängt
worden. Sie hat sich vielmehr chronifiziert, wobei die Berichte den Schluss
nicht zulassen, für diesen Prozess seien vorwiegend invaliditätsfremde
Faktoren verantwortlich und der Depression komme kein Krankheitswert zu. Die
psychosoziale Belastungssituation ist - auch wenn sie nach der Auflösung der
Arbeitsstelle zugenommen hat - lediglich eine Teilkomponente, welche für sich
allein das klinische Beschwerdebild jedoch nicht zu begründen vermag.

Im Bericht der BEFAS vom 24. Januar 2002 wird die medizinische Situation mit
diffusen rechtsseitigen Schmerzen und hilflosem, passiv erduldetem Leiden
umschrieben, welche keine organische Ursache mehr erkennen lasse; es bestehe
keine eigentliche Depression mehr, sondern eine fatalistische,
perspektivelose Ergebenheit bei einer wenig durchsetzungsfähigen
Persönlichkeit, wobei die Schmerzfehlentwicklung überwiegend durch
invaliditätsfremde, soziokulturelle Faktoren entstanden und chronifiziert
sei. Diese Beurteilung klammert die Feststellungen der Ärzte des Spitals
X.________, wonach das Schmerzsyndrom des Versicherten eine organische
Ursache habe, praktisch vollständig aus und fokussiert sich sehr einseitig
auf die psychosozialen Komponenten. Diese können indessen - wie bereits
dargelegt - nicht für das gesamte Beschwerdebild verantwortlich gemacht
werden. Die Auffassung der BEFAS deckt sich denn auch nicht mit den übrigen
medizinischen Unterlagen. Dr. med. S.________ führte am 8. März 2002,
gestützt auf seine Untersuchung vom 26. Februar 2002 aus, die Einschränkungen
bestünden in Schmerzen im Bereich der rechten Leiste, in einer massiven
Dekonditionierung und in einer fehlenden Motivation im Rahmen einer
depressiven Entwicklung. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär.
Dass sich die Situation seit den Erhebungen im Spital X.________ massgeblich
in Richtung invaliditätsfremde Faktoren verändert hätte und somatische und
krankhafte psychische Faktoren praktisch keine Rolle mehr spielen würden,
wird somit nicht postuliert. In einem Schreiben an die IV-Stelle vom 4. Juni
2002 hielt der Hausarzt denn auch fest, es stehe ausser Zweifel, dass beim
Versicherten eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %
vorliege.

4.3 Gemäss den Feststellungen der BEFAS im Rahmen der vierwöchigen
Abklärungen, in denen der Versicherte ganztägig im Einsatz stand, war bei den
körperlich wenig belastenden Arbeiten, die meistens in sitzender Position zu
verrichten waren, eine Leistung von zwischen 20 % und 50 % zu verzeichnen.
Eine Leistung von rund 50 % sei beim Zuschneiden an der Fräse und bei sehr
feinen Auslegearbeiten erreicht worden. Wegen einer erdrückenden Ansammlung
von invaliditätsfremden Faktoren sei der Versicherte jedoch beruflich nicht
eingliederbar. Die BEFAS verzichtete daher auf eine abschliessende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Januar
2002). Im Bericht vom 8. März 2002 hielt Dr. med. S.________ dafür, der
Versicherte könne keine körperlich belastende Arbeit mehr verrichten.
Leichtere Hilfsarbeiten im geschützten Rahmen seien indessen möglich,
allerdings höchstens halbtags.

Im Bericht vom 29. August 2000 hatte Dr. med. S.________ allerdings noch eine
ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte, sitzend auszuführende Arbeiten
attestiert. Im Schreiben an die Arbeitslosenkasse vom 11. April 2001 führte
er aus, der Versicherte sei seit dem 27. Juli 1998 zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig. Eine Steigerung sei nur möglich, wenn eine leichte, im Sitzen
auszuführende Arbeit gefunden werden könne. Die Ärzte der Medizinischen
Abteilung O.________ des Spitals X.________ befürworteten laut Bericht vom
18. Februar 2000, nach Rücksprache mit dem Hausarzt, die Suche einer vollen
Arbeitsstelle (beispielsweise als Kochgehilfe). Die Vorinstanz hat auf diese
Einschätzungen abgestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine
leidensangepasste Tätigkeit angenommen. Die späteren davon abweichenden
Beurteilungen gründen ihrer Ansicht nach auf invaliditätsfremden Faktoren,
weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dem kann indessen nicht
beigepflichtet werden. Weil die invaliditätsfremden Belastungssituationen nur
teilweise für die Behinderung in der Leistungserbringung verantwortlich sind
(vgl. Erw. 4.2 oben), erscheint die vom Hausarzt - in Kenntnis des
Ergebnisses der Abklärungen der BEFAS - vorgenommene Einschätzung vom 8. März
2002 als realistisch, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leichten, leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

4.4 Der medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert worden. Von
ergänzenden medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a,
122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweisen; SVR
2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es
seien die Berichte über die Hospitalisation vom Dezember 2002 beizuziehen,
gilt es festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung in
der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses
(hier: 17. Mai 2002) gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Ob sich der
Gesundheitszustand des Versicherten seit der geltend gemachten
Leistenoperation verändert hat, kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens
bilden.

5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen in der
Arbeitsfähigkeit.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für
die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im
Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung
über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob
allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung
der hypothetischen Bezugsgrösse eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor
ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V
174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31).

5.2 Der Rentenbeginn richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsteht der Rentenanspruch frühestens zu
dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zu verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer
solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich
unerheblich sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a; vgl. BGE 104 V 191). Die Rentenhöhe
ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden
Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechenden Grad der
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres
abhängig. Somit kommt eine halbe Rente erst in Betracht, wenn der Versicherte
während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig
gewesen und weiterhin wenigstens zu 50 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1
IVG ist (BGE 105 V 160 f. Erw. 2c/d).

5.3 Gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 29. August 2000 war der
Beschwerdeführer seit 27. Juli 1998 in seiner angestammten Tätigkeit als
Hilfsgärtner mindestens zu 50 %, zwischenzeitlich auch zu 100 %
arbeitsunfähig (vgl. auch Schreiben vom 11. April 2001). Somit ist davon
auszugehen, dass die Wartefrist im Juli 1998 zu laufen begonnen hat und der
Rentenbeginn somit auf Juli 1999 festzusetzen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG).
Die vom 19. November bis 14. Dezember 2001 in der BEFAS getätigten
Abklärungen vermögen keinen späteren Zeitpunkt zu begründen. Art. 29 Abs. 2
Satz 2 IVG will lediglich verhindern, dass kein Rentenanspruch entsteht,
solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, da diesen gegenüber der
Rente Priorität zukommt (vgl. BGE 126 V 243 Erw. 5).

5.4 Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) hat die IV-Stelle, bestätigt durch das kantonale Gericht,
auf die bei der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholten schriftlichen Auskünfte
vom 18. August 2000 abgestellt und für das Jahr 2000 ein Einkommen von Fr.
45'500.- ermittelt. Da jedoch der Rentenbeginn massgebend ist, muss
stattdessen von den Lohnangaben für das Jahr 1999 ausgegangen werden. Danach
verdiente der Beschwerdeführer im Jahre 1999 Fr. 3450.- im Monat, was einem
jährlichen Einkommen von Fr. 44'850.- (Fr. 3450.- x 13) entspricht.

5.5 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person steht. Ist - wie vorliegend - kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb
mit Hinweis).

Kann die versicherte Person nur noch leichte und intellektuell nicht
anspruchsvolle Arbeiten verrichten, ist in der Regel vom durchschnittlichen
monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im privaten Sektor
auszugehen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Dieser standardisierte monatliche
Bruttolohn beträgt gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für
Männer im Jahr 1998 Fr. 4268.- (LSE 1998, Tabelle TA 1, S. 25). Wird der auf
40 Wochenstunden basierende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 1998 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft,
1/2003, Tabelle B9.2 S. 94) hochgerechnet, resultiert ein Verdienst von Fr.
53'648.80. Bezogen auf das Jahr 1999 ergibt dies unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung (0.3 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2003, Tabelle
B10.2, S. 95) ein Jahresgehalt von Fr. 53'809.70. Da der Versicherte nur zu
50 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag zu halbieren was Fr. 26'904.85
ausmacht.

5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung
statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der
Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche
Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81
Erw. 2b; vgl auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend
präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens   25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa bis cc). Bei einem
Abzug von 25 % ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen
von Fr. 20'178.60 (Fr. 26'904.85 ./. 25 %).

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eingewendet, mit einem auf maximal
25 % begrenzten Abzug werde der Situation der Asylbewerbenden und
Billiglohnempfänger nicht gerecht. Bei dem gemäss LSE 1998 Anforderungsniveau
4 ausgewiesenen Verdienst handelt es sich um ein Durchschnittseinkommen. Auch
in dieser Kategorie werden auf dem Arbeitsmarkt sowohl tiefere als auch
höhere Gehälter ausbezahlt. Zudem werden die statistischen Löhne aufgrund der
schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst. Der mit einem
maximalen Abzug von 25 % korrigierte Tabellenlohn eignet sich indessen
durchaus für den Vergleich mit dem Lohn, den der Versicherte als Gesunder
bezog, lag dieser doch mit Fr. 44'850.- deutlich über dem korrigierten
Tabellenlohn bei 100%iger Beschäftigung von Fr. 40'357.- (Fr. 53'809.70 ./.
25 %).

5.7 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert somit aus dem Vergleich
des Valideneinkommens von Fr. 44'850.- mit dem Invalideneinkommen von Fr.
20'178.60 (die Hälfte von Fr. 40'357.-) ein Invaliditätsgrad von 55 %. Damit
besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, wobei der
Leistungsbeginn auf den 1. Juli 1999 festzusetzen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2
Satz 1 IVG und Erw. 5.3).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dezember 2002 und die Verfügung
der IV-Stelle Bern vom 17. Mai 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1999 Anspruch auf eine halbe
Rente der Invalidenversicherung hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: