Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 137/2003
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I 137/03

Urteil vom 9. Mai 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hochuli

B.________, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1978, leidet an den Folgen eines beidseitigen
angeborenen grauen Stars, welchen die Invalidenversicherung als
Geburtsgebrechen anerkannte. Mit Verfügung vom 31. Juli 1979 sprach ihr
deshalb die IV-Kommission des Kantons Zürich für die Dauer vom 5. Januar 1979
bis einstweilen 31. Juli 1985 folgende Eingliederungsmassnahmen zu:
"1.Aerztliche ambulante Kontrollen, Cataracta-Operationen bds. inkl.
entsprechende Hospitalisationen in allg. Abtlg., Nachbehandlungen wegen
Geburtsgebrechen Ziffer 419 GgV. Tarif BSV.

2. Notwendige Sehbrillen gemäss Anordnungen des Spezialarztes unter
Einreichung der entsprechenden Rechnungen inkl. Rezepte. Tarif BSV."
Die Kataraktoperationen erfolgten 1979 (Linsenmassenablassung links) und 1981
(Phakektomie rechts) in der Augenklinik des Spitals A.________ (vgl. Bericht
des Dr. med. C.________ vom 7. November 1985). Im Zusammenhang mit der
verbleibenden Sehfähigkeitsbeeinträchtigung insbesondere durch beidseitige
Aphakie (Fehlen der Linsen) verlängerte die Invalidenversicherung mehrfach
die Gewährung medizinischer Massnahmen und übernahm in der Folge unter
anderem die Versorgung mit immer wieder neu anzupassenden, ärztlich
rezeptierten Sehhilfen. Weil die Kontaktlinsenanpassung wegen
Unverträglichkeit im Kindesalter scheiterte, wurde eine Aphakie- bzw.
Starbrille verordnet (Bericht der Frau Dr. med. D.________ von der
Augenklinik des Spitals A.________ vom 15. März 1982; vgl. dazu auch die
Berichte des Dr. med. C.________ vom 30. Januar 1991 und vom 19. März 1993).
Noch im Sommer 1998 - nach Abschluss der Maturitätsprüfungen und vor Eintritt
in die Schule Z.________ - benötigte B.________ gleichzeitig in gegenseitiger
Ergänzung folgende Seh-Hilfsmittel: eine bifokale Kataraktbrille, eine
bifokale Lupenbrille sowie ein monokulares Kleinfernglas (Bericht des
Elternvereins für blinde und sehbehinderte Kinder E.________ vom 20. August
1998).
Nachdem B.________ gemäss augenärztlicher Brillenverordnung vom 5. Juli 2001
eine "neue Aphakie-Brille" benötigte, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich
(nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) gestützt auf ein
entsprechendes Gesuch der Versicherten vom 5. September 2001 die Übernahme
einer Starbrille ab, weil eine Verlängerung der Kostengutsprache auf Grund
des anerkannten Geburtsgebrechens über das 20. Altersjahr hinaus nicht
zulässig sei und auch die grundsätzlich erfüllbaren Anspruchsvoraussetzungen
im Zusammenhang mit einer medizinischen Eingliederungsmassnahme vorliegend
nicht gegeben seien. Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine Staroperation
notwendig werde, sei eine Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG möglich.
Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser (im Sinne von Ziff. 11.07 HVI
Anhang) könne die Invalidenversicherung jedoch weiterhin als Hilfsmittel für
Sehbehinderte übernehmen (Verfügung vom 22. März 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Januar
2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sinngemäss beantragen, der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar
2003 sowie die Verwaltungsverfügung vom 22. März 2002 seien aufzuheben und
ihr sei die beantragte Starbrille als Hilfsmittel zu Lasten der
Invalidenversicherung abzugeben.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Gutheissung
derselben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
medizinische Massnahmen im allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen
(Art. 13 Abs. 1 IVG), das Ende des zuletzt genannten Anspruches mit
Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 3 GgV), die Voraussetzungen des
grundsätzlichen Anspruches auf Hilfsmittel (Art. 21 IVG), insbesondere auf
Übernahme der Kosten für Brillen (Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG) sowie den
im Rahmen des HVI Anhanges bestehenden Anspruch auf besondere Hilfsmittel
(Art. 2 Abs. 1 HVI) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen
betreffend die Begrenzung der nach Massgabe von Art. 13 IVG bevorzugten
Rechtsstellung von Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr (BGE 120 V
277). Darauf wird verwiesen.

1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 22.
März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind
im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
2.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit der Behandlung des
Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 419 GgV durch die 1979 und 1981
erfolgten Kataraktoperationen mit Linsenentfernungen unter den Auswirkungen
einer beidseitigen Aphakie leidet (vgl. Berichte der Dres. med. Semadeni vom
17. November 2000 und Duba vom 12. November 2001). Unter Aphakie versteht man
das Fehlen der Linse im Auge nach Verletzung oder Operation, insbesondere
Staroperation; die optische Korrektur der Aphakie kann durch
Linsenimplantation, Kontaktlinsen oder Starglas realisiert werden
(Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 259. Aufl. 2002, S.
102). Nach Grehn (Augenheilkunde, 27. Aufl., Bern 1998, S. 161) soll die
Staroperation bei beidseitigem angeborenem grauem Star so früh wie möglich
durchgeführt werden, wonach die Korrektur des aphaken Auges mit einer
Starbrille bewerkstelligt werden kann, wobei - abhängig von der
vorbestehenden Refraktion - ein Starglas von etwa +11 bis +12 Dioptrien für
die Ferne und für die Nähe ein +2,5 bis 3,0 Dioptrien stärkeres Glas benötigt
wird (vgl. dazu Küchle/Busse, Taschenbuch der Augenheilkunde, 3. Aufl., Bern
1991, S. 321 f. und Rintelen, Augenheilkunde, 2. Aufl., Basel/New York 1969,
S. 164 f.).
2.2 Handelt es sich bei der Star- bzw. Kataraktoperation um eine
grundsätzlich als medizinische Eingliederungsmassnahme von der
Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 oder 12 IVG übernehmbare Vorkehr
(vgl. dazu Rz 661/861.4 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die
medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME],
gültig ab 1. Juli 2002), so stellt die in der Folge gegebenenfalls benötigte
Starbrille nicht ein Behandlungsgerät, sondern ein Hilfsmittel dar (vgl. Rz.
661/861.13 KSME; vgl. BGE 119 V 229 Erw. 3c mit Hinweis). Dies im Gegensatz
zu anderen Brillen und Kontaktlinsen, denen im Rahmen von Art. 13 IVG
gegebenenfalls der Status eines Behandlungsgerätes zukommen kann (vgl. Rz.
7.01.9* des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Februar
2000, zu Ziff. 7 HVI Anhang). Nach Rz. 661/861.8 KSME haben Versicherte nach
einer Staroperation Anspruch auf eine Bifokalbrille oder eine Brille für die
Nähe (vgl. Pra 1999 Nr. 78 S. 440 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) und (sofern
nötig) eine Brille für die Ferne sowie eine Ersatzbrille; wurde keine Linse
implantiert, handelt es sich um Stargläser. Eine Staroperation ohne Korrektur
durch einen der drei möglichen optischen Behelfe (vgl. Erw. 2.1 hievor:
Implantatlinse, Kontaktlinsen oder Starbrille) würde nicht zur angestrebten
Visusverbesserung führen.

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (auch nach Vollendung ihres 20.
Altersjahres) einen Anspruch auf Abgabe einer neuen Starbrille
(Aphakie-Brille) gemäss ärztlicher Brillenverordnung vom 5. Juli 2001 des
Centers X.________ zu Lasten der Invalidenversicherung hat, nachdem sie schon
zuvor mehrfach mit einer gleichen Brille versorgt worden war.

3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat
aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich,
für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen
werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung
medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Um eine wesentliche Ergänzung
medizinischer Eingliederungsmassnahmen handelt es sich dann, wenn im
Zusammenhang mit oder bei der Durchführung einer medizinischen Massnahme
gemäss Art. 12 oder Art. 13 IVG die Abgabe einer Brille notwendig ist, oder
wenn der Erfolg einer medizinischen Massnahme der Invalidenversicherung nur
bei Benützung einer Brille gewährleistet ist (Urteil Z. vom 9. Dezember 2002,
I 108/02, Erw. 3).

3.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde die Visusverbesserung im Rahmen der
Geburtsgebrechensbehandlung durch Kataraktoperationen mit Brillenkorrekturen
angestrebt (vgl. Ziff. 6.4 des Berichtes des Dr. med. F.________ von der
Augenklinik des Spitals A.________ vom 23. Mai 1979). Auf Grund der Berichte
des Dr. med. C.________ (vom 7. November 1985, 3. Oktober 1990 und 19. März
1993) konnte der Fernvisus nach den Staroperationen durch Brillenverordnungen
rechts von 0,1 ("korrigiert mit +13,0 sph.") auf 0,4 ("korrigiert mit +12,5
sph.") und links von knapp 0,4 ("korrigiert mit +15,5 sph.") auf 0,7 ("mit
+14,25 sph.") verbessert werden. Die Versicherte bedurfte - nebst weiterer
Hilfsmittel zur Bewältigung ihrer sehbehinderungsbedingten Einschränkungen -
nicht nur einer bifokalen Kataraktbrille, sondern auch einer bifokalen
Lupenbrille, eines Kleinfernglases sowie medizinischer Filtergläser (Bericht
des Elternvereins für blinde und sehbehinderte Kinder E.________ vom 20.
August 1998 sowie Antrag der Versicherten vom 23. Mai 2000 in Zusammenarbeit
mit dem Schweizerischen Blindenbund). Gemäss Brillen-Rezept des Centers
X.________ vom 5. Juli 2001 betrugen die seit 1995 praktisch stabil
bleibenden Fernvisus-Korrekturwerte rechts +13,0 sph und links +12,5 sph. Das
durch die Staroperationen als medizinische Massnahme erzielte Ergebnis der
Behandlung des Geburtsgebrechens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG bedurfte
somit im vorliegenden Fall zwingend der Nachversorgung durch das Hilfsmittel
einer Starbrille.

3.3 Obwohl die bei der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten und vierten
Lebensjahr (1979 und 1981) vorgenommenen Staroperationen im Falle einer
erwachsenen versicherten Person mit einer vergleichbar schwerwiegenden
Sehbehinderung möglicherweise nicht als medizinische Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG durch die
Invalidenversicherung hätten übernommen werden können, weil gegebenenfalls
angesichts der erheblichen Nebenbefunde nicht mit der vorausgesetzten
Dauerhaftigkeit (BGE 101 V 50 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 Erw. 1c)
und Wesentlichkeit (BGE 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc) des Eingliederungserfolgs hätte gerechnet
werden können, bleibt festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorkehren um -
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG im Rahmen der Behandlung des
Geburtsgebrechens Ziff. 419 GgV - notwendige medizinische Massnahmen handelte
(vgl. Erw. 2.1 hievor). Weiter steht fest, dass die optische Korrektur der
verbleibenden Fehlsichtigkeit durch eine Starbrille - unabhängig davon, ob
die Staroperation gestützt auf Art. 13 oder 12 IVG von der
Invalidenversicherung als medizinische Massnahme übernommen wurde - zur
notwendigen Nachversorgung der Staroperation (Erw. 2.2 hievor) gehört, falls
keine Linsenimplantation oder Kontaktlinsenanpassung erfolgen kann. Die
Hilfsmittelversorgung durch Abgabe einer Starbrille im Nachgang zur
Staroperation bildet deshalb grundsätzlich eine wesentliche Ergänzung der
medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG
dar (vgl. Erw. 3.1 hievor).

3.4
3.4.1Betreffend die Dauer des Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung hielt das
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 109 V 261 gerade mit Blick auf die
für Staroperierte notwendigen optischen Behelfe an der konstanten Praxis
fest, wonach die in Satz 2 des Art. 21 Abs. 1 IVG genannten Hilfsmittel
(Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen) solange abzugeben bzw. zu ersetzen
sind, als sie die medizinische Eingliederungsmassnahme notwendigerweise und
wesentlich ergänzen, damit das konkrete Eingliederungsziel (Ausübung der
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung, Ausbildung,
funktionelle Angewöhnung) erreicht bzw. sichergestellt werden kann (BGE 109 V
258; ZAK 1967 S. 495 Erw. 2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 165 f.).
3.4.2 Die invalidenversicherungsrechtlich an sich bevorzugte Rechtsstellung
junger Erwachsener im Rahmen der nach Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten
20. Altersjahr zu übernehmenden Behandlung von Geburtsgebrechen würde sich
ins Gegenteil verkehren, wenn einem vor dem 20. Altersjahr Staroperierten der
Anspruch auf die wesentliche Ergänzung dieser medizinischen Massnahme
(Staroperation) durch die - gegebenenfalls notwendigerweise (Erw. 3.3 hievor)
- daran anschliessende Hilfsmittelversorgung mit einer Starbrille nur bis zur
Vollendung des 20. Altersjahres zustünde, jedoch ein im 21. Lebensjahr
gestützt auf Art. 12 IVG Staroperierter unter Umständen (vgl.
Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA; BGE 119 V 231 Erw. 4 i.f.) bis an sein
Lebensende die entsprechenden Hilfsmittel beanspruchen kann. Im Gegensatz zu
dem BGE 120 V 277 zugrunde liegenden Sachverhalt geht es hier nicht um den
Anspruch auf eine medizinische Massnahme im Rahmen der Behandlung eines
Geburtsgebrechens, welcher nach Art. 13 Abs. 1 IVG praxisgemäss streng bis
zur Vollendung des 20. Altersjahres begrenzt bleibt, sondern um die Dauer der
Anspruchsberechtigung auf ein Hilfsmittel, welches im Sinne von Art. 21 Abs.
1 Satz 2 IVG eine wesentliche - im vorliegenden Fall unerlässliche (vgl. Erw.
3.3 hievor) - Ergänzung einer medizinischen Massnahme darstellt. Deshalb ist
vorliegend nicht massgebend, wann (vor oder nach Vollendung des 20.
Altersjahres) die medizinische Massnahme (Staroperation) durchgeführt wurde,
sondern entscheidend, wie lange die notwendige Hilfsmittelversorgung mit
Starbrille als wesentliche Ergänzung der medizinischen Massnahme zur
Erreichung oder Sicherstellung des Eingliederungsziels erforderlich ist (Erw.
3.4.1 hievor). Nach der im Rahmen einer Geburtsgebrechensbehandlung im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 IVG durchgeführten Staroperation ist demnach die als
wesentliche Ergänzung dieser medizinischen Massnahme erforderliche
Hilfsmittelversorgung mit Starbrille so lange von der Invalidenversicherung
zu übernehmen, als damit das konkrete Eingliederungsziel (Ausübung der
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung, Ausbildung,
funktionelle Angewöhnung) erreicht bzw. sichergestellt werden kann.

3.5 Steht der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ein Anspruch auf Übernahme
der neuen Starbrille gemäss Brillenverordnung des Centers X.________ vom 5.
Juli 2001 zu, ist die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
der Verwaltungsverfügung vom 22. März 2002 an die IV-Stelle des Kantons
Zürich zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch im Sinne der Erwägung neu
verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2003 sowie die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. März 2002 aufgehoben und
es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zu neuer Verfügung im
Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: