Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 135/2003
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I 135/03

Urteil vom 28. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

Z.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Katja
Ammann, Trittligasse 30, 8024 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene Z.________ meldete sich am 21. Januar 1997 unter Hinweis
auf Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. Juni 1997 verneinte die IV-Stelle
des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente, da der
Invaliditätsgrad lediglich 3 % betrage. Dieser Verwaltungsakt blieb
unangefochten. Auf Grund eines Gesuchs um Neubeurteilung des Rentenanspruchs
vom 15. Januar 1998, welches von der IV-Stelle als Neuanmeldung
entgegengenommen worden war, stellte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad
von 8 % fest und lehnte den Rentenanspruch ein weiteres Mal ab (Verfügung vom
28. April 1999). Am 30. Juni 2000 stellte Z.________ ein
Wiedererwägungsgesuch. Die IV-Stelle trat darauf nicht ein, nahm das Gesuch
indessen als Neuanmeldung entgegen. Nach Abklärungen in beruflicher und
erwerblicher Hinsicht sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
verneinte sie in der Folge den Rentenanspruch unter Hinweis auf den von ihr
ermittelten 31,6%igen Invaliditätsgrad erneut (Verfügung vom 4. Januar 2001).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ beantragen liess, es
sei ihm rückwirkend per 30. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den Gesundheitszustand mittels einer
vertrauensärztlichen Untersuchung überprüfen zu lassen und gestützt darauf
den Invaliditätsgrad bzw. die Invalidenrente neu zu berechnen, subeventuell
sei die IV-Stelle anzuweisen, ihn "in den Möglichkeiten einer
behinderungsangepassten Tätigkeit zu beraten resp. ihm eine solche
behinderungsangepasste Tätigkeit zu vermitteln", wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat
(Entscheid vom 15. Januar 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das vorinstanzliche
Rechtsbegehren erneuern. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zu Recht festgehalten wird, ist
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht
anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 4. Januar 2001) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt
für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision).

1.2 Gemäss den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts setzt das
Eintreten auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung voraus, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wird (Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 200 Erw. 4b, 109 V
114 Erw. 2b und 264 Erw. 3, je mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 Erw. 1; zum
Beweismass des "Glaubhaftmachens": BGE 130 V 67 Erw. 5.2;  SVR 2003 IV Nr. 25
S. 77 Erw. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa). Die Vorinstanz hat
auch die Vorgehensweise der Verwaltung und des Gerichts im Hinblick auf das
Eintreten und auf eine - gegebenenfalls vorzunehmende - materielle
Anspruchsprüfung (BGE 117 V 198 Erw. 3a) korrekt umschrieben. Sodann werden
im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen, hier massgeblichen Fassung) sowie die Bedeutung ärztlicher
Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Ist nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle
Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und wurde dieser nach
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig
verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis -
vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen
Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen)- bei einer weiteren
Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3).
Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers, jeweils nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen
Situation, mit Verfügungen vom 23. Juni 1997, 28. April 1999 und 4. Januar
2001 abgelehnt. Die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung vom 30. Juni
2000 wäre somit danach zu beurteilen gewesen, ob eine anspruchserhebliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, unangefochten
gebliebenen Ablehnung des Leistungsbegehrens am 28. April 1999 bis zum Erlass
der strittigen Verfügung vom 4. Januar 2001 glaubhaft dargetan war. Derselbe
Zeitraum ist für die materielle Anspruchsprüfung massgebend.

2.2 Die Vorinstanz ist bei ihrer Beurteilung zwar vom Vergleichszeitraum 23.
Juni 1997 bis 4. Januar 2001 ausgegangen. In ihren Erwägungen hat sie sich
allerdings ausführlich mit der Expertise des Zentrums für Medizinische
Begutachtung (ZMB) vom 5. November 1998, worin eine Arbeitsfähigkeit im
Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag in einer rückenadaptierten
Tätigkeit angegeben wird, und den während des letzten Neuanmeldungsverfahrens
beigezogenen Berichten der Frau Dr. med. S.________, Prakt. Ärztin, vom 5.
September und 21. November 2000, des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, vom 14. August und 24. November 2000 und der
Urologischen Klinik des Spitals X.________ vom 11. Dezember 2001 sowie den
Arztzeugnissen der Frau Dr. med. S.________ (zuhanden der Arbeitslosenkasse)
vom 18. März 1999 und des Dr. med. K.________ vom 2. Februar 2001 auseinander
gesetzt. Dabei ist sie nachvollziehbar und begründet zur Auffassung gelangt,
seit der ZMB-Begutachtung im November 1998 sei keine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Einschätzung der
Dres. med. S.________ und K.________, wonach dem Beschwerdeführer eine
behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich halbtags zumutbar sei, beruhe auf
einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts, was "revisionsrechtlich ohne Bedeutung" sei. Dem
ist beizupflichten (ZAK 1987 S. 36). Nichts anderes ergibt sich aus dem
letztinstanzlich erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, die anlässlich der
ZMB-Begutachtung im November 1998 festgestellten invalidiätsfremden Faktoren
seien zwischenzeitlich zumindest teilweise weggefallen. Die Verwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit ist stets unter Ausschluss invaliditätsfremder Aspekte
zu beurteilen. Ändern sich folglich invaliditätsfremde Faktoren, bleibt dies
ohne Auswirkung auf das Ausmass der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 127 V 299 Erw.
5a). Somit lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht eine seit
der Verfügung vom 28. April 1999 unveränderte 75%ige Arbeitsfähigkeit in
einer Verweisungstätigkeit angenommen hat. Von der letztinstanzlich erneut
beantragten Einholung zusätzlicher medizinischer Berichte kann abgesehen
werden, da von weiteren Abklärungen für den vorliegend massgebenden Zeitraum
vom 28. April 1999 bis zum 4. Januar 2001 (Erw. 2.1 hiervor) keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94
Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39 Rz 111 und S. 117 Rz
320).

3.
Zu prüfen sind des Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit.

3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit
Hinweisen).
In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der
Invaliditätsbemessung auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von
der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur
Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst
und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen
DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Dies setzt
voraus, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze als
Entscheidungsgrundlage dienen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die
Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall
den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf
den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität auf Grund von
Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es
Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der
DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den
Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 ff.
Erw. 4.2.2).
3.2 Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen auf Grund von drei DAP-Profilen
auf Fr. 37'302.50 festgesetzt. Nach dem Gesagten stellen die verwendeten
Dokumentationen keine genügende Grundlage für die Festsetzung des
Invalideneinkommens dar, weil lediglich drei DAP-Profile herangezogen wurden
und sich das Auswahlermessen der Verwaltung mangels der erforderlichen
zusätzlichen Angaben und Unterlagen nicht überprüfen lässt. Das
Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln.
Gemäss Tabelle A1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn
(Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der
mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten
Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'437.-, was umgerechnet auf die
betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Stat. Jahrbuch der
Schweiz 2003, S. 201 T3.2.3.5) bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein
Jahreseinkommen von Fr. 41'730.- ergibt. Hinsichtlich des leidensbedingten
Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten
leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in
einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Erfüllt ist auch das
Kriterium des Beschäftigungsgrades, da Teilzeit arbeitende Männer im
Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen
(vgl. LSE 2000 S. 24 Tabelle 9). Keinen Einfluss haben im vorliegenden Fall
die Kriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/
Aufenthaltskategorie (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). In Würdigung der
gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Abzug auf 15 % festzusetzen, was
zu einem Invalideneinkommen von Fr. 35'470.50 führt. Im Vergleich zum
Valideneinkommen, welches sich unbestrittenermassen auf Fr. 54'450.- bzw.
unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer (vgl. BGE 129 V 408
ff.) von 0,1 % im Jahr 1999 und 1,2 % im Jahr 2000 (Bundesamt für Statistik,
Lohnentwicklung 2002, T1.1.93, S. 32 ) auf Fr. 55'158.50 beläuft, ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (vgl. noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Die
Verfügung vom 4. Januar 2001, mit welcher die IV-Stelle einen Rentenanspruch
unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 31,6 % verneint hat, besteht im
Ergebnis somit zu Recht.

4.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer wie schon im kantonalen
Verfahren die Gewährung beruflicher Massnahmen. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert er sich aber weder zum diesbezüglichen
Nichteintreten des kantonalen Gerichts, noch zum Subeventualantrag an sich.
Nach Art. 108 Abs. 2 OG trifft ihn allerdings auch diesbezüglich eine
Begründungspflicht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher in
diesem Punkt nicht eingetreten werden.

5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Katja Ammann, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: