Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 130/2003
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I 130/03

Urteil vom 8. September 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Schmutz

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, 1958, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra
Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 23. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 25. Januar 2002 sprach die IV-Stelle Zug der 1958
geborenen V.________ für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 1999 eine
halbe und ab dem 1. September 1999 bis zum 30. Januar 2001 eine ganze
Invalidenrente zu. Ab dem 1. Februar 2001 erkannte sie ihr bei einem
Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente zu. Die Verwaltung stütze
sich dabei im Wesentlichen auf das ihr von der MEDAS am 11. Januar 2001
erstattete Gutachten der Ärzte Dres. med. A.________ und B.________,
Fachärzte FMH für Innere Medizin, bei dessen Erstellung im Rahmen eines
rheumatologischen Konsiliums am 26. Oktober 2000 Dr. med. C.________,
Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumaerkrankungen, und anlässlich eines psychiatrischen Konsiliums vom 3.
November 2000 auch Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie,
beteiligt waren. Die Gutachter diagnostizierten eine chronische
Schmerzerkrankung und eine Fehlstatik der Wirbelsäule. Sie erachteten, es sei
der Versicherten ab dem Tag der Schlussbesprechung (16. November 2000) eine
leichte, wechselnd belastende, vorwiegend aber sitzende Tätigkeit als zu 50 %
zumutbar. Der Psychiater Dr. med. D.________ bezeichnete sie aus rein
psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig und verneinte einen Bedarf nach
einer psychiatrischen oder psychologischen Behandlung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 23. Januar 2003 mit der Feststellung gut, dass V.________
auch nach dem 1. Februar 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe,
weil sie zur Zeit auch in einer ihren physischen Einschränkungen angepassten
Tätigkeit nicht arbeitsfähig und damit zu 100 % invalid sei. Damit übernahm
es die Einschätzung von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, in seinem am 21. Januar 2002 erstatteten fachärztlichen
Privatgutachten, in welchem er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F 45.4) diagnostizierte. Die Vorinstanz befragte den Arzt vor ihrem
Entscheid als Sachverständigen.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während V.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25.
Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136
Erw. 2a und b]) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw.
1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit
Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, die
Versicherte leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die
andauernden rechtsseitigen Schmerzen könnten durch eine körperliche Störung
nicht vollständig geklärt werden; sie würden in Verbindung mit emotionalen
Konflikten und psychosozialen Problemen auftreten, die schwer genug seien, um
als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Diesbezüglich stehe die
Vollinvalidität des Ehemannes im Vordergrund, verbunden mit der Sorge um die
materielle Existenz der Familie. Bereits im rheumatologischen Konsilium vom
26. Oktober 2000 habe es der Gutachter als auffällig bezeichnet, dass die
Erkrankung der Versicherten begann, als ihr Ehemann invalid wurde. Auch im
Konsiliarbericht der Rheumaklinik des Spitals S.________ vom 12. Oktober 2001
sei eine klinisch nicht mehr nachvollziehbare panvertebrale
Schmerzsymptomatik angegeben worden.

3.2 Der psychiatrische Konsiliararzt der MEDAS, Dr. med. D.________, wendet
in seiner mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegten Stellungnahme vom
14. Februar 2003 zum Privatgutachten von Dr. med. E.________ ein, die
Versicherte leide nicht unter manifesten psychiatrisch feststellbaren
pathologischen Befunden und es bestehe keine psychiatrische Komorbidität. Es
sei darum völlig unklar, wie aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu begründen sei; die von Dr. med. E.________
vertretene Ansicht, die von ihm postulierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung verunmögliche es der Versicherten, irgend einer Tätigkeit
nachzugehen, entbehre mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit objektiver
Beurteilungskriterien.

3.3 Die IV-Stelle und mit ihr das Bundesamt für Sozialversicherung bezeichnen
das Gutachten von Dr. med. E.________ als sehr theoretisch. Es belege eine
wesentliche Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend. Insbesondere fehle es bei
der Versicherten an einer erheblichen Depression oder schweren
Angstzuständen, die sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken
könnten. Die dargelegten psychopathologischen Befunde seien als geringfügig
zu bezeichnen.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung (Urteil S. vom 17. Februar 2003 [I 667/01] Erw. 3)
stellt das Vorliegen eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Leidens
mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber
hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit dar; ausschlaggebend ist vielmehr, ob die psychiatrischen
Befunde (einschliesslich somatoformer Schmerzstörungen) nach Einschätzung des
Arztes eine derartige Schwere aufweisen, dass dem Versicherten die Verwertung
seiner Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und
unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (Urteile A. vom 24. Mai 2002
[I 518/01] Erw. 3b/bb und R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2) - nicht
mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft untragbar ist (BGE 102 V 165;
AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in
fine; hinsichtlich somatoformer Störungen siehe insbesondere Urteile R. vom
2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c,
S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00]
Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b).

4.2 Wie im eben erwähnten Urteil I 53/02 erwogen, können unter gewissen
Umständen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder
Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen
unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein
psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die
durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b
mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie
Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug
auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die
subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer
(teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine
rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse
(Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b).

4.3 Die ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und die
Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit weisen, von der Natur der Sache her,
Ermessenszüge auf. Für - oft depressiv überlagerte -
Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem
begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur
Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der
Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine
versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben,
mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von
ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat,
trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteile
vom 11. November 2002 [I 368/01] Erw. 2.3, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00]
Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I
529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). Die
zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung
allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden
verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht
krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (SVR 2003 IV Nr. 1
S. 1).

4.4 Präzisierend ist speziell zur psychosozialen Problematik anzufügen, dass
nach BGE 127 V 299 Erw. 5 auf soziokulturelle Umstände zurückzuführende
Störungen nicht unter die nach Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten
Gesundheitsschäden fallen, welche zu Erwerbsunfähigkeit führen können. Je
stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter
muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert
vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in
Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren
herrühren, bestehen, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen. Es muss zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer
Leidenszustand vorliegen. Wo die Gutachter dagegen im Wesentlichen nur
Befunde erheben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen
ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S.
153 Erw. 3).

5.
Wie oben angeführt (Erw. 4.1 mit Hinweisen), ist bei einem psychischen Leiden
mit Krankheitswert für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, ob die psychiatrischen Befunde nach
Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweisen, dass der
versicherten Person die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt
bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar ist. Speziell bei somatoformen
Schmerzstörungen (vgl. Erw. 4.2 mit Hinweisen) ist somit massgebend, ob die
betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich
die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit
nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach
einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen. Der begutachtende
Psychiater hat aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über
psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen
umzugehen.

5.1 Wie die Beschwerdeführerin und mit ihr das Bundesamt für
Sozialversicherung gegen das fachärztliche Privatgutachten von Dr. med.
E.________ zu Recht einwenden, ist es in weiten Teilen theoretisch gehalten.
Der Arzt erachtet die Versicherte zwar für jede Tätigkeit als vollständig
arbeitsunfähig, weil jede anhaltende körperliche Aktivierung von ihr mit
einer Zunahme der gesamten Schmerzhaftigkeit erlebt werde. Damit ist aber
darüber, inwieweit von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, die
Versicherte an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten
Schmerzen einer Arbeit nachzugehen, und damit zur Frage der Zumutbarkeit,
noch nichts gesagt. Dies wird nach der Rückweisung der Sache zum Neuentscheid
noch zu klären sein. Sodann hat Dr. med. D.________ in seiner Stellungnahme
vom 14. Februar 2003 die von Dr. med. E.________ eingenommene Position (aus
psychiatrischer Sicht 100 % Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit) mit
einer gewissen Vorsicht kommentiert, wenn er zu bedenken gibt, dass sie "mit
sehr grosser Wahrscheinlichkeit objektiver Beurteilungskriterien entbehren
würde". Möglicherweise mag er damit seine im Konsilium eingenommene Haltung
(aus psychiatrischer Sicht 100 % Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit)
etwas relativiert haben.

5.2 Angesichts der einander entgegenlaufenden Positionen der Spezialärzte ist
durchaus denkbar, dass die Zumutbarkeit einer weiteren Arbeitstätigkeit der
Beschwerdegegnerin irgendwo im dazwischen liegenden (Ermessens)Bereich liegt.
Bei einem Invaliditätsgrad von 63 % im angenommen Fall einer vollen
Zumutbarkeit ist die Klärung dieser Frage revisionsrechtlich von wesentlicher
Bedeutung. Ob im Winterhalbjahr 2000/2001 eine relevante Änderung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin eintrat und dabei ein
anspruchserhebliches Ausmass gegeben war, wird aber erst nach der notwendigen
Klärung der offenen Fragen zu beurteilen sein. Auch sind vor dem Neuentscheid
über den Rentenantrag hinsichtlich der zu erhebenden psychischen Befunde noch
die erforderlichen Abgrenzungen zu treffen (vgl. Erw. 4.4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Januar 2003 und die
Verfügung der IV-Stelle Zug vom 25. Januar 2002 aufgehoben werden und die
Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und der Ausgleichskasse des Kantons Zug zugestellt.

Luzern, 8. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: