Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 12/2003
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I 12/03

Urteil vom 15. Juli 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Jancar

O.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela
Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

gegen

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Justizgebäude, Av.
Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten

(Entscheid vom 25. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis dem
1958 geborenen O.________ ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von
40 % eine Viertelsrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale Versicherungsgericht
Wallis mit Entscheid vom 25. November 2002 gut, hob die Verfügung auf und
wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheidung an
die IV-Stelle zurück. Weiter sprach es dem Versicherten eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu (Ziff. 4 des Dispositivs).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, das kantonale
Gericht sei in Aufhebung von Ziffer 4 seines Entscheides anzuweisen, ihm zu
Lasten der IV-Stelle eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen. Er legt
ein Leistungsbordereau über den Zeitaufwand seiner Rechtsvertreterin auf.

Das kantonale Gericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die IV-Stelle und das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung.

Weil der angefochtene Entscheid am 25. November 2002 erlassen wurde,
beurteilt sich diese Frage nicht nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, sondern nach dem bis
31. Dezember 2002 geltenden Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art.
69 IVG (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil T. vom
23. Januar 2003 Erw. 2.2, H 255/02; vgl. auch BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366
Erw. 1b).

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der
kantonalen Rekursbehörde nach gerichtlicher Festsetzung. Ob und unter welchen
Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich
somit nach Bundesrecht. Dieses enthält jedoch in diesem Bereich keine
Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen
Tarif. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit
diesem hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht
zu befassen (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs.
1 VwVG). Es darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen,
ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen
zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG), wobei
als Beschwerdegrund praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV
abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht fällt.
Nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen und weiterhin anwendbaren
Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm
oder einen klaren unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer
verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 408
Erw. 3a; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a, 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2, 2000
IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2a).

3.2 Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der
Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw.
4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104
lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten
Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden
Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6
Erw. 4b, 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b).

Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die
Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der
Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts
zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über
die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2).
Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar je nach der kantonalen
Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten
Bandbreite von ca. Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (eingeschlossen die
Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201) festgesetzt werden (SVR 2002
ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b und c).

3.3 Das Walliser Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar; RS 173.8)
statuiert in Art. 26, dass sich das Anwaltshonorar zwischen einem in diesem
Kapitel vorgesehenen Minimum und Maximum hält; berücksichtigt wird die Natur
und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt
nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Abs. 1).
Das Honorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Wenn dieser in
Zahlen nicht ausgedrückt werden kann, wird das Honorar aufgrund der im Absatz
1 erwähnten Beurteilungselemente festgesetzt (Abs. 2). Die Entschädigungen
verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Abs. 3).

Beim Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht und dem Schiedsgericht
im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wird das
Pauschalhonorar festgesetzt auf Fr. 500.- bis 10'000.- (Art. 40 GTar).

3.4 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende
Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine
sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit
Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das
Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder
sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden
(BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht
den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die
Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht
der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag
festsetzt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter
die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht (SVR 2002
ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 3a, 2000 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 3b).

4.
Der Versicherte macht geltend, in der vorinstanzlichen Beschwerde habe er
beantragt, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, die Honorarnote einzureichen,
was nicht erfolgt sei.

4.1 Eine willkürliche Anwendung bestimmter kantonalrechtlicher Bestimmungen
wird diesbezüglich nicht geltend gemacht (vgl. BGE 121 I 232 Erw. 2b) und ist
auch nicht ersichtlich. Art. 30 Abs. 2 GTar bestimmt lediglich, dass die
Partei bis zu den Schlussverhandlungen oder innert einer vom Richter
angesetzten Frist u.a. eine Abrechnung betreffend das Honorar und die
Auslagen des Anwalts hinterlegen kann. Eine gerichtliche Pflicht, von den
Parteien eine Kostennote einzufordern, wird darin nicht statuiert.

4.2 Demnach stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz durch ihr
Vorgehen unmittelbar aus Art. 4 aBV fliessende Regeln bzw. Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt hat (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3a).

4.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt,
dass die obsiegende Partei von Bundesrechts wegen keinen Anspruch auf vollen
Ersatz der effektiv entstandenen Parteikosten hat (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a).
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG räumt vielmehr nur einen "Anspruch auf Ersatz der
Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" ein.
Daraus hat das Gericht geschlossen, dass die Rekursbehörde die
Parteientschädigung nach den für sie geltenden kantonalen Vorschriften oder,
in Ermangelung solcher Vorschriften, nach pflichtgemässem eigenem Ermessen
festzusetzen hat (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a).

Gestützt auf die gesetzliche Regelung (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG) und die
hiezu ergangene Rechtsprechung, wonach die Rekursbehörde die
Parteientschädigung in Ermangelung konkreter Vorschriften nach eigenem
Ermessen festsetzt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass
die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von
Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche
gebunden ist und es keine Verletzung des (aus Art. 4 aBV abgeleiteten)
rechtlichen Gehörs darstellt, wenn die kantonale Instanz auf die Einholung
einer Kostennote verzichtet (unveröffentlichtes Urteil S. vom 21. März 1994,
I 331/93). Diese zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung gilt auch nach
dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung, deren Art. 29 Abs. 2 den
Anspruch auf rechtliches Gehör - materiell unverändert (vgl. BBl 1997 I 181
f.) - ausdrücklich statuiert.

4.2.2 Ob auf die Einholung einer Kostennote auch verzichtet werden kann, wenn
die obsiegende Partei - wie vorliegend - bereits in der Beschwerde
ausdrücklich beantragt hat, es sei ihr vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Kostennote zu geben, kann offen bleiben. Denn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen.

5.
5.1 Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung "unter Würdigung der
Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung
sowie der durch den Rechtsstreit entstanden Auslagen" auf pauschal Fr. 800.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. Am 2. Dezember 2002 verlangte der
Versicherte eine Erläuterung, wie sich der Betrag von Fr. 800.- konkret
zusammensetze, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Dezember 2002
darlegte, die Beschwerdeschrift habe einzig in zwei und nicht in drei
Exemplaren eingereicht werden müssen, weshalb bei der Berechnung der Auslagen
(Kopien und Porti) nur die erforderlichen zwei Exemplare berücksichtigt
worden seien und ein Pauschalbetrag von Fr. 20.- festgesetzt worden sei. Das
Honorar, welches gemäss Art. 40 GTar als Pauschalhonorar zwischen Fr. 500.-
bis Fr. 10'000.- festzusetzen sei, sei aufgrund des zu beurteilenden sehr
einfachen Sachverhalts, der geringen Schwierigkeit der Streitsache, des
Umfangs der Arbeitsleistung und des nützlichen Zeitaufwands, der maximal bei
knapp über drei Stunden liegen könne, festgesetzt worden.

5.2 Der Versicherte bestreitet die Einfachheit des Sachverhalts nicht und
lässt es offen, ob von einer geringen Schwierigkeit der Streitsache
auszugehen sei. Auf jeden Fall stehe aber fest, dass die Abgeltung eines
Zeitaufwandes von drei Stunden für das Beschwerdeverfahren auf Grund der
Akten dem notwendigen Zeitaufwand nicht gerecht werde und seinen Anspruch auf
Parteientschädigung missachte. Zu berücksichtigen sei auch die Wichtigkeit
des Falles, da die Zusprechung einer Viertelsrente statt einer halben Rente
auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Folgen bezüglich der
Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge grosse finanzielle Bedeutung habe.

5.3 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift umfasste
knapp acht Seiten, wovon fünf der materiellen Begründung gewidmet waren. Es
stellten sich relativ schwierige Rechtsfragen, geht es doch darum, ob der zu
80 % als Lehrer beschäftigt gewesene Versicherte als Voll- oder
Teilerwerbstätiger zu qualifizieren ist und ob im Falle der
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Teilerwerbstätigkeit) als
Tätigkeit im Aufgabenbereich die Besorgung des Einpersonenhaushaltes und/oder
die Malerei zu berücksichtigen ist. Die Erwägungen der Vorinstanz zu diesen
Fragen umfassen sechs Seiten, wobei sie sich nicht auf eine veröffentlichte
höchstrichterliche Rechtsprechung zum Fall eines teilzeitlich erwerbstätigen,
einen Einpersonenhaushalt führenden Versicherten abstützen konnte. Mit Blick
auf die zu beurteilenden Rechtsfragen handelte es sich um einen komplexen
Fall, der auch eine erfahrene Anwältin vor besondere Schwierigkeiten stellt
(vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 4d). Da sie den
Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch nicht vertreten hatte, fiel ihr
Aufwand dementsprechend höher aus. Es ist davon auszugehen, dass ein Anwalt
oder eine Anwältin für die Erstellung einer solchen Rechtsschrift sowie für
die vorangehende Besprechung mit dem Klienten und das Aktenstudium erheblich
mehr als drei Stunden braucht, weshalb die vorinstanzliche Veranschlagung als
willkürlich erscheint.

Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die
Parteientschädigung des Versicherten für das kantonale Beschwerdeverfahren
gemäss den aufgeführten Bemessungselementen (Erw. 3 hievor) neu festsetze.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die IV-Stelle kostenpflichtig (Art.
134 OG e contrario) und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
für das letztinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv Ziffer 4 des
Entscheides des Kantonalen Versicherungsgerichts Wallis vom 25. November 2002
aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie
die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das kantonale Verfahren neu
festsetze.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Kantonalen IV-Stelle Wallis
auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer
zurückzuerstattet.

4.
Die Kantonale IV-Stelle Wallis hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, dem
Bundesamt für Sozialversicherung und der Kantonalen IV-Stelle Wallis
zugestellt.

Luzern, 15. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.