Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 128/2003
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I 128/03

Urteil vom 27. August 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Durizzo

B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene, verheiratete spanische Staatsangehörige B.________ war vom
1. Februar 1988 bis zum 31. Oktober 1994 als Mitarbeiterin der Lingerie beim
Spital A.________ angestellt gewesen. Im September 1993 schlug sie mit dem
rechten Fuss an einem Tischbein an und zog sich dabei eine Fraktur der
Grundphalanx der Kleinzehe zu, welche konservativ behandelt wurde. Wegen
persistierender Beschwerden wurden im Juni 1994 eine Neurolyse des Nervus
digitalis proprius V und am 1. Februar 1995 eine offene Revision des
MP-Gelenkes V rechts vorgenommen. Am 14. September 1994 meldete sich
B.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und erliess
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 12. September 1997
Verfügungen, mit denen sie der Versicherten vom 1. September 1994 bis zum 31.
März 1995 eine Viertelsrente, vom 1. April 1995 bis zum 31. Juli 1996 eine
ganze Rente und ab 1. August 1996 wiederum eine Viertelsrente zusprach. Auf
Beschwerde hin wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Sache mit Entscheid vom 10. November 1999 an die Verwaltung zurück, damit sie
ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch
für die Zeit ab 1. August 1996 neu verfüge. Die IV-Stelle beauftragte die
Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals C.________ mit einem
interdisziplinären Gutachten, welches am 20. Dezember 2000 erstattet wurde.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten ab 1.
August 1996 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu
(Verfügung vom 15. Juni 2001).

B.
B.________ liess gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei
die IV-Stelle zu verpflichten, eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades
von mehr als 56 % auszurichten.

Mit Entscheid vom 17. Januar 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
B. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verwaltung
zu verpflichten, eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache an
die IV-Stelle "zur rechtskonformen Begründung und korrekten Berechnung des
Invaliditätsgrades" zurückzuweisen.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die Beschwerdeführerin daran fest,
die Sache sei mangels einer hinreichenden Begründung der Verfügung an die
Verwaltung zurückzuweisen. Dieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen.

1.1 Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle, bevor sie über die
Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder den Entzug bzw. die Herabsetzung
einer bisherigen Leistung beschliesst, dem Versicherten oder seinem Vertreter
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung
zu äussern und die Akten des Falles einzusehen. Nach dem
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), zu welchem auch
die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde gehört, darf sich die
IV-Stelle nicht darauf beschränken, die Einwände des Versicherten im
Vorbescheidverfahren zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern hat in der
ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt
oder sie nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 ff.). Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).

1.2 Auf den Vorbescheid vom 15. Februar 2001, mit welchem die Verwaltung den
Invaliditätsgrad ab 1. August 1996 bei einem Valideneinkommen von Fr.
51'415.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'310.- auf 56 % festgesetzt
hat, liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2001 dahin
vernehmen, nach den Angaben des Arbeitgebers hätte sie ohne den
Gesundheitsschaden im Jahre 1996 einen Verdienst von Fr. 53'236.- erzielt.
Beim Invalideneinkommen dürfe nicht auf DAP-Löhne abgestellt werden, zumal
sie realistischerweise auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei.
Bei Vornahme eines Tabellenlohnvergleichs ergebe sich unter Berücksichtigung
eines Behindertenabzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von höchstens Fr.
15'932.-, was zu einem Invaliditätsgrad von rund 70 % führe. Mit der
streitigen Verfügung vom 15. Juni 2001 hat die IV-Stelle hiezu in dem Sinne
Stellung genommen, dass der Entscheid auf einer umfassenden fachärztlichen
Abklärung beruhe und der Versicherten die Ausübung einer angepassten
Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Das Valideneinkommen beruhe auf den Angaben
von 1996, aufgerechnet auf das Jahr 2000. Bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens werde stets von den in der freien Wirtschaft
existierenden Arbeitsplätzen ausgegangen, weshalb es sich erübrige,
Tabellenlöhne herbeizuziehen. Mit diesen Ausführungen hat die IV-Stelle in
knapper Form zumindest teilweise zu den Einwendungen der Versicherten
Stellung genommen. Selbst wenn entgegen der Auffassung der Vorinstanz
angenommen würde, dass sie damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen ist, führte dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Verwaltung. Anders als in dem
in BGE 124 V 180 ff. beurteilten Sachverhalt enthält die Verfügung vom 15.
Juni 2001 zumindest ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten, mit welchen sich auch die
Vorinstanz befasst hat. Zudem kann sich die Beschwerdeführerin vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht äussern, welches den Sachverhalt und die
Rechtslage frei überprüft (Art. 132 OG). Es rechtfertigt sich daher, einen
allfälligen Verfahrensmangel ausnahmsweise als geheilt zu betrachten, wofür
auch prozessökonomische Gründe sprechen (Urteil S. vom 4. September 2001, I
175/01).

2.
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Zusprechung, Herabsetzung
und Aufhebung von Renten der IV geltenden Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 und
Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV) und die für die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen geltenden Regeln (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass das am 1. März 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 15. Juni 2001) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
3.1 Laut Gutachten der MEDAS vom 20. Dezember 2000 leidet die
Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom des rechten lateralen
Vorfusses, das mit einer Schaftfraktur der Grundphalanx der Kleinzehe
initialisiert und in der Folge durch mehrere lokale Eingriffe alimentiert
wurde. Dazu kommt eine anhaltende depressive Episode gegenwärtig leichten
Grades, die als reaktiv auf die Schmerzentwicklung zu betrachten ist. In der
bisherigen, überwiegend stehend zu verrichtenden Tätigkeit als
Lingerie-Mitarbeiterin ist die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig.
In angepassten andern Tätigkeiten mit vorwiegend sitzender Arbeitshaltung,
der Möglichkeit, den Fuss hochzulagern, und nicht zu hohem Arbeitstempo ist
nach Auffassung der begutachtenden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
gegeben, wobei mit einer gezielten Schmerz- und Psychotherapie eine
Steigerung als möglich erscheint. Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass, von
der gutachtlichen Beurteilung abzugehen, welche in jeder Hinsicht den für den
Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) entspricht. Sie stützt sich auf umfassende,
insbesondere rheumatologische, neurologische und psychiatrische
Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und vermag in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und den Schlussfolgerungen zu überzeugen.
Zudem hat bereits Dr. D.________, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie,
in einem Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 14. Mai 1996 eine
Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 50 % bei einer körperlich leichten,
überwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit angenommen. Wenn die
Psychiater Dr. E.________ (Bericht vom 15. April 1997) und Dr. F.________
(Privatgutachten vom 3. Februar 1998) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
angenommen haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass dabei auch somatische
Faktoren berücksichtigt werden, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit
des Psychiaters fällt, und bei der von der MEDAS veranlassten psychiatrischen
Untersuchung die von diesen Ärzten erhobene Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht bestätigt und lediglich eine depressive
Störung leichten Grades (ICD-10 F32.0) festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie
geltend macht, eine Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sei ausgeschlossen und es fiele höchstens eine
Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in Betracht. Zwar ist anzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr angegebenen,
ärztlicherseits bestätigten oder zumindest nicht in Frage gestellten
Einschränkungen (Notwendigkeit, den rechten Fuss gelegentlich hochzulagern,
reduziertes Arbeitstempo, Möglichkeit, die Schuhe auszuziehen) auch im Rahmen
einer geeigneten leichteren Tätigkeit deutlich beeinträchtigt ist. Diese
Einschränkungen sind indessen nicht derart schwerwiegend, dass eine
Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt generell
auszuschliessen wäre. Zu einer andern Beurteilung besteht umso weniger
Anlass, als die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 31. Oktober 1996
zum ersten Vorbescheid vom 25. Juli 1996 selber davon ausgegangen ist, dass
sie bei einer leichten, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig wäre, und ausdrücklich festgestellt hat, die Annahme des
Unfallversicherers in der Verfügung vom 29. August 1996, wonach sie mit einer
körperlich leichten Tätigkeit (Sortierarbeiten, Anbringen von Preisetiketten)
ein Invalideneinkommen von Fr. 19'500.- zu erzielen vermöchte, trage den
Tatsachen in jeder Hinsicht Rechnung. Auf Grund des ärztlichen
Zumutbarkeitsprofils sind der Beschwerdeführerin auch andere Tätigkeiten wie
etwa leichte Montagearbeiten in der Produktion sowie Kontroll- und
Überwachungsarbeiten an Maschinen zumutbar.

3.2 Die Vorinstanz hat das für die Invaliditätsbemessung massgebende
Invalideneinkommen auf Grund von Tabellenlöhnen anhand der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996
(Tabelle TA1, S. 17) festgesetzt. Dabei ging sie vom monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) für
die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor
beschäftigten Frauen von Fr. 3'455.- aus, was bei einer betriebsüblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (Die
Volkswirtschaft, 2003 Heft 6, S. 98, Tabelle B 9.2) und unter
Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines leidensbedingten
Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 19'543.- und im Vergleich zum
Valideneinkommen von Fr. 53'236.- einen Invaliditätsgrad von 63,29 % ergab.
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, soweit Verweisungstätigkeiten
überhaupt in Betracht fielen, betreffe dies den Sektor Produktion, weshalb
bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss LSE von einem monatlichen
Bruttolohn von Fr. 3'488.- auszugehen sei. Zudem sei ein Abzug von 25 %,
mindestens aber 20 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von mehr als
zwei Dritteln und damit zum Anspruch auf eine ganze Rente führe.

Dass die Vorinstanz auf den monatlichen Bruttolohn für den gesamten privaten
Sektor abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin
stehen nach dem Gesagten trotz des Gesundheitsschadens auch im Sektor
Produktion zahlreiche Arbeitsplätze offen, wo sie die verbleibende
Arbeitsfähigkeit zu verwerten vermag. Es besteht daher kein Anlass, vom
Grundsatz abzuweichen, wonach für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf
Grund von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten
privaten Sektor massgebend sind (Urteile L. vom 19. Oktober 2001, I 289/01,
und K. vom 7. August 2001, U 240/99). Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend macht, es sei vom
Invalideneinkommen ein Abzug von 25 %, mindestens aber von 20 % vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind,
wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 f.
Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen
leidensbedingten Abzug erfüllt, weil die Beschwerdeführerin wegen des
Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit
beeinträchtigt ist und sich daher möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu
begnügen hat. Dagegen dürften sich die Merkmale des Alters, der Dienstjahre
und der Nationalität/Aufenthaltskategorie unter den gegebenen Umständen
(Alter 42 Jahre, Niederlassungsbewilligung C, Erwerbstätigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz seit 1986) nicht wesentlich auf den Lohn auswirken. Schliesslich
entfällt ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung, weil teilzeitbeschäftigte
Frauen proportional mehr verdienen als Vollzeitbeschäftigte (vgl. LSE 1998 S.
20 und 2000 S. 24; Urteil W. vom 9. Mai 2001, I 575/00). Insgesamt erweist
sich der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 10 % daher als angemessen.
Selbst wenn der Abzug auf 15 % festgesetzt würde, was als oberste Grenze
erscheint, verbliebe ein Invalideneinkommen von noch Fr. 18'457.-, was
gemessen am unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 53'236.- zu
einem Invaliditätsgrad von 65,33 % und damit von weniger als zwei Dritteln
führt. Die Zusprechung einer halben Rente ab 1. August 1996 besteht somit zu
Recht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: