Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 120/2003
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I 120/03

Urteil vom 21. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Jancar

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600
Olten

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 9. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1939 geborene B.________ ist Landwirt und führt zusammen mit seinem
Bruder einen Aufzuchtbetrieb. Neben dem Talbetrieb bewirtschaften sie eine
eigene Alp. Am 27. März 1999 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Am 31.
März 1999 erlitt er einen Re-Infarkt, worauf eine zweifache Stenteinlage
vorgenommen wurde. Innerhalb von 24 Stunden erfolgte wiederum ein Re-Infarkt.
Am 10. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte bei der
Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Dr. med. C.________,
Allgemeinmedizin FMH, gab im Bericht vom 1. Mai 2000 an, der Versicherte sei
ab 1. August 1999 zu 50 % arbeitsunfähig. Im landwirtschaftlichen
Abklärungsbericht der IV-Stelle Bern vom 19. März 2001 wurde auf Grund eines
Betätigungsvergleichs eine Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem Hof
von 57 % ermittelt. Der Invaliditätsgrad wurde mit 44 % beziffert. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. März
2000 eine Viertelsrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, gut. Es hob die Verfügung auf
und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle zurück (Entscheid vom 9. Januar 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
kantonalen Entscheides.
Der Versicherte, das kantonale Gericht und das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juni
2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen), sind die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
IVG, in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung, und Art. 28 Abs. 1bis
IVG, gültig gewesen bis Ende 2003), die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie die Invaliditätsbemessung nach dem
ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten
Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120
Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b) - dessen Voraussetzungen gerade auch bei
Landwirten gegeben sein können (BGE 104 V 137 Erw. 2c) - zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausscheidung der durch die
Mitarbeit der übrigen Familienmitglieder erwirtschafteten
Einkommensbestandteile bei Landwirten (Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1972 S. 238
Erw. 2a und 301 Erw. 1a) und der Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, AHI 2000 S. 319 Erw. 2b mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass die Invalidität beim ausserordentlichen
Bemessungsverfahren nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs
als solchem bestimmt wird. Vielmehr ist zunächst anhand des
Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann
aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu
gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen
einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise
eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei
Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs
abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser
Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der
Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120
Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b; Urteil W. vom 22. Oktober 2001 Erw. 1c, I
224/01).
Für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene
betriebswirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle gelten die Grundsätze zur
Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog. Es sind
verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Die Abklärungsperson muss fachlich
qualifiziert sein und die örtlichen Verhältnisse kennen; weiter muss der
Bericht in Kenntnis der medizinisch indizierten Einschränkungen und
Behinderungen verfasst worden sein. Der Experte hat die Angaben des
Betroffenen zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Abklärungsbericht muss schliesslich umfassend und
einleuchtend sein sowie begründete, mit den Abklärungen übereinstimmende
Schlussfolgerungen aufweisen. Sind diese Anforderungen erfüllt, greift das
Gericht nur dann in das Ermessen des Gutachters ein, wenn klare und
offensichtliche Fehleinschätzungen oder Widersprüche vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das Gericht (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile P.
vom 22. August 2003 Erw. 1, I 316/02, und F. vom 26. April 2002 Erw. 2c/bb, I
352/01).
So wenig wie bei der Bemessung des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2
IVG ist beim erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich die
medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend,
sondern die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Den ärztlichen Schätzungen
kommt indessen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten
Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. ZAK 1972 S. 301 Erw. 1a; Urteil P.
vom 22. August 2003 Erw. 1, I 316/02).

3.
Streitig sind die Leistungsfähigkeit des Versicherten und der im
ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelte Invaliditätsgrad.

3.1 Dr. med. C.________ legte im Bericht vom 1. Mai 2000 dar, wegen der
mittelschwer eingeschränkten linksventrikulären Funktion sei der Versicherte
in seiner Arbeit zur Hälfte eingeschränkt. Unzumutbar seien schwere Arbeiten
wie Holzen, Mist führen und schwere Lasten tragen oder heben. Hiebei sei der
Versicherte auf Hilfe angewiesen. Alle leichteren Arbeiten könnten noch
ausgeführt werden. Die Steh- und Sitzdauer sowie die Gehstrecke seien zur
Hälfte eingeschränkt. Das Arbeitspensum in Stunden sei unverändert, aber das
Arbeitstempo sei deutlich vermindert. Beim Herstellen des Zauns, das jährlich
erfolge, sei der ältere Bruder des Versicherten doppelt so schnell. Die
Arbeit sei dem Versicherten nur dank der gemeinsamen Führung des Betriebes
mit seinem Bruder und dank der Hilfe eines Sohnes und eines Neffen möglich.

3.2 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat den Beschwerdegegner am 15. März
2001 an Ort und Stelle besucht und die im Betrieb anfallenden Arbeiten im
Bericht vom 19. März 2001 detailliert aufgelistet. Für den Betrieb wurde ein
Aufwand von jährlich 5800 Stunden ermittelt, wovon vor der Behinderung je
2800 Stunden vom Versicherten und seinem Bruder sowie je 100 Stunden vom Sohn
und Neffen erledigt worden seien. Der Versicherte könne keine körperlich
anspruchsvollen Arbeiten mehr erledigen. Bei mittelschweren bis leichten
Arbeiten bestehe eine Verlangsamung. Es seien nur noch administrative
Arbeiten sowie das Führen von Fahrzeugen ohne Einschränkung möglich. Die
verbliebene Leistungsfähigkeit des Versicherten bei den anfallenden
Tätigkeiten wurde in Prozenten bewertet. Beim Betätigungsvergleich bestimmte
der Abklärungsdienst den prozentualen Anteil der verschiedenen Tätigkeiten am
gesamten Arbeitsanfall und legte die Einschränkungen in den verschiedenen
Arbeitsbereichen jeweils ebenfalls in Prozenten fest, was eine
arbeitswirtschaftliche Leistungsfähigkeit von 57 % ergab. Dies entspreche bei
einem ermittelten Arbeitsanfall des Versicherten ohne Behinderung von 2800
Arbeitsstunden noch einer Leistung von 1580 Stunden. Die restlichen 4220
Stunden würden vom Bruder (2800), von der Ehefrau und der Schwägerin (je 60)
sowie vom Sohn und Neffen (je 650) geleistet. Barlöhne seien bisher nicht
ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung eines Betriebseinkommens von Fr.
48'000.- und der Anteile des Versicherten daran von Fr. 23'172.- vor der
Behinderung und von Fr. 13'076.- nach der Behinderung wurde ein
Invaliditätsgrad von 44 % errechnet.

4.
Umstritten ist die im Abklärungsbericht in den nachstehenden Bereichen wie
folgt bewertete Leistungsfähigkeit: Ziff. 2 Traktorfahren ohne wesentliche
Handarbeit: Rauhfutter mähen, bearbeiten und schwaden mit Traktor oder
Zweiachsmäher je 100 %; Ziff. 3 Traktorfahren mit gelegentlicher leichter
Handarbeit: Rauhfutter einführen (ohne Abladen), Gülle und Mist ausführen mit
Druckfass resp. Mistzetter je 100 %; Ziff. 7 leichte Handarbeiten:
Milchgeschirr reinigen und Kälber tränken je 100 %, Vieh putzen 75 %.
Der Versicherte machte vorinstanzlich geltend, bei den Arbeiten gemäss Ziff.
2 und 3 betrage seine Leistungsfähigkeit lediglich 50 %, da er sich nach
einer Stunde zur Erholung hinlegen müsse. Er könne diese Tätigkeiten zwar
ausüben, müsse jedoch die Arbeit eines halben Tages auf einen ganzen Tag
verteilen. Gegen die Bewertung der Arbeiten nach Ziff. 7 wendete er ein, beim
Milchgeschirr reinigen liege seine Leistungsfähigkeit bei ca. 75 %. Beim
Kälber tränken sei er noch zu 50 % leistungsfähig, da es ihm ab einem Alter
der Tiere von ca. 3 bis 4 Monaten wegen ihres Gewichts nicht mehr möglich
sei, sie zu halten oder gar zu lenken. Beim Putzen bewege sich das Vieh hin
und her. Die putzende Person müsse diesen Bewegungen ständig folgen, was sehr
anstrengend sei und bei ihm zu einer Leistungsfähigkeit von noch 50 % führe.
Anlässlich der Abklärung auf dem Hof sei er bei den einzelnen Tätigkeiten
lediglich gefragt worden, ob er diese noch ausführen könne. Er habe dies
bejaht. Da er den Abklärungsbericht nicht habe sehen können, sei ihm nicht
klar gewesen, dass seine Leistungsfähigkeit auf Grund seiner Antworten mit
100 % bewertet würde. Wäre ihm dies bewusst gewesen, hätte er die
Abklärungsperson darauf aufmerksam gemacht, dass er die Arbeiten zwar noch
ausführen könne, die Leistungsfähigkeit jedoch erheblich eingeschränkt sei.
Seit seinem Gesundheitsschaden sei sein Sohn vollzeitlich auf dem Hof tätig
und habe deutlich über 50 % aller anfallenden Arbeiten übernehmen müssen. Er
selber übe de facto nur noch wenige leichte Tätigkeiten sowie im Übrigen die
Überwachung und Koordination der Arbeiten aus. Das für ihn im
Abklärungsbericht eingesetzte Arbeitspensum von 1580 Stunden sei viel zu
hoch.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, im Vergleich zum ärztlichen
Arbeitsprofil erscheine die im Abklärungsbericht attestierte
Leistungsfähigkeit von 57 % auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer
Delegation der schwereren Arbeiten auf den Bruder und die übrigen
Mitarbeitenden als zu hoch. Gemäss dem Arztbericht bestehe auch für leichte
Arbeiten ein deutlich vermindertes Arbeitstempo. Dies habe der
Abklärungsbericht bei den beanstandeten Arbeiten Ziff. 2, 3 und 7 (Erw. 4
hievor) nicht berücksichtigt. Auf Dauer seien zudem die vom Sohn A.________
(geb. 1979) ohne Lohn geleisteten 650 Jahresstunden auch im Rahmen der
Schadenminderung unzumutbar. Der Neffe könne unter dem Titel Schadenminderung
ohnehin nicht beigezogen werden.

5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insofern beizupflichten, als es nicht
überzeugt, wenn die Verwaltung angesichts des generell deutlich verlangsamten
Arbeitstempos sowie der zur Hälfte eingeschränkten Steh-/Sitzdauer und
Gehstrecke bei den Tätigkeiten Ziff. 2, 3 und 7 von einer 75%igen (Vieh
putzen) und im Übrigen von einer 100%igen Leistungsfähigkeit ausging (Erw. 4
hievor). Angesichts der glaubhaften Einwendungen des Versicherten gegen diese
Bewertung drängt sich der Beizug eines Kardiologen zur Klärung der
Leistungsfähigkeit auf.

5.3 In Nachachtung von Art. 25 Abs. 2 IVV sind bei der Ermittlung der
hypothetischen Erwerbseinkommen mit und ohne Gesundheitsschaden diejenigen
Einkommensbestandteile auszuscheiden, die von mitarbeitenden
Familienmitgliedern erwirtschaftet wurden, und zwar ungeachtet des Umstandes,
ob die Hilfspersonen gegen Entgelt oder gratis mitarbeiteten. Abzustellen ist
folglich nur auf jene Einkünfte, welche der Versicherte selber durch sein
eigenes Leistungsvermögen erzielt hat (unveröffentlichtes Urteil E. vom 3.
Februar 1995 Erw. 4a, I 121/94).
Die IV-Stelle macht geltend, im Abklärungsbericht sei die unentgeltliche
Mitarbeit der Familie sehr wohl erwerblich berücksichtigt worden. Der
Arbeitsverdienst des Gesamtbetriebes sei entsprechend der geleisteten Arbeit
auf alle mitarbeitenden Familienmitglieder verteilt worden.
Es trifft zwar zu, dass im Abklärungsbericht das Erwerbseinkommen der übrigen
Mitarbeitenden auf dem Hof sowohl für die Zeit vor als auch nach der
Behinderung des Versicherten ausgeschieden und seine invaliditätsbedingte
Erwerbseinbusse nur auf Grund seiner Einkünfte ermittelt wurde. Indessen
erfolgte die Ausscheidung der übrigen Einkommen nur pauschal als Gesamtsumme,
sodass nicht nachvollziehbar ist, an wen welcher Anteil zu welchem Lohnansatz
fällt. Dies wird die Verwaltung im Rahmen der Neuüberprüfung des
Rentenanspruchs aufzuzeigen haben.

5.4
5.4.1Weiter ist festzuhalten, dass die Tätigkeit auf dem Hof aus den
Bereichen "Betriebsführung" und "landwirtschaftliche Arbeiten" besteht. Bei
der Betriebsführung, die in der Landwirtschaft tätige Versicherte in der
Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher
zeitliche Anteil und Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, nicht mehr oder
nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Da die Geschäftsführung
keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten umfasst, die in der Regel
unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind, kann der Wert dieser Arbeit
nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Es sind vielmehr
statistische Werte heranzuziehen. Dies bewirkt weder eine Schlechterstellung
noch eine ungenauere Invaliditätsermittlung der Selbstständigerwerbenden
gegenüber den Unselbstständigerwerbenden, wird doch bei Letzteren ebenfalls
auf statistische Löhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung; LSE) abgestellt,
wenn die konkrete Festsetzung des Invalideneinkommens nicht möglich ist (BGE
128 V 33 Erw. 4b mit Hinweis; Urteil M. vom 2. Mai 2003 Erw. 4.3.3 und 4.4.1,
I 258/02).
Für den Zweck des Einkommensvergleichs erfolgt die Umsetzung bzw. erwerbliche
Gewichtung der Ergebnisse des Tätigkeitsvergleichs anhand der Anteile von
Betriebsführung und landwirtschaftlichen Arbeiten an der Gesamttätigkeit
sowie gestützt auf branchenspezifische statistische Lohndaten gemäss
nachstehender Formel (BGE 128 V 33 Erw. 4c; Urteil M. vom 2. Mai 2003 Erw.
4.4.3, I 258/02):
T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2
----------------------      = Invaliditätsgrad
T1 x s1 + T2 x s2
Dabei entspricht T dem Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der
Gesamttätigkeit (T1 + T2 = 100 %) in Prozenten, B der Arbeitsunfähigkeit in
der jeweiligen Tätigkeit in Prozenten und s dem Lohnansatz für die
betreffende Tätigkeit.

5.4.2 Bei der Betriebsleitung ist der Versicherte unbestrittenermassen
gesundheitlich nicht eingeschränkt (Erw. 4 hievor). Im Abklärungsbericht
wurde weder der zeitliche Anteil der Betriebsleitung an der Gesamttätigkeit
ermittelt noch abgeklärt, ob und in welchem Ausmass der Versicherte die
Betriebsführung mit seinem Bruder aufteilt. Es fehlen auch statistische
Angaben zum Wert dieser Arbeit.

5.5 Die Verwaltung, an welche die Sache durch die Vorinstanz zurückgewiesen
wurde, wird die erforderlichen Abklärungen und Ergänzungen vorzunehmen haben,
danach den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode unter
Beachtung der vorstehenden Grundsätze festlegen und über den Rentenanspruch
neu befinden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: