Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 11/2003
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I 11/03

Urteil vom 4. März 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi, Meyer, Schön und Kernen;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________, 1957, Beschwerdegegner,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 25. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene A.________ leidet seit seiner Kindheit an einer
postinfektiösen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit links sowie an einer
pancochleären Innenohrschwerhörigkeit rechts nach zwei später erlittenen
Hörstürzen. Seit 1985 wird er von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten
versorgt. Am 4. März 1999 ersuchte er die Invalidenversicherung durch die
Lieferantin für Hörgeräte, die Hörmittelzentrale N.________ AG um erneute
binaurale Hörgeräteversorgung.

Gestützt auf die Expertise 1 vom 10. September 1999 und die Expertise 2 vom
16. Februar 2001 der Frau Dr. med. P.________, Spezialärztin FMH für Hals-,
Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) A.________ mit Verfügung vom 6.
April 2001 den für die erforderliche binaurale Versorgung in der
Indikationsstufe 3 tariflich vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 5'224.- zu;
einen Mehrbetrag für die zwei angepassten Hörgeräte Phonak Claro 21 dAZ
lehnte sie ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die volle
Kostenübernahme der zwei Hörgeräte Phonak Claro 21 dAZ beantragte, hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 25.
November 2002 gut, nachdem es bei der Hörmittelzentrale N.________ AG eine
ergänzende Stellungnahme vom 2. Mai 2002 eingeholt hatte.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (nachfolgend: BSV), unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei die Verfügung vom 6. April 2001 zu bestätigen.

Während A.________ der Verwaltungsgerichtsbeschwerde opponiert, schliesst die
IV-Stelle, unter Verweis auf ihre Vernehmlassung im kantonalen
Beschwerdeverfahren, auf «Abweisung» (recte wohl: Gutheissung) der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).

1.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Verwaltung zu Recht die
Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung abgelehnt und den
Anspruch des Beschwerdegegners gemäss dem Tarifvertrag für die
Hörgeräteabgabe, in Kraft seit 1. April 1999, auf Fr. 5'224.-, entsprechend
dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 3, beschränkt hat, wogegen die
Vorinstanz die IV-Stelle verpflichtet hat, die darüber hinausgehenden Kosten
zu übernehmen. Damit geht es um die Anwendung eines Tarifes im Einzelfall und
nicht um eine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG,
weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtsätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. April
2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw.
1.2)

3.
3.1
3.1.1Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre
Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer
zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20
und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit
einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Abs. 2). Zu diesen
Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit.
d).

Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG (vor und nach dem
vollendeten 20. Altersjahr, vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG in der
jeweils bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für
die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der
funktionellen Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel
werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung
abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat
die versicherte Person selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände,
die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann der versicherten
Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3). Der Bundesrat kann
nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung
leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
(Abs. 4).

Der Bundesrat hat in Art. 14 Abs. 1 IVV die Befugnis zum Erlass der
Hilfsmittelliste an das Departement des Innern delegiert, welches gestützt
darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) mit der im Anhang
aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die
Versicherten grundsätzlich Anspruch haben.
Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch
auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1);
Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle
Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das
invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs.
3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten
Tarifen können vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG
festgelegt werden (Abs. 4).

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe
von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein
solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der
Umwelt verständigen können.

3.1.2 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den
Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen,
den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen,
sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die
Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife
festzulegen (Abs. 1). In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur
Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den
Vertragsschliessenden vorgesehen werden (Abs. 2). Soweit kein Vertrag
besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den
Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs.
3).

Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der
Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. Auch ist das BSV auf
Grund der Subdelegation in Art. 2 Abs. 4 HVI ermächtigt, beim Fehlen von
vertraglichen Tarifen angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG
festzulegen.
Der versicherten Person steht die Wahl unter den Abgabestellen für
Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen
der Versicherung genügen (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVG). Von der ihm durch Abs.
2 des Art. 26bis IVG eingeräumten Kompetenz, Vorschriften für die Zulassung
der Leistungserbringer zu erlassen, hat der Bundesrat nur im
Sonderschulbereich mit der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in
der Invalidenversicherung (SZV) Gebrauch gemacht. In allen anderen
Leistungsbereichen bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften; hier kommt
mit Blick auf das freie Wahlrecht des Versicherten nur der Vorbehalt der
kantonalen Vorschriften zum Zug (BGE 121 V 15 Erw. 5b, ZAK 1982 S. 326 Erw.
3). Entsprechend eingeschränkt ist die Prüfungszuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts (EVGE 1968 S. 263; Meyer-Blaser, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 188).

3.1.3 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art.
64 Abs. 2 2. Satz IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das
Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das
Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen
für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen
(Art. 92 Abs. 1 IVV).

3.2
3.2.1Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten
Bestimmungen zunächst in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung (WHMI), gültig ab 1. Januar 1993,
konkretisiert. In den Rz 5.07.1 ff. WHMI wurden die Art der abzugebenden
Geräte, insbesondere die Voraussetzungen einer binauralen Versorgung (Rz
5.07.3), die Voraussetzungen für die Abgabe einer Fernbedienung und das
Abgabeverfahren mit erster und zweiter Expertise (Rz 5.07.11 ff.)
umschrieben. Rz 5.07.8 hielt überdies fest, dass Hörgeräte, deren
Anschaffungskosten die Kostenlimiten überstiegen, nur dann zu Lasten der
Invalidenversicherung abgegeben würden, wenn keine preisgünstigeren Geräte
den Anforderungen zu genügen vermöchten, wobei sich die Schlussexpertise (Rz
5.07.20) darüber auszusprechen habe. Im Anhang 1 wurde allgemein für alle
Hilfsmittel ausgeführt, es sei denkbar, dass die Anschaffung von Hilfsmitteln
verlangt werde, deren Preis die festgesetzten Limiten überschreite. Die
Kostenübernahme könne in solchen Fällen geprüft werden, wenn nachgewiesen
sei, dass die Preisüberschreitung durch die Garantie einer
überdurchschnittlichen Lebensdauer und durch tadellose Service-Leistungen
wettgemacht werde. Anhang 1.1 der WHMI enthielt schliesslich Kostenlimiten
und Tarifpositionen bei den verschiedenen Dienstleistungen und Arten von
Hörgeräten.
Am 31. Juli 1995 schloss das BSV einen Tarifvertrag zur Abgabe von Hörgeräten
mit den verschiedenen Akustikervereinigungen ab, der per 1. September 1995 in
Kraft trat und mit Änderung der Rz 5.07.7 WHMI ab 1. September 1995 für
anwendbar erklärt wurde. Dabei wurden diverse Randziffern geändert,
insbesondere die spezielle Ausnahmebestimmung in Rz 5.07.8 gestrichen,
hingegen die allgemeine Ausnahmebestimmung von Anhang 1 beibehalten. Im März
1997 wurde dieser Vertrag wieder gekündigt. Auf den 1. April 1999 trat der
neue, nunmehr geltende Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe in Kraft.

3.2.2 Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue
Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welcher nicht mehr mit
Branchenvertretern, sondern zwischen der IV/AHV, vertreten durch das BSV,
einerseits und dem jeweiligen auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum
Tarifvertrag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäft anderseits
abgeschlossen wird. Er regelt Geltungsbereich und Zulassung, die Pflichten
der Vertragspartner, Art und Umfang der Leistungen, die Leistungserbringung,
Rechnungsstellung und Rückerstattung, Höhe der Vergütung der Leistungen,
Datenschutz, Qualitätssicherung, Massnahmen bei Nichterfüllung vertraglicher
Abmachungen sowie In-Kraft-Treten, Vertragsanpassungen und Kündigung. Der
Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV
und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von
Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7.
Die Lieferantenliste.

Neu beruht die Tarifgestaltung auf dem Indikationenmodell. Wesentlich ist
Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die
medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 - und nicht mehr wie bisher
nach einer technischen Indikation (vgl. Heiner Waehry, Der neue
Hörgerätetarif, in: CHSS 1999, S. 92-94) - bestimmt werden (Art. 4.1
Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten zu Lasten der IV/AHV muss
medizinisch indiziert sein, von einem Expertenarzt/einer Expertenärztin
verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem/ dieser überprüft werden
(Schlussexpertise oder Expertise 2). Für die Invalidenversicherung gilt die
Abgabe erst nach Eintreffen der Schlussexpertise des/der
Expertenarztes/-ärztin bei der IV-Stelle als abgeschlossen (Art. 4.2
Tarifvertrag). Für die Versicherungen dürfen nur Geräte angepasst und
verrechnet werden, welche auf der Hörgeräteliste des BSV (= Anhang 6)
aufgeführt sind und für welche ein einwandfreier Informations-, Kunden- und
Reparaturdienst durch eine Vertretung oder Niederlassung in der Schweiz
gewährleistet ist (Art. 4.3 Tarifvertrag).

Das Vertragswerk basiert auf der Grundüberlegung, dass eine - gemäss Anhang 4
(Ablaufschema einer Hörgeräteanpassung) vorzunehmende - Ermittlung der
medizinischen Indikation der jeweils am Recht stehenden versicherten Person
eine einwandfreie Hörgeräteversorgung garantiert, welche mit den
Tarifpositionen für IV und (75 % davon) für AHV gemäss Anhang 3 hinreichend
entschädigt wird. Der neue Hörgeräte-Tarif bezweckt daher einerseits, die
IV/AHV von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, anderseits
der versicherten Person eine genügende, d.h. eine so genannte
«zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» zu gewährleisten. Diesem Zweck dient
der Anhang 2 über die vergleichende Anpassung, welche der versicherten Person
zu beurteilen erlaubt, ob ihr der Hörgerätehersteller die bestmögliche
zuzahlungsfreie Variante anbietet. Verzichtet die versicherte Person auf eine
vergleichende Anpassung, hat sie dies bei Mehrkosten schriftlich zu
bestätigen (Ziff. 2 von Anhang 2).

In Bezug auf das Hörgerät und die für seine Anpassung erforderliche
Dienstleistung sehen die Hörgerätetarife der Invalidenversicherung und der
AHV gemäss Anhang 3 (in der Fassung vom 8. August 2001 und unter
Ausserachtlassung der Tarifierung besonderer Leistungen [Cross-Versorgung,
Bi-Cross-Versorgung, Ohrpassstück vergolden oder verglasen, Brillenfront,
erfolglose Anpassung, vorzeitige Anpassung, Reparaturen]) auszugsweise
Folgendes vor:

Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das Hörgerät und fixe
Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) bei der
medizinischen Indikationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- + Fr.
970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der
medizinischen Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr.
1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der
medizinischen Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr.
1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-).

Was nun die Erreichung der Indikationsstufe 1 (einfache Versorgung;  25 bis
49 Punkte erforderlich), Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung; 50 bis 75
Punkte erforderlich) und Indikationsstufe 3 (sehr komplexe Versorgung; mehr
als 75 Punkte erforderlich) anbelangt, beruht diese Tarifgestaltung auf den
Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie,
Hals- und Gesichtschirurgie für IV-Expertenärzte zur Verordnung und
Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten. Die Erstexpertise mit
Indikationsstufenberechnung (Standardexpertise) nimmt eine Einstufung vor
nach der Summe von Punkten, die aufgrund von verschiedenen Kriterien
berechnet werden. Es sind dies audiometrische Kriterien (Tonaudiogramm,
Sprachaudiogramm in Ruhe, überschwellige Prüfungen), sozial-emotionales
Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen (nur für
Erwerbstätige).

Diese Kriteriengruppe gemäss Ziff. 4.1.1 der Expertenempfehlungen muss je
nach dem Status der versicherten Person gewichtet werden. Die audiologischen
Kriterien werden im Regelfall mit maximal 50 Punkten gewichtet (Tonaudiogramm
17 Punkte, Sprachaudiogramm 17 Punkte, überschwellige Tests 16 Punkte), das
sozial-emotionale Handicap mit maximal 25 Punkten und die beruflichen
Kommunikationsanforderungen mit ebenfalls maximal 25 Punkten (Ziff. 4.2.2 der
Expertenempfehlungen). Bei den Nichterwerbstätigen gewichtet die
Erstexpertise im IV-Alter die audiologischen Kriterien mit maximal 65 Punkten
und das sozial-emotionale Handicap mit maximal 35 Punkten, wogegen die
Berücksichtigung der beruflichen Kommunikationsanforderungen hier naturgemäss
entfällt (Ziff. 4.3.2 der Expertenempfehlungen). Was die Erstexpertise im
AHV-Alter anbelangt, muss die Einteilung der Indikationsstufen
berücksichtigen, dass die Hörgeräteversorgung im Alter - anders als in der
Invalidenversicherung - nach Ziff. 5.57 HVA eine hochgradige Schwerhörigkeit
voraussetzt, weshalb die Hochgradigkeit mit dem Erreichen von 40 Punkten
definiert wird. Es braucht somit 40-49 Punkte für die Indikationsstufe 1
(einfache Versorgung), 50-75 Punkte für die Indikationsstufe 2 (komplexere
Versorgung) und mehr als 75 Punkte für die Indikationsstufe 3 (sehr komplexe
Versorgung; Ziff. 4.4.1 der Expertenempfehlungen). Die Kriterien werden
gleich gewichtet wie bei den IV-Nichterwerbstätigen, d.h. die audiologischen
Kriterien mit maximal 65 Punkten und das sozial-emotionale Handicap mit
maximal 35 Punkten (Ziff. 4.4.2 der Expertenempfehlungen). Besondere
Richtlinien gelten für die Expertentätigkeit bei Säuglingen und Kleinkindern
(Abschnitt 6 der Expertenempfehlungen). Die Kinder werden drei Kategorien
zugeordnet: K 1 = Kinder im Vorschulalter bis 7 Jahre (sowie Schulkinder bis
zur vollendeten zweiten Primarklasse), K 2 = Kinder mit weitgehend normaler
Sprachentwicklung ab 8 Jahre (ab der 3. Primarklasse) bis zum Erreichen des
Erwachsenenalters, K 3 = Kinder jeglichen Alters mit zusätzlichen
Erschwernissen, wie insbesondere Fremdsprachigkeit, Kinder mit
Entwicklungsdefiziten insbesondere im sprachlichen und kognitiven Bereich,
Kinder mit Lern- und Zusatzbehinderungen. Geistig behinderte Erwachsene
können analog zu Kategorie K 3 behandelt werden.

Dabei sind für das Hörgeräteexpertisenwesen zuständig für die Kinder der
Kategorie K 2 alle Expertenärzte und für die Kinder der Kategorien K 1 und K
3 die pädaudiologischen Zentren (gemäss Abschnitt 7.8 der
Expertenempfehlungen) oder die pädaudiologischen Teams (gemäss Abschnitten
6.2 und 6.3 der Expertenempfehlungen). Zu beachten ist insbesondere, dass bei
den Kindern der Kategorie K 2 die Erstexpertise grundsätzlich nach den
Empfehlungen für die Erwachsenenexpertise durchgeführt wird. Doch kann der
Expertenarzt bei erheblichen weiteren Erschwernissen, wie insbesondere Stimm-
und Sprachstörungen, Fremdsprachigkeit, entwicklungspsychologische
Auffälligkeiten und Verhaltensstörungen unter Angabe der Gründe den Antrag
auf eine höhere Indikationsstufe stellen (Abschnitt 6.4 der
Expertenempfehlungen).

3.2.3 Mit der Neufassung der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung auf den 1. Februar 2000 ist der auf den 1.
April 1999 in Kraft getretene Tarifvertrag mitsamt Anhängen und
fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert worden (Rz 5.07.01
ff. KHMI, in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung). Danach richtet sich
das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang (4)
des Hörgerätetarifvertrages (Rz 5.07.01 KHMI). In jedem Fall ist durch einen
zugelassenen Spezialarzt eine audiologische Abklärung durchzuführen (Rz
5.07.03 KHMI). Die Expertenärztin hat für die Mitteilung des Ergebnisses der
ersten Expertise (Einteilung in die massgebliche Indikations-Stufe) das dazu
erforderliche Formular im Doppel an die IV-Stelle zu schicken (Rz 5.07.04
erster Satz KHMI).

4.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zusprechung eines Kostenbeitrages an die
digitale Hörgeräteversorgung des Beschwerdegegners über Fr. 5'224.- in
Anwendung des eben dargestellten Tarifvertrages. Zu prüfen ist, ob diese
Anwendung des Tarifs, insbesondere die Begrenzung des Anspruchs auf den
Höchstbetrag der Indikationsstufe 3 gemäss Tarifvertrag in der Höhe von Fr.
5'224.-, vor Bundesrecht standhält (Art. 104 lit. a OG). Im zur Publikation
vorgesehenen Grundsatzurteil L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht zur Anwendung des Tarifvertrages
Folgendes ausgeführt:
«4.2 Zunächst ist ein vom BSV mit den Leistungserbringern abgeschlossener
Tarifvertrag insofern als bundesrechtskonform zu betrachten, als die
Ermächtigung des BSV zum Abschluss von Tarifverträgen auf zulässiger
Gesetzesdelegation beruht. Insbesondere ist das BSV auch ermächtigt,
Höchstbeträge für die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung
gestellten Kosten festzusetzen, dies sowohl im Rahmen eines mit
Leistungserbringern vereinbarten Tarifvertrages als auch - in Ermangelung
eines solchen - auf dem Weg von Verwaltungsweisungen, ist doch die
erforderliche Grundlage im einen wie im anderen Fall vorhanden (Art. 27 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV und Art. 27 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI, vgl. Erw. 3.1.2 hievor, BGE 105 V 258, ZAK
1987 S. 581, unveröffentlichtes Urteil K. vom 19. Februar 1986, I 181/85).

Auch die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die die bundesrechtlichen
Anforderungen erfüllenden und daher zugelassenen Leistungserbringer ist
grundsätzlich zulässig (AHI 1999 S. 172, ZAK 1988 S. 88).

4.3
4.3.1 Was sodann die Übereinstimmung der einzelnen vom BSV vereinbarten
Tarifbestimmungen mit den materiellen Gesetzesbestimmungen betrifft, die den
Leistungsanspruch der Versicherten umschreiben, ist festzuhalten, dass
Tarifverträge ebenso wie Verwaltungsweisungen des BSV keine eigene
Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der
gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich
hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und
Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen
Tarifverträge wie die Verwaltungsweisungen den - im Rahmen der
Vertragsverhandlungen durchgesetzten - Standpunkt der Verwaltung über die
Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht
des BSV (vgl. Art. 64 IVG in Verbindung mit Art. 92 IVV) einer einheitlichen
Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die
verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw. 3 mit
Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche
Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die
Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht
verbindlich (BGE 129 V 205 Erw. 3.2 mit Hinweisen).

Dies heisst indessen nicht, dass Tarifvertrag und Verwaltungsweisungen für
das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht
sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE
129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit
Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem
Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen
Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten, Rechnung getragen.

4.3.2  Mit Bezug auf die zulässige Konkretisierung der normativen
Anspruchsgrundlagen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht für
Preislimiten, die das BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit
Art. 64 Abs. 1 IVG für die Abgabe von Hilfsmittel in der WHMI (später KHMI)
festgesetzt hat, bereits entschieden, dass diese so festgesetzt sein müssen,
dass sie den Hilfsmittelanspruch der versicherten Person nicht einschränken.
Mit anderen Worten vermögen vom BSV festgesetzte, an sich zulässige
Preislimiten (im Verhältnis Leistungserbringer - Versicherung) den
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (im Verhältnis
Leistungserbringer - Versicherung) nicht rechtswirksam zu beschränken (BGE
123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208, unveröffentlichtes Urteil Z. vom 30.
April 1998, I 347/97). Für tarifvertragliche Höchstansätze kann es sich nicht
anders verhalten.

4.3.3  Für den zur Diskussion stehenden Tarifvertrag, der die Hörgeräteabgabe
durch die IV regelt, stellt sich daher die Frage, inwieweit das Gericht
diesen und insbesondere die darin festgelegten Höchstbeträge bei der
Beurteilung eines einzelnen Leistungsanspruchs zu berücksichtigen hat, und
zwar auf Grund des in Erw. 4.3.1 Gesagten unabhängig davon, ob der
Tarifvertrag in der KHMI verankert wurde (wie vorliegend, vgl. Erw. 3.2.3)
oder nicht. Entscheidender Gesichtspunkt für die Beantwortung dieser Frage
bildet dabei, dass die Ausgestaltung des Tarifvertrages im Einklang mit den
normativen Anspruchsvoraussetzungen der Hörgeräteversorgung steht, wie sie in
Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI und Ziff. 5.07 HVI-Anhang in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 1 IVG umschrieben sind.

In erster Linie geht es um den in Art. 21 Abs. 3 IVG verankerten und in Art.
2 Abs. 4 HVI wiederholten Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der
Hilfsmittelversorgung. Von Bedeutung sind aber auch die allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und
Eingliederungswirksamkeit gemäss Art. 8 IVG, denen die Hörgeräteversorgung
unterliegt (vgl. BGE 129 V 67 Erw. 1.1.1). So hat eine versicherte Person
nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch,
sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliederung
lediglich soweit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber
auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, 121 V 260 Erw.
2c, je mit Hinweisen). Das heisst, die vereinbarten Tarifbestimmungen müssen
so ausgestaltet sein, dass deren Anwendung bei Schwerhörigkeit eine
Hörgeräteversorgung gewährleistet, die zwar nur, aber immerhin in einfacher
und zweckmässiger Weise das mit der Hörgeräteabgabe angestrebte
Eingliederungsziel, die adäquate Verständigung im beruflichen oder
Tätigkeitsbereich, erreicht (vgl. SVR 2002 IV Nr. 13 S. 41). Insbesondere die
Anwendung der Höchstbeträge im Rahmen des vertraglich vorgesehenen
Indikationenmodells darf deshalb nicht dazu führen, dass der versicherten
Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist.
Massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hörgeräteabgabe und
damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten
Person, das mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll.

4.3.4  Sowohl das im Tarifvertrag vorgesehene Indikationsstufensystem selber
als auch die Tarifierung der Indikationsstufen sind das Resultat einer
jahrelangen interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den audiologischen
Fachexperten, den Hörgeräteherstellern und -verkäufern sowie dem BSV als
Aufsichtsbehörde. Bei der Hörgeräteversorgung sind naturgemäss die Grenzen
zwischen behinderungsbedingtem Eingliederungsbedarf und persönlichem Wunsch
nach Hörkomfort fliessend. Entsprechend dem technologischen Wandel der
Versorgungsmöglichkeiten können die tarifarischen Ansätze angepasst werden.
Aus rechtlicher Sicht sind keine Gründe auszumachen, die gegen eine
überzeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen der
Hörgeräteversorgung durch das vom BSV erarbeitete Vertragswerk sprechen. Es
besteht deshalb kein Anlass, aus grundsätzlichen Überlegungen in den
Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien einzugreifen. Vielmehr ist, im
Sinne einer Vermutung, davon auszugehen, dass in der Regel eine diesen
tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt
und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne
einer adäquaten Verständigung führt.

Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im
Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die
tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei,
bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn auf Grund der dargelegten
gesetzlichen Konzeption (Erw. 4.3.1-3) ist letztlich stets das konkrete
Eingliederungsbedürfnis der Versicherten massgebend. Deshalb bleibt die
gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall
Rechnung tragen, stets vorbehalten. Jedoch trägt die versicherte Person die
Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Sie muss
substantiiert begründen, weshalb die ihr - gestützt auf den vermutungsweise
eine ausreichende Eingliederung zulassenden Tarifvertrag - zugesprochene
Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten
Verständigung nicht zu genügen vermag. Der Beweis ist erbracht, wenn auf
Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen
und/oder fachaudiologischen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe eines
Hörgerätes auf der Grundlage der massgeblichen Indikationsstufe gemäss Tarif
der versicherten Person keine genügende Verständigung erlaubt und so dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung
trägt.

Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die
tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann
sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick
auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe
Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen
beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren
oder komplexen Hörschädigung  wie einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit,
extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet, eine nur noch kleine
Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die
Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extremen
Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist
auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des
Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in
besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem
beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die z.B. eine komplexe
und wechselnde Geräuschkulisse oder besonderen berufliche Anforderungen
aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das
Hörverständnis der Versicherten stellen.

4.4  Während in der WHMI mit Bezug auf die Höchsttarife für Hörgeräte in der
Fassung von 1993 noch ausdrücklich Ausnahmen von den jeweiligen Preislimiten
vorgesehen waren (vgl. Erw. 3.2.1 hievor, im Rahmen des per 1. September 1995
in Kraft getretenen Tarifvertrages wurde die Ausnahmebestimmung von Ziff.
5.07.8 aber bereits gestrichen), findet sich in der KHMI keine
Ausnahmebestimmung mehr. Das BSV wendet sich denn auch dagegen, dass im
Einzelfall über die im Tarifvertrag festgesetzten Preislimiten hinausgegangen
werden kann. Dies geht aus seinen Vernehmlassungen und
Verwaltungsgerichtsbeschwerden in den diversen parallel zu dieser Sache zu
beurteilenden Fällen hervor. Dabei bringt das BSV im Wesentlichen vor, die
neuen Experten-Empfehlungen, auf denen das Indikationensystem beruhe, dürften
zweifellos als bewährt und ausgewogen bezeichnet werden und hätten bei den
IV-Expertenärzten bisher eine grosse Akzeptanz gefunden. Sie garantierten
eine adäquate Versorgung der hörgeschädigten Person, berücksichtigten aber
auch, dass die Invalidenversicherung nach den ausnahmslos für alle
Versicherten geltenden Bestimmungen des Gesetzes nur Hilfsmittel einfacher
und zweckmässiger Ausführung abgeben könne. Hörgeräte, die keiner der drei
Indikationsstufen entsprächen, seien nicht mehr als einfach und zweckmässig
zu bezeichnen, sondern kämen einer Überversorgung gleich und stellten die
"Rolls Royces" unter den Hörgeräten dar. Das neue System habe den Vorteil,
dass es neben der Hörbehinderung und allfälligen anderen körperlichen
Einschränkungen insbesondere auch der sozialen und beruflichen Komponente
gleichermassen Rechnung trage. Dies komme einem grossen Fortschritt gleich.
Die Schwächen der früheren Richtlinien, welche immer wieder zu
Ausnahmeregelungen geführt hätten, seien ausgemerzt worden. Jene Faktoren,
welche früher zu Ausnahmeregelungen führten, seien im neuen System
berücksichtigt. Die Empfehlungen gewährleisteten eine einheitliche und damit
rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten. Davon abzuweichen, hiesse der
Willkür Tür und Tor zu öffnen.

Das BSV stellt sich also auf den Standpunkt, die tarifvertraglichen
Indikationsstufen gewährleisteten in jedem Fall eine adäquate
Hörgeräteversorgung; was darüber hinausgehe, sei nicht mehr einfach und
zweckmässig im Sinne des Gesetzes. Damit verkennt das BSV die Tragweite und
Bedeutung der tarifvertraglichen und aufsichtsrechtlichen Fixierung von
Höchstbeiträgen für die Vergütung von Leistungen an zugelassene
Leistungserbringer gemäss der dargelegten Rechtsprechung (vgl. Erw. 4.3.1
hievor), muss doch mit Blick auf den gesetzlichen Anspruch auf Eingliederung
im Einzelfall stets Raum für Ausnahmen aus Gründen eines spezifischen,
gesteigerten invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses bleiben. Die
seitens des BSV vertretene Auffassung kommt einem Vorrang des Tarifrechts vor
dem Leistungsrecht gleich, welcher de lege lata nicht besteht. Überdies liegt
es in der Natur der Sache, dass im Rahmen der Konkretisierung der
gesetzlichen Bestimmungen und zwecks einheitlicher Rechtsanwendung
aufgestellte generelle Kriterien und Tarife nicht alle möglichen Einzelfälle
zu berücksichtigen vermögen. Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des
BSV auch nicht gesagt werden, jede Versorgung über die im Tarifvertrag
festgesetzten Höchstbeträge hinaus erfolge nicht invaliditätsbedingt, sondern
nur aus Komfortgründen, sei nicht einfach und zweckmässig sondern luxuriös.
Beizufügen bleibt, dass das BSV selbst im Schreiben vom Juli 2000 an die
Akustiker noch eingeräumt hatte, das Indikationenmodell könne gewissen Fällen
(Kinder, Hochtonschwierigkeit) noch nicht voll gerecht werden. Warum dies
heute nicht mehr gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Die Berücksichtigung eines spezifischen Eingliederungsbedürfnisses im
Einzelfall bedeutet entgegen der Auffassung des BSV keineswegs, dass damit
dem Tarifvertrag die grundsätzliche Eignung zur Bestimmung des Anspruchs auf
Hörgeräteversorgung abgesprochen wird. Wie die im Rahmen der gerichtlichen
Einzelfallprüfung zum Zuge kommende Vermutung (vgl. Erw. 4.3.4 hievor) zeigt,
wird der Vertrag mit den Experten-Empfehlungen, auf denen das
Indikationenmodell mit den Höchstbeträgen beruht, als gut geeignet und
bewährt betrachtet. Es handelt sich um ein Bewertungssystem, das neben dem
Hörverlust auch allfälligen anderen vorhandenen Behinderungen sowie den
beruflichen und sozialen Gegebenheiten der versicherten Person weitgehend
Rechnung trägt und so in der überwiegenden Zahl der Fälle - der Leiter der
Ombudsstelle für Hörgeräte spricht in seiner Stellungnahme von 95 % - zu
einer hinreichenden Hörgeräteversorgung im Sinne des Gesetzes führt. Eine in
jedem einzelnen Versorgungsfall abschliessende Bedeutung kann ihm jedoch aus
den dargelegten rechtlichen Gründen nicht zukommen.»

5.
5.1 Vorliegend ist der Versicherte unstreitig in die Indikationsstufe 3
einzureihen, dies entsprechend dem Ergebnis des regel- und verfahrenskonform
erfolgten Abklärungsverfahrens. Jedoch erachtete die Vorinstanz ein
spezifisches Eingliederungsbedürfnis, das einer ausnahmsweise über die
tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedürfe, als
ausgewiesen. Sie verwies zunächst auf die bei der Hörmittelzentrale
eingeholte Auskunft darüber, ob und mit welcher Hörgerätevorsorgung es
möglich sei, mit einem Mobiltelefon zu telefonieren. Die Hörmittelzentrale
habe im Schreiben vom 2. Mai 2002 ausgeführt, der Versicherte benutze seit
1995 das Hörgerätesystem Widex Quattro 9 mit Fernbedienung und vier
ansteuerbaren Programmen. Insbesondere die Fernbedienung sei ein
unverzichtbares Accessoire für den Versicherten, welches insbesondere für
seine beruflichen Anforderungen (wechselnde akustische Situationen)
unabdingbar sei. Nicht nur die Lautstärke, sondern auch die vier Programme
ermöglichten ihm, bei wechselnden akustischen Situationen diskret,
unauffällig und effizient die Hörsituation zu optimieren. Diese Technik sei
allerdings analog. Zu beachten sei, dass eine Digitalisierung der
Arbeitsplätze besonders bei der Kommunikation (ISDN, Nadel D) stattgefunden
habe, die das folgende Problem mit sich gebracht hätte: Digitale Signale und
Übertragungen könnten mit analogen Empfängern und Verstärkern nicht
kommunizieren. Im Rahmen der Beantwortung der durch das Gericht gestellten
Fragen sei durch den Hörgeräteakustiker nochmals ausgeführt worden, dass es
demnach nur mit digitalen Hörgeräten möglich sei, digitale Signale - sei es
über Natel oder ISDN - zu empfangen. Bei analogen Verstärkern entstehe nur
undefinierbares Sprachrauschen. Es könne grundsätzlich mit jedem digitalen
Hörgerät mobil telefoniert werden. Das Phonak Claro sei dank der
Fernbedienung umschaltbar auf eine spezielle konfigurierte Telefoneinstellung
(Rückkopplungsprobleme) und geräuschadaptierte Programme. Kostengünstigere
Hörgeräte mit Digitaltechnik seien in der Zwischenzeit von verschiedenen
Lieferanten erhältlich. Der Preisunterschied liege in der Qualität der
Technik. Im Weiteren biete kein anderer Lieferant ausser der Firma Phonak
Modelle mit Fernbedienung an.

Das ausnahmsweise Abweichen von der tarifarischen Preislimite begründete die
Vorinstanz damit, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in
seiner Erwerbstätigkeit eher komplexen akustischen Situationen (Notwendigkeit
der Benützung von Mobiltelefonen und Abhalten von Meetings und Schulungen)
ausgesetzt sei. Gleichzeitig sei aber auch festzuhalten, dass heute in ganz
verschiedenen Tätigkeiten vorausgesetzt werde, dass das Telefonieren mit
einem Mobiltelefon möglich sei, so beispielsweise bei allen
Aussendienstmitarbeitern und -mitarbeiterinnen. Als Besonderheit müsse daher
für den vorliegenden Fall anerkannt werden, dass der Versicherte darüber
hinaus in seinem beruflichen Umfeld darauf angewiesen sei, ein Hörgerät
benutzen zu können, das nicht nur mobiltelefontauglich sei, sondern auch mit
einer Fernbedienung kombiniert werden könne. Dass er gerade diese
Fernbedienung als Accessoire brauche, werde ihm sowohl von der
Hörmittelzentrale wie auch durch Dr. med. M.________, Spezialärztin FMH
Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten in ihrer Expertise 2 vom 12. Mai 1995
attestiert. Es zeige sich nach den Ausführungen der Hörmittelzentrale, dass
das angepasste Hörgerät Phonak Claro 21 dAZ in Ermangelung von Alternativen
auch das einfachste und zweckmässigste sei. Ferner sei nicht zu
vernachlässigen, dass das gewählte Gerät durch dessen technische
Möglichkeiten auch zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten
notwendig sei.

5.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die von der Vorinstanz ausführlich
dargelegten Umstände, welche im Einklang mit der Aktenlage stehen, machen in
schlüssiger Weise deutlich, dass beim Beschwerdegegner eine Versorgung mit
den beantragten Hörgeräten insofern als geboten und notwendig erscheint, als
nur diese den besonderen beruflichen Anforderungen des Versicherten genügen
und dass nur damit der Eingliederungserfolg einer hinreichenden Verständigung
im beruflichen Umfeld gewährleistet werden kann.

Was das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringt, ist
nicht stichhaltig. Soweit es sich in allgemeiner, grundsätzlicher Weise gegen
die Möglichkeit eines ausnahmsweisen Abweichens vom Tarifvertrag wendet und
eine gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall
Rechnung tragen, ausschliesst, wurde mit Verweis auf die Erwägungen im
zitierten Urteil L. bereits ausführlich dargelegt, dass diese Auffassung
rechtlich nicht Stand hält. Aber auch die fallbezogenen Einwände des BSV,
wonach im Vergleich zu anderen Berufen wie Lehrer und Bankfachmann kaum von
einer überdurchschnittlich hohen kommunikativen Anforderung der
Erwerbstätigkeit des Versicherten ausgegangen werden könne, die Notwendigkeit
der Benutzung eines Natels in der heutigen Zeit nicht mehr als etwas
Ausserordentliches zu bezeichnen und die Unabdingbarkeit der Fernbedienung
für die beruflichen Anforderungen  zu relativieren sei, überzeugen nicht. Sie
vermögen die schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz nicht zu entkräften,
zumal dem Versicherten von der IV-Stelle bereits anlässlich der
Hörgeräteversorgung im Jahre 1995 eine Fernbedienung zugesprochen worden war
und überdies der Vergleich mit dem Lehrerberuf auch insofern nicht verfängt,
als der Versicherte gerade auch als Fachreferent für Steuerrecht an
verschiedenen Institutionen tätig ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, der
IV-Stelle Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft
zugestellt.

Luzern, 4. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin:
i.V.