Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 108/2003
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I 108/03

Urteil vom 24. Juli 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Traub

R.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
R. ________ (geb. 1948) leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode
mit somatischem Syndrom und an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom.
Eine seit 1993 ausgeübte Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin gab sie Ende
September 1998 auf Grund der gesundheitlichen Probleme auf. Am 6. April 1999
meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die
IV-Stelle des Kantons Zürich ihr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40
% mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 15.
April 2002).

B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember
2002 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihr, unter Aufhebung der strittigen Verfügung und des angefochtenen
Entscheides, mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei
eine medizinische Begutachtung durchzuführen.

IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Verwaltung und Vorinstanz haben die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze
zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu
den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte
und Gutachten für die Entscheidungsfindung (BGE 105 V 158 f. Erw. 1) sowie
zur Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a),
insbesondere zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V
352 Erw. 3a), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Zum heutigen Zeitpunkt ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 15. April 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Die sorgfältige Würdigung der medizinischen Unterlagen durch die
Vorinstanz, auf welche zu verweisen ist, überzeugt. Mit dem kantonalen
Gericht ist auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 2001 abzustellen und die
darin enthaltene Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gegenüber abweichenden
ärztlichen Einschätzungen als massgebend vorzuziehen. Der Vorinstanz ist auch
zuzustimmen, dass die Diagnosestellung anhand eines anerkannten
Klassifikationssystems wünschbar ist. Immerhin ist aber ein Arztbericht, der
eine Diagnose nennt, ohne die entsprechende ICD-10-Klassifizierung zu
verwenden, nicht von vornherein "nicht verwendbar". Wenn das Vorliegen
entsprechender krankheitswertiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf
Grund der Gesamtheit der medizinischen Akten feststeht, ist es durchaus
denkbar, dass ein ärztlicher Bericht, der es zwar an der Bezugnahme auf ein
Klassifikationssystem mangeln lässt, in anderer Hinsicht entscheidrelevante
Aufschlüsse, etwa zu Ausmass und Tragweite der Einschränkungen, zu erteilen
vermag.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschüttern die Schlüssigkeit des
angefochtenen Entscheides nicht. So tragen die Nebendiagnosen (wie Adipositas
und arterielle Hypertonie [hoher Blutdruck]) gemäss nachvollziehbarer
Beurteilung der Ärzte der MEDAS nicht wesentlich zur Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bei. Hinsichtlich des Arguments, die Einschätzung des
therapeutisch tätigen Psychiaters Dr. S.________ sei für eine verlässliche
Stellungnahme zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit unerlässlich, ist sodann mit
dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass die Zustandsbeschreibungen, wie sie
Dr. S.________ im Arztbericht vom 5. September 2000 formulierte, in der im
MEDAS-Gutachten verwendeten Diagnose (mittelgradige depressive Episode)
aufgehen und von einer Nichtberücksichtigung der psychiatrischen Anamnese
somit keine Rede sein kann. Insgesamt kann gesagt werden, dass die
vorliegenden gutachterlichen Feststellungen eine taugliche
Entscheidungsgrundlage abgeben und kein Anlass zur Anordnung ergänzender
Abklärungen besteht.

2.2 Da des Weitern die in allen Teilen korrekte erwerbliche Umsetzung der
verbliebenen Arbeitsfähigkeit, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, zu
Recht unbeanstandet geblieben ist, bleibt es dabei, dass die
Beschwerdeführerin auf Grund einer Invalidität von 47 %, wie das kantonale
Gericht in Abweichung von der entsprechenden Feststellung der IV-Stelle
festhielt, Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Der angefochtene Entscheid
ist rechtens.

Die Beschwerdeführerin weist auf eine Tendenz ihres Leidens zur
Verschlimmerung hin. Die Verwaltung wird eine Neuprüfung der Angelegenheit in
die Hand nehmen, wenn es der Versicherten gelingt, in einem Revisionsgesuch
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.