Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 103/2003
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I 103/03

Urteil vom 20. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Hadorn

B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles
Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 8. Januar 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle Bern ein Gesuch von
B.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern wegen verspäteter Einreichung mit Entscheid vom 8. Januar 2003 nicht
ein.

B. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
das kantonale Gericht sei zu verpflichten, die Beschwerde als rechtzeitig
entgegenzunehmen und materiell zu prüfen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht wegen verspäteter
Einreichung nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist. Hin-gegen
sind die materiellen Anträge des Versicherten auf Zusprechung einer
Invalidenrente nicht im vorliegenden Prozess zu beurteilen (BGE 125 V 505
Erw. 1 mit Hinweis).

1.1 Die Vorinstanz hat zwar richtig erwogen, dass die Verfügung vom 1.
Oktober 2002 dem Versicherten am 2. Oktober 2002 zugestellt und die
Beschwerde vom 14. November 2002 erst nach Ablauf der 30tä-gigen Frist
eingereicht worden ist. Indessen hat das kantonale Gericht den Verlauf des
Verfahrens bis zum 14. November 2002 nicht näher geprüft.  Aus den Akten
ergibt sich hiezu Folgendes: am 31. Juli 2002 stellte die Verwaltung dem
Beschwerdeführer einen ablehnenden Vorbescheid zu und gab ihm Gelegenheit,
sich dazu innert 14 Tagen vernehmen zu lassen. Innerhalb dieser Frist
verlangte der Versicherte eine weitere Abklärung bei seinem Hausarzt (nicht
datiertes Schreiben des Versicherten, eingegangen bei der IV-Stelle am 14.
August 2002). Mit Schreiben vom 23. August 2002 räumte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer Frist bis 23. September 2002 ein, die erwähnte Ein-gabe zu
verbessern und näher zu begründen. Dem kam der Versicherte  am 18. September
2002 nach. Dieses Schreiben blieb wegen Ferienabwesenheit des zuständigen
Sachbearbeiters verwaltungsintern unbemerkt liegen, wie die IV-Stelle selber
einräumt. Am 1. Okto-ber 2002 erging die streitige Verfügung. Darauf
reagierte der Beschwerdeführer mit einem an die IV-Stelle adressierten
Schreiben vom 28. Oktober 2002. Er betitelte dieses als "Rekurs" und
verlangte sinngemäss, weitere medizinische Auskünfte beizuziehen. Die
IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 1. November 2002 auf, bis 18.
November 2002 klarzustellen, ob er lediglich eine nochmalige Überprüfung der
Sache durch die Verwaltung oder eine gerichtliche Prüfung der Verfügung vom
1. Oktober 2002 verlange. Ohne Antwort innert der gesetzten Frist werde sein
Schreiben als gegenstandslos abgeschrieben. Der Versicherte reichte hierauf
am 14. November 2002 die erwähnte Beschwerde beim kantonalen
Verwaltungsgericht ein.

1.2 Gemäss einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz gelten Rechtsschriften, die
innert der vorgeschriebenen Frist bei einer unzuständi-gen Behörde eingehen,
als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an die zuständige
Behörde zu überweisen (für die Verfahrensgesetze des Bundes vgl. Art. 21 Abs.
2 VwVG sowie Art. 32 Abs. 4 und Art. 107 Abs. 1 OG; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 24
Rz 64; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.
Auflage 1998, Rz 153). Unter einer unzuständigen Behörde ist
rechtsprechungsgemäss eine Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde zu
verstehen (BGE 111 V 408; Urteil S. vom 3. August 2001, U 179/01). Indem der
Beschwerdeführer am 28. Oktober 2002 eine Eingabe bei der IV-Stelle
einreichte, hat er daher die 30tägige Beschwerdefrist gewahrt. Dies umso
mehr, als das erwähnte Schreiben ausdrücklich als "Rekurs" be-zeichnet war,
somit den Willen zur Anfechtung zum Ausdruck brachte, und eine für eine
Laienbeschwerde ausreichende Begründung enthielt. Folglich hätte die
IV-Stelle diese Eingabe an die Vorinstanz weiterleiten müssen (vgl. nunmehr
auch Art. 58 Abs. 3 ATSG). Statt dessen fragte sie den Versicherten an, ob er
Beschwerde führen oder lediglich eine neue Prüfung durch die IV-Stelle
wünsche, und kündigte an, ohne Antwort werde sein Schreiben als
gegenstandslos betrachtet. Ein solches Vorgehen war unzulässig. Die IV-Stelle
hätte die Sache vielmehr an das kantonale Gericht weiterleiten müssen und dem
Versicherten nicht einfach unterstellen dürfen, bei Stillschweigen sei er
damit einverstanden, dass seine Eingabe gegenstandslos werde. Gerade auch in
diesem Fall hätte sie den "Rekurs" des Beschwerdeführers an die Vorinstanz
weiterleiten müssen, denn es lag nicht an ihr, sondern am kantonalen Gericht
zu beurteilen, ob das Schreiben vom 28. Oktober 2002 die Anforderungen an
eine Beschwerde erfüllte. Nachdem die Verwaltung dem - damals noch nicht
anwaltlich vertretenen - Versicherten darüber hinaus eine neue Frist bis 18.
November 2002 gesetzt hatte, durfte sich dieser in guten Treuen berechtigt
fühlen, bis zum genannten Datum eine Beschwerde einzureichen. Dass diese
Eingabe direkt an die Vorinstanz statt an die Verwaltung adressiert wurde,
schadet ihm nicht. Die Vorinstanz, an welche die Akten zurückzuweisen sind,
wird daher den Fall neu zu prüfen haben.

2.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e con-trario). Die
prozessual unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Der Versicherte hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt einer
Ergänzung selbst eingereicht und erst nachträglich einen Anwalt beigezogen.
Dieser hat sich in seiner Ein-gabe vom 23. April 2003 unaufgefordert zur
Frage der Verspätung geäussert. Es rechtfertigt sich angesichts der Umstände
dieses Falles, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2003 aufgehoben, und es
wird die Sache an dieses Gericht zurückgewiesen, damit es im Sinne der
Erwägungen vorgehe.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.

3.
Der Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: