Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 8/2003
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H 8/03

Urteil vom 13. Mai 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hochuli

R.________, 1939, Deutschland, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 3. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Die in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige R.________, geboren am
16. März 1939, war bis zur Scheidung von ihrem ersten Ehemann im Jahre 1965
mit G.________ verheiratet. Dieser Ehe entsprang 1959 J.________. Ihr zweiter
Ehemann, der deutsche Staatsangehörige W.________, starb am 6. August 1977.
Aus seiner Versicherung sprach die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf
R.________ mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. März 1978 eine
Witwenabfindung in Höhe von Fr. 13'608.-- zu. Auf dem Verfügungsformular fand
sich unter anderem folgender Begründungstext:

"Einer Witwe ohne leibliche Kinder oder an Kindes Statt angenommene Kinder,
die vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet ist und deren Ehe mehr als
ein Jahr gedauert hat, ist an Stelle der Witwenrente eine einmalige
Witwenabfindung zuzusprechen. Diese beläuft sich auf den dreifachen
Jahresbetrag der massgebenden Witwenrente. Falls die Witwe sich nicht
wiederverheiratet, hat sie bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters
(vollendetes 62. Lebensjahr) Anspruch auf eine einfache Altersrente."

Kurz vor Vollendung ihres 62. Lebensjahres meldete sich R.________ bei der
Landesversicherungsanstalt X.________ (nachfolgend: LVA), welche mit
Schreiben vom 1. März 2001 das Leistungsgesuch an die Schweizerische
Ausgleichskasse übermittelte. In der Folge blieb ein Schreiben der
Schweizerischen Ausgleichskasse an R.________ vom 22. März 2001
unbeantwortet. Gemäss entsprechendem Hinweis erblickte die Schweizerische
Ausgleichskasse in der Nichtbeantwortung dieses Schreibens einen Rückzug der
Anmeldung des Leistungsgesuchs. Anlässlich eines weiteren Schriftenwechsels
teilte die Schweizerische Ausgleichskasse der LVA am 2. April 2002 mit,
gemäss Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Schweiz
müsse ein Rentenantrag über die Verbindungsstelle neu eingeleitet werden,
wonach die LVA mit einer Kopie der Rentenverfügung sowie der
Beitragszeitenmeldung bedient werde. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Mai
2002 orientierte die Schweizerische Ausgleichskasse R.________ dahingehend,
das Rentengesuch gemäss Rentenanmeldung vom 20. März 2002 müsse zufolge
fehlender Anrechenbarkeit von Einkommen, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften abgewiesen werden. Sie habe die Möglichkeit,
allfällige Bemerkungen innert 30 Tagen seit Empfang des Schreibens der
Schweizerischen Ausgleichskasse mitzuteilen. Schliesslich hielt die
Schweizerische Ausgleichskasse mit Schreiben vom 20. Juni 2002 daran fest,
dass R.________ keinen Anspruch mehr auf Leistungen der AHV habe, nachdem ihr
1978 eine einmalige Abfindung zugesprochen worden sei.

B.
Dagegen erhob R.________ am 1. Juli 2002 Beschwerde und beantragte
sinngemäss, ihr sei gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 7. März
1978 ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine einfache Altersrente
auszurichten.

Mit Vernehmlassung vom 3. September 2002 ersuchte die Schweizerische
Ausgleichskasse um Gutheissung der Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 20.
Juni 2002. Ohne ihre Auffassung mit entsprechenden Unterlagen (z.B. dem
Leistungsgesuch oder Anmeldeformular von 1977/78) zu belegen, machte die
Schweizerische Ausgleichskasse geltend, die Tatsache, dass R.________ einen
Sohn aus erster Ehe gehabt habe, könne der Schweizerischen Ausgleichskasse
"im Zeitpunkt der Verwitwung nicht bekannt gewesen sein", da sonst keine
Witwenabfindung ausgerichtet worden wäre. Richtigerweise hätte R.________ ab
1. Juni 1977 eine monatliche Witwenrente ausbezahlt werden müssen. Die heute
geschuldete Witwenrente betrage Fr. 562.-- pro Monat. Diese Rente könne ihr
laut Art. 46 AHVG rückwirkend für die Zeitdauer von maximal fünf Jahren
nachbezahlt werden. Vom gesamthaften Nachzahlungsbetrag sei jedoch die
Rückforderung aus der 1978 zu Unrecht ausgerichtete Witwenabfindung in Abzug
zu bringen.

Die Präsidentin der Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission oder Vorinstanz)
hiess die Beschwerde als Einzelrichterin unter Berufung auf die von der
Schweizerischen Ausgleichskasse mit Vernehmlassung geltend gemachte
Begründung mit folgendem Dispositiv gut (Entscheid vom 3. Dezember 2002):
"1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
aufgehoben.

2. Die Akten gehen zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt."

C.
R. ________ führt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt
sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr rückwirkend
- nicht nur für die Zeitdauer von fünf, sondern für die vollen 25 Jahre - die
ihr seit 1. Juni 1977 zustehende Rente nachzuzahlen und zwar ohne Abzug der
zurückgeforderten Witwenabfindung. Als Rechtsunkundige habe sie sich auf die
Richtigkeit der Verfügung vom 7. März 1978 verlassen dürfen und müssen.

Während die Schweizerische Ausgleichskasse sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

D.
Die Aufforderung des Instruktionsrichters, sämtliche (bisher fehlenden) Akten
- insbesondere jene zum zwischenstaatlichen Anmeldeverfahren, welches zur
Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 7. März 1978 geführt hatte
- nachträglich einzureichen, beantwortet die Schweizerische Ausgleichskasse
am 28. April 2003 dahingehend, ihre Akten betreffend die Zusprechung der
Witwenabfindung aus dem Jahre 1978 seien nicht mehr verfügbar. Obwohl
Dokumente vor der Vernichtung normalerweise mikroverfilmt würden, habe ein
entsprechender Datenträger nicht ausfindig gemacht werden können.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Soweit die Rekurskommission (in Dispositiv-Ziffer 1) die vorinstanzliche
Beschwerde der R.________ guthiess und die Verfügung der Schweizerischen
Ausgleichskasse vom 20. Juni 2002 aufhob, fehlt es der Beschwerdeführerin im
letztinstanzlichen Verfahren - mangels eines schutzwürdigen Interesses in
Bezug auf die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 103
lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG; zur formellen Beschwer vgl. Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 155) - an einem
prozessual ausreichenden Interesse an der Weiterverfolgung ihrer Begehren vor
der Rechtsmittelinstanz und somit an der für das Eintreten vorausgesetzten
Beschwerdelegitimation, mithin einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 127 V 3
Erw. 1b mit Hinweisen), weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit
nicht zulässig ist.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 20. Juni 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden
Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

3.
Weil Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides ausdrücklich auf die
Erwägungen verweist, ist insoweit von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse
in Bezug auf die Überprüfung der Fragen auszugehen, ab welchem Zeitpunkt ein
Anspruch auf Nachzahlung der nicht bezogenen Rentenleistungen besteht, und ob
an dem in masslicher Hinsicht durch die Schweizerische Ausgleichskasse noch
festzustellenden Nachzahlungsbetreffnis die Rückforderung aus der 1978 zu
Unrecht bezogenen Witwenabfindung (verrechnungsweise) in Abzug zu bringen
ist, wie dies in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheides dargelegt wurde und
die Schweizerische Ausgleichskasse gemäss Stellungnahme vom 11. März 2003 zu
tun beabsichtigt.

4.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Tod ihres zweiten
Ehegatten im Jahre 1977 einen leiblichen Sohn aus erster Ehe hatte. Weshalb
diese Tatsache der Schweizerischen Ausgleichskasse bis zu der am 12. März
2001 erfolgten Einreichung des Anmeldeformulars vom 7./8. Februar 2001
angeblich unbekannt geblieben war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zu Recht
macht die Schweizerische Ausgleichskasse nicht geltend und sind auch keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Existenz
ihres leiblichen Sohnes aus erster Ehe gegenüber der Schweizerischen
Ausgleichskasse nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes wissentlich und
willentlich verheimlicht hätte. Umgekehrt lässt sich mangels Verfügbarkeit
der einschlägigen Unterlagen nicht ermitteln, ob die Verwaltung bei der zu
Unrecht erfolgten Zusprechung einer Witwenabfindung anstelle der Witwenrente
widerrechtlich handelte, sodass R.________ aus Staatshaftung gegebenenfalls
ein Schadenersatzanspruch gestützt auf das Bundesgesetzes vom 14. März 1958
über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und
Beamten (VG; SR 170.32) hätte entstehen können. Denn ob der Schweizerischen
Ausgleichskasse 1978 die Existenz eines leiblichen Kindes der
Beschwerdeführerin nur durch eine nicht zu rechtfertigende wesentliche
Amtspflichtverletzung (BGE 123 II 582 Erw. 4d/dd mit Hinweisen) unbekannt
geblieben war, kann ohne die grundlegenden Akten nicht beurteilt werden. Da
jedoch Forderungen aus Staatshaftung - gestützt auf das
Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes oder auf kantonales Recht - nicht in die
sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fallen (BGE
117 V 353 Erw. 3 in fine mit Hinweisen), ist auf diese Frage nicht
einzutreten.

5.
Zu prüfen ist, ab wann der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Nachzahlung
der nicht bezogenen Rentenleistungen zusteht. Sinngemäss macht sie geltend,
ihr seien für die Dauer von zwanzig Jahren die bisher von der Schweizerischen
Ausgleichskasse vorenthaltenen Rentenleistungen nachzuzahlen.

5.1 Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit
Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 46 Abs. 1
AHVG). In BGE 121 V 202 Erw. 5d in fine hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, dass die Nachzahlung von Leistungen -
rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung - einer absoluten
Verwirkungsfrist von fünf Jahren unterliegt, wenn die Verwaltung einen
hinreichend substanziiert geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen hat.

5.2 Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres zweiten
Ehemannes einen hinreichend substanziierten Antrag auf Leistungen der
Hinterlassenenversicherung gestellt, weshalb ihr die Schweizerische
Ausgleichskasse in der Folge mit Verfügung vom 7. März 1978 eine
Witwenabfindung zusprach. Am 12. März 2001 traf die Rentenanmeldung der LVA
zusammen mit dem ausgefüllten Anmeldeformular vom 7./8. Februar 2001 sowie
mit Kopien der Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 7. März 1978
und eines Versicherungsausweises bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt die Schweizerische Ausgleichskasse
nachweisbar Kenntnis von der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 1959
einen Sohn aus erster Ehe hatte (auf Grund entsprechender Angaben im
Anmeldeformular). Die Schweizerische Ausgleichskasse hätte bereits damals
erkennen müssen, dass der Beschwerdeführerin 1978 zu Unrecht eine
Witwenabfindung ausgerichtet worden war und ihr statt dessen von Anfang ein
Anspruch auf eine Witwenrente zustand. Mit Neuanmeldung vom 12. März 2001
beantragte R.________ wiederum, ihr sei eine Witwenrente auszurichten.
Demzufolge hat ihr die Schweizerische Ausgleichskasse ab 1. März 1996 eine -
in masslicher Hinsicht noch zu bestimmende - Witwenrente nachzuzahlen.

6.
Fest steht, dass nach der im Zeitpunkt der Verwitwung geltenden Fassung von
Art. 23 und 24 AHVG die Voraussetzungen für die Auszahlung einer
Witwenabfindung nicht erfüllt waren und die Verwaltung der Beschwerdeführerin
- bei Kenntnis dieser vorbestehenden Tatsache des Vorhandenseins eines
leiblichen Kindes - die Abfindung gemäss Verfügung vom 7. März 1978 nicht
hätte auszahlen dürfen. Streitig und zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang sie hierfür rückerstattungspflichtig ist.

6.1 Unter dem Vorbehalt gegebenenfalls erfüllter Erlassvoraussetzungen sind
unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten
(Art. 47 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG verjährt der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf
von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Bei diesen Fristen handelt
es sich um Verwirkungsfristen (in BGE 129 V noch nicht veröffentlichtes
Urteil S. vom 8. Oktober 2002 [P 41/00] Erw. 5.1, BGE 119 V 433 Erw. 3a, je
mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1989 S. 291 ff.). Sie können grundsätzlich nur
durch Erlass einer Verfügung gewahrt werden (BGE 119 V 434 Erw. 3c; vgl. auch
Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 192). Mit
dem Erlöschen der Forderung infolge Verwirkung bleibt auch keine
Naturalobligation mehr erhalten (BGE 111 V 136 f. Erw. 3b = Pra 1986 Nr. 148
S. 498 mit Hinweisen); die Forderung geht vielmehr endgültig unter (vgl.
Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Band II, 7. Auflage, Zürich 1998, Rz 3506 und Koller, in: Guhl/Koller/
Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich
2000, S. 300 f., Rz 14). Die (Rück-) Forderung muss fällig, rechtlich
durchsetzbar und unverjährt sein, um mit Leistungen verrechnet werden zu
können (Widmer, Die Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen in den
Sozialversicherungen, Basel 1984, S. 181; vgl. Rz 10508 der vom BSV
herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]).

6.2 Die - gestützt auf die 1978 zu Unrecht ausgerichtete Witwenabfindung von
der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend gemachte - Rückforderung war im
Jahre 2001 (Kenntnisnahme von der vorbestehenden Tatsache der Existenz eines
1959 geborenen leiblichen Kindes) zufolge des Ablaufs der fünfjährigen
absoluten Verwirkungsfrist gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG längst untergegangen,
weshalb eine Rückforderung der Witwenabfindung auch auf dem Wege der
Verrechnung mit einer Nachzahlung ausgeschlossen ist. Insoweit die Vorinstanz
in Erwägung 3 Abweichendes festhielt und in Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheides darauf verwies, kann der Rekurskommission nicht
gefolgt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse, an welche die Sache zur
masslichen Bestimmung der Nachzahlung zurückgewiesen wird, hat diesem Umstand
bei Ermittlung des Nachzahlungsbetreffnisses und anschliessender Neuverfügung
Rechnung tragen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird in dem
Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der
Präsidentin der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen vom 3. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur
masslichen Bestimmung des Anspruchs auf Rentennachzahlung ab 1. Februar 1996
ohne Verrechnung der Witwenabfindung und zu anschliessender Neuverfügung im
Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf
zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: