Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 83/2003
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H 83/03

Urteil vom 5. Juni 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Flückiger

T.________, 1948, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 16. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2001 setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Zürich die persönlichen Beiträge von T.________ aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit für das Jahr 2000 fest. Der Beitragsberechnung wurde der
Durchschnitt des um die persönlichen Beiträge erhöhten Einkommens der Jahre
1997 und 1998 zu Grunde gelegt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. Januar 2003).

C.
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Beiträge der Jahre 1997 bis 2000 seien auf Grund des im jeweiligen
Beitragsjahr erzielten Einkommens festzusetzen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit dem kantonalen Entscheid vom 16. Januar 2003, welcher den
Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmt, wurde
einzig über die Verfügung vom 21. Februar 2001 entschieden, die ihrerseits
die Beiträge der Jahres 2000 betrifft. Nur diese Beiträge sind daher einer
letztinstanzlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich. Soweit
die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Festsetzung der Beiträge für die
Jahre 1997 bis 1999 (durch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Nachtragsverfügungen vom 15. Juli 1999) beanstandet, kann auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
Das kantonale Gericht hat die vorliegend anwendbaren, bis Ende 2000 gültig
gewesenen Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge vom reinen Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im ordentlichen (Art. 22 Abs. 1 und 2
AHVV) und im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere während der ersten
Jahre nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1, 3
und 4 AHVV) sowie die Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung wegen
einschneidender Veränderungen der Einkommensgrundlagen (Art. 25 Abs. 1 AHVV;
dazu BGE 106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen sind persönlichen Beiträge des Jahres 2000 und in
diesem Rahmen die Frage, ob der Beitragsberechnung das durchschnittliche
Einkommen der Jahre 1997/98 oder dasjenige des Jahres 2000 zu Grunde zu legen
ist.

4.1 Wie Ausgleichskasse und Vorinstanz dargelegt haben, waren die
persönlichen Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach den bis Ende
2000 geltenden Bestimmungen in der Regel auf Grund des durchschnittlichen
Einkommens des zweit- und drittletzten Jahres vor der Beitragsperiode zu
bemessen (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AHVV). Die von der
Beschwerdeführerin verlangte Gegenwartsbemessung (Art. 25 AHVV) gelangte
einerseits während der ersten Jahre nach Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit zur Anwendung (vorliegend für die Beitragsjahre 1993 bis
1996). Nach der Umstellung auf das ordentliche Bemessungsverfahren gemäss
Art. 22 AHVV setzte eine erneute Anwendung der Gegenwartsbemessung voraus,
dass sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche
die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hatte, infolge
Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer
Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder
Invalidität dauernd verändert hatten und dadurch die Höhe des Einkommens
wesentlich beeinflusst wurde (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Rechtsprechung (BGE
106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2 mit Hinweisen) leitete aus dieser
Bestimmung die vier kumulativen Voraussetzungen der qualitativen und
dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen, der quantitativ
wesentlichen Veränderung der Einkommenshöhe um mindestens 25 % sowie des
Kausalzusammenhanges zwischen der Veränderung der Einkommensgrundlagen und
der Einkommenshöhe ab.

4.2 Die Beschwerdeführerin weist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie
bereits vor dem kantonalen Gericht - darauf hin, dass das im Jahr 2000
erzielte Einkommen deutlich unter demjenigen der Jahre 1997/98 liegt. Sie
legt aber in keiner Weise dar, inwiefern die weiteren der soeben genannten,
in Art. 25 Abs. 1 AHVV aufgezählten Umstände erfüllt sein sollten. Auch aus
den Akten ergeben sich keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte. Ist aber die
qualitative und dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen nicht
dargetan, vermag eine (auch massive) Veränderung der Einkommenshöhe nicht zu
einer Zwischenveranlagung mit Gegenwartsbemessung zu führen.

4.3 Die Ausgleichskasse hat die Beiträge des Jahres 2000 nach dem Gesagten zu
Recht im ordentlichen Verfahren nach Massgabe des durchschnittlichen
Einkommens der Jahre 1997/98 festgesetzt. Auf dieser Grundlage ist die
Beitragsberechnung unbestrittenermassen korrekt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 1300.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: