Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 7/2003
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H 7/03
H 10/03
Urteil vom 30. April 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub

H 7/03
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christoph Leuch,
Marktgasse 38, 3011 Bern,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin

und

H 10/03
Firma T.________ AG, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Hess, Hofstrasse 1a, 6300 Zug,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 14. November 2002)

Sachverhalt:

A.
A.a Die Firma T.________ AG verfolgt gemäss Eintrag in das Handelsregister
des Kantons Zug im Wesentlichen den Geschäftszweck, "Erfahrung,
Beziehungsnetz und Know-how von über 50-jährigen, unternehmerisch denkenden
und führungserfahrenen Persönlichkeiten Wirtschaft und Staat in Form von
Beratung und Führungs- sowie Projekteinsätzen zur Verfügung zu stellen". Sie
schloss mit verschiedenen ehemaligen Führungskräften Vereinbarungen ab, mit
deren Unterzeichnung diese Personen einem "Berater-Pool" beitraten. Die
Mitgliedschaftsbedingungen sehen unter anderem vor, dass die T.________ AG
aufgrund des individuellen Profils eines Poolmitgliedes aktiv nach Aufträgen
für Beratungsmandate sucht, ohne dabei für ein bestimmtes Auftragsvolumen zu
garantieren. Die für die Kundenfirmen zu erbringenden Leistungen werden im
Einzelfall durch "Einsatz-Vereinbarungen" zwischen der T.________ AG
einerseits und den entsprechenden Beratern und Kundenfirmen anderseits
geregelt.

Die Ausgleichskasse Zug eröffnete der T.________ AG mit Verfügungen vom 29.
Mai 2001, als beitragspflichtige Arbeitgeberin habe sie nicht abgerechnete
Beiträge für AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung sowie (kantonale)
Familienzulagen im Betrag von Fr. 3'600.70 nebst Verzugszinsen über Fr. 74.50
(1997), von Fr. 46'776.55 nebst Verzugszinsen über Fr. 968.-- (1998) sowie
von Fr. 135'344.20 nebst Verzugszinsen über Fr. 2'542.05 (1999), je
einschliesslich Verwaltungskosten, nachzubezahlen. Die Forderungssumme
beläuft sich insgesamt auf Fr. 189'306.--. Die dem Beraterpool angehörenden
Personen, deren durch die T.________ AG ausbezahlte Entschädigungen die
Ausgleichskasse als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit einstufte, wurden
mit Verfügungen vom gleichen Datum über die Nachforderung gegenüber der
T.________ AG in Kenntnis versetzt und darauf hingewiesen, dass ihnen
Beiträge, die sie allenfalls als Selbständigerwerbende entrichtet hätten,
nach erfolgter Nachzahlung zurückerstattet würden.

A.b K.________ führt seit September 1995 eine Einzelfirma, die sich unter
anderem der Beratung und Unterstützung von Führungskräften widmet. Am 21.
Oktober 1996 trat er dem Beraterpool der T.________ AG bei; letztere schloss
am 10. November 1997 mit K.________ einerseits und mit der Firma F.________
AG anderseits eine Einsatzvereinbarung betreffend ein Beratungsmandat ab. Mit
Verfügungen vom 29. Mai 2001 teilte die Ausgleichskasse mit, die Entgelte,
welche die T.________ AG K.________ in den Jahren 1997 und 1998 ausbezahlt
habe, seien als massgeblicher Lohn zu betrachten. Da die T.________ AG auf
diesen Entschädigungen keine paritätischen AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet
habe, werde eine entsprechende Nachforderung von Fr. 3'600.70 bzw. Fr.
13'007.60 (einschliesslich Verwaltungskosten) gestellt.

B.
Die T.________ AG und K.________ erhoben je gegen die sie betreffenden
Verfügungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Die kantonale
Beschwerdeinstanz wies die Rechtsmittel ab (Entscheide vom 14. November
2002).

C.
Die T.________ AG und K.________ lassen je Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einreichen. Die T.________ AG beantragt, es seien die vorinstanzlichen
Entscheide und die strittigen Verfügungen der Ausgleichskasse vom 29. Mai
2001 aufzuheben. K.________ verlangt die Aufhebung des ihn betreffenden
kantonalen Entscheids sowie der entsprechenden Verfügungen vom 29. Mai 2001;
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Den Verwaltungsgerichtsbeschwerden liegt im Wesentlichen derselbe
Sachverhalt zu Grunde und es sind die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen.
Strittig und zu prüfen ist in beiden Verfahren, ob die von der T.________ AG
an K.________ und weitere Mitglieder ihres Beraternetzwerkes ausgerichteten
Entgelte massgebenden Lohn darstellen, also im Rahmen einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erzielt worden sind. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es
sich, die Verfahren zu vereinigen und - anders als das kantonale Gericht, das
von einer formal einheitlichen Erledigung der bei ihm angestrengten Prozesse
abgesehen hat - in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 126
Erw. 1 und 194 Erw. 1, je mit Hinweisen).

1.2 Die strittigen, vorinstanzlich bestätigten Verfügungen enthalten auch
Beitragsforderungen zugunsten der Familienausgleichskasse. Die
Familienzulagen sind indes - abgesehen von denjenigen in der Landwirtschaft -
kantonal geregelt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur soweit
eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts
streitig sind. Es ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (Art. 128 OG; BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.3 Gegenstand der strittigen Verfügungen ist nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Materieller Hintergrund der zu beurteilenden Nachzahlungsstreitigkeit
bildet ein Dreiparteienverhältnis. Dieses ist dadurch geprägt, dass die
T.________ AG eine ihrem Vermittlungsnetzwerk ("Berater-Pool") angehörende
über 50-jährige Person an eine Firma vermittelt, welche zur Lösung
betrieblicher Probleme vorübergehend der Dienste eines kompetenten externen
Beraters bedarf. Dies geschieht aufgrund eines Abgleichs der Persönlichkeits-
und Qualifikationsprofile der Berater einerseits und des Bedarfs- und
Anforderungsprofils des Einsatzbetriebs anderseits. Das geschuldete Entgelt
bezieht der Pool-Berater nicht direkt von dieser Firma, sondern von der
T.________ AG, welche die Entschädigung vereinnahmt und - nach Abzug ihres
Anteils - an den Pool-Berater weiterleitet.

Der Beschwerdeführer K.________ hat in der beschriebenen Weise zuhanden der
Geschäftsleitung der F.________ AG beratende Funktionen wahrgenommen.
Verwaltung und Vorinstanz qualifizierten die von der Kundenunternehmung
bezahlten Honorare in diesem und in weiteren, vergleichbaren Fällen als in
unselbständiger Tätigkeit erzielten Lohn. Die T.________ AG wurde als
beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 AHVG zur Nachzahlung
verpflichtet (vgl. Art. 39 AHVV). Die beschwerdeführenden Parteien machen
geltend, die fraglichen Beratungsmandate entsprächen einer selbständigen
Erwerbstätigkeit.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5
und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV; vgl. auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V
171 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt.

3.
3.1 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der
Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter
Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 f. Erw. 9a mit Hinweisen). In
diesem Sinne gelten Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur
Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen
werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen,
regelmässig als selbständigerwerbende Personen (BGE 110 V 78 ff. Erw. 4b; ZAK
1983 S. 199 f.; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 4.55). Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit
häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko
als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die
Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den
Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der
betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. Eine
unabhängige Stellung ist oft unabdingbar, damit die mit der Beratertätigkeit
verbundenen Ziele erfüllt werden können (vgl. Urteil L. vom 26. September
2001, H 381/99, Erw. 2; unveröffentlichtes Urteil I. AG vom 2. Februar 1995,
H 139/94, Erw. 3; vgl. auch ZAK 1983 S. 199 Erw. 3b; Rüedi, Die Abgrenzung
zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Aktuelle
Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136). Immer sind
die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend; die Natur der
vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist lediglich ein Indiz
für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine
ausschlaggebende Bedeutung (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a).

3.2 Nimmt eine Firma die Dienste einer natürlichen Person in Anspruch, welche
ihr von einem Dritten vermittelt worden ist, stellt sich die Frage nach deren
AHV-Statut in besonderer Weise. Denn in einer solchen Konstellation fallen
sowohl die die Dienstleistung vermittelnde (Vermittlerin) als auch die sie in
Anspruch nehmende Partei (Kundenfirma) als potentielle beitragspflichtige
Arbeitgeberinnen in Betracht. Zwecks Beurteilung, ob und wem hiebei bezüglich
der an die natürliche Person (Vermittelter) ausgerichteten Entgelte
Arbeitgeberqualität im ahv-rechtlichen Sinne zukommt, ist vorgängig zu
entscheiden, im Rahmen welcher Vertragsbeziehung (der am Dreiecksverhältnis
Beteiligten) die für das AHV-Beitragsstatut massgeblichen Tatsachen
entstehen. Nach den hiefür entscheidenden wirtschaftlichen Verhältnissen ist
diejenige Dienst- oder Arbeitsleistung ausschlaggebend, deren Gegenleistung
(das dem Vermittelten zugeflossene Entgelt) das Beitragsobjekt bildet. Das im
Zusammenhang mit der Qualifizierung beratender Tätigkeiten im Vordergrund
stehende Kriterium der (fehlenden) inhaltlich-funktionellen arbeits- und
betriebsorganisatorischen Einbindung ist auf das Verhältnis zwischen dem
auftraggebenden Einsatzbetrieb und dem einzelnen Berater zugeschnitten.

Im vorliegenden Fall ist der wirtschaftliche Entstehungsgrund der zu
erfassenden Entgelte nicht in den vertraglichen Beziehungen zwischen
K.________ (bzw. den anderen Pool-Mitgliedern) und der T.________ AG - also
in der Rahmenvereinbarung für die Vermittlung von Beratungsmandaten oder in
den konkreten Einsatzvereinbarungen - zu suchen, sondern darin, dass die
Berater bei den jeweiligen Kundenfirmen die im Einzelfall nachgesuchten
Dienstleistungen tatsächlich erbracht haben. Es besteht weder eine fachliche
noch eine administrative Unterordnung zur Vermittlerin; deren Aufgabe
beschränkt sich im Wesentlichen auf die Auftragsakquisition für die
angeschlossenen Unternehmensberater. Die T.________ AG fällt damit als
beitragspflichtige Arbeitgeberin grundsätzlich ausser Betracht.

3.3 Daran ändern auch die von Verwaltung und Vorinstanz angeführten
Gestaltungselemente der Rahmen- und Einsatzvereinbarungen zwischen der
T.________ AG und den einzelnen Beratern nichts. In dem Umstand, dass die
Entschädigungen nicht direkt von den Kundenfirmen an die Pool-Berater
fliessen, kommt nicht eine hierarchische Unterstellung zum Ausdruck. Die
T.________ AG bezweckt mit der entsprechenden Klausel vielmehr, ihren
Provisionsertrag sicherzustellen. Auch die in den Einsatzvereinbarungen
statuierte Rechenschaftspflicht des Beraters, der gegenüber der Vermittlerin
periodisch Leistungsrapporte zu erstatten hat, dient nicht als Instrument der
inhaltlichen Überwachung geleisteter Arbeit, sondern der Kontrolle des
jeweiligen Tätigkeitsvolumens als "Basis für die Rechnungstellung" sowie zur
Qualitätssicherung. Vertragliche Bestimmungen, die ein Verbot von
Zusatzbeschäftigungen bei der Kundenfirma vorsehen oder die Pflicht des
Beraters, über Projektkürzungen oder -erweiterungen, Kompetenzänderungen und
Mandatsverlängerungen zu informieren, sollen wiederum die Beteiligung am
Umsatz sicherstellen. Dem vertraglichen Gesamtzusammenhang nach zu schliessen
bezweckt die Vermittlerin mit der Statuierung all dieser Klauseln im
Wesentlichen lediglich, die Schmälerung ihres Ertragssubstrates zu
verhindern, welche durch zwischen Einsatzbetrieb und Berater direkt
abgerechnete Zusatzbeschäftigungen oder Mandatsausweitungen eintreten könnte.

Gegen ein unselbständiges Erwerbsverhältnis zwischen der T.________ AG und
den angeschlossenen Beratern spricht des Weitern, dass sich die
Vermittlungsfirma vorbehalten hat, die Entgelte erst weiterzuleiten, nachdem
die Zahlung der Kundenfirma bei ihr eingegangen ist. Das Inkasso- und
Delkredere-Risiko trägt damit der Pool-Berater. Das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos ist aber nicht wegen des im Rahmen von
Auftragsverhältnissen fehlenden Konkursprivilegs und
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Insolvenzschutzes zu bejahen (vgl. AHI
2001 S. 61), sondern - im vorliegenden Fall - aus der Überlegung heraus, dass
Unternehmensberater funktionsinhärent oft gerade für Firmen tätig sind, deren
Zahlungsfähigkeit gefährdet ist; dieses erhebliche Ausfallrisiko wird hier an
den Berater weitergegeben. Schliesslich liegt die für das unselbständige
Erwerbsverhältnis - mit Ausnahme der hier unstreitig nicht zur Diskussion
stehenden Arbeit auf Abruf (vgl. BGE 124 III 249) - typische
Beschäftigungszusage nicht vor.

4.
4.1 Entgegen den Vorbringen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann dem
kantonalen Gericht keine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert
fehlerhafte Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden. Nach dem Gesagten
verletzt jedoch der aus dem erhobenen Sachverhalt gezogene Schluss, es lägen
unselbständige Erwerbsverhältnisse vor und die T.________ AG sei
beitragspflichtige Arbeitgeberin, Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG).

Bei diesem materiellen Verfahrensausgang bedarf es keiner Stellungnahme zur
Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung in denjenigen Fällen
erfüllt sind, in denen bereits, wie durch den Beschwerdeführer K.________,
als Selbstständigerwerbender über die fraglichen Bezüge ordnungsmässig
abgerechnet worden ist (BGE 122 V 173 f. Erw. 4, 121 V 4 f. Erw. 6). Soweit
die von der T.________ AG an die erwähnten Pool-Berater ausbezahlten Entgelte
von diesen nicht verabgabt worden sein sollten, haben die betreffenden
Ausgleichskassen die Möglichkeit, die Beiträge nachträglich zu erheben,
soweit die Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG noch nicht eingetreten ist.

4.2 Die Feststellung, dass die Beratungstätigkeiten im Verhältnis zur
Vermittlungsfirma nicht unselbständigem Erwerb entsprechen, ist negativer
Natur; sie präjudiziert das anhand der Eigenschaften des wirtschaftlich
massgebenden Beschäftigungsverhältnisses, in welchem die Beratungsleistungen
erbracht werden, zu ermittelnde Beitragsstatut nicht. Die Frage braucht im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend beantwortet zu werden,
da nur die Beitragsforderungen gegenüber der T.________ AG unmittelbar
Gegenstand der zu beurteilenden Verfügungen bilden.

4.3 Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass Unternehmensberatung
typischerweise selbständigem Erwerb entspricht (Erw. 3.1). Gleichwohl ist es
möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effektiven
Beschäftigungsverhältnisses zwischen Berater und Einsatzbetrieb die Merkmale
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Bestünde Grund zur
Annahme, dass mit der vertraglichen Ausgestaltung der
Dreiparteienkonstellation vorab der Zweck verfolgt wird, Lohnnebenkosten aus
den Kundenfirmen auszulagern und - über die Drittauszahlung - der
AHV-Beitragspflicht zu entziehen, müsste ein Wechsel des Beitragsstatuts
erwogen werden (vgl. Rüedi, a.a.O., S. 138 f.). Ein originär als selbständig
zu qualifizierendes Auftragsverhältnis kann sich nachträglich in eine
unselbständige Beschäftigung wandeln, wenn der Berater nicht (mehr) nur
projektbezogen tätig ist, sondern er direkt Führungsverantwortung übernimmt
oder sonstwie in die Firmenadministration integriert wird (so die dem
unveröffentlichten Urteil I. AG vom 2. Februar 1995, H 139/94, Erw. 4c
zugrundeliegende Situation; vgl. auch BGE 110 V 79). Dies trifft insbesondere
zu, sobald dem Berater die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs
zukommt; dessen Einkünfte sind massgebender Lohn (Art. 7 lit. h AHVV; ZAK
1983 S. 23 Erw. 2). Für die Abgrenzung ausschlaggebend ist im Allgemeinen die
Einbindung in die betriebliche Hierarchie im Sinne der Übernahme einer
Linienfunktion. Allerdings zieht der interimistische Einsatz als Organ bei
von vornherein feststehender kurzer Einsatzdauer nicht notwendigerweise den
Wechsel des Beitragsstatuts nach sich (vgl. dazu BGE 121 V 4 f. Erw. 6). Zu
denken ist vorab an Fälle, in denen eine externe Fachperson vorübergehend als
formelles oder materielles Organ zur Überwindung einer Krisenlage, zur
Durchführung einer Restrukturierung oder etwa auch zur Liquidation eines
Unternehmens eingesetzt wird. In Phasen eines betrieblichen Umbruchs kann die
Besetzung einer (Organ-)Position durch eine unabhängige Person durchaus
erwünscht und auch erforderlich sein. Dem ist bei einer allfälligen
Überprüfung des Beitragsstatuts Rechnung zu tragen.

5.
Nach Art. 134 OG e contrario sind grundsätzlich alle Verfahren, bei denen es
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht -
so namentlich auch Beitragsstreitigkeiten -, kostenpflichtig. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die von den beschwerdeführenden Parteien
geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten. Ferner haben die
beschwerdeführenden Parteien sowohl für den vorinstanzlichen wie auch für den
Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG; Art. 85 Abs. 2
lit. f AHVG; vgl. Art. 61 lit. g des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 [ATSG]).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit darauf einzutreten
ist, werden die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14.
November 2002 und die Nachzahlungsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons
Zug vom 29. Mai 2001 in Bezug auf die bundesrechtlichen
Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich der auf sie entfallenden
Verwaltungskosten und Verzugszinsen aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7'400.-- werden der Ausgleichskasse des
Kantons Zug auferlegt.

3.
Den Beschwerdeführenden werden die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr.
6'000.-- (Firma T.________ AG) und Fr. 1'400.-- (K.________) zurückerstattet.

4.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zug hat den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Parteientschädigungen
von je Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über Parteientschädigungen für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: