Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 77/2003
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H 77/03

Urteil vom 18. Januar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Hofer

W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Bd de Pérolles 22, 1700 Freiburg,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Imp. de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 20. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der Eishockey-Club X.________ (nachfolgend: Verein) wurde am 1. Dezember 1938
als Verein gegründet, war als solcher jedoch nicht im Handelsregister
eingetragen. Er war als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber der
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg angeschlossen. W.________ war seit
Januar 1992 als Administrator im Vereinsvorstand (comité directeur). An der
Generalversammlung vom 23. Mai 1995 wurde er zum Präsidenten gewählt. Mit
Schreiben vom 22. Juli 1996 gab er seinen sofortigen Rücktritt aus dem
Vorstand bekannt.

Nachdem der Verein ab Januar 1996 in Zahlungsschwierigkeiten geriet und von
der Ausgleichskasse für unbezahlt gebliebene Rechnungen gemahnt und betrieben
werden musste, stimmte diese am 29. August 1996 einem Tilgungsplan mit
Zahlungsaufschub für diese Betreffnisse zu. Dieser wurde in der Folge nicht
eingehalten. Gestützt auf die Ergebnisse einer im Oktober 1996 durchgeführten
Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Ausgleichskasse den Verein zur
Nachzahlung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen sowie von Beiträgen an
die Familienausgleichskasse in der Höhe von Fr. 237'727.80 (einschliesslich
Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 25'648.10 auf Entgelten, welche
in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 ausgerichtet worden
waren (Verfügungen vom 17. Januar 1997). Der Präsident des Zivilgerichts des
Saanebezirkes bewilligte dem Verein mit Verfügung vom 12. August 1997 eine
provisorische  Nachlassstundung von zwei Monaten und mit Verfügung vom 27.
November 1997 eine solche von sechs Monaten. Am 19. Mai 1998 fand die
Gläubigerversammlung statt. Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung wurde
vom Richter mit Verfügung vom 24. Juni 1998 mit einer vorgesehenen Dividende
von zwischen 4.18% und 3.461% bestätigt. Mit Verfügung vom 3. Juni 1998
forderte die Ausgleichskasse unter anderem von W.________ Schadenersatz in
Höhe von Fr. 350'056.45 für entgangene bundesrechtliche
Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verzugszinsen,
Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten) für die Zeit von
Januar 1992 bis Juli 1996 auf.

B.
Nachdem W.________ Einspruch erhoben hatte, machte die Ausgleichskasse am 24.
August 1998 ihre Forderung klageweise beim Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg geltend. Dieses zog Unterlagen aus den Strafakten des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg betreffend das Verfahren gegen
die Verantwortlichen des Verein wegen Verletzung des AHVG und StG bei,
worunter der Bericht der Treuhandfirma Z.________ vom 20. Januar 1997 zu den
überprüften Jahresrechnungen der Jahre 1991/1992 bis 1995/1996, und gab den
Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2002
hiess es die Schadenersatzklage gut und verpflichtete W.________ zur
Bezahlung von Fr. 350'056.45.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzklage
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der als Mitinteressierte beigeladene
C.________ verzichtet auf eine Stellungnahme, während K.________ die an ihn
adressierte Sendung nicht in Empfang genommen hat; B.________ hat mit Eingabe
vom 1. Juli 2004 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung genommen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und
Hinterlassenenversicherung, insbesondere auch hinsichtlich der
Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV
aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend,
die Schadenersatzforderung sei verwirkt.

3.1 Gemäss Art. 82 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht
innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer
Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf
von 5 Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus
einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem
Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfristen (BGE 128 V 12
Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit
Hinweisen).

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von
dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der
ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen
Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine
Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw.
2a, je mit Hinweisen).

3.2 Entsteht der Schaden auf Grund eines Konkurses, so hat die Kasse nicht
erst dann Kenntnis des Schadens, wenn die endgültige Verteilerliste vorliegt
oder ein Verlustschein ausgestellt wird; vielmehr geht die Rechtsprechung
davon aus, dass ein Gläubiger, der im Rahmen eines Konkursverfahrens einen
Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, in der Regel bereits dann
ausreichende Kenntnis des Schadens hat, wenn die Kollokation der Forderungen
eröffnet wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen
in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die
voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 119 V 92 Erw. 3). Die
Konkurseröffnung als solche ist nach der Praxis kein Anknüpfungspunkt nach
Art. 82 AHVV, obwohl im Falle der Aktiengesellschaft die Benachrichtigung des
Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unter anderem eine Unterdeckung
voraussetzt. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die Frist unter
Umständen schon vor der Konkurseröffnung laufen kann, nämlich dann, wenn die
Ausgleichskasse bei Betreibung auf Pfändung zu einem definitiven
Verlustschein gekommen ist (BGE 113 V 257 f.; ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a).

Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung (BGE 128 V 17 Erw. 2a mit Hinweisen). Sowohl beim Widerruf
der Nachlassstundung wie auch bei einer Verweigerung der Bestätigung des
Nachlassvertrags ergeht ein Aufruf an die Gläubiger und die Entscheide werden
öffentlich bekannt gemacht; dadurch wird auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit
und folglich auf das erhebliche Verlustrisiko für die Ausgleichskasse
hingewiesen. Unter solchen Umständen darf von der Kasse erwartet werden, dass
sie von sich aus tätig wird und entsprechende Informationen einholt, um ihr
Verlustrisiko abschätzen zu können und um die Schritte zu unternehmen, die
sich zur Wahrung ihrer Ansprüche anbieten (BGE 128 V 19 Erw. 3c). Wird der
Nachlassvertrag vom Gericht genehmigt, beginnt die Jahresfrist mit dem
Empfang der Einladung zur Gläubigerversammlung und des beigelegten
Nachlassvertragsentwurfes zu laufen (Urteile O. vom 15. September 2004, H
34/04, und M. vom 2. Dezember 2003, H 295/02). Dabei hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil M. vom 2. Dezember 2003, H 295/02,
ausdrücklich offen gelassen, ob der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens nach
Bewilligung der Nachlassstundung in Anlehnung an BGE 128 V 15 (zumutbare
Kenntnis des Schadens nach Widerruf der Nachlassstundung oder nach Ablehnung
des Nachlassvertrages [AHI 1995 S. 159]) nicht erst am Ende des
Bestätigungsverfahrens (Genehmigungs- oder Verwerfungsentscheid des
Nachlassgerichts) anzunehmen ist.

Die Frage des Schadenseintritts bei genehmigtem Nachlassvertrag kann sich
praktisch nur für Sachverhalte stellen, die in den Zeitraum fallen, in
welchem die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht in der zweiten
Klasse privilegiert waren (1. Januar bis 31. Dezember 2000). Für die Zeit ab
1. Januar 2001 sind Haftungsfälle wegen der bei Genehmigung des
Nachlassvertrages vorausgesetzten vollen Deckung der privilegierten
Forderungen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) lediglich denkbar, wenn die
Nachlassstundung widerrufen oder dem Nachlassvertrag die Genehmigung
verweigert wird (Urteil B. vom 25. November 2004, H 232/03).

3.3 Das kantonale Gericht hat erwogen, die einjährige Frist seit Kenntnis des
Schadens sei auch dann eingehalten, wenn auf die Veröffentlichung der
Gewährung der provisorischen Nachlassstundung im Amtsblatt Nr. .. des Kantons
Freiburg vom .. oder auf die Sitzung des Gerichtspräsidenten des
Zivilgerichts des Saanebezirks vom 20. November 1997 abzustellen wäre, an
welcher bekannt geworden sei, dass ein grosser Teil der der Klägerin
geschuldeten Beiträge auf Löhnen unbezahlt bleiben würde.

Gemäss Publikation im Amtsblatt Nr. .. vom .. wurde die Gläubigerversammlung
auf den 19. Mai 1998 festgesetzt. Die Gläubiger konnten den
Nachlassvertragsentwurf ab 28. April 1998 beim Sachwalter einsehen. Eine
Kopie dieser Anzeige wurde der Ausgleichskasse mit Rundschreiben vom 28.
April 1998 zugestellt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob und
gegebenenfalls wann die Ausgleichskasse Einsicht in den
Nachlassvertragsentwurf genommen hat. Ausgehend davon, dass dies frühestens
am 28. April 1998 der Fall sein konnte, wäre die einjährige Frist mit Erlass
der Schadenersatzverfügung vom 3. Juni 1998 gewahrt. Wie die Vorinstanz
richtig festgestellt hat, wäre diese indessen selbst dann gewahrt, wenn man
von der Nachlassstundung gemäss Verfügung des Zivilrichters vom 27. November
1997 ausgehen würde. Dieser hatte die Ausgleichskasse nicht zugestimmt. Im
Schreiben an den Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 14.
November 1997 begründete sie dies damit, dass nach inoffiziellen
Informationen die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge voraussichtlich
ungedeckt bleiben würden. Unbehelflich ist demgegenüber der Einwand des
Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse habe bereits vor Juni 1997 Kenntnis
des Schadens erlangt, als der Tilgungsplan vom 29. August 1996 nicht
eingehalten worden sei und sie im Januar 1997 eine Nachzahlungsverfügung
erlassen habe. Dieser Einwand läuft darauf hinaus, den Zeitpunkt der Kenntnis
des Schadens mit der Einstellung der Zahlungen gleichzusetzen, was nicht
angeht, weil daraus nichts über die künftige Deckung der Forderung abgeleitet
werden kann.

4.
4.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet,
diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische
Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in
Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405
Erw. 2, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kommen formelle oder gesetzliche Organe einer
juristischen Person grundsätzlich immer als Schadenersatzpflichtige in Frage.
Nebst den Verwaltungsräten wurden die Revisionsstelle einer
Aktiengesellschaft (BGE 109 V 95; Urteil X. AG vom 4. Oktober 2001, H
218/99), die einzelzeichnungsberechtigten Direktoren einer AG (Urteil G. und
S. vom 29. Februar 2000, H 215/99, und nicht publiziertes Urteil G. vom 9.
September 1998, H 185/97), der Geschäftsführer einer GmbH (BGE 126 V 237; AHI
2002 S. 172), der Präsident und der Finanzverantwortliche eines Sportvereins
(AHI 2002 S. 51; Urteil A. vom 13. November 2001, H 210/01) sowie der
Geschäftsführer eines Vereins (Urteil H. vom 2. Juli 2004, H 162/03) für
schadenersatzpflichtig erklärt.

4.2 Als Administrator und ab Mai 1995 als Präsident war der Beschwerdeführer
formelles Organ des Vereins (Art. 69 ZGB in Verbindung mit Art. 55 ZGB und
Art. 31 lit. b und 39 der Statuten), sodass nicht geprüft werden muss, ob er
auch den materiellen Organbegriff erfüllt. Daran ändert nichts, dass der
Begriff Administrator nicht mit jenem eines Geschäftsführers oder Direktors
einer Aktiengesellschaft gleichzusetzen ist, sondern es sich nach Angabe des
Beschwerdeführers um den Sekretär des Vereinsvorstandes handelt. Nach Art. 39
der Statuten ist der Administrator Mitglied des mindestens neunköpfigen
Vereinsvorstandes. In dieser Eigenschaft und erst recht als Präsident des
Vorstandes war der Beschwerdeführer in der Lage, die Meinungsbildung des
Vereins zu beeinflussen, Handlungen im Namen des Vereins vorzunehmen und
diesen nach aussen zu vertreten (Art. 69 ZGB in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1
und 2 ZGB sowie Art. 38 und 42 der Statuten). Weder Ehrenamtlichkeit noch
Rechtsform des Arbeitgebers haben Einfluss auf die Haftung nach Art. 52 AHVG
(AHI 2002 S. 52 Erw. 3c). Somit kommt der Belangte grundsätzlich als
Schadenersatzpflichtiger in Frage.

5.
5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass
der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu
bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu
entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch
Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden
paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die
Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich
vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser
öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von
Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V
195 Erw. 2a mit Hinweisen).

5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das
ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter
gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu
verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die
in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der
Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind
an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.
Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der
Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51
Erw. 2a, 620 Erw. 3b).

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein
solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und
inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf
dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist.
Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der
Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person
übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).

6.
6.1 Gegenstand der Schadenersatzforderung bilden nicht entrichtete
Sozialversicherungsbeiträge gemäss Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen
vom 17. Januar 1997 und den Pauschalrechnungen der Monate Januar bis Mai
1996, einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG
schuldhaft (mit)verursacht hat.

6.2 Beim Verein fällt dem Vorstand die Aufgabe zu, die Geschäftsführung zu
besorgen sowie den Verein nach aussen zu vertreten. Letzteres stellt die
ausdrückliche Ermächtigung zum Rechtsverkehr mit Dritten dar. Der Vorstand
ist Exekutivorgan des Vereins und ohne anders lautende Statuten hat er die
Aufgabe, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen
Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist der Vorstand zu diesen Aufgaben nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet (Urteil O. vom 15. September 2004, H
34/04).

6.3 Gemäss Art. 42 der Statuten hat der Vorstand insbesondere den Verein nach
aussen zu vertreten und dessen Geschäfte zu besorgen, und, unter diesem
Titel, die Angestellten des Vereins einzustellen, das Finanzwesen zu führen,
die Buchhaltung zu erstellen sowie alle in den Statuten nicht vorgesehenen
Fälle zu prüfen. Er ist gegenüber der Generalversammlung für den guten
Geschäftsgang in sportlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht
verantwortlich (Art. 41 der Statuten). Der Vorstand konstituiert und
organisiert sich in eigener Kompetenz; er erstellt ein Pflichtenheft für
jedes seiner Mitglieder (Art. 40 der Statuten).

Der Beschwerdeführer umschreibt das Pflichtenheft des Administrators wie
folgt: Verantwortung für die allgemeine Verwaltung des Vereins, für dessen
Organisation und den reibungslosen Ablauf im Klubsekretariat, Organisieren
und Führen des Klubhauses, auf dem neuesten Stand halten der Statuten und
Vereinsreglemente, Verrichten der Arbeiten gemäss "code de convenance",
Verschicken von Neujahrsglückwünschen, Ausfüllen der Formulare für den
Schweizerischen Eishockeyverband, Organisation des Archivs, Bearbeiten der
Versicherungsangelegenheiten. Daraus leitet er ab, dass er als Administrator
nicht in die tatsächliche Entscheidfindung des Vereins einbezogen gewesen
sei, nicht die eigentliche Geschäftsführung zu besorgen hatte und für die
Willensbildung nicht verantwortlich gewesen sei. Massgebend für die
Beurteilung der Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG seien nicht die
Entscheidungsbefugnisse im Aussenverhältnis, sondern die konkreten
Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis. Im vom
Beschwerdeführer erwähnten BGE 111 V 178 ging es jedoch nicht um eine Person
mit Organqualität, sondern um einen Prokuristen. Im Gegensatz zu diesem sind
Vorstandsmitglieder eines Vereins nicht nur im Rahmen ihres Ressorts, sondern
darüber hinaus für die Vereinsführung (mit)verantwortlich und haben dessen
Belange auch ausserhalb ihres internen Pflichtenheftes zu wahren (in diesem
Sinne bereits Urteil O. vom 15. September 2004, H 34/04). Aufgrund ihrer
Organstellung haben sie es in der Hand, die für die Finanzen Verantwortlichen
so zu beeinflussen, dass die entsprechenden Beiträge gemäss Art. 14 Abs. 1
und 52 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV korrekt festgestellt und damit
bei Fälligkeit abgeliefert werden. Die im Pflichtenheft umschriebenen
Obliegenheiten kommen als Spezialaufgaben zu diesen allgemeinen
Verpflichtungen jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes, wozu die finanziellen
und administrativen Angelegenheiten gehören (vgl. Art. 40 der Statuten)
hinzu. Während der über einjährigen Zeit als Präsident hatte der
Beschwerdeführer zudem die Gesamtverantwortung für die operative
Vereinsführung inne. Falls einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert
werden, gehört zur Wahrung der geforderten Sorgfalt neben der richtigen
Auswahl der geeigneten Mandatsträger auch deren Instruktion und Überwachung
(vgl. AHI 2002 S. 52 Erw. 3a).

6.4 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, welche sich insbesondere auf
das Gutachten der Treuhandfirma Z.________ AG vom 20. Januar 1997 abstützte,
war in den Jahren 1991/1992 bis 1995/1996 die interne Organisation und
Aufsicht mangelhaft und die Finanzkontrolle ungenügend. Es wurde eine
Vielzahl von Fehlern und Unterlassungen im Rechnungswesen und bei der
AHV-Abrechnung festgestellt.  Das Rechnungswesen wurde nicht mit der
notwendigen Sorgfalt geführt und der Vorstand kam seiner Aufsichtspflicht
nicht nach. Beim Verein handelt es sich um ein mittleres Unternehmen, sodass
von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden darf und ein
strenger Massstab bei der Beurteilung des Verschuldens gilt. Der
Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes und
von Mai 1995 bis Juli 1996 als dessen Präsident nichts gegen die von der
Treuhandfirma aufgelisteten Ungereimtheiten unternommen. Dass vereinsintern
allein der Finanzchef und der Präsident für die Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich zeichneten, vermag ihn nach dem in
Erw. 6.3 Gesagten nicht zu entlasten. Aus den Akten geht hervor, dass der
Verein bereits ab Januar 1996 mit Beitragszahlungen in Verzug war und
betrieben werden musste. Die Zahlungsbefehle vom 15. April, 7. Mai und 21.
Juni 1996 wurden zudem an die Adresse des Beschwerdeführers zugestellt. In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt dieser ausdrücklich, um die
notorischen und öffentlich diskutierten Liquiditätsprobleme gewusst zu haben.
Aufgrund dieser Vorkommnisse wäre er gehalten gewesen, sich über den Stand
der Verbindlichkeiten zu erkundigen und dahin zu wirken, dass der Verein
seiner Zahlungspflicht insbesondere gegenüber der Ausgleichskasse nachkam und
die Abrechnungen korrekt durchführte. Zudem gilt es festzuhalten, dass die
Organe eines Arbeitgebers in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten nur soviel
Lohn auszahlen dürfen, als auch die darauf geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden können (SVR 1995 AHV Nr. 70 S.
214 Erw. 5). Der Umstand, dass einem Mitglied des Vereinsvorstandes nicht die
Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen zukommt, stellt kein entlastendes
Moment dar (Urteil S. vom 2. November 2004 [H 112/03] im Zusammenhang mit dem
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft). Wenn das kantonale Gericht das
Verhalten des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als
grobfahrlässig qualifiziert hat, so beruht dies weder auf einer mangelhaften
Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonstwie gegen Bundesrecht.
Zu weiteren Abklärungen, insbesondere der beantragten Edition der gegen
weitere Mitglieder des Vereinsvorstandes ergangenen kantonalen
Gerichtsentscheide, besteht kein Anlass, da sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht nicht mit rechtskräftig beurteilten
Schadenersatzprozessen Mitbeteiligter zu befassen hat. Soweit geltend gemacht
wird, bezüglich weiterer Belangter habe das kantonale Gericht auf die Aussage
des ehemaligen Präsidenten abgestellt, wonach allein der Finanzchef und der
Präsident des Vereins für die Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich
gezeichnet hätten, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten, zumal er ja selber von Mai 1995 bis Juli 1996 als Präsident
fungierte und somit aufgrund seiner Stellung das Notwendige hätte vorkehren
müssen. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass keine Entlastungs-
oder Rechtfertigungsgründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben sind. Daran
vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu
ändern.

6.5 Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und
dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass auch ein
pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Das
schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen gilt nur dann als
inadäquat für den eingetretenen Schaden, wenn das Verschulden des Dritten
oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten
eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache
erscheint (Urteil H. vom 21. Januar 2004, H 267/02). Dafür liegen hier keine
Anhaltspunkte vor. Die Kausalität wird sodann nicht dadurch aufgehoben, dass
der Verein nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers die ausstehenden
Beiträge nicht bezahlt hat.

7.
Die Höhe des eingeklagten Schadens ist aufgrund der von der Ausgleichskasse
eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vor. Die
Nachzahlungsverfügungen vom 17. Januar 1997, welche unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sind, beruhen auf einer Arbeitgeberkontrolle vom
Oktober 1996. Eine Überprüfung findet im letztinstanzlichen Verfahren in der
Regel nicht mehr statt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK
1991 S. 126 erwogen hat, ist durch die Möglichkeit der Firma - oder des
Vereins - sowie des betroffenen Arbeitnehmers, gegen die
Nachzahlungsverfügung Beschwerde zu führen, genügend Gewähr dafür geboten,
dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin nicht mit
ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Deswegen haben
sich die Organe im Schadenersatzverfahren eine vor der Konkurseröffnung
eröffnete Nachzahlungsverfügung (vgl. AHI 1993 S. 173 Erw. 3b) entgegenhalten
zu lassen. Vorbehalten bleiben einzig Fälle, in denen sich aus den Akten
Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die
Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge ergeben. Solches wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch aus den
Akten nicht ersichtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass den
belangten Organen die Verfügung nicht persönlich eröffnet worden ist, wobei
es keinen Unterschied macht, ob diese Personen im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses noch eine Organstellung bekleideten oder nicht (SVR 2001
AHV Nr. 15 S. 51).

8.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen keine Gründe vor, welche
im Sinne von BGE 122 V 189 Erw. 3c zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes
wegen Mitverschuldens der Verwaltung führen könnten. Weder hat diese gegen
elementare Vorschriften des Beitragsbezugs verstossen noch hat sie sich
sonstwie einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht. Ob sie nach
Abschluss des Tilgungsplanes vom 29. August 1996 den Verein genügend gemahnt
hat, braucht nicht näher geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer nach dem
Ausscheiden aus dem Vorstand im Juli 1996 ohnehin gestützt auf erfolgte
Mahnungen keine Zahlungen mehr veranlassen konnte. Dass der Verein erst mit
den Nachzahlungsverfügungen vom 17. Januar 1997 zur Bezahlung von Beiträgen
aufgefordert wurde, ist auf dessen Verletzung der Abrechnungspflicht
zurückzuführen und kann nicht der Ausgleichskasse angelastet werden.

9.
Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen streitig ist, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit
gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, K.________, C.________, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: