Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 70/2003
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H 70/03

Urteil vom 24. November 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Widmer

Ausgleichskasse SPIDA, Bergstrasse 21, 8044 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegner

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 22. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 29. November 2002 forderte die Ausgleichskasse SPIDA von
A.________ als ehemaligem Mitglied des Verwaltungsrates der konkursiten
B.________ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6508.95 (einschliesslich
Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) für nicht abgerechnete
bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen legte der Belangte am
3. Dezember 2002 Einsprache ein.

B.
Am 13. Dezember 2002 nahm die Ausgleichskasse in einem als
Einspracheentscheid bezeichneten Schreiben, welches mit keiner
Rechtsmittelbelehrung versehen war, zu den Einwänden Stellung, die jedoch
keinen Anlass gäben, von der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
abzusehen. Auf die Einsprache werde nicht eingetreten und die Kasse sei
gehalten, innert Frist gerichtliche Klage einzureichen.

Am 16. Januar 2003 erhob die Ausgleichskasse beim Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern Klage mit dem Antrag, A.________ sei zur Bezahlung von
Schadenersatz in der verfügten Höhe zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht
trat mit Entscheid vom 22. Januar 2003 auf die Klage nicht ein und wies die
Sache zum Erlass eines Einspracheentscheides an die Ausgleichskasse zurück.
Zur Begründung führte es aus, dass nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts am 1.
Januar 2003 kein Raum für das Klageverfahren zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen mehr bestehe. Vielmehr habe die Ausgleichskasse auf
Einsprache hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, welcher beim kantonalen
Gericht mit Beschwerde angefochten werden könne.

C.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während A.________ sich nicht vernehmen lässt
und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen bestand
bezüglich des Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
gegenüber einem Arbeitgeber folgende Regelung: Gemäss Art. 52 AHVG hat ein
Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von
Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu
ersetzen. Der Schadenersatz wird von der Ausgleichskasse verfügt (Art. 81
Abs. 1 AHVV). Gegen die Schadenersatzverfügung kann der Arbeitgeber innert 30
Tagen seit ihrer Zustellung bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Art.
81 Abs. 2 AHVV). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung,
so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruches
bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz
hat, schriftlich Klage zu erheben (Art. 81 Abs. 3 Satz 1 AHVV).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Damit
ist das Klageverfahren für Schadenersatz nach Art. 52 AHVG in Verbindung mit
Art. 81 f. AHVV dahingefallen. Die Ausgleichskasse hat zwar weiterhin das
Verfügungsrecht, indem sie nach Art. 52 Abs. 2 AHVG in der Fassung gemäss
Anhang Ziff. 7 des ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, den
Schadenersatzanspruch verfügungsweise geltend macht. Indessen hat sie neu auf
Einsprache hin, die vom Belangten innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
zu erheben ist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), nicht Klage einzureichen, sondern
innert angemessener Frist einen begründeten Einspracheentscheid zu erlassen
(Art. 52 Abs. 2 ATSG). Hiegegen kann innert 30 Tagen beim kantonalen
Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56, 57 und 60 ATSG).
Damit ist der Schadenersatzprozess gemäss Art. 52 AHVG, bisher ein "Gemisch
von ursprünglicher und nachträglicher Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Freivogel,
Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], S. 115), dem
üblichen Rechtspflegeverfahren der Sozialversicherung angepasst worden.

3.
3.1 Das ATSG kennt keine ausdrückliche Übergangsordnung zum anwendbaren Recht
für den Fall, dass die Schadenersatzverfügung noch unter dem alten Recht
erging und hiegegen bis Ende 2002 oder nach In-Kraft-Treten des ATSG
Einspruch erhoben worden ist. In dem zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung bestimmten Urteil M. vom 23. Oktober 2003, H 69/03, hat sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt und
Folgendes dargelegt:
3.2 Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen auf
die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen
nicht anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit
der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften
verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Es stellt sich die Frage, ob
die Ausgleichskassen nach In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin befugt sind, den
Schadenersatzanspruch klageweise geltend zu machen oder ob sie einen
Einspracheentscheid zu erlassen haben, der dem Betroffenen das
Anfechtungsobjekt verschafft, um den Beschwerdeweg an das kantonale und
allenfalls das Eidgenössische Versicherungsgericht beschreiten zu können.

3.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders
lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und
in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit
Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG
(Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit allerdings
eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht
abgelaufen ist, richten sich der Fristenlauf und die allfällige
Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (so auch Art. 117 MVG; Kieser,
ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 8). Der intertemporalrechtliche Grundsatz der
sofortigen Anwendbarkeit gilt dort nicht, wo hinsichtlich des
verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine
Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue
Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 112 V 360
Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw.
2b).

3.4 Es fragt sich vorab, ob der intertemporalrechtliche Grundsatz der
sofortigen Anwendbarkeit der neuen Verfahrensbestimmungen zum
Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG insofern eine Ausnahme im Sinne von
BGE 112 V 360 Erw. 4a erleidet, als hinsichtlich des verfahrensrechtlichen
Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem
neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist.
Die Rechtsprechung hat dies bejaht bei der fundamental neuen Zuständigkeits-
und Verfahrensordnung, welche das BVG gebracht hat (BGE 112 V 356). Diese
Voraussetzungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch als erfüllt
betrachtet bei der durch das KVG mit In-Kraft-Treten am 1. Januar 1996
eingeführten grundlegend neuen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung mit dem
Splitting des anwendbaren Verfahrensrechts und der Rechtswege für den Bereich
der obligatorischen Krankenversicherung einerseits und denjenigen der
Zusatzversicherungen anderseits (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 315). Verneint hat
das Gericht eine solche Ausnahmesituation trotz Totalrevision nach
In-Kraft-Treten des revidierten MVG vom 19. Juni 1992; die sofortige
Anwendung des neuen Rechts sei zweckmässig und geboten, es sei keine
grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden, mithin bestehe zwischen
altem und neuem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems (SVR
1995 MV Nr. 4 S. 11). Eine solche Kontinuität wurde auch bei der Ablösung des
zweiten Titels des KUVG durch das UVG bejaht; diese Gesetzesrevision habe
prozessual nur punktuelle Änderungen gebracht (BGE 111 V 46 Erw. 4).
Altrechtlich wurde das Schadenersatzverfahren mit einer Verfügung ausgelöst,
deren Rechtmässigkeit mit Einspruch bestritten werden konnte, worauf die
Ausgleichskasse den Klageweg zu beschreiten hatte. Neurechtlich ist der
Schadenersatz ebenfalls durch Verfügung geltend zu machen, der Einspruch wird
durch die Einsprache ersetzt und die Klage durch die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid. Diese Neuerungen rühren zwar an das (zivilprozessuale)
Fundament des bisherigen Verfahrens mit einem Wechsel der Parteirollen, indem
nunmehr der von der Verwaltung Belangte beschwerdeweise an das kantonale
Gericht gelangen muss, wenn er die Schadenersatzforderung bestreiten will.
Neue Zuständigkeiten werden jedoch nicht geschaffen. Die Änderungen sind
alles in allem besehen nicht so tief greifend wie bei anderen gesetzlichen
Erlassen, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht die Weitergeltung alten
Rechts als geboten erachtet hat. Nach Ablösung der Schadenersatzklage durch
die Einführung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens ist nun aber - anders
als in den übrigen, vom ATSG erfassten Rechtsgebieten - nicht an den Erlass
bzw. den Versand der Schadenersatzverfügung, sondern an die Klageerhebung
nach Einspruch anzuknüpfen. Zu einer Bezugnahme auf einen anderen Zeitpunkt
besteht nach dem Wegfall der Klagemöglichkeit und angesichts der auch unter
neuem Recht sinngemäss passenden, nach altem Recht mit Rechtsmittelbelehrung
eröffneten 30tägigen "Einspruchsfrist" keine Veranlassung. Es lässt sich beim
Vergleich des alt- und neurechtlichen Verfahrens trotz Eliminierung des aus
der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege stammenden Elements Klage
namentlich nicht sagen, es bestehe überhaupt keine Verzahnung zwischen altem
und neuem Verfahrensrecht und in diesem Sinne keine Kontinuität des
verfahrensrechtlichen Systems. Das ATSG hat nur koordinierende und
harmonisierende Funktion, womit genügend Verbindungen zum bisherigen Recht
bestehen, um eine gewisse Kontinuität zu bejahen. Die Vernetzung des ATSG als
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts mit der bisherigen
Rechtsordnung ist derart eng, dass bei grundsätzlicher Betrachtungsweise mehr
für die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen Sozialversicherungs-
und Beschwerdeverfahrens des ATSG spricht, das die Klage für die
Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG ausschliesst.
Dies bedeutet, dass sich das Verfahren bei einer Klage, die noch im Jahre
2002 eingereicht wurde, nach altem Recht richtet; andernfalls ist das ATSG
anwendbar.

3.5 Nach Kieser (a.a.O., Art. 82 Rz 8) treten die formellen Bestimmungen des
ATSG, d.h. die Art. 27-62, sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen sei,
richteten sich der Fristenlauf und allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem
bisherigen Recht, analog der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 117
MVG (vgl. Urteil S. vom 28. Mai 2003, U 255/01). Auch dies spricht nicht
dagegen, ab 1. Januar 2003 keine Schadenersatzklagen nach Art. 52 AHVG mehr
zuzulassen. Art. 117 MVG bestimmt, dass sich Fristen und Zuständigkeit nach
dem alten Recht richten, wenn die Fristen zur Anfechtung von Verfügungen der
Militärversicherung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht
abgelaufen sind. Diese punktuelle Nachwirkung des alten Rechts war notwendig,
weil sowohl Fristen wie Zuständigkeit im MVG gegenüber dem aMVG geändert
worden sind (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Militärversicherung, Art. 117 Rz 2-4). Aus dieser verfahrensrechtlichen
Übergangsbestimmung lässt sich daher nichts Zwingendes gegen die von der
Vorinstanz eingeschlagene Praxis einwenden.
Ebenso wenig kann hiegegen der Umstand ins Feld geführt werden, dass die
Gesetze im prozessualen intertemporalen Kollisionsrecht in der Regel an den
Zeitpunkt der Eröffnung der anfechtbaren Verfügungen und Entscheide
anknüpfen, um allfällige Änderungen der Rechtsmittelfristen während laufender
Frist zu vermeiden. Findet die Eröffnung vor dem In-Kraft-Treten des neuen
Prozessrechts statt, so ist das alte, im andern Fall das neue Recht anwendbar
(Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 1983, 2. Halbband, S. 223). Im
vorliegenden Fall war die altrechtlich ergangene Schadenersatzverfügung nicht
mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weil der Klageweg vorgeschrieben war.

Wenn für die Rechtswahl ausschlaggebend wäre, ob bei Erlass der
Schadenersatzverfügungen vor dem 31. Dezember 2002 im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des ATSG noch Einspruchsfristen liefen, ergäbe sich folgende
unterschiedliche Rechtslage: Im Jahr 2003 eingereichte Einsprüche nach Art.
81 Abs. 2 AHVV würden eine Frist für eine Klage auslösen, die es nach neuem
Recht nicht mehr gibt. Der Einspruch müsste in eine Einsprache im Sinne von
Art. 52 ATSG umgedeutet werden, der ein Einspracheentscheid mit
Beschwerdemöglichkeit folgt. Soweit die Einsprüche noch unter altem Recht
erhoben wurden, begänne die Klagefrist nach Art. 81 Abs. 3 AHVV über den
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ATSG hinaus zu laufen, womit altes Recht
weiterhin anwendbar wäre. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens vom
Zeitpunkt des Einspruchs abhängig zu machen, hätte unterschiedliche
Verfahrensabläufe zur Folge, und dies unter Umständen in ein und demselben
Fall mit mehreren Belangten. Rechtsgleiche Behandlung und Praktikabilität
gebieten indessen eine integrale Anwendung des formellen neuen Rechts ab 1.
Januar 2003, wie es dem intertemporalrechtlichen Grundsatz entspricht.

3.6 Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, mit der
Schadenersatzverfügung sei die Forderung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG
"festgesetzt" worden, womit altes Recht anwendbar sei. Denn bei dieser Norm
geht es um rechtskräftig festgesetzte Leistungen und Forderungen, was bei
einer Verfügung nach Art. 81 Abs. 1 AHVV, gegen die Einspruch einhoben wurde
oder noch erhoben werden kann, nicht der Fall ist. Ebenso wenig kann der
Einwand der Ausgleichskasse, sie sei zur Vermeidung der Verwirkungsfolge
gezwungen gewesen, Klage einzureichen, gefolgt werden. Mit dem Erlass eines
Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 konnte die Kasse keinen
Rechtsverlust erleiden. Mit der sofortigen, stufengerechten Anwendung der
neuen formellrechtlichen Bestimmungen ist die Durchsetzbarkeit der
Schadenersatzforderungen der Ausgleichskasse gewährleistet. Weder die Kasse
noch der als Schadenersatzpflichtiger Belangte werden in ihren Rechten
beschnitten.

4.
Seinem Wesen nach ist der Einspruch gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV, der eine
andere Funktion hatte, auch ohne jede Begründung gültig, sofern daraus der
klare Wille zum Einspruch hervorgeht (BGE 128 V 91 Erw. 3b/aa, 117 V 134 Erw.
5). Demgegenüber muss die Einsprache nach Art. 52 ATSG ein Rechtsbegehren und
eine Begründung enthalten. Wird ein altrechtlicher Einspruch unter dem neuen
Recht als Einsprache qualifiziert und behandelt, ist bei Fehlen eines Antrags
oder einer Begründung von der Kasse eine Nachfrist im Sinne des neuen Rechts
anzusetzen: Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV
nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der
Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache
nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

5.
Nach dem Gesagten ist mangels anders lautender Übergangsbestimmungen das
ATSG, welches das Klageverfahren abgeschafft hat, in Nachachtung eines
allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsatzes ab 1. Januar 2003
sofort anwendbar, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid
bundesrechtskonform ist.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, sondern einzig eine
prozessuale Frage zur Diskussion stand (Art. 134 e contrario; Urteile M. vom
23. Oktober 2003, H 69/03, und S. vom 5. September 2003, B 105/01).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse SPIDA auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: