Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 53/2003
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H 53/03

Urteil vom 8. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

1. M.________,

2. J.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Beeler,
Glattalstrasse 156, 8153 Rümlang,

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153
Reinach, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Raymonde
Zeller-Pauli, Marienstrasse 25, 3005 Bern

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 8. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1989 gegründete O.________ AG war seit 1. Januar 1994 der Ausgleichskasse
Grosshandel und Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Als Präsident des
Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift amtete J.________, als Mitglied mit
Kollektivunterschrift zu zweien M.________. Am 17. April 2001 wurde der
Ausgleichskasse ein Pfändungsverlustschein über Fr. 39'451.05 betreffend
ausstehende Lohnbeiträge des Jahres 1995 ausgestellt. Mit Verfügungen vom 30.
August 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse J.________ und M.________ unter
solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG
für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge in
der Höhe von Fr. 3'430.15 sowie Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen,
Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 39'204.20. Dagegen
erhoben beide Betroffenen Einspruch.

B.
Die von der Ausgleichskasse gegen J.________ und M.________ erhobene Klage im
verfügten Umfang hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 8. Januar 2003 teilweise gut und verpflichtete J.________ und
M.________ zur Bezahlung von Fr. 16'959.35.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen J.________ und M.________
beantragen, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die
Schadenersatzklage vollumfänglich abzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum Begriff der
Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw.
5a), zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur
Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b,
193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden - differenzierten -
Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die
Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081)
zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zum Eintritt des
Schadens und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 119 V 92 Erw. 3).
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft
getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere
auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie Art. 81 und
82 AHVV geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw.
4b), kommen im vorliegenden Fall jedoch die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Vermerkt sei indes, dass sich weder aus
der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien
zum ATSG Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG
ergeben (BGE 129 V 11).

3.
Die Höhe der Schadenersatzforderung ist nach der Reduktion durch die
Vorinstanz nunmehr nicht mehr streitig. Zu prüfen sind indes die weiteren
Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des
Kausalzusammenhangs (SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 2).

3.1
3.1.1Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1.2
hievor) und im Übrigen unbestritten ist, retournierte die Gesellschaft mit am
18. Dezember 1995 bei der Ausgleichskasse eingegangenem und von der
Beschwerdeführerin 1 unterzeichnetem Schreiben die Lohnbescheinigung für das
Jahr 1995 sowie die Meldung der FAK-pflichtigen Lohnsumme. Darin wurden keine
Lohnsummen angegeben, die Formulare also unausgefüllt eingereicht, im
Begleitschreiben wurde jedoch angegeben: "Wir beschäftigten seit 30. November
1995 keine Person mehr in der O.________ AG. Unsere Firma wird stillgelegt".
Daraufhin erstellte die Ausgleichskasse am 16. Januar 1996 die provisorische
Jahresabrechnung für das Jahr 1995 irrtümlicherweise - wie sie selbst
einräumte - gestützt auf eine Lohnsumme von Null, was einen Saldo zugunsten
der Gesellschaft von Fr. 37'424.90 abzüglich noch offener Forderungen von Fr.
5138.90 ergab, und erstattete der Gesellschaft die bereits im Rahmen des
Pauschalabrechnungsverfahrens bezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 32'286.-
zurück. Auf Grund der Arbeitgeberkontrolle vom 4. September 1998 wurde für
das Jahr 1995 eine Lohnsumme von Fr. 228'675.- festgestellt, worauf die
Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung vom 26. Oktober 1998 die Beiträge
von Fr. 33'529.55 sowie Verzugszinsen von Fr. 5532.40 nachforderte. Die
Gesellschaft erhob dagegen Beschwerde und wendete sich gegen die Aufrechnung
von Verzugszinsen. Mit Urteil vom 19. September 2000 hiess die Vorinstanz die
Beschwerde insofern gut, als die Ausgleichskasse die Höhe der Verzugszinsen
neu festzulegen hatte. Ohne eine neue Festsetzung der Verzugszinsen erfolgte
am 15. Januar 2001 die Mahnung und am 8. Februar 2001 die Betreibung durch
die Ausgleichskasse über den gleichen Forderungsbetrag gegenüber der
Gesellschaft, welche in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden war.

3.1.2 Während die Ausgleichskasse ein haftungsbegründendes, grobfahrlässiges
Verhalten der Beschwerdeführer annahm und Schadenersatz in der Höhe von Fr.
39'204.20 forderte, weil diese bei der Rückerstattung der fraglichen Beiträge
nicht reagiert und die Beitragszahlungspflicht verletzt hatten, bejahte die
Vorinstanz zwar ebenfalls eine Schadenersatzpflicht auf Grund der erfüllten
Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens,
reduzierte indes die Schadenersatzforderung zunächst um die Höhe der
Verzugszinsen von Fr. 5285.55 und sodann mit Blick auf das Mitverschulden der
Ausgleichskasse unter dem Titel der Herabsetzung um die Hälfte auf Fr.
16'959.35.

Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, es fehle bereits an der
Widerrechtlichkeit.

3.2 Indem die Gesellschaft die Lohnbescheinigung leer - ohne Vermerk einer
ausbezahlten Lohnsumme oder weiterer Angaben - einreichte, verstiess sie
gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegende Beitragsabrechnungspflicht und
missachtete damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Daran ändert
nichts, dass sie im Begleitschreiben zur Lohnabrechnung angab, es werde seit
30. November 1995 niemand mehr in der Gesellschaft beschäftigt. Zur Erfüllung
der Abrechnungspflicht genügt es nicht, lediglich anzugeben, es würden ab
einem bestimmten Datum keine Mitarbeiter mehr beschäftigt. Vielmehr wäre die
Gesellschaft gehalten gewesen, die detaillierten Angaben über ihre
Arbeitnehmer und die ihnen bis November 1995 ausbezahlten Löhne in der
eingereichten Lohnbescheinigung zu deklarieren, umfasst die Abrechnung des
Arbeitgebers doch die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für
die Eintragung in das individuelle Konto und hat dieser die Angaben innert
eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern (gemäss Art. 35
Abs. 1 und 3 AHVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültigen
Fassung). Ebenso verstiess die Gesellschaft gegen ihre Zahlungspflicht gemäss
Art. 34 AHVV, da letztlich die auf Grund der von der Gesellschaft
ausbezahlten Löhne geschuldeten Beiträge unbezahlt blieben.

Damit missachtete die Gesellschaft Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG,
womit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer die Haftungsvoraussetzung
der Widerrechtlichkeit dargetan ist.

3.3 Hingegen stellt sich die Frage, wie diese Verletzung der
Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht in verschuldensmässiger Hinsicht zu
werten ist, ob mithin diese Verletzung von Vorschriften durch die
Arbeitgeberin den Beschwerdeführern, ihres Zeichens Mitglied bzw. Präsident
des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft, als grobfahrlässiges Verhalten
angerechnet werden kann.

3.3.1 Die Vorinstanz hat ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführer
bejaht und dazu erwogen, es sei ihnen vorzuwerfen, dass sie nach der
offensichtlich irrtümlich erfolgten Beitragsrückerstattung keine Abklärungen
hinsichtlich des Rechtsgrundes der Rückzahlung getroffen hätten. Darauf, dass
behördlichem Handeln bedingungslos Vertrauen entgegengebracht werden könne,
könnten sie sich nicht berufen. Weil nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die
Kontrolle des Zahlungsverkehrs unbestrittenermassen zu den Aufgaben des
Verwaltungsrates gehöre, hätte ihnen die Rückzahlung vom 16. Januar 1996,
welche immerhin fast die gesamten bezahlten Beiträge für das Jahr 1995
ausmachte, bei hinreichender Aufmerksamkeit auffallen müssen.

3.3.2 Bei der Beurteilung des Verschulden ist insofern zu differenzieren, als
die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht
einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden darf, weil dies auf
eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade
nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe (vgl. ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a mit
Hinweisen), sondern es sind die gesamten Umstände zu würdigen. Nach ständiger
Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben
der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres
als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu
werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften
verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Grobe
Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht
lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen
Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 Erw. 3a; BGE
108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577
Erw. 3a).

Davon kann entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung vorliegend
nicht ausgegangen werden. Wohl hat die Gesellschaft die Lohnsumme 1995 nicht
gemeldet, sondern sich bei der Einreichung der Lohnbescheinigung im Dezember
1995 auf den pauschalen Vermerk beschränkt, die Gesellschaft beschäftige ab
30. November 1995 keine Angestellten mehr. Dass sie dies aber rechtzeitig,
unmittelbar nach Erhalt der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse tat, obwohl
sie dazu noch bis Ende Januar 1996 Zeit gehabt hätte, gab der Ausgleichskasse
die Möglichkeit, auf Grund der Bemerkung über die Mitarbeiter bis November
1995 die Gesellschaft zur Einreichung einer ausgefüllten Lohnbescheinigung
anzuhalten, was sie trotz der frühzeitigen Information durch die Gesellschaft
versäumt hat. Es bestand für die Ausgleichskasse dazu umso mehr Anlass, als
die Gesellschaft nicht etwa verschwieg, 1995 Arbeitnehmer beschäftigt zu
haben, sondern schlicht gar keine Angaben über die offensichtlich bis
November 1995 vorhandenen Mitarbeiter einreichte, dies etwa im Gegensatz zur
Situation, in welcher eine Gesellschaft zwar eine Lohnbescheinigung
einreicht, gewisse Löhne darin aber nicht deklariert, was die Ausgleichskasse
erst mit einer Arbeitgeberkontrolle kontrollieren kann (vgl. Urteil K. vom
10. Oktober 2002, H 36/02). Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall
diese Unterlassung der Gesellschaft nicht als grobfahrlässig qualifiziert
werden.

Eine schwerwiegender Normverstoss ergibt sich auch nicht mit Blick auf die
letztlich unbezahlt gebliebenen Beiträge. Die Gesellschaft ist bis Dezember
1995 ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse immer klaglos
nachgekommen. Etwas anderes ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von
der Ausgleichskasse auch nicht behauptet. Auch die fraglichen Beiträge hatte
sie im Pauschalabrechnungsverfahren bereits bezahlt, erhielt diese jedoch von
der Ausgleichskasse zurückerstattet. Zwar führte die von der Gesellschaft
begangene Verletzung der Abrechnungspflicht, die Einreichung der leeren
Lohnbescheinigung, letztlich zur Rückerstattung und damit auch zur Verletzung
der Beitragszahlungspflicht, kann aber auf Grund der eben ausgeführten
Versäumnisse der Ausgleichskasse der Gesellschaft und ihren Organen nicht als
Grobfahrlässigkeit angelastet werden. Mithin fällt ein haftungsbegründendes
qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die
Schadenersatzverpflichtung verlangt, im vorliegenden Fall ausser Betracht.

Schliesslich kann damit offen bleiben, ob überhaupt der Kausalzusammenhang
(BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen) zwischen dem
Verhalten der Beschwerdeführer und dem Schaden gegeben gewesen wäre.

4.
Da es weder um die Bewilligung noch Verweigerung von Leistungen geht, ist das
Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende
Beschwerdegegnerin hat somit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Den obsiegenden Beschwerdeführern steht eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Januar 2003 aufgehoben, und es wird die Schadenersatzklage der
Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel vom 24. Oktober 2001
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden der Ausgleichskasse Grosshandel und
Transithandel auferlegt.

3.
Der Kostenvorschuss von je Fr. 1400.- wird den Beschwerdeführern
zurückerstattet.

4.
Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel hat den Beschwerdeführern
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:

i. V.