Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 48/2003
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H 48/03

Urteil vom 24. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Arnold

1. G.________,

2. W.________,

3. S.________,

4. F.________,
5. Erbengemeinschaft T.________, bestehend aus: H.________, D.________ und
C.________, Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans
Nater, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich,

gegen

1. Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdt- strasse 9, 8050
Zürich,
2. Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen- strasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
A.a Über die in X.________ domizilierte Firma B.________ AG, die laut den
Statuten vom 30. November 1987 die Herstellung und Verbreitung eines auf
wirtschaftliche Themen spezialisierten Fernsehprogramms bezweckte, wurde am
6. Juli 1990 der Konkurs eröffnet. Darin meldeten die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich und die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, welchen die
konkursite Firma als beitragspflichtige Arbeitgeberin vom 1. Januar 1988 bis
zum 31. Dezember 1989 sowie ab 1. Januar 1990 angeschlossen gewesen war,
Forderungen für nicht abgelieferte paritätische Sozialversicherungsbeiträge
an. Der ab 18. Oktober 1991 zur Einsichtnahme aufliegende Kollokationsplan
und die Mitteilungen der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 4. und 21.
Oktober 1991 sowie insbesondere vom 4. September 1992 zeigten, dass diese
Ansprüche wohl ungedeckt bleiben würden. Die Ausgleichskasse des Kantons
Zürich verpflichtete deshalb L.________, Y.________, Z.________, G.________,
W.________, S.________, F.________ und T.________ in ihrer Eigenschaft als
ehemalige Verwaltungsräte der konkursiten Gesellschaft unter solidarischer
Haftbarkeit (sowie unter Abtretung einer allfälligen Konkursdividende) zur
Leistung von Schadenersatz für die ausgefallenen Beiträge nebst Akzessorien
(Verfügungen vom 25. September 1992). Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
erliess ihrerseits Schadenersatzverfügungen (vom 6. Oktober 1992) gegen
G.________ und W.________.

A.b Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die auf Einspruch der
Betroffenen hin eingereichten Klagen der Ausgleichskassen teilweise gut.
L.________, Y.________, Z.________, G.________, W.________, S.________,
F.________ und T.________ wurden solidarisch haftend verpflichtet, der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich einen im Sinne der Erwägungen noch
festzusetzenden Schadensbetrag zu bezahlen, G.________ und W.________ zudem,
der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber einen ebenfalls im Sinne der
Erwägungen noch festzusetzenden Schadensbetrag zu leisten, wiederum in
solidarischer Haftbarkeit (Entscheid vom 15. November 1994).

A.c Die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, teilweise gut.
Es hob den angefochtenen kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an das
nunmehr zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück,
damit es, nach Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen,
über die Schadenersatzklagen der Ausgleichskassen des Kantons Zürich und der
Zürcher Arbeitgeber mit rechtsgenüglicher Begründung neu entscheide (Urteil
vom 11. Juli 1996, H 43+44/95, Dispositiv-Ziff. 1).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fällte am 20. Dezember 2002
einen neuen Entscheid: Laut Dispositiv-Ziff. 1 wies es die Klagen der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegen L.________, Y.________ und
Z.________ im beurteilten Umfang ab. In teilweiser Gutheissung der Klage der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich verpflichtete es G.________, W.________,
S.________, F.________ sowie H.________, D.________ und C.________, die als
Erben des verstorbenen T.________ in den Prozess eingetreten waren, der Kasse
in solidarischer Haftung den im beurteilten Umfang im Sinne von Erwägung
II.4a/cc festzusetzenden Schadensbetrag zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). In
teilweiser Gutheissung der Klagen der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
verpflichtete das Gericht G.________ und W.________ in solidarischer Haftung
den im Sinne von Erwägung II.8d festzusetzenden Schadensbetrag zu leisten
(Dispositiv-Ziff. 3).

C.
G.________, W.________, S.________, F.________ sowie H.________, D.________
und C.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit sie betreffend, seien
die Schadenersatzklagen der Ausgleichskassen des Kantons Zürich und der
Zürcher Arbeitgeber vollumfänglich abzuweisen; eventuell sei die Streitsache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der
Beschwerdebegründung ein ordentliches Beweisverfahren durchführe.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich äussert sich nicht zur Sache. Die
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG; Art. 81 f.
AHVV) und Rechtsprechung (statt vieler auch: BGE 123 V 15 Erw. 5b mit
Hinweisen) die Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit,
qualifiziertes Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang, Wahrung der
Verwirkungsfristen) zutreffend dargelegt, unter welchen das Organ einer
juristischen Person den der Ausgleichskasse in Missachtung der Vorschriften
entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Darauf wird verwiesen.

Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich
der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV
aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht indes grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw.
4b), kommen im hier zu beurteilenden Fall jedoch die neurechtlichen
Bestimmungen des ATSG nicht zur Anwendung.

3.
Die Vorinstanz hat die Klagen der beiden Ausgleichskassen je teilweise
gutgeheissen und unter Hinweis auf die Erwägungen zur masslichen Festlegung
des Schadenersatzes zurückgewiesen. Sie hat damit im Ergebnis eine Haftung
der letztinstanzlich am Recht stehenden Organe gegenüber der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich für die ausgefallenen bundesrechtlichen paritätischen
Sozialversicherungsbeiträge (nebst Akzessorien) bejaht, soweit diese
Gegenstand der Schlussrechnungen vom 25. Mai 1990 (Kontoauszug vom 10.
September 1992, S. 4 Position 19900001) sowie vom 20. Juli 1990 (Kontoauszug
vom 10. September 1992, S. 4 f. Position 19900002) bilden. Gegenüber der
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber bejahte das kantonale Gericht einen
Schadenersatzanspruch im Umfang der nicht geleisteten Akontobeiträge (nebst
Akzessorien) für die Monate April, Mai und Juni 1990.

Die Beschwerdeführer bestreiten jegliche Schadenersatzpflicht.

4. Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse des Kantons Zürich
4.1 Gemäss den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (Erw. 1)
bezahlte die konkursite Gesellschaft die im Pauschalverfahren gemäss Art. 34
Abs. 3 und 4 AHVV erhobenen, monatlich zu entrichtenden Beiträge bis
September 1989 fristgerecht. Nachdem die Beiträge für die Monate Oktober,
November und Dezember 1989 auf mehrfache Mahnung hin schliesslich am 16.
Januar und 26. Februar 1990 bezahlt worden waren, musste die kantonale
Ausgleichskasse am 6. März 1990 die Einreichung der Lohnbescheinigung für das
Jahr 1989 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 10.-- mahnen. In der Folge
ist die undatierte Lohnbescheinigung der Kasse am 15. Mai 1990 zugestellt
worden, worauf am 25. Mai 1990 die Schlussrechnung für das Jahr 1989 versandt
wurde. Am 5. Juli 1990 reichte die konkursite Gesellschaft unter dem Titel
"Deklaration der AHV-Löhne für die freien Mitarbeiter 1989" weitere für die
Abrechnung nötige Angaben nach. Diese bildeten die Grundlage für die Rechnung
vom 20. Juli 1990.

Indem die Arbeitgeberin wiederholt verspätet und erst auf Mahnung hin
monatliche Akontobeiträge bezahlte, die für die Abrechnung des Jahres 1989
benötigten Angaben ebenfalls erst auf Mahnung hin am 25. Mai und am 5. Juli
1990, mithin weit verspätet einreichte (vgl. Art. 35 Abs. 3 AHVV, in der bis
31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung, der hiefür eine Monatsfrist nach
Ablauf der Abrechnungsperiode vorsah) und sie die vom 25. Mai 1990 datierende
Schlussrechnung nicht bezahlte, verletzte sie gesetzliche Abrechnungs- und
Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.
34 ff. AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. statt
vieler: BGE 118 V 187 Erw. 1 am Ende). Umstände dafür, dass sich die
Arbeitgeberin insoweit nicht zumindest grobfahrlässig verhalten hat, liegen
nach Lage der Akten keine vor. Die lange Dauer des Normverstosses sowie die
Rechtsprechung, wonach Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe für den
Zeitraum gegeben sein müssen, in welchem die entgangenen Beiträge zu
entrichten waren (BGE 108 V 188 bestätigt in BGE 121 V 243), stehen der
Annahme entlastender Momente entgegen. Der Umstand, dass nach Einschätzung
der Beschwerdeführenden berechtigte Aussichten bestanden haben sollen, die
wirtschaftlichen Anlaufschwierigkeiten zu überwinden, ist mit Blick auf die
tatsächlichen Verhältnisse nicht geeignet, die Verletzung der einschlägigen
AHV-Bestimmungen als gerechtfertigt oder nicht schuldhaft erscheinen zu
lassen. Die Arbeitgeberin hat somit den der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich entstandenen Schaden für die ausgefallenen bundesrechtlichen
paritätischen Sozialversicherungsbeiträge (nebst Akzessorien), soweit diese
Gegenstand der Schlussrechnungen vom 25. Mai 1990 (Kontoauszug vom 10.
September 1992, S. 4 Position 19900001) sowie vom 20. Juli 1990 (Kontoauszug
vom 10. September 1992, S. 4 f. Position 19900002) bilden, durch die ihr
anzulastenden Normverstösse qualifiziert schuldhaft verursacht. Hinsichtlich
des letzten Schadensbestandteils liegt der kausale Normverstoss in der
verspäteten Erfüllung der Abrechnungspflicht, für welche es einerseits
ohnehin keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gibt und welche es
andererseits der Arbeitgeberin verunmöglichte, die Beiträge zu zahlen,
solange sie dazu faktisch und rechtlich in der Lage war.

4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer ihrerseits in widerrechtlicher
und qualifiziert schuldhafter Weise den von der kantonalen Ausgleichskasse
erlittenen Schaden verursacht haben.

4.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Nachachtung des
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juli 1996 das
gesamte Abrechnungs- und Beitragszahlungsverhältnis zwischen den beiden
Ausgleichskassen und der Firma B.________ AG detailliert nachgezeichnet. Sie
hat weiter in letztinstanzlich verbindlicher Weise (Erw. 1) festgestellt,
dass Anfang 1990 akute Liquiditätsprobleme bestanden, welche eine verstärkte
Kontrolle des Beitragswesens gerechtfertigt hätten. Dies galt umso mehr als,
wie die Beschwerdeführer (unter ihnen damals noch T.________) im
Einspruchverfahren ausdrücklich eingeräumt hatten, bedingt durch die
Kündigung des bisherigen Geschäftsführers per Ende September 1989 und
Probleme bei der erneuten Stellenbesetzung, die administrativen Belange
während dreier Monate interimsweise organisiert werden mussten. Der am 3.
Januar 1990 eintretende neue Geschäftsführer P.________ hatte, so die Angaben
im Einspruchverfahren, nebst den zeitaufwendigen Tagesgeschäften die
dreimonatige Vakanz auf- und neues administratives Personal einarbeiten
müssen, weshalb es zu Verzögerungen bei den AHV-Abrechnungen gekommen war.
Die Überlastung des für den Bereich Finanzen und Administration zuständigen
P.________ wird weiter dadurch belegt, dass anlässlich der Sitzung des
Verwaltungsratsausschusses vom 24. Februar 1990 der bereits seit Mitte
Dezember 1989 pendente aktuelle Verpflichtungsstatus trotz seit längerer Zeit
angespannter Liquiditätslage noch nicht vorgelegen hatte. Sodann hat das
kantonale Gericht ebenfalls verbindlich festgestellt (Erw. 1), dass der vom
14. März 1990 datierende, durch P.________ erarbeitete Zahlungsplan vorsah,
die für das Überleben der Gesellschaft wichtigen Schulden, einschliesslich
der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge, ab April 1990 jeweils erst am
20. des Monats zu bezahlen, d.h. dann, wenn die jeweilige monatliche Rate des
erhöhten Aktienkapitals liberiert worden sein musste. Damit war für die
Beschwerdeführer klar ersichtlich, dass P.________ gewillt war, künftig bei
der Erfüllung der Beitragszahlungspflicht systematisch den gesetzlichen
Zahlungsfristen zuwider zu handeln. Trotzdem haben die Beschwerdeführer,
obwohl nach den Umständen geboten, weder auf eine genaue und strenge
Kontrolle des Beitragswesens hingewirkt noch mit Nachdruck für eine
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes gesorgt. Ob die konkursite
Gesellschaft die Geschäftsführung gemäss Art. 717 Abs. 2 OR (in der hier
anwendbaren, bis 30. Juni 1992 gültig gewesenen Fassung) an einen Dritten
übertragen hat, mit der Rechtsfolge, dass die Verwaltung bezüglich der
delegierten Bereiche nur noch der Haftung für Auswahl, Instruktion und
Überwachung des Beauftragten unterstand, kann dabei offen bleiben. Gleiches
gilt für die Frage, ob der Beizug von Hilfspersonen zur Ausführung bestimmter
Geschäftsführungsaufgaben dieselbe Haftungsbeschränkung auf sorgfältige
Auswahl, Instruktion und Überwachung bewirkt, oder ob dies zu einer Haftung
des Verwaltungsrates ohne eigenes Verschulden im Sinne von Art. 101 OR führt.
Denn Kernstück der nach Massgabe des Art. 717 Abs. 2 OR (in der bis 30. Juni
1992 geltenden Fassung) jedenfalls nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten
bildete die cura in custodiendo, welche den Verwaltungsrat verpflichtete, bei
Verdacht auf falsche oder unsorgfältige Ausübung der delegierten
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse sogleich die erforderlichen
Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der
Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben. Darauf hat die unter der
Herrschaft des alten Aktienrechts zu Art. 52 AHVG ergangene Rechtsprechung
immer wieder entscheidend abgestellt (statt vieler: BGE 114 V 219 ff. Erw. 4a
mit Hinweisen).

Indem die Beschwerdeführer 1 - 4 und T.________ - allesamt ehemalige
Verwaltungsräte der Konkursiten, der Beschwerdeführer 1 zudem Vizepräsident
dieses Gremiums, die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 sowie T.________ ihrerseits
auch Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses - in Bezug auf die
Gewährleistung der AHV-rechtlichen Arbeitgeberpflichten durch die von von
ihnen verwaltete Firma untätig blieben, werden sie nach Art. 52 AHVG
schadenersatzpflichtig. In verschuldensmässiger Hinsicht kommt erschwerend
hinzu, dass die Beschwerdeführer laut verbindlicher Tatsachenfeststellung der
Vorinstanz (Erw. 1) am 26. Juni 1990 ein Sonderkonto im Betrag von insgesamt
Fr. 1'500'000.-- errichten liessen, dies angeblich mit dem vorrangigen Zweck,
daraus AHV-Beitragsrückstände zu tilgen. Davon kann nach Lage der Akten nun
aber keine Rede sein. Bis zur Konkurseröffnung am 6. Juli 1990, als das
genannte Konto noch einen Saldo von Fr. 971'310.40 aufwies, wurden keine
Zahlungen zu Gunsten der beiden Beschwerdegegnerinnen getätigt; vielmehr
wuchsen die Beitragsausstände durch die Ausrichtung der Löhne für den Monat
Juni noch einmal an.

4.2.2 Es bleibt, zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit
erforderlich, Stellung zu nehmen.

4.2.2.1 In Erw. 4 des auf Rückweisung lautenden Urteils vom 11. Juli 1996
umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht den Auftrag an das
kantonale Gericht zur Aktenergänzung. Danach oblag es der Vorinstanz, kraft
des Untersuchungsgrundsatzes, sei es auf Grund der zur Verfügung stehenden
Akten, sei es gestützt auf die Ergebnisse eines durchzuführenden ordentlichen
Beweisverfahrens festzustellen, wann und von wem im Zeitraum vom 1. Januar
1988 bis 31. Dezember 1989 und vom 1. Januar 1990 bis zur Konkurseröffnung am
6. Juli 1990 welche Pauschalbeiträge in Rechnung gestellt und bezahlt oder
nicht bezahlt worden, in welchem Zeitpunkt welche Beiträge im Rahmen der
Schlussabrechnungen als Differenz zu den eingegangenen Akontozahlungen in
Rechnung gestellt und bezahlt oder nicht bezahlt sowie die für die
Schlussabrechnungen erforderlichen Angaben (Art. 35 AHVV) seitens der Firma
gemacht worden, schliesslich, in welchen Zeitpunkten welche Beiträge im
Rahmen einer Nachforderung (d.h. aufgrund nachträglicher Erfassung
ahv-pflichtiger Entgelte [Art. 14 Abs. 4 AHVG; Art. 39 AHVV] als Ergebnisse
der Arbeitgeberschlusskontrollen [Art. 68 Abs. 2 AHVG]) in Rechnung gestellt
oder verfügt worden waren.

Es musste demnach das gesamte Abrechnungs- und Beitragszahlungsverhältnis
zwischen den Ausgleichskassen und der Firma B.________ AG nachgezeichnet
werden, dies mit Blick auf die entscheidende Frage der Zurechnung der
Arbeitgeberpflichtverletzung an die Beschwerdeführer als verantwortlich
gemachte Organe im Rahmen der subsidiären Schadenersatzpflicht nach Art. 52
AHVG. Dieser beitragsseitige Verlauf war zudem den verfügten und eingeklagten
Schadenersatzsummen zuzuordnen.

Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das
kantonale Gericht dem Rückweisungsurteil vom 11. Juli 1996 vollumfänglich
nachgekommen. Der Umstand, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht
darauf hingewiesen hatte, "allenfalls" drängten sich auch die Befragung des
bis Herbst 1989 als Geschäftsführer bei der Firma B.________ AG tätigen
R.________ als Zeugen oder weitere Einvernahmen auf, ändert daran nichts.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass dabei eine
behördenverbindliche Weisung erteilt worden wäre, wonach "unter allen
Umständen" ein Beweisverfahren, namentlich "im Verschuldenspunkt",
durchzuführen sei, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Denn nach dem in
Erw. 4.2.1 Gesagten sind alle verschuldenserheblichen Umstände durch die
Vorinstanz in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise
(Erw. 1) festgestellt worden. Daher durfte die Vorinstanz auch auf
zusätzliche Beweismassnahmen, namentlich die Befragung von Zeugen, verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis),
insbesondere bezüglich der betriebsinternen Zuständigkeiten im Beitragswesen,
welche unerheblich sind.

4.2.2.2 Da der Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG nicht unter den Begriff
der Abgabestreitigkeiten im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG fällt (BGE 119 V 392
Erw. 2b), ist letztinstanzlich nicht über die Begründetheit den
Schadenersatzklage der kantonalen Ausgleichskasse zu befinden, soweit diese
andere Beiträge (samt Akzessorien) zum Inhalt hat als diejenigen gemäss den
Schlussrechnungen vom 25. Mai 1990 (Kontoauszug vom 10. September 1992, S. 4
Position 19900001) sowie vom 20. Juli 1990 (Kontoauszug vom 10. September
1992, S. 4 f. Position 19900002), wie sie die Vorinstanz in teilweiser
Klagegutheissung schadenersatzrechtlich den Beschwerdegegnerinnen
zugesprochen hat. Es ist somit ohne Belang, wenn das kantonale Gericht im
Zusammenhang mit den für die Jahre 1989 und insbesondere 1990 deutlich zu
tief angesetzten Akontobeiträgen davon ausgegangen sein soll, fehlende
Widerrechtlichkeit auf Stufe der Gesellschaft (Arbeitgeberin) schliesse eine
Haftung nach Art. 52 AHVG nicht aus, soweit die Organe ihrerseits
qualifiziert schuldhaft gehandelt haben. Die in diesem Kontext erhobene Rüge
der Bundesrechtsverletzung geht ins Leere. Soweit es um die vorinstanzlich
dem Grundsatz nach zugesprochenen Schadenersatzsummen geht, liegen seitens
der konkursiten Gesellschaft Verstösse gegen die Arbeitgeberpflichten vor,
welche die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu vertreten haben.

5. Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
5.1 Laut den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (Erw. 1)
bezahlte die Arbeitgeberin die im Pauschalverfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 und
4 AHVV erhobenen, monatlich zu entrichtenden Beiträge vom Beginn der
Unterstellung an - 1. Januar 1990 - der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
nicht pünktlich: Der Beitrag für den Monat Januar wurde erst am 15. März 1990
bezahlt, die Zahlungen für die Monate Februar und März (einschliesslich
Mahnkosten) datieren vom 5. Juni 1990. Die übrigen Pauschalbeiträge blieben
unbezahlt.

Die Nichtleistung der Akontobeiträge für die Monate April und Mai 1990, die
gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2000
gültig gewesenen Fassung) bis am 10. Mai und 10. Juni 1990 zu bezahlen waren,
ist ohne weiteres als widerrechtlich und qualifiziert schuldhaft zu
beurteilen. Indem die Arbeitgeberin die Akontobeiträge wiederholt verspätet
oder gar nicht bezahlte, verletzte sie gesetzliche Abrechnungs- und
Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.
34 ff. AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Arbeitgeberin insoweit nicht zumindest grobfahrlässig
verhalten hat, sind nicht aktenkundig (BGE 108 V 187). Dies gilt, selbst wenn
einzig die tatsächlichen Verhältnisse vom 1. Januar 1990 an (Anschluss der
Arbeitgeberin an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber) bis zur
Konkurseröffnung am 6. Juli 1990 berücksichtigt werden. Indessen sind bei
einem Kassenwechsel selbstverständlich auch die vorher aktenkundig gewordenen
Vorgänge, hier die Versäumnisse ab Oktober 1989 mit zu berücksichtigen.
Andernfalls hinge die verschuldensmässige Beurteilung der ins Recht gefassten
Gesellschaftsorgane davon ab, ob die Arbeitgeberin im Laufe der Zeit einer
oder verschiedenen Kassen angeschlossen gewesen war. Dies bildet indes einen
gänzlich sachfremden Gesichtspunkt, berührt doch die Kassenzugehörigkeit die
Pflicht zur integralen Wahrnehmung der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten
nicht.

5.2 Weil die 10-tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV für die
Leistung des Akontobeitrages für den Monat Juni 1990 im Zeitpunkt der
Eröffnung des Konkurses am 6. Juli noch nicht abgelaufen war, ist
hinsichtlich der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit (vgl. hiezu
generell: Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52
AHVG, in: AJP 9/96, S. 1076 und Ueli Kieser, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz. 101) wie folgt zu differenzieren.

5.2.1 Laut AHI 1994 S. 36 f. Erw. 6b mit Hinweisen (u.a. auf das nicht
veröffentlichte Urteil W. vom 20. Dezember 1988, H 258/87) haftet die
Arbeitgeberin grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die
Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem
Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als sie über allenfalls vorhandenes
Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte.
Rechtsprechungsgemäss verletzt jene Arbeitgeberin ihre Zahlungspflicht
gegenüber der Kasse nicht, welche die paritätischen Beiträge deshalb nicht
bezahlen kann, weil zwischen dem Ende der Zahlungsperiode, mit welcher die
Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt, und dem Ende der 10-tägigen
Zahlungsfrist der Konkurs eröffnet wird und sie somit über das Vermögen nicht
mehr verfügen und keine Zahlungen an die Ausgleichskasse mehr veranlassen
kann. Vorbehalten bleibt der Fall, da die Arbeitgeberin sich nicht mit der
notwendigen Sorgfalt um die Sicherheit der durch sie zu beziehenden und
abzuliefernden paritätischen Beiträge gekümmert hat, so dass im Zeitpunkt, da
die Beiträge bezahlt werden sollten, nicht mehr genügend Mittel vorhanden
sind (Urteil W. vom 20. Dezember 1988, H 258/87, mit Hinweisen u.a. auf das
unveröffentlichte Urteile G. K. vom 16. Juni 1988, H 271/87 sowie ZAK 1985 S.
581 und BGE 112 V 5 Erw. 3d).

5.2.2 Vorbehältlich absichtlich oder grobfahrlässig verursachter
Zahlungsunfähigkeit handelt die Arbeitgeberin daher nach der Rechtsprechung
nicht widerrechtlich, wenn sie die paritätischen Beiträge einzig deshalb
nicht bezahlen kann, weil sie zwischen dem Ende der Zahlungsperiode, mit
welcher die Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt, und dem Ende der
10-tägigen Zahlungsfrist in Konkurs fällt. Von diesem Grundsatz ist
abzuweichen und auf ein widerrechtliches Verhalten zu erkennen, wenn klar und
deutlich feststeht, dass die Arbeitgeberin im Wissen um den unmittelbar
bevorstehenden Konkurs noch Löhne ausrichtete und ihr dabei auf Grund der
Umstände bewusst war oder bewusst sein musste, dass die gesetzliche
Zahlungsfrist für die hiefür geschuldeten Akontobeiträge erst nach dem
Konkurs ablaufen und die Kasse insoweit zu Verlust kommen würde. Ein solches
Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben im Pauschalverfahren und ist im
Lichte des Grundsatzes, dass ein Betrieb nur so viel Lohn auszahlen darf, als
dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind
(SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214), als widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. auch
SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4 Erw. 7a am Ende).

5.3 Laut Protokoll (vom 30. Juni 1990) der Sitzung vom 27. Juni 1990 stellte
der Verwaltungsrat nach eingehender Beratung fest, die Gesellschaft sei
überschuldet und insolvent. Demzufolge müsse Konkurs angemeldet werden, es
sei denn, die vorbereitete Schuldanerkennung des M.________ über seine
"direkten und indirekten" Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft liege
bis Mittwoch, 27. Juni 1990, d.h. gleichentags, 20.00 Uhr vor. Im Protokoll
(vom 2. Juli 1990) betreffend die Sitzung des Verwaltungsrats-Ausschusses vom
27. Juni 1990, 20.00 Uhr, wird unter Ziff. 1 festgehalten, die vom
Verwaltungsrat geforderte Schuldanerkennung sei nicht beigebracht worden,
weshalb gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni 1990 der Konkursantrag
einzureichen sei. Bei dieser Sachlage wäre es angezeigt gewesen, auf die am
27. Juni 1990 anlässlich der Verwaltungsratssitzung im Wissen um die
finanzielle Situation der Gesellschaft beschlossene Auszahlung der Löhne für
den Monat Juni 1990 zurückzukommen und die durch die Bank nach Lage der Akten
am 29. Juni 1990 getätigten Zahlungen zu unterbinden oder aber in Anbetracht
der damals noch reichlich zur Verfügung stehenden Mittel (Erw. 4.2.1 in fine)
für die nach den Umständen gebotene sorgfältige Begleichung der darauf
geschuldeten Beiträge zu sorgen. Indem die Gesellschaft das eine wie das
andere unterliess und die Löhne für den Monat Juni ausbezahlte, nachdem
spätestens am 27. Juni 1990 abends klar war, dass der Konkurs unausweichlich
war und unmittelbar bevorstand, ist, im Ergebnis mit der Vorinstanz, auch
bezüglich der Nichtleistung der Pauschale für den Monat Juni 1990 auf ein
widerrechtliches und (eventual)vorsätzliches Verhalten der ehemaligen
Arbeitgeberin zu erkennen. Die letztinstanzlich am Recht stehenden
Gesellschaftsorgane (oder ihre Rechtsnachfolger) haben diesen der
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber durch die Nichtleistung der monatlichen
Pauschalbeiträge für die Zeit von April bis Juni 1990 (nebst Akzessorien)
entstandenen Schaden zu verantworten. Die zur Entlastung vorgebrachten Gründe
sind allesamt nicht stichhaltig. Es kann hiefür vollumfänglich auf das unter
Erw. 4.2, insbesondere 4.2.2, hievor Gesagte verwiesen werden. Mit Blick auf
Art. 114 Abs. 1 OG bleibt letztinstanzlich kein Raum, über die -
vorinstanzlich verneinte - Begründetheit der Schadenersatzklage der
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zu befinden, soweit diese andere als die
Akontobeiträge (nebst Akzessorien) für die Monate April, Mai und Juni 1990
zum Gegenstand hatte.

6.
Auf Grund des Wortlautes des Rechtsbegehrens (vgl. S. 3 der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde) stellen die Beschwerdeführer keinen Antrag,
wonach ihnen für den Fall des letztinstanzlichen Unterliegens eine höhere
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen sei. Die
Beschwerdebegründung lässt auf nichts Anderes schliessen, zumal unter dem
Titel "Schlussbemerkungen" unter Hinweis auf Art. 135 in Verbindung mit Art.
159 Abs. 6 OG nochmals auf das auf S. 3 der Rechtsvorkehr gestellte,
ausschliesslich materiellrechtliche Rechtsbegehren verwiesen wird.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die in allen Punkten unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit
Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'500.-- werden G.________ und W.________ im
Umfang von je Fr. 4'000.--, S.________ und F.________ im Betrag von je Fr.
1'500.-- und H.________, D.________ und C.________ in Höhe von insgesamt Fr.
1'500.-- auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die
Differenzbeträge (für G.________ und W.________ je Fr. 5'000.--, für
S.________ und F.________ sowie die Mitglieder der Erbengemeinschaft
T.________ insgesamt je Fr. 3'500.--) werden den Beschwerdeführenden
zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: