Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 36/2003
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H 36/03

Urteil vom 7. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiber Scartazzini

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch A.________, eidg. dipl.
Buchhalter,

gegen

Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
K. ________, eidgenössischer diplomierter Malermeister, betreibt seit 1995
selbstständig ein Malergeschäft als Einzelfirma. Vor dem genannten Zeitpunkt
führte er das Geschäft zusammen mit seinem Bruder als Kollektivgesellschaft.
Die Brüder K.________ waren Miteigentümer und Gesamteigentümer verschiedener
Liegenschaften; zudem war K.________ auch allein im Besitz von
Liegenschaften.

Am 28. Februar 1999 meldete das kantonale Steueramt des Kantons Zürich für
das Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 232'260.- und für das Jahr 1994 ein
solches von Fr. 315'583.-; das im Betrieb investierte Eigenkapital wurde per
1. Januar 1995 mit Fr. 134'000.- beziffert. Für die Jahre 1995 bzw. 1996
meldete das kantonale Steueramt ein Einkommen von Fr. 255'498.- bzw. Fr.
219'174.- bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital per 1. Januar 1995
von Fr. 286'000.-. Ge-stützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichskasse mit
Verfügungen vom 23. März 1999 die AHV-Beiträge für die Jahre 1996 und 1997
auf je Fr. 28'229.65 und für 1998 und 1999 auf je Fr. 24'150.85 fest.

B.
Gegen die Beitragsverfügungen erhob K.________ Beschwerde. In der Folge zog
die Ausgleichskasse die für die Jahre 1996 und 1997 verfügten Beiträge in
Wiedererwägung und setzte diese gestützt auf eine rektifizierte Steuermeldung
vom 26. August 1999 leicht höher auf Fr. 28'421.95 an (Verfügung vom 31.
August 1999). In der Beschwer-deantwort beantragte die Ausgleichskasse
Abweisung der Beschwer-de. In der Replik liess der Versicherte geltend
machen, die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften seien als
Geschäftsvermögen zu behandeln, womit ein allfälliger Verkaufserlös wie aber
auch die jährlichen Betriebsergebnisse bei der Festlegung des AHV-pflichtigen
Einkommens zu berücksichtigen seien. In der Duplik vom 16. Dezember 1999
begründete die Ausgleichskasse, weshalb die Liegen-schaften aus ihrer Sicht
als Privatvermögen zu qualifizieren seien.

Mit Verfügung vom 13. November 2001 setzte die Ausgleichskasse die für das
Jahr 2000 geschuldeten Beiträge auf Fr. 26'707.80 fest. Gegen diese Verfügung
erhob der Versicherte ebenfalls Beschwerde.

C.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich setzte dem Ver-sicherten
Frist an, um zu der vom Gericht - entsprechend den Anträgen der
Ausgleichskasse - in Aussicht genommenen Schlechter-stellung hinsichtlich der
Beitragsjahre 1996 und 1997 Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 9. Dezember
2002 vereinigte das Sozial-versicherungsgericht die beiden
Beschwerdeverfahren. Die Beschwer-de betreffend das Beitragsjahr 2000 wurde
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November
2001 aufgeho-ben und die Sache an die Ausgleichskasse zur Neuverfügung der
Beiträge für das Jahr 2000 zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der
Beitragsjahre 1996 bis 1999 wurde die Beschwerde abgewiesen und es wurden
einerseits die wiedererwägungsweise erlassene Verfügung vom 31. August 1999
betreffend die Beiträge 1996 und 1997 sowie die Verfügung vom 23. März 1999
betreffend die Beiträge 1998 und 1999 bestätigt.

D.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem (sinngemässen)
Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die im
Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften als Privat- und nicht
als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden; insbesondere seien die
Betriebsergebnisse der Liegenschaften bei der Festlegung des AHV-pflichtigen
Einkommens zu berücksichtigen.

Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversiche-rung auf
eine Vernehmlassung verzichten, reicht der Versicherte am 26. März 2003
unaufgefordert eine weitere Eingabe unter Beilage von Auszügen aus einem
Steuerrevisionsprotokoll vom 20. Mai 1998 ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Verfügt, vorinstanzlich bestätigt und angefochten sind nur bundes-rechtliche
Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (9,5 % AHV/IV/EO-Beiträge),
nebst Verwaltungskosten. Auf die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde ist somit
vollumfänglich einzutreten (Art. 128 OG; BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Alters- und
Hin-terlassenenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V
467 Erw. 1, 126 V 166 Erw. 4b), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier. 23. März
1999 bzw. 31. August 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366
Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenös-sische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentli-cher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach
das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die
Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von
Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts geht.

3.2 Ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels eingebrachte Ak-tenstücke
werden nur dann berücksichtigt, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V
353).

Die Auszüge aus dem Protokoll zu den Steuereinschätzungen 1994 bis 1997 vom
20. Mai 1998 wurden nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht. Die
Prüfung der Frage, ob dieses Dokument zu berück-sichtigen ist, erübrigt sich
allerdings im vorliegenden Fall, weil sich das vollständige Protokoll vom 20.
Mai 1998 ohnehin bei den beigezoge-nen Steuerakten befindet.

4.
4.1 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung
geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darunter fallen laut Art.
17 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen und auf den vor-liegenden Fall
anwendbaren Fassung alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus
einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus
einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,
einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG
und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen
Grund-stücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG. Nicht unter den Begriff der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17
AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung fällt die blosse
Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine
Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in
Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig
sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen
Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des
Privatvermögens, wie Wertschrif-ten oder Liegenschaften, auch bei nicht
buchführungspflichtigen (Ein-zel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen
(BGE 125 V 385 Erw. 2a mit Hinweisen).

4.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder
Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren,
bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung
zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von
Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt (in Kraft gewesen bis Ende
1994). Danach besteht das entscheidende  Kriterium für die Zuteilung eines
Vermögenswertes zum Geschäftsver-mögen darin, dass er für Geschäftszwecke
erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient
(Zweckbestim-mung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der
äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei
Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang
stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein
können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der
technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen
Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Regeln
gelten grundsätzlich auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1995 im
Kraft getretenen DBG, wobei die in diesem Gesetz enthal-tenen Änderungen zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 V 388 Erw. 2d).

4.3 Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und  Art. 17 AHVV bildet
der durch die Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn - in
Übereinstimmung mit der Praxis  zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt und zu Art. 18
DBG (BGE 125 II 113) - dann, wenn der Ver-äusserer gewerbsmässig, d.h. im
Rahmen einer (haupt- oder neben-beruflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit
Liegenschaften gehandelt hat. Nicht Erwerbseinkommen, sondern beitragsfreien
Vermögensertrag bilden solche Gewinne hingegen, wenn sie bei der Verwaltung
eigenen Vermögens erzielt wurden oder als Frucht der Ausnützung einer
zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind. Indizien für
gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systemati-sche oder
planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes
zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller
Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finanzierung
der Grund-stückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen
Grund-besitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine
kurze Besitzesdauer (BGE 98 V 90; ZAK 1983 S. 384 Erw. 2b, 1981 S. 345 Erw.
2c; vgl. auch BGE 125 II 113 und 104 Ib 167 mit Hinweisen; Duss/Greter/von
Ah, Die Besteuerung Selbständigerwer-bender, Zürich 2004, S. 9 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung in FN 30).
Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbstständigen) Erwerbs-tätigkeit
ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. An der
fehlenden Beachtlichkeit dieses Kriteriums zur Beurteilung der
Abgrenzungsfrage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist festzuhalten,
obwohl der überwiegende Teil der Lehre opponiert und auf eine selbstständige
Erwerbstätigkeit erst dann schliesst, wenn es zu einem Marktauftritt kommt
(Duss/Greter/von Ah, a.a.O., S. 9 mit Hinweisen in FN 32). Denn andernfalls
wäre kaum je eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit
Liegenschaften als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu erfassen, da
solche Erwerbstätigkeiten in aller Regel ohne Marktauftritt erfolgen.

4.4 Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten)
Wohnungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwal-tung dar, wenn
und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des
Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht be-trieblichen Charakter hat
(BGE 111 V 83 Erw. 2a, 110 V 86 Erw. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519
Erw. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von
Geschäftsräumlichkeiten. Da-gegen erhält die Vermietertätigkeit dann
betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt
(BGE 110 V 86 Erw. 5a; ZAK 1987 S. 519 Erw. 3a). Für die beitragsrechtliche
Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher
(gewerbs- mässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte
Fremdkapi-tal grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine
Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und
Ver-kauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine
ent-scheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus
einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen
Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes -
Darlehen oder eigene Gelder – von untergeord-neter Bedeutung, wenn auch der
Umstand, dass jemand ohne anlage-bedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter
Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus
Vermietun-gen erzielt, gelegentlich doch ein  Indiz gegen blosse
Vermögensver-waltung sein kann (BGE 111 V 85 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 202 Erw.
4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder neben-beruflich
ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Lie-genschaftshandel,
steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht
eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen
erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder
nebenberuflich gewerbsmäs-sig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder
Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra 1997
Nr. 80 S. 409).

4.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der bis Ende 2000 massgebenden Fassung
obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der
Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der
rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb
arbeitende Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen
kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber
sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute
Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs-kassen und
die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi-cherungsgerichts an
die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden
Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung
betrifft also nicht die bei-tragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher
nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches
aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die
Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die
Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel-dung auf Grund des Rechts der
Alters- und Hinterlassenenversiche-rung zu beurteilen, wer für ein von der
Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw.
2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, je
mit Hinweisen).

5.
Streitgegenstand bilden die AHV-Beiträge für die Jahre 1996 bis 1999. Im
vorinstanzlichen Verfahren stand auch die Beitragsverfügung vom 13. November
2001 für das Jahr 2000 im Streit, welche aber in Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben wurde; die Sache wurde diesbezüglich an die Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes zurückgewiesen, damit diese das per 1. Januar 1999
in den Betrieb investierte Eigenkapital selbst einschätze und gestützt darauf
das in den Jahren 1997 und 1998 erzielte beitragspflichtige Einkommen
ermittle sowie über die Beiträge für das Jahr 2000 neu verfüge. Der
Beschwerdeführer erhob nur gegen die Beitragsfestlegungen für die Jahre 1996
bis 1999, nicht aber das Jahr 2000 Verwaltungsgerichts-beschwerde, weshalb
auf das letztgenannte Jahr nicht einzugehen ist.

6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der vom
Beschwerdeführer aus der Vermietung seiner Liegenschaften erzielten Erträge.
Verwaltung und Vorinstanz berechneten die Beiträge für die Jahre 1996 bis
1999 ohne Berücksichtigung dieser Erträge. In den Meldungen der
Steuerverwaltung für die massgeblichen Jahre sind die Einkünfte, aber auch
die Ausgaben für diese Liegenschaften nicht enthalten. In die Steuermeldung
für das Jahr 1993, welche zusammen mit derjenigen für das Jahr 1994
massgeblich für die Beiträge der Jahre 1996 und 1997 ist, wurde allerdings
ein Betrag aus dem Verkauf einer Liegenschaft in X.________ aufgenommen; der
für das Jahr 1993 gemeldete Betrag von Fr. 232'260.- setzt sich wie folgt
zusammen: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Fr. 168'602.-, Aufrechnung
Spesen (insgesamt) gemäss Revision Fr. 14'800.- sowie hälftiger Erlös aus dem
Verkauf der Liegenschaft in X.________ von Fr. 48'858.- (Steuererklärung
1995). Im Folgejahr 1994 wurde ein Betrag von Fr. 319'747.- gemeldet,
bestehend aus Einkünften von Fr. 298'450.-, aufgerechneten Spesen von Fr.
17'381.- sowie dem hälftigen Erlös aus dem Verkauf eines Anteils eines im
Baurecht erstellten Gewerbehauses D.________ von Fr. 3916.- (Steuererklärung
1995). In den Jahren 1995 und 1996, welche Grundlage für die Beiträge in den
Jahren 1998 und 1999 bilden, enthielt der gemeldete Betrag jeweils nur die
Summe der im jeweiligen Jahr erzielten Einkünfte und der aufgerechneten
Spesen (1995: gemeldeter Betrag Fr. 255'498.-, bestehend aus Einkünften aus
Einzelfirma und Kollektivfirma von Fr. 246'498.- sowie aufgerechneten
Geschäftsspesen von Fr. 9000.-; 1996: gemeldeter Betrag Fr. 219'174.-
bestehend aus Einkünften aus der Einzelfirma von Fr. 208'974.- sowie
aufgerechneten Spesen von Fr. 9200.-).
6.2 Gemäss Steuererklärung 1993 (Hilfsblatt C) war der Beschwerde-führer am
1. Januar 1993 im Alleinbesitz von folgenden Liegenschaf-ten: B.________
(Einfamilienhaus, Baujahr 1948), C.________ (Stockwerkeigentum, Baujahr
1990), D.________ (Gewerbehaus, im Baurecht erstellt, vier
Stockwerkeigentumsanteile: ein Gewerbe und Lagerraum sowie drei Ateliers,
Baujahr 1992) und eine Ferienwohnung  im Kanton Graubünden
(Stockwerkeigentum, Baujahr 1970). Zusammen mit seinem Bruder war er im
Weitern Miteigentümer der Liegenschaften E.________ (Mehrfamilienhaus) und
F.________  (Stockwerkeigentum). Per 1. Januar 1994 wurde die Liegenschaft
F.________ verkauft; der Verkaufserlös von Fr. 48'858.- wurde im Jahre 1993
als Geschäftsgewinn aufgerechnet und darauf der AHV-Beitrag erhoben. Im Jahre
1994 wurde ein 6/1000 Anteil des Gewerbehauses D.________ veräussert, wobei
der Verkaufserlös ebenfalls als Geschäftsgewinn erfasst wurde (vgl. oben Erw.
6.1; Steuererklärung 1995). Im Jahre 1995 wurde die Kollektivgesellschaft
Gebr. K.________ per 31. Juli 1995 aufgelöst. In diesem Zusammen-hang ging
die Liegenschaft E.________ ins Alleineigentum des Beschwerdeführers über
(Steuererklärung 1996). Dieser Liegen-schaftsbestand im Eigentum des
Beschwerdeführers blieb in den Fol-gejahren bestehen (Steuererklärung 2000).

6.3 Die Vorinstanz erwog, dass sich die Tätigkeit des Beschwerde-führers im
Wesentlichen darauf beschränkte, aus den in seinem  Eigentum stehenden
Grundstücken Mietzinseinnahmen einzukassie-ren. Diese Einkünfte werden
dementsprechend als Erträgnisse privater Vermögensverwaltung qualifiziert.
Der Beschwerdeführer macht gel-tend, die in seinem Besitz stehenden
Liegenschaften seien als zum Geschäftsvermögen gehörend zu qualifizieren;
zudem sei er als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler zu taxieren.

6.4 Einem Schreiben des kantonalen Steueramtes Zürich vom 28. Oktober 1998
ist zu entnehmen, dass dieses das Gewerbehaus Vor Ort (D.________) als zum
Geschäftsvermögen gehörig betrachtete; zur Begründung wird angeführt, es
handle sich um Gewerberäume in einer Gewerbeliegenschaft. In einem weiteren
Schreiben des gleichen Amtes vom 4. Dezember 1998 wird festge-halten, der
Beschwerdeführer werde als gewerbsmässiger Liegen-schaftenhändler besteuert,
weil er in den letzten Jahren an mehreren Handänderungen beteiligt gewesen
war. Im Protokoll zu den Steuereinschätzungen 1994 bis 1997 vom 20. Mai 1998
findet sich die Bemerkung: "Wir betrachten die Gebr. K.________ als
Liegenschaftenhändler und besteuern die Gewinne bei der dBSt." Auch die
Vorinstanz geht an sich davon aus, dass der Beschwerde-führer zusammen mit
seinem Bruder während einiger Jahre im Liegenschaftenhandel tätig war. Diese
Tätigkeit habe allerdings "teils" in einer Zeit stattgefunden, welche zur
Beurteilung der angefochtenen Verfügungen nicht mehr relevant sei.

6.5 Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der
während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus
gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und
Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz
aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden (Pra 1997 S.
411 Erw. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen
Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von
Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht,
dass der Beitragspflichtige sich entge-genhalten lassen muss, was er
steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. ZAK 1989 S. 148 Erw. 2c und S. 304 Erw.
3c).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der Steuerverwaltung
als Liegenschaftenhändler bezeichnet wird und die Vorinstanz diese
Einschätzung zumindest für einen gewissen Zeitraum teilt, kann deren
Auffassung, die Erträgnisse aus der Vermietung der verschiedenen im Eigentum
des Beschwerdeführers stehenden Lie-genschaften seien Einkünfte aus privater
Vermögensverwaltung, nicht gefolgt werden. Die hauptsächliche Begründung der
Vorinstanz, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften
gehörten zum Privatvermögen, greift im Übrigen zu kurz, abgesehen davon, dass
sie zumindest bezüglich der Stockwerkeigentumsanteile im Gewerbehaus
D.________ als fraglich erscheint. Auch bei der Nutzung von nicht
ausdrücklich als Geschäftsvermögen bezeichneten Gegen-ständen kann
Erwerbseinkommen vorliegen, wenn diese über den Rahmen blosser
Vermögensverwaltung hinausgeht (ZAK 1987 S. 296). Zu prüfen ist deshalb
vielmehr, inwieweit es sich um Einkommens-quellen handelt, welche in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten
erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, stehen und
dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine
davon unabhängige Funktion zukommt (vgl oben Erw. 4.4). Bei dieser Prü-fung
ist eine gesamtheitliche Betrachtung anzustellen.
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die in der
massgeblichen Zeit in seinem Besitz stehenden Liegenschaften zum Teil
zusammen mit seinem Bruder im Rahmen des gewerbsmässigen Liegenschaftshandels
erworben hat. Es spielt auch eine Rolle, wie die Liegenschaften bis anhin
beitragsrechtlich behandelt wurden; der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem
gewerbsmässigen Liegen-schaftshandel macht nicht nur die erzielten
Grundstückgewinne, son-dern notwendigerweise auch den während der Besitzdauer
anfallenden Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit (Pra 1997
Nr. 80 S. 411).

6.5.1 Beim Gewerbehaus D.________ wurde der Verkauf eines Anteils (6/1000) im
Jahre 1994 als Geschäftsgewinn erfasst (Steuererklärung 1995). Neben der
beitragsrechtlichen Behandlung des verkauften Anteils und der
steuerrechtlichen Einschätzung dieser Liegenschaft als Geschäftsvermögen
spricht das Erstellungsjahr (1992) und auch die Tatsache, dass Teile der
Liegenschaft bereits wieder verkauft wurden, für einen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers.

6.5.2 Ähnlich verhält es sich mit der Liegenschaft E.________. Diese
Liegenschaft wurde im Jahre 1979 vom Beschwerdeführer und dessen Bruder im
Rahmen des damaligen auch von der Vorinstanz als gewerbsmässig qualifizierten
Liegenschaftshandels erworben. Die Tatsache, dass diese Liegenschaft seit
1995 im Alleineigentum des Beschwerdeführers steht, ändert nichts am
ursprünglichen Erwerbszweck. Blosser Zeitablauf führt nach der Rechtsprechung
nicht dazu, dass selbstständige Erwerbstätigkeit nach Ablauf einer bestimmten
Frist in einen Akt der schlichten Verwaltung privaten Vermögens
umqualifiziert werden könnte (Urteil S. vom 26. Februar 2002, Erw. 4, H
80/00, mit Verweis auf BGE 125 II 127 Erw. 6c/cc am Ende). Zu beachten ist im
Weitern, dass diese Liegenschaft insofern Geschäftszwecken dient, als sich
darin der Malerbetrieb des Beschwerdeführers befindet.

6.5.3 Die Stockwerkeigentumswohnung C.________ ist ebenfalls vermietet. Der
Beschwerdeführer erwarb sie im Jahre 1990. Nach seinen Angaben wurde sie mit
bedeutenden Fremdmitteln finanziert; auf Grund der Akten steht fest, dass
diese 4 ½ Zimmerwohnung mit einem Schuldbrief von Fr. 1'100'000.-- belastet
ist (Steuererklärung 1995, Schuldenverzeichnis). Der Beschwerdeführer weist
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Erlös aus dem Verkauf einer
Stockwerkeigentumswohnung E:________ im Jahre 1993 als beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen behandelt wurde. Auch dieser Liegenschaftsbesitz ist deshalb
in einem Zusammenhang mit der erwerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu
sehen und somit als gewerbsmässige Nutzung zu qualifizieren.

6.5.4 Anders verhält es sich mit den übrigen zwei Liegenschaften. Bei dem vom
Beschwerdeführer mit Familie bewohnten Einfamilienhaus an B.________ und dem
Ferienhaus im Kanton Graubünden ergibt sich die private Nutzung bereits
daraus, dass diese Liegenschaften nicht oder nur in einem bescheidenen Umfang
(Ferienwohnung in Graubünden) vermietet werden und offenbar primär der
Selbstnutzung dienen. Mit Verwaltung und Vorinstanz sind diese Liegenschaften
als dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zugehörig zu betrachten und
allfällige Erträge bzw. Aufwendungen sind nicht betrieblicher Art.

6.6 Ausschlaggebend ist somit, dass der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
für den gleichen Zeitraum und in einem Fall bezüglich der gleichen
Liegenschaft (Gewerbehaus D.________) gleichzeitig einer-seits mit Bezug auf
den Verkaufserlös von Liegenschaften eines Stockwerkeigentumsanteils als
erwerblich tätiger Liegenschaftshänd-ler, andererseits hinsichtlich der
erzielten Mietzinseinnahmen und der anfallenden Aufwendungen (Art. 9 Abs. 2
lit. a, b, c und f AHVG) hingegen als eine lediglich das Privatvermögen
verwaltende Person angesehen wurde. Wie dargelegt, ist der Veräusserungserlös
aus einer Liegenschaft beitragsrechtlich gleich zu behandeln wie die
Erträgnisse aus der Vermietung derselben. Die unterschiedliche Behandlung von
Erlös aus dem Verkauf eines Liegenschaftsanteils einerseits und Erträge
mitsamt Aufwendungen aus der Vermietung andererseits kann auch nicht damit
begründet werden, dass die Verkäufe durch die Gebrüder K.________ als
gemeinsame Liegenschaftshändler einer Kollektivgesellschaft getätigt wurden,
während die Vermietung der Liegenschaften durch den Beschwerdeführer allein
betrieben werde. Denn einerseits stand zumindest die Liegenschaft E:________
im Miteigentum der beiden Brüder, anderseits bezieht sich die Qualifikation
Liegenschaftshändler auf die einzelnen Gesellschafter einer
Kollektivgesellschaft und nicht auf die Gesellschaft als solche, welche kein
selbstständiges Steuersubjekt darstellt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Berechnung des bei-tragspflichtigen
Einkommens der Jahre 1996 - 1999 die Erträgnisse, aber auch Aufwendungen aus
der Vermietung des Mehrfamilienhauses E.________ und der
Stockwerkeigentumswohnung C.________sowie des Gewerbehauses D.________ zu
berücksichtigen sind, während das Einfamilienhaus B.________ und die
Ferienwohnungin Graubünden ausser Betracht zu bleiben haben. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen.

7.
Der vorinstanzliche Entscheid hält damit nur teilweise vor Bundesrecht (Art.
104 lit. a OG) stand. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG
e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von den
Parteien je hälftig zu tragen und die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember
2002 hinsichtlich der Beitragsjahre 1996 - 1999 insoweit abgeändert, als die
Einnahmen und Aufwendungen aus der Liegen-schaft E.________, der
Stockwerkeigentumswohnung C.________ sowie den vier
Stockwerkeigentumsanteilen im Gewerbehaus D.________ der Ermittlung des
beitragspflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen sind.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. je
zu Fr. 300.- auferlegt.

3.
Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer
Fr. 300.- zurückerstattet.

4.
Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes hat dem Be-schwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössische Versiche-rungsgericht eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren entspre-chend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden ha-ben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: