Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 335/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


H 335/03

Urteil vom 22. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

V.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 30. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die V.________ AG ist bei der Ausgleichskasse Zug als Arbeitgeberin erfasst.
Am 13. September 2002 versandte die Ausgleichskasse die Rechnung für das 3.
Quartal 2002. Mit Schreiben vom 18. November 2002 mahnte sie den Ausstand
dieser Beiträge und stellte eine Mahngebühr von Fr. 60.-- in Rechnung. In der
Folge bezahlte die V.________ AG sowohl die ausstehenden Beiträge wie auch
die auferlegte Mahngebühr, was der Ausgleichskasse am 3. Dezember 2002
gutgeschrieben wurde. Am 6. Dezember 2002 verlangte die Ausgleichskasse
Verzugszinsen von Fr. 46.30 für die Zeit vom 1. Oktober bis 3. Dezember 2002.
Nach einem mehrfachen Briefwechsel mit der V.________ AG erliess die
Ausgleichskasse am 24. März 2003 eine Verzugszinsverfügung über Fr. 46.30 und
hielt mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003, womit auch die beantragte
Rückerstattung der Mahngebühr abgelehnt wurde, daran fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 bezüglich der Verzugszinsen ab.

C.
Die V.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und an das kantonale Gericht zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die
Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG; BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) und die Erhebung von
Verzugszinsen bei periodisch abrechnenden Arbeitgebern (Art. 41bis Abs. 1
lit. a und Abs. 2 sowie Art. 42 AHVV; AHI 2004 S. 108, 2003 S. 143)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig sind die Mahngebühr gemäss Rechnung vom 18. November 2002 und die
gleichzeitige Erhebung von Verzugszinsen gemäss Verfügung vom 24. März 2003
resp. Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003.

3.1 Art. 34a AHVV sieht bei nicht fristgemässer Bezahlung der Beiträge die
schriftliche Mahnung des Zahlungspflichtigen mit gleichzeitiger Erhebung
einer Mahngebühr in der Höhe von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- vor; in Art. 41bis
ff. AHVV ist die Erhebung von Verzugszinsen bei nicht fristgemässer Bezahlung
der Beiträge geregelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit
im Zusammenhang mit einer zu spät bezahlten Rechnung die gleichzeitige
Erhebung von Mahngebühren und Verzugszinsen vom Gesetz vorgesehen; insofern
erweist sich auch der Einwand der widersprüchlichen amtlichen Hinweise über
die Verzugszinsen als unbehelflich. Die Ausgleichskasse war nach dem Gesagten
befugt, neben den Mahngebühren auch Verzugszinsen zu erheben, weshalb sie dem
Rückforderungsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich der Mahngebühren im
Einspracheentscheid zu Recht nicht stattgegeben hat. Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die Höhe der erhobenen Mahngebühr. Da im Weiteren die
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht verschuldensabhängig ist
(ZAK 1992 S. 166 mit Hinweisen) und sich die Pflicht zur Leistung von
Verzugszinsen bei Zahlung von über 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode
(in casu: 3. Quartal) direkt aus Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV ergibt, kann
offen bleiben, ob die Zustellung der Rechnung vom 13. September 2002 richtig
erfolgte oder nicht. Für die hier streitige Erhebung von Verzugszinsen ist
lediglich massgebend, dass die Beiträge des 3. Quartals 2002 nicht bis 30.
Oktober 2002 bezahlt wurden. Weil die übrigen für die Erhebung von
Verzugszinsen massgebenden Sachverhaltspunkte (Eingang der verspäteten
Zahlung bei der Ausgleichskasse, Höhe der Quartalsrechnung, Zinssatz)
unbestritten sind, hat die Vorinstanz die Verzugszinsen für 63 Tage von Fr.
46.30 zu Recht nicht beanstandet. In diesem Zusammenhang geht auch der
Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung ins Leere.

3.2 Auf die Rüge der verunglimpfenden Aussagen durch die Ausgleichskasse
sowie der in diesem Zusammenhang geforderten Entschuldigung kann mangels
Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen) nicht eingetreten
werden.

4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das
Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: