Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 328/2003
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H 328/03

Urteil vom 21. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Hochuli

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

1. K.________,

2. P.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
Willisauerstrasse 11, 6122 Menznau,

Obergericht des Kantons Uri, Altdorf

(Entscheid vom 27. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die Restaurant Bar X.________ GmbH mit Sitz in Y.________ war vom 1. Januar
1996 bis 3. Mai 1999 der Ausgleichskasse Hotela als Arbeitgeberin
angeschlossen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten wurde der Betrieb auf Ende
........ 1999 eingestellt und ein Rechtsanwalt mit der Liquidation der
Gesellschaft beauftragt. Am ........ 2001 wurde über die Gesellschaft der
Konkurs eröffnet und am ........ 2001 mangels Aktiven eingestellt. Mit
Verfügungen vom 24. April 2002 forderte die Ausgleichskasse von den
ehemaligen Gesellschaftern und Geschäftsführern K.________ und P.________
Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich
Verwaltungskostenbeitrag, Betreibungskosten und Verzugszinsen, in Höhe von je
Fr. 11'992.85. Die Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch.

B.
Am 27. Mai 2002 reichte die Ausgleichskasse beim Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Klage ein und beantragte, K.________ und
P.________ seien zu verpflichten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im
verfügten Betrag zu leisten.

Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 wies das Obergericht des Kantons Uri die
Klage mit der Begründung ab, die Ausgleichskasse habe auf Grund von
Mitteilungen des Liquidators vom 9. Juli 1999 und 2. März 2001 sowie der am
........ 2001 erfolgten Löschung der Gesellschaft im Handelsregister Kenntnis
vom Schaden erhalten. Die Verfügungen vom 24. April 2002 seien damit erst
nach Ablauf der einjährigen Frist von aArt. 82 Abs. 1 AHVV ergangen, weshalb
die Schadenersatzforderung verwirkt sei.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht geltend, Kenntnis vom Schaden im
Sinne der Rechtsprechung habe die Ausgleichskasse erst auf Grund der
Mitteilung über die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom ........
2001 erhalten, so dass die Schadenersatzverfügungen vom 24. April 2002
rechtzeitig ergangen seien. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben
und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.

Während die Beschwerdegegner auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, beantragt die Ausgleichskasse Hotela Gutheissung derselben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht geändert worden. So wurde die
Regelung von Art. 82 AHVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung;
nachfolgend mit "aArt." bezeichnete Bestimmungen) über die Verjährung bzw.
Verwirkung von Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG neu gefasst und in
das Gesetz überführt (Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVG in der Fassung gemäss Anhang
Ziff. 7 ATSG; AS 2002 3401). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Im Hinblick
darauf, dass die Schadenersatzklage noch im Jahr 2002 eingereicht wurde,
richtet sich das Verfahren nach den altrechtlichen Bestimmungen (BGE 130 V 1
ff.).

3.
Gemäss aArt. 82 Abs. 1 AHVV "verjährt" die Schadenersatzforderung, wenn sie
nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer
Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf
von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Bei diesen Fristen handelt es
sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um Verwirkungsfristen, die von
Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 12 Erw. 5a und 17 Erw. 2a, 126
V 444 Erw. 3a und 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung erlangt die Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis vom
Schaden, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit
erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die
Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können
(BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Bei Betreibung
auf Pfändung besteht Kenntnis des Schadens mit der Zustellung des definitiven
Pfändungsverlustscheins (BGE 113 V 258 Erw. 3c i.f.; ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a,
1988 S. 122 Erw. 3c und S. 300 Erw. 3b). Im Falle eines Konkurses oder
Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung besteht praxisgemäss in der Regel
bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der
Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur
Einsicht aufgelegt wird (BGE 129 V 195 Erw. 2.3 mit Hinweisen). Ausnahmsweise
kann eine zumutbare Schadenskenntnis schon vor der Auflage des
Kollokationsplanes gegeben sein, so etwa, wenn die Ausgleichskasse auf Grund
von Gläubigerversammlungen vernimmt, dass ihre Forderung mit Sicherheit
ungedeckt bleibt; dabei genügt die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens (BGE
126 V 447 Erw. 3b und 452 Erw. 2a mit Hinweisen). Die für das ordentliche
Konkursverfahren geltenden Regeln gelangen grundsätzlich auch bei
Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung, da dessen
Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 129 V 195 Erw. 2.3
mit Hinweisen). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen
Verfahren durchgeführt, fällt die zumutbare Kenntnis des Schadens in der
Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der
Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 129 V 196 Erw 2.3).
Voraussetzung ist aber, dass die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits
alle tatsächlichen Umstände über die Existenz des Schadens, die
Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens sowie die Person
des Ersatzpflichtigen kennt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage
für die Höhe des Schadens bildet, kann daher eine Kenntnis bei der
Publikation der Konkurseinstellung nur dann angenommen werden, wenn die
Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits in der Lage ist, die Höhe der
Beitragsforderung zu beziffern (BGE 128 V 12 Erw. 5a mit Hinweisen).

4.
4.1  Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs am ........ 2001 eröffnet und am
........ 2001 mangels Aktiven eingestellt. Aus den Akten geht hervor, dass
die Gesellschaft ihren Betrieb bereits Ende ........ 1999 eingestellt hatte.
Am 9. Juli 1999 setzte der mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragte
Rechtsanwalt die Gläubiger von der Geschäftsaufgabe in Kenntnis und machte
sie darauf aufmerksam, dass praktisch keine Aktiven mehr vorhanden seien. In
einem Schreiben vom 2. März 2001 teilte er der Ausgleichskasse mit, seitens
des kantonalen Amtes für Justiz sei mangels eines gesetzmässigen Domizils
eine Auflösung der Gesellschaft von Amtes wegen angedroht worden. Weil die
Gesellschafter keine Mittel für die Liquidation zur Verfügung stellen
könnten, seien sie mit einer Auflösung von Amtes wegen einverstanden. Sie
hätten gegenüber der Gesellschaft noch relativ hohe Lohnforderungen, weshalb
"nichts zu holen" sei. Am ........ 2001 wurde die Gesellschaft in Anwendung
von Art. 88a HRegV im Handelsregister gelöscht, was im SHAB vom ........ 2001
publiziert wurde.

Die Vorinstanz schliesst hieraus, die Ausgleichskasse habe bereits auf Grund
des Schreibens des Liquidators vom 9. Juli 1999 wissen müssen, dass der
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft eingestellt worden sei und somit keine
weiteren Einkünfte mehr erzielt worden seien. Sodann habe ihr bewusst sein
müssen, dass nur geringe Aktiven zur Deckung der Forderungen vorhanden
gewesen seien. Das weitere Schreiben des Liquidators vom 2. März 2001 mit dem
ausdrücklichen Hinweis, dass nicht einmal genügend finanzielle Mittel zur
Durchführung der Liquidation vorhanden gewesen seien, habe zumindest auf
einen Teilschaden schliessen lassen. Auch die Löschung der Gesellschaft im
Handelsregister habe klar darauf hingedeutet, dass der Ausgleichskasse ein
Schaden entstanden sei. Spätestens mit der Publikation der Löschung der
Gesellschaft im Handelsregister vom ........ 2001 habe die Kasse vom Schaden
Kenntnis erhalten, weshalb die Schadenersatzverfügungen vom 24. April 2002
verspätet seien.

Das beschwerdeführende BSV hält dem im Wesentlichen entgegen, Mitteilungen
des Schuldners oder seines Vertreters genügten nicht für die Kenntnis des
Schadens durch die Ausgleichskasse, ebenso wenig die Auflösung der
Gesellschaft in Anwendung von Art. 708 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art. 86
Abs. 2 HRegV, weil sich daraus nicht ableiten lasse, dass die geschuldeten
Beiträge nicht mehr bezahlt werden könnten. Generell könne die
Ausgleichskasse nicht vor der Konkurseröffnung Kenntnis vom Schaden haben. Im
vorliegenden Fall sei der Zeitpunkt der Einstellung des Konkurses mangels
Aktiven massgebend, weshalb die Schadenersatzverfügungen rechtzeitig erlassen
worden seien.

4.2  Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Mitteilungen des
Liquidators vom 9. Juli 1999 und 2. März 2001 und der Umstand, dass die
Gesellschaft den Betrieb Ende ........ 1999 eingestellt hatte, darauf
schliessen liessen, dass der Ausgleichskasse ein Verlust drohte. Dies genügt
nach der Rechtsprechung (Erw. 3 hievor) indessen nicht für die Annahme, die
Verwaltung habe bereits auf Grund dieser Mitteilungen, spätestens aber im
Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister vom ........ 2001
Kenntnis vom Schaden im Sinne von aArt. 82 Abs. 1 AHVV erlangt. Was die
Mitteilungen des von den Beschwerdegegnern mit der Auflösung der Gesellschaft
beauftragten Rechtsanwaltes betrifft, ist mit dem BSV festzustellen, dass die
ausnahmsweise Vorverlegung des Zeitpunktes der Schadenskenntnis eng mit den
Gläubigerpflichten der Ausgleichskasse im Konkurs- und Nachlassverfahren
verbunden ist. Es rechtfertigt sich daher, grundsätzlich nur offizielle
Verlautbarungen (Mitteilungen des Konkursamtes bei Gläubigerversammlungen
oder des Sachwalters im Nachlassverfahren) als fristauslösend zu betrachten
(vgl. BGE 128 V 15 ff., 126 V 450 ff., 121 V 240 ff.). Im vorliegenden Fall
kommt dazu, dass die Mitteilungen des Schuldners vor der Konkurseröffnung
erfolgten. Auch wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die
Gesellschaft zahlungsunfähig war, hatte die Kasse die Beiträge zunächst im
Betreibungsverfahren einzufordern. Eine tatsächliche Uneinbringlichkeit und
damit ein Schaden liegt erst vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den
Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist
(BGE 113 V 258 Erw. 3c). Mangels eines Verlustscheines konnte die
Ausgleichskasse keine Schadenersatzverfügungen gegen die Gesellschaftsorgane
erlassen. Daraus, dass die Gesellschaft ihren Betrieb Ende ........ 1999
eingestellt hatte und am ........ 2001 im Handelsregister gelöscht wurde,
lässt sich ebenfalls keine Kenntnis vom Schaden im Sinne von aArt. 82 Abs. 1
AHVV ableiten. Die Löschung der Gesellschaft erfolgte nicht mangels
verwertbarer Aktiven (Art. 89 HRegV), sondern in Anwendung von Art. 86 Abs. 2
HRegV, so dass sich daraus nicht ableiten liess, dass die geschuldeten
Beiträge nicht mehr erhoben werden konnten (BGE 126 V 448 oben). Schliesslich
hat die Ausgleichskasse auch mit der Konkurseröffnung noch nicht Kenntnis vom
Schaden erhalten. Vielmehr war dies erst mit der Veröffentlichung der
Einstellung des Konkurses im SHAB vom ........ 2001 der Fall, sodass die
Schadenersatzverfügungen vom 24. April 2002 rechtzeitig ergingen. Im Übrigen
wäre die Rechtzeitigkeit selbst dann zu bejahen, wenn auf die Publikation der
Konkurseröffnung abgestellt würde, welche am ........ 2001 erfolgte.

4.3  Was die Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen, vermag zu keinem andern Ergebnis zu
führen. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung der Schaden dann
eingetreten ist, wenn im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren eingebracht werden können
(BGE 123 V 16 Erw. 5c mit Hinweisen). Entscheidend ist der Zeitpunkt der
Entstehung des Schadens indessen nur im Rahmen der absoluten fünfjährigen
Verwirkungsfrist von aArt. 82 Abs. 1 AHVV, nicht dagegen bei der relativen
einjährigen Frist, welche mit der Kenntnis des Schadens zu laufen beginnt
(BGE 126 V 444 Erw. 3a). Massgebend ist, in welchem Zeitpunkt die
Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhielt, wobei nach dem Gesagten nicht
auf die Mitteilungen des Liquidators abgestellt werden kann. Etwas anderes
ergibt sich auch aus BGE 108 V 52 Erw. 5 nicht. Zwar hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in diesem Urteil ausgeführt, die Feststellung in EVGE
1957 S. 226, wonach die Ausgleichskasse erst in dem Zeitpunkt nach aArt. 82
Abs. 1 AHVV Kenntnis vom Schaden habe, in dem sie unter Beachtung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten
nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine
Schadenersatzforderung nach sich ziehen können, bedeute nicht, dass eine
solche Annahme nur dann zulässig wäre, wenn der Verlust durch einen formellen
Akt einer das SchKG anwendenden Behörde festgestellt worden sei. Das Gericht
hat indessen weder in jenem noch in späteren Fällen je auf eine Information
seitens der Beitragspflichtigen abgestellt, um eine ausnahmsweise vorzeitige
Schadenskenntnis zu begründen. Insbesondere aber konnten die
Gesellschaftsorgane vor der Konkurseröffnung mangels eines
Pfändungsverlustscheines schadenersatzrechtlich gar nicht belangt werden. Es
war bis dahin kein Schaden eingetreten, welcher Gegenstand einer
Schadenersatzverfügung hätte bilden können (BGE 113 V 258 Erw. 3c i.f.). Auch
wenn die Ausgleichskasse aufgrund der Mitteilungen des Liquidators vom 9.
Juli 1999 und 2. März 2001 damit rechnen musste, dass sie mit der
Beitragsforderung zu Verlust kommen werde, war sie im Hinblick auf die
Subsidiarität der Organhaftung nicht befugt, die Beitragsausstände gestützt
auf Art. 52 AHVG bei den Organen der Gesellschaft geltend zu machen. Daran
hat nichts geändert, dass die Gesellschaft Ende ........ 1999 ihren Betrieb
einstellte und am ........ 2001 aufgelöst wurde. Zum einen erfolgte die
Auflösung der Gesellschaft nicht mangels Aktiven, sondern weil die
Gesellschaft über kein gesetzmässiges Domizil mehr verfügte (Art. 88a HRegV).
Zum andern war die Liquidation bis zur Konkurseröffnung und auch im Zeitpunkt
des Erlasses der Schadenersatzverfügungen nicht abgeschlossen.

5.
Nach dem Gesagten lässt sich der angefochtene Entscheid mit dem Bundesrecht
(aArt. 82 Abs. 1 AHVV) nicht vereinbaren. Mit der Feststellung, dass die
Schadenersatzverfügungen vom 24. April 2002 rechtzeitig ergingen, ist die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Klage neu
entscheide.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri vom 27. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Hotela Ausgleichskasse des SHV und
des SRV, zugestellt.

Luzern, 21. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: