Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 327/2003
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H 327/03

Urteil vom 13. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

S.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 26. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1985 gegründete M.________ AG war der Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin
angeschlossen. S.________ war von 1990 bis 7. Mai 1999 als
Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien, E.________
während dieser Zeit als Delegierter des Verwaltungsrats mit
Einzelunterschrift, danach als einziges Verwaltungsratsmitglied im
Handelsregister eingetragen. Im Juni 2001 wurde die Firma in B.________ AG
umgeändert und am 13. Juli 2001 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Mit Verfügungen vom 13. September 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse die
beiden Organe zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG für
entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich
Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten)
in solidarischer Haftbarkeit in unterschiedlicher Höhe: E.________ zu Fr.
550'951.80 (bundesrechtlicher Teil Fr. 541'856.35, kantonalrechtlicher Teil
Fr. 9'095.45) und S.________ zu Fr. 74'406.85 (bundesrechtlicher Teil Fr.
69'583.10, kantonalrechtlicher Teil Fr. 4'823.75). Dagegen erhoben beide
Betroffenen Einspruch.

B.
Mit Entscheid vom 26. September 2003 hiess das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die von der Ausgleichskasse erhobene Klage im verfügten
Umfang gegen E.________ vollumfänglich gut und entschied, S.________ hafte
bis zum bundesrechtlichen Betrag von Fr. 62'314.75 und bis zum
kantonalrechtlichen Betrag von Fr. 4'086.65 solidarisch. Die ebenfalls im
verfügten Umfang erhobene Klage gegen S.________ hiess es mit demselben
Entscheid in reduziertem Umfang von Fr. 66'401.40 (bundesrechtlicher Teil Fr.
62'314.75, kantonalrechtlicher Teil Fr. 4'086.65) teilweise gut, mit
solidarischer Haftbarkeit von E.________ für diesen Betrag.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, soweit er bezüglich des bundesrechtlichen Teils
solidarisch haftbar erklärt und zu einer Zahlung verpflichtet werde;
eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung. Der als Mitinteressierter beigeladene E.________ lässt sich
ebenfalls nicht vernehmen.

D.
Am 29. Januar 2004 reichte S.________ zudem eine Vereinbarung zwischen der
Ausgleichskasse und E.________ betreffend Tilgung der Schadenersatzforderung
ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

1.2  Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar
ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach
Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige
Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die
Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie
anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des
Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit
gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue
Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie
schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können
und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden
müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit
Hinweisen).

2.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet das auf den 1.
Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche
Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich der
Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG (Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVG, eingefügt
durch Anhang Ziff. 7 ATSG), geändert worden sind, keine Anwendung, weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2).
2.2  Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52
AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu
ergangene Rechtsprechung, insbesondere über Eintritt und Kenntnis des
Schadens (BGE 119 V 92 Erw. 3), die subsidiäre Haftung der Organe eines
Arbeitgebers (BGE 126 V 237, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), den zu
ersetzenden Schaden (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 123 V 15 Erw. 5b, je mit
Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit
Hinweisen), die Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens und den
dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V
202 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas
Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96,
S. 1081) sowie den adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a)
zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (BGE 123
V 173 Erw. 3a, 112 V 4 Erw. 3c, AHI 1996 S. 293 Erw. 5) die
Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel längstens bis zum
Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat dauert, also dem
Zeitpunkt, in welchem er keinen massgeblichen Einfluss mehr auf den
Geschäftsgang hat. Das hat selbst dann zu gelten, wenn die Löschung des
Eintrages im Handelsregister unterlassen oder erst später vorgenommen wird
(BGE 126 V 61 Erw. 4c). Ebenso ist der tatsächliche Austritt massgebend in
Fällen, in denen das Organ den Rücktritt selbst erst nach seinem effektiven
Ausscheiden erklärt, und nicht etwa erst der Tag der Demissionserklärung; das
gilt jedenfalls dann, wenn die Betroffenen bereits vor ihrer Demission keinen
Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und auch keine Entschädigung für
ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben und dies auch dartun können. In
Bezug auf die geschuldeten Beiträge bedeutet das, dass das Organ für die
zwischen seinem tatsächlichen Eintritt und tatsächlichen Austritt aus der
Arbeitgeberfirma fällig gewordenen sowie für die beim Eintritt bereits fällig
gewesenen Beiträge haftet. Die Haftung erstreckt sich daher grundsätzlich auf
unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, die während der Zeitspanne
zwischen dem tatsächlichen Eintritt und tatsächlichen Austritt aus der
Arbeitgeberfirma, also der Dauer der tatsächlichen Einflussnahme auf die
Geschäftsführung fällig werden und hätten entrichtet werden müssen (AHI 2002
S. 54). Werden nach dem Austritt aus der Firma oder nach der Konkurseröffnung
nicht abgerechnete Lohnzahlungen festgestellt, welche diese Zeitspanne
beschlagen, so besteht demnach auch noch eine Haftung des bereits
ausgeschiedenen Organs (BGE 126 V 61 und 134, 123 V 172). Keine Haftung
besteht für nach dem tatsächlichen Austritt fällig gewordene Beiträge, es sei
denn, der Schaden gehe auf Handlungen des ehemaligen Organs zurück, welche
sich erst nach dessen Ausscheiden ausgewirkt haben (Urteil F. vom 6. Februar
2003, H 263/02, Erw. 3.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
Schadenersatz zu leisten hat.

3.1  Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1.1 hievor),
setzt sich die gesamte Schadenersatzforderung aus offenen Beiträgen der Jahre
1999 bis 2001 zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten
und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 550'951.80 zusammen; die konkursite
Gesellschaft entrichtete die geschuldeten Beiträge über Jahre nur schleppend
und schliesslich gar nicht mehr. Damit verstiess sie grobfahrlässig gegen die
Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV (in
der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), was grundsätzlich die
volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht (BGE 118 V 195
Erw. 2a mit Hinweisen).
Die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung
umfasst, wie die Vorinstanz ebenfalls verbindlich festgestellt hat, die
Schlussrechnung 1998, die nicht bezahlten Monatspauschalen für Februar und
März 1999 sowie die - von der Ausgleichskasse im Rahmen der vorinstanzlichen
Replik nachträglich reduzierten - Verzugszinsen in der Höhe von Fr.
66'401.40, wobei hier der bundesrechtliche Teil in der Höhe von Fr. 62'314.75
streitig ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob und inwieweit das Verschulden der
Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten, das die
Schadenersatzpflicht nach sich zieht, anzurechnen ist.

3.2  Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es könne ihm kein
Verschulden angelastet werden. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, er hafte
für die ausstehenden Beiträge nicht, da diese erst kurz vor seinem
Ausscheiden bzw. danach in Rechnung gestellt worden seien.

3.2.1  Was zunächst den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung seines
Verwaltungsratsmandates betrifft, ist festzustellen, dass er faktisch am 19.
April 1999 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist: Mit Schreiben vom 19.
April 1999 hat er dem Handelsregisteramt sein Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat mitgeteilt. Entgegen seiner Auffassung kann auf sein Schreiben
vom 13. April 1999 an E.________ nicht abgestellt werden, stand dieses doch
unter dem Vorbehalt des Ausgangs einer Verwaltungsratssitzung vom 14. April
1999, nachdem der Beschwerdeführer darin ausführt, für eine allfällige
Fortsetzung des Mandats müssten neue Rahmenbedingungen festgesetzt werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den
Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes beruft, ist
festzuhalten, dass zwar die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen
einen Normverstoss von einer gewissen Schwere sprechen kann; dabei ist aber
immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles
vorzunehmen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein
Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu
berücksichtigen ist und in diesem Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zu den
Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung
der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis).
Die Rechnungen der Monatspauschalen für Februar und März 1999 wurden am 9.
Februar 1999 bzw. 11. März 1999 zugestellt, wobei es sich beim angegebenen
Zustelldatum der März-Rechnung - wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt
hat (Erw. 1.1) - zweifellos um einen Verschrieb handelt, wie auch aus den
Konto-Auszügen der Ausgleichskasse hervorgeht. Sie wurden damit kurz vor dem
Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat fällig. Ein solcher
kurzer Beitragsausstandes führt nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des
verantwortlichen Organes. So wurde ein Organ einer GmbH unter
Berücksichtigung eines solchen Beitragsausstandes zwar entlastet, dabei wurde
indes neben der geringen Höhe des Schadensbetrages und der kurzen Dauer der
Abrechnungspflicht der Gesellschaft auch berücksichtigt, dass der
Geschäftsführer selbst durch Bilanzdeponierung den Konkurs einleitete und so
grösseren Schaden verhinderte (Urteil M. vom 2. Juli 2003, H 179/01; vgl.
demgegenüber die Annahme eines Verschuldens im Zusammenhang mit einer zu spät
abgelieferten Lohnbescheinigung und erfolgten Mahnungen für Beiträge im
Urteil Z. vom 24. Dezember 2003, H 48/03). Vorliegend kann, wie das kantonale
Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, nicht ausser Acht gelassen
werden, dass neben diesen ausstehenden Beitragspauschalen auch die
Schlussrechnung unbezahlt blieb, zudem Zahlungen der Gesellschaft über Jahre
hinweg jeweils verspätet erfolgten und diese gemahnt und betrieben werden
musste. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den
Exkulpationsgrund der kurzen Dauer der Ausstände berufen.
Was die am 21. September 2001, mithin nach seinem effektiven Ausscheiden aus
dem Verwaltungsrat in Rechnung gestellten Verzugszinsen betrifft, sind diese
vom Beschwerdeführer, welcher für die Beitragsausstände verantwortlich ist,
mindestens solange mitverursacht worden (BGE 126 V 61 Erw. 4a mit Hinweisen),
als er sein Mandat noch innehatte und für die rechtzeitige Bezahlung der
Beiträge sorgen konnte, weshalb er dafür ebenso haftet. Die Ausgleichskasse
hat denn auch in ihrer vorinstanzlichen Replik die Verzugszinsen neu bis zu
seinem Ausscheiden berechnet, was Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 11'167.95
ergab.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut vorbringt, er sei
auch schon vor seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat ausser Stande gewesen,
das Zahlungsverhalten der Unternehmung zu beeinflussen, übersieht er, dass
ihm als Verwaltungsratspräsident nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR zwingend
die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen obliegt, welcher er sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht
entledigen kann (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 114 V 223 Erw. 4a, 108 V 202 Erw. 3a;
ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b, je mit Hinweisen) und welche er nicht wahrgenommen
hat. Im Übrigen liegen entgegen seiner Auffassung auch keinerlei
Anhaltspunkte für eine begründete Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft vor
(BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243).

3.2.2  Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer erneut ein, er habe der
Ausgleichskasse für die ausstehenden Beiträge angemessene Sicherheit in Form
eines Grundpfandes geboten. Die Ausgleichskasse habe indessen die Belehnung
einer Viereinhalbzimmer-Stockwerkeigentumswohnung in A.________ im Wert von
Fr. 500'000.- abgelehnt, weshalb sie sich den Beitragsausstand selbst
zuzuschreiben habe.
Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, der Beschwerdeführer habe sich am
15. September 2000 beim zuständigen Sachbearbeiter der Ausgleichskasse
erkundigt, "ob noch offene Beitragsforderungen für das Jahr 1999 durch eine
Grundpfandabtretung sichergestellt und vorläufig auf Eis gelegt werden
könnten". Ein konkretes Angebot hat der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse
indes nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Erw. 1.1
hievor) nicht  gemacht. Insbesondere hat er diesbezüglich keinen Antrag um
Zahlungsaufschub im Sinne von Art. 34b Abs. 1 AHVV gestellt. Es kann daher
nicht gesagt werden, die Ausgleichskasse habe sich Pflichtverletzungen zu
schulden kommen lassen, welche die Herabsetzung der Schadenersatzforderung
rechtfertigen würden (BGE 122 V 189 Erw. 3c). Dem Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt mussten die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub im Sinne
der AHV-Gesetzgebung bekannt sein. Dass er in diesem Zusammenhang einen
ordnungsgemässen Antrag auf Zahlungsschub eingereicht hätte, macht er selbst
nicht geltend.

3.2.3  Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine neu ins
Recht gelegte Vereinbarung geltend, im Parallelprozess habe sich die
Ausgleichskasse mit dem ehemaligen Firmeninhaber E.________ auf eine
Vergleichssumme von Fr. 250'000.- per Saldo aller Ansprüche geeinigt. Damit
sei auch der ihn betreffende Teilanspruch abgegolten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die neu ins Recht gelegte Vereinbarung
zwar nicht datiert ist, jedoch auf Grund der darin festgesetzten
Zahlungsfristen davon ausgegangen werden kann, dass diese bei Einreichung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht vorlag bzw. dem Beschwerdeführer
noch nicht bekannt war, weshalb sie grundsätzlich berücksichtigt werden kann
(vgl. Erw. 1.2 hievor). Gleichwohl kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, betrifft die fragliche Forderung doch E.________ und
nicht ihn selber; die Ausgleichskasse konnte auf die Vollstreckung gegenüber
Letzterem gar nicht verzichten, da die Forderung vor dem Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts gar noch nicht feststeht. Ob ein
solcher entsprechender Verzicht zustande kommt, wird sich erst nach Abschluss
des vorliegenden Verfahrens weisen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und E.________ zugestellt.
Luzern, 13. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: