Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 326/2003
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H 326/03

Urteil vom 31. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

1. B.________,

2. Y.________,
Beschwerdeführende, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser,
Limmatquai 3, 8024 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die R.________ AG war seit 1. Februar 1996 der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin
angeschlossen. Als Direktor der Gesellschaft amtete B.________, als einziges
Verwaltungsratsmitglied Y.________, beide mit Einzelunterschrift. Am ... 2001
wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am ... Juni 2002 wurden der
Ausgleichskasse zwei Konkursverlustscheine über Fr. 106'093.10 und Fr. 259.10
ausgestellt. Mit Verfügungen vom 4. September 2002 verpflichtete die
Ausgleichskasse B.________ und Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur
Bezahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge sowie
Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im
Betrag von Fr. 106'352.20. Dagegen erhoben beide Betroffenen Einspruch.

B.
Die von der Ausgleichskasse erhobene Klage gegen B.________ und Y.________ im
gegenüber der Verfügung reduzierten Umfang von Fr. 106'093.10 hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Oktober
2003 gut und verpflichtete B.________ und Y.________ zur Bezahlung von
Schadenersatz in dieser Höhe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen B.________ und Y.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Sie legen zudem eine Schadenersatzklage der Ausgleichskasse
betreffend eine andere Arbeitgeberin (bzw. deren Organe) vom 25. Mai 2001 ins
Recht.
Das Bundesamt für Sozialversicherung und die Ausgleichskasse verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung
von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2  Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar
ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach
Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige
Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die
Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie
anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des
Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit
gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue
Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie
schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können
und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden
müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit
Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführenden wenden sich nicht in grundsätzlicher, sondern nur in
masslicher Hinsicht gegen den kantonalen Entscheid. Sie machen lediglich
geltend, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren die Richtigkeit der
internen Abrechnung, auf welche sich die Klägerin in ihrer Klage gestützt
habe, ausdrücklich bestritten. Die Klägerin habe es jedoch nicht als
erforderlich erachtet, genauer darzulegen, in welchem Umfang die konkursite
Gesellschaft hätte Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen und inwiefern
sie dies nicht getan habe. Es wäre die Pflicht der Klägerin gewesen, ihre
Forderung soweit zu substanziieren, dass sie genauer hätte überprüft werden
können; insbesondere habe diese genauer darzulegen, wie sich der behauptete
Betrag zusammensetze. Während die Beschwerdeführenden vor Vorinstanz die
fehlende Substanziierung der Klage noch damit begründet hatten, dass die in
den Computerauszügen aufgeführten Beiträge rechtskräftig hätten verfügt
werden müssen - was die Vorinstanz zutreffend widerlegt hat (vgl. Art. 38
AHVV) - machen sie nun geltend, wenn die Klägerin selbst davon ausgehen
würde, dass ihre EDV-Hilfsmittel korrekt arbeiten würden, wäre vielleicht
verständlich, weshalb sie allein auf einen internen Computerausdruck mit
Buchungen verweise, ohne darzulegen, woher diese stammten. Die Klägerin habe
jedoch in anderen Verfahren - so die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf
die neu ins Recht gelegte Schadenersatzklage - ausdrücklich erklärt, dass
ihre Software-Hilfsmittel fehlerhaft seien und deshalb nicht darauf
abgestellt werden könne. Die Ausgleichskasse habe in jener Klage an die
Vorinstanz es selber als gerichtsnotorisch bezeichnet, dass das verwendete
Beitragsprogramm Zahlungen nicht denjenigen Perioden gutschreibe, für welche
sie bestimmt seien, sondern den ältesten ausstehenden Posten, was dazu führe,
dass strittige, unbezahlt gebliebene Positionen in den Auflistungen der
Ausgleichskasse nicht mehr erschienen; damit sehe es so aus, als wären alle
alten Forderungen beglichen, und es sei aus allfälligen Differenzen zu
schliessen, dass neuere Forderungen nicht mehr bezahlt worden seien.

3.1  Der Schadenersatzprozess nach Art. 81 AHVV (in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2002 und hier massgeblich) ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher
besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V
197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt,
sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien
ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die
Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten
sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
208).
Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu
substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu
unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten
Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf
eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag
zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz
und Mitwirkungspflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die
Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne weiteres
aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist indessen nicht
offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es
wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen,
schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit
FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in
EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen,
welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der
Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die
Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläuternde
Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten
darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat.
Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den eingeklagten
Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von
Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der
Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist
allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen
Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren
Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare
Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil B. vom 13. Februar 2002, H
301/00, bestätigt in den Urteilen A. vom 20. August 2002, H 295/01, und W.
vom 22. Juni 2003, H 217/02, teilweise publiziert in HAVE 2003 S. 251).

3.2
3.2.1Zunächst ist mit Blick auf den pauschalen Hinweis der
Beschwerdeführenden auf die nicht erfüllte Substanziierungspflicht der
Ausgleichskasse festzuhalten, dass zwar nach dem Gesagten das Gericht auch
bei einer ungenügend substanziierten oder gänzlich fehlenden Bestreitung
einer Klage diese nicht ohne weiteres gutheissen darf, soweit sie nicht
hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist (Urteil H. vom 7. Mai 2001,
B 76/99, mit Hinweisen; vgl. SVR 1994 AHV Nr. 2 S. 3 Erw. 3) und vielmehr in
jedem Fall zu prüfen ist, ob die Klage diesen Anforderung genügt. Dass hier
indes zum Vornherein nicht nachvollziehbar wäre, wie sich der behauptete
Betrag zusammensetzt, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
nicht gesagt werden:
3.2.2Die Ausgleichskasse hat zum Nachweis der Zusammensetzung des
Forderungsbetrages in zeitlicher wie masslicher Hinsicht in ihrer Klage vom
7. Dezember 2002 auf die Betragsübersicht ab 1996 sowie auf den Konto-Auszug,
beide vom 5. November 2002, verwiesen. Während der Konto-Auszug alle
Buchungen, chronologisch ab 10. Juni 1996, ausweist, sind in der
Betragsübersicht neben den gesamthaften Beitragsforderungen der einzelnen
Jahre sämtliche einzelnen in Rechnung gestellten Mahngebühren (59
Positionen), Verzugszinsen (23 Positionen), Erhebungsgebühren und -kosten (2
Positionen), Betreibungskosten (71 Positionen) sowie jährlich
gutgeschriebenen Kinderzulagen (5 Positionen = 1 Position pro Jahr),
EO-Entschädigungen (8 Positionen) und Zahlungen der Gesellschaft (165
Positionen) aufgeführt.
Sowohl aus dem Konto-Auszug wie aus der Beitragsübersicht ergibt sich ebenso
wie aus der der Verfügung beigelegten Beitragsübersicht vom 30. August 2002,
welche nur die hier massgebenden Jahre 1999 bis 2001 aufführt, zwischen den
Soll-Positionen (insgesamt geschuldete AHV-, ALV- und FAK-Lohnbeiträge
inklusive Verwaltungskosten, Mahn- und Betreibungsgebühren sowie
Verzugszinsen) und Haben-Positionen (einzelne Zahlungen der Gesellschaft
inklusive vergütete Kinderzulagen und EO-Entschädigungen) eine Differenz in
der Höhe von Fr. 106'352.20, was dem verfügten Schadensbetrag entspricht.
Rechnerisch ist damit der eingeklagte Schadenersatzbetrag in der Höhe von Fr.
106'093.10 ohne weiteres nachvollziehbar, nachdem die Ausgleichskasse in der
Klage die Forderung auf diejenigen Beiträge reduziert hat, die im Zeitpunkt
des Konkurses bereits fällig waren und deshalb von der verfügten Forderung
einen Betrag von Fr. 259.10 (gemäss Konto-Auszug ein Posten, der erst am 7.
Juni 2002, also nach Konkurseröffnung, verbucht wurde, vgl. hiezu Erw. 3.2.3
hernach) abgezogen hat.
Die Höhe der streitigen Forderung ist somit rechnerisch ohne Unstimmigkeiten
oder Widersprüche in den Buchungen nachvollziehbar. Zudem geht aus den
einzelnen Posten im Kontoauszug für jede Rechnung einzeln hervor, wann diese
gestellt sowie wann und ob sie bezahlt wurde und ob sie gemahnt oder
betrieben werden musste. Ferner ist ersichtlich, dass insbesondere ab 1998
viele der Rechnungen nur in Teilzahlungen beglichen wurden. Es kann deshalb
auch nicht gesagt werden, die Klägerin hätte genauer darlegen müssen, in
welchem Umfang die Gesellschaft die Beiträge hätte bezahlen müssen. Gerade
das hat sie durch Auflage des detaillierten Kontoauszuges getan, zumal
sämtliche  - an sich unbestrittenen - Grundlagen der Beitragsforderungen
(Lohnbescheinigung, Nachzahlungsverfügung usw.) ebenfalls in den Akten
liegen.

3.2.3  Inwieweit für die Erfüllung der Substanziierungspflicht der
Ausgleichskasse unabhängig von entsprechenden Einwendungen der
Beschwerdeführenden - wie sie hier diesbezüglich nicht vorgebracht werden -
im Sinne einer Minimalanforderung auch die den geschuldeten Beiträgen zu
Grunde liegenden Lohnangaben vorhanden sein müssen, kann hier offen bleiben.
Denn zwar geht die Grundlage der unbezahlt gebliebenen Beiträge für die Jahre
1999 bis 2001 aus der Beitragsübersicht insofern nicht direkt hervor, als
dort bei den Beitragstotalen für die einzelnen Jahre nicht ausdrücklich
angegeben wird, auf welcher Lohnsumme die aufgeführten geschuldeten Beiträge
jeweils basieren. Jedoch lässt sich auf Grund der übrigen Akten, insbesondere
auch der Lohnbescheinigungen und Nachzahlungsverfügungen, ohne weiteres
feststellen, aus welchen Lohnsummen die Ausgleichskasse die gesamthaft
geschuldeten Beiträge ermittelt hat, weshalb der Substanziierungspflicht
diesbezüglich Genüge getan ist. Aus den angegebenen pro Jahr geschuldeten
"AHV-Lohnbeiträgen" (AHV/IV/EO-Lohnbeiträge, da die IV- und EO-Beiträge
inbegriffen sind), die 10,1 % der Lohnsumme betragen (vgl. Art. 5 Abs. 1
AHVG, Art. 3 IVG, Art. 27 EOG), wie im Übrigen auch aus den angegebenen AlV-
und FAK-Lohnbeiträgen, lässt sich die zu Grunde liegende Jahreslohnsumme
durch Umrechnung ohne weiteres ermitteln und mittels den in den Akten
liegenden Lohnbescheinigungen sowie den  Nachzahlungsverfügungen und dem
entsprechenden Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 16. Oktober 2001
verifizieren:
Die für das Jahr 1999 angegebenen AHV-Lohnbeiträge in der Höhe von Fr.
90'760.- ergeben eine Lohnsumme von Fr. 898'614.- (Fr. 90'760.- dividiert
durch 10,1 x 100). Diese Lohnsumme folgt auch aus der in der
Lohnbescheinigung für das Jahr 1999 angegebenen Lohnsumme von Fr. 745'414.-
und den mit der Nachzahlungsverfügung vom 5. November 2001 für 1999
aufgerechneten Löhnen an die beiden Beschwerdeführenden von Fr. 93'200.- und
Fr. 60'000.-.
Für das Jahr 2000 resultiert aus der Beitragsumrechnung eine Lohnsumme von
Fr. 748'153.- (Beiträge Fr. 75'563.45 : 10,1 x 100), welche ebenfalls mit
Lohnbescheinigung (Fr. 576'313.-) und Nachzahlungsverfügung (Löhne an die
beiden Beschwerdeführenden von Fr. 111'840.- und Fr. 60'000.-) für das
entsprechende Jahr 2000 übereinstimmt.
Für 2001 schliesslich ergibt die Umrechnung der AHV-Beiträge von Fr. 8'074.70
eine Lohnsumme von Fr. 79'947.-. Die Differenz zur bescheinigten Lohnsumme
von Fr. 65'347.- und den durch die Nachzahlungsverfügung aufgerechneten
Löhnen von Fr. 10'000.- in der Höhe von Fr. 4'600.- ist ebenfalls unter
Beizug der Akten nachvollziehbar. Ein Lohn von Fr. 4'600.- entspricht
AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 464.65 und damit den Beiträgen, welche -
wie ein Blick in den Kontoauszug vom 5. November 2002 zeigt - die
Ausgleichskasse mit der manuellen Rechnung vom 7. Juni 2002 aufgerechnet hat.
Bei dieser Buchung handelt es sich um die Beiträge auf Treffnissen aus
Lohnforderungen und ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern aus dem Konkurs,
wie aus dem ebenfalls in den Akten liegenden Schreiben des Konkursamtes vom
3. Juni 2002 und der beigelegten Zusammenstellung der
sozialversicherungspflichtigen Treffnisse und Sozialabzüge auf
Lohnforderungen und ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern hervorgeht. Dabei
hat das Konkursamt der Ausgleichskasse als aus dem Konkurs resultierende
Treffnisse auf Lohnforderungen (AHV- und AlV-pflichtige Bruttobeträge von Fr.
3'108.45) AHV-Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 156.80 und
AlV-Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 46.65 sowie als Treffnisse auf
ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern (AHV- und AlV-pflichtige Bruttobeträge
von Fr. 2'994.80) AHV-Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 151.05, total Fr. 354.50
ausgerichtet. Mit der manuellen Rechnung vom 7. Juni 2002 wurden der
Gesellschaft diese Beiträge verbucht, zusammen mit den restlichen, also
ungedeckt gebliebenen, auf den Lohntreffnissen geschuldeten
Arbeitgeberbeiträgen, nämlich AHV-Arbeitgeberbeiträge von Fr. 156.80,
AlV-Arbeitgeberbeiträge von Fr. 46.65, Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 9.20
sowie FAK-Beiträge von Fr. 46.45, insgesamt Fr. 259.10, wobei bei der Buchung
eine Soll-Position von Fr. 259.10 sowie eine Haben-Position von Fr. 354.50
(für die durch das Konkursamt ausgerichteten Beiträge) berücksichtigt wurde.
Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 3.2.2 hievor), wurden die Beiträge von Fr.

259.10  bei der eingeklagten Schadenersatzforderung letztlich jedoch mangels
Fälligkeit im Konkurszeitpunkt nicht mehr berücksichtigt und deshalb vom
verfügten Schadensbetrag abgezogen.
Wenn auch die Angabe der den geschuldeten Beiträgen zu Grunde liegenden
Lohnsummen oder eine der Verfügung anstelle der Beitragsübersicht beigelegte
separate Aufstellung über die Zusammensetzung der Schadenersatzforderung mit
Blick auf die Übersichtlichkeit wünschbar wäre, ändert dies nichts daran,
dass aus der der Schadenersatzverfügung und der Klage beigelegten
Beitragsübersicht sowie dem Kontoauszug widerspruchsfrei hervorgeht, wie sich
die Schadenersatzforderung zusammensetzt. Ebenfalls ändert es nichts, dass
die zur Verifizierung der berücksichtigten Lohnsummen nötigen, gesetzlichen
Beitragsprozente der einzelnen Sozialversicherungszweige nicht in der
Beitragsübersicht selbst angegeben sind, werden diese doch in jeder einzelnen
Beitragsrechnung wie auch in den in den Akten liegenden
Nachzahlungsverfügungen aufgeführt und dürfen diese bei den Organen der
Gesellschaft als bekannt vorausgesetzt werden.

3.3
3.3.1Soweit aber die eingeklagte Forderung - wie hier dargetan - hinreichend
substanziiert ist, bleiben demgegenüber unsubstanziierte Bestreitungen
unberücksichtigt (Urteil B. vom 13. Februar 2002, H 438/00, Erw. 3c in fine
mit Hinweisen). Mit anderen Worten hängt das Mass der Substanziierungspflicht
der Ausgleichskasse im Schadenersatzprozess wesentlich davon ab, ob und
inwieweit die Beklagten ihrerseits - im Rahmen der sie treffenden
Mitwirkungspflicht - den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert bestreiten
(Urteil A. vom 20. August 2002, H 295/01, Erw. 4.4).
3.3.2  Als einzigen Grund, weshalb die Schadenersatzforderung auf Grund der
Beitragsübersicht nicht nachvollziehbar sein soll, geben die
Beschwerdeführenden an, die EDV-Hilfsmittel der Ausgleichskasse seien
fehlerhaft, wie sie in anderen Verfahren selbst ausdrücklich erklärt habe,
weshalb nicht auf deren Abrechnungen abgestellt werden könne.
Soweit sie dazu auf die neu ins Recht gelegte Schadenersatzklage verweisen,
ist dieses neue Beweismittel nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu
lassen. Einerseits hätten die Beschwerdeführenden dieses Dokument bereits im
kantonalen Verfahren vorbringen können und - im Rahmen der ihnen obliegenden
Mitwirkungspflichten - auch müssen (vgl. Erw. 2.2 hievor) und es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb dies nicht möglich gewesen wäre. Andererseits
könnte auch bei Berücksichtigung dieses Schriftstücks nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführenden abgeleitet werden, geht es darin doch nur um Gutschriften
aus Jahresabrechnungen und nicht um Zahlungen der Gesellschaft an die
Ausgleichskasse, welche auf die ältesten Beitragsausstände anzurechnen sind
(vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 4; ZAK 1989 S. 112 Erw. 3c und 1988 S.
602 oben mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen bliebe der Gesamtbetrag der
offenen Beiträge auch bei der in der Klage erwähnten Anrechnung derselbe.
Auch sonst entbehrt die Argumentation gestützt auf fehlerhafte
EDV-Hilfsmittel der Ausgleichskasse jeder Grundlage. Ohne konkrete Hinweise
auf Fehler besteht grundsätzlich kein Anlass, nicht auf die Abrechnungen der
Ausgleichskassen abzustellen (vgl. Urteile W. und S. vom 23. Juni 2003, H
217+218/02, Erw. 2.1.2). Davon abgesehen hat die Gesellschaft
unbestrittenermassen sämtliche Rechnungen der einzelnen Buchungen erhalten.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie jemals wegen einer fehlerhaften
Abrechnung bei der Ausgleichskasse interveniert hätte. Konkrete Einwendungen
zu einzelnen Positionen, wie sie gegen eine gehörig substanziierte
Schadenersatzforderung zu erheben wären, bringen die Beschwerdeführenden
keine vor: Weder beanstanden sie einzelne Buchungen oder unterlassene
Buchungen erfolgter Zahlungen, noch nennen sie irgendwelche Anhaltspunkte für
die Unrichtigkeit des Schadensbetrages.
Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Ausgleichskasse in
der Schadenersatzklage ihrer Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen
ist und es deshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die
Einwendungen der Beschwerdeführenden ihrerseits als unsubstanziiert
zurückgewiesen hat.

4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Schadenersatzpflicht der
Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Darauf ist nach den
Grundsätzen über das Rügeprinzip (BGE 110 V 53) nicht näher einzugehen,
obwohl eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde praxisgemäss gegebenenfalls aus
anderen Gründen als den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen
gutgeheissen oder abgewiesen werden kann (BGE 110 V 20 Erw. 1), zumal sich
vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die vorinstanzliche
Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen liessen. Vielmehr handelt es
sich im Verhältnis zur gesamten paritätischen Beitragsschuld um einen
massiven, sich über Jahre erstreckenden Beitragsausfall, welcher auf
grobfahrlässige Missachtung der Pflichten zur Beitragszahlungen und, was die
an die beiden Organe ausbezahlten Gehälter anbelangt, zur Beitragsabrechnung
(Art. 14 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 AHVG sowie Art. 34 ff. AHVV in der bis 31.
Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung und Art. 35 ff. AHVV in der ab 1.
Januar 2001 gültigen Fassung) zurückzuführen ist. Diese Pflichtverletzungen
haben die Beschwerdeführenden als Organe der von ihnen verwalteten
Gesellschaft praxisgemäss zu vertreten, wie die Vorinstanz ausführlich und
zutreffend dargetan hat.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführenden
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden je zur Hälfte den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet. Der Differenzbetrag von je Fr. 2'500.- wird ihnen
zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: