Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 319/2003
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H 319/03

Urteil vom 22. Oktober 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

R.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse GastroSuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 26. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Schadenersatzverfügung vom 31. Mai 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse
GastroSuisse R.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene
Bundessozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 98'465.25; diese
Verfügung erwuchs mangels Einspruch in Rechtskraft. Gleichentags vereinbarte
die Ausgleichskasse mit R.________ auf dessen Vorschlag hin einen
Tilgungsplan, welcher auf Grund finanzieller Engpässe mehrmals angepasst
wurde. Auf ein neuerliches Gesuch vom 18. Februar 2003 um Reduzierung der
Teilzahlungen hin verfügte die Ausgleichskasse am 20. Februar 2003 einen
Tilgungsplan, in welchem die letzte Rate am 10. Dezember 2004 zu begleichen
wäre. Im Einspracheentscheid vom 24. April 2003 hielt sie daran fest. Sie
begründete dies damit, der Tilgungsplan sei den finanziellen und persönlichen
Verhältnissen des Pflichtigen anzupassen und die Raten seien so festzusetzen,
dass die Schuld in möglichst kurzer Zeit, jedenfalls aber vor Ablauf der
Vollstreckungsverwirkung am 31. Dezember 2004 beglichen sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 26. September 2003 teilweise gut, indem es auf
eine massgebende zehnjährige Vollstreckungsverwirkung erkannte, und wies die
Sache zur Festsetzung der neuen Raten an die Ausgleichskasse zurück.

C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren,
es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Schadenersatzverfügung vom
31. Mai 1999 aufzuheben. Die Ausgleichskasse beantragt in ihrer Stellungnahme
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Bestätigung ihres
Einspracheentscheids vom 24. April 2003. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
1.1.1Bei Erlass ihrer Verfügung vom 20. Februar 2003 ist die Ausgleichskasse
von einer absoluten Frist der Vollstreckungsverwirkung von fünf Jahren
ausgegangen; dementsprechend hat sie die Rückzahlung in zehn Raten zu Fr.
1700.-, elf Raten zu Fr. 2900.- sowie einer Schlussrate von Fr. 2430.50
festgelegt. Nach Ansicht der Vorinstanz verwirkt die rechtskräftig
festgesetzte Schadenersatzforderung nach Ablauf von zehn Jahren; demnach
könne die Ausgleichskasse tiefere Raten zugestehen. Es stellt sich somit die
Frage, ob der Beschwerdeführer an der Änderung des vorinstanzlichen
Entscheids überhaupt ein schutzwürdiges Interesse hat.

1.1.2 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103
lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer
Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den
die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde,
oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,
ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss
tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der
beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,
nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die
angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 127 V
3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

1.1.3 Durch den kantonalen Entscheid sind die einzelnen Raten nicht
festgelegt worden. Da sich jedoch die Vollstreckungsverwirkung massgeblich
auf die Höhe der Rückzahlungsraten auswirkt, ist davon auszugehen, dass die
angeordnete Rückweisung an die Ausgleichskasse zu tieferen Einzelraten führen
wird (vgl. auch die wiedererwägungsweise wieder aufgehobene Verfügung vom 14.
November 2003). Insoweit ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Indessen
verlängert sich durch die zehnjährige Dauer der Vollstreckungsverwirkung auch
die Pflicht zur Rückzahlung entsprechend; dies bedeutet, dass der nach fünf
Jahren noch unbezahlt gebliebene Betrag weiter eingefordert werden kann,
währenddem er bei Geltung einer fünfjährigen Frist nach deren Ablauf verfällt
und uneinbringlich wird. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
und es ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

1.2 Weil sich die dem strittigen Tilgungsplan zugrunde liegende
Schadenersatzverfügung vom 31. Mai 1999 nur auf
Bundessozialversicherungsbeiträge bezieht, kann auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der Festsetzung der Raten
vollumfänglich eingetreten werden (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.3 Da die Schadenersatzverfügung vom 31. Mai 1999 in Rechtskraft erwachsen
ist, kann auf Rügen, welche den Bestand der Schadenersatzpflicht betreffen,
nicht eingetreten werden.

1.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die
Ausgleichskasse habe ihm erneut einen Tilgungsplan zukommen lassen (Verfügung
vom 14. November 2003), obwohl der kantonale Entscheid noch gar nicht
rechtskräftig sei. Nachdem die Ausgleichskasse diese Verfügung mit
Wiedererwägung vom 3. Dezember 2003 aufgehoben hat, ist darauf nicht weiter
einzugehen.

2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Zu prüfen ist die Frage, ob die Vollstreckungsverwirkung für
Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG fünf oder zehn Jahre beträgt.

3.1 Das AHVG regelt in Art. 16 Abs. 2 lediglich die Vollstreckungsverwirkung
der rechtskräftig festgesetzten Beitragsforderungen. Für die
Vollstreckungsverwirkung einer rechtskräftigen Schadenersatzforderung nach
Art. 52 AHVG ist nach der Rechtsprechung Art. 16 Abs. 2 AHVG sinngemäss
anwendbar (ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c gestützt auf Urteil R. vom 14. April 1986,
H 74/85; vgl. auch Urteil K. vom 5. Februar 2003, H 183/01, sowie Urteil G.
vom 27. Mai 2002, H 281/01). Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre
kritisiert: Knus geht bei der Frage der Vollstreckungsverwirkung der
Schadenersatzverfügung von einer echten Lücke aus und postuliert die analoge
Anwendung von Art. 137 Abs. 2 OR. Einerseits entspreche die zehnjährige Frist
am ehesten Sinn und Zweck von Art. 52 AHVG; andererseits werde damit eine
Vereinheitlichung des Schadenersatzes in Privat- und AHV-Recht erreicht,
nachdem auch das mit Art. 52 AHVG verwandte Verantwortlichkeitsgesetz häufig
auf das Privatrecht Bezug nehme. Zudem setze die Schadenersatzpflicht im
Gegensatz zu den Beitrags- und Rückerstattungsforderungen ein Verschulden
voraus. Weiters sei der Schadenersatz im Rahmen des AHV-Rechts fremd und
einzigartig, weshalb es sich rechtfertige, wie bei einem anderen Ausnahmefall
(Rückforderungsanspruch des Nichtversicherten auf bezahlte Beiträge) die
zehnjährige Frist anzuwenden (Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
in der AHV, Diss. Zürich, Winterthur 1989, S. 71 ff.). Nussbaumer kritisiert
mit Knus die Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG
(Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG,
ZAK 1991 S. 440). Die Vorinstanz hat unter Einbezug dieser Kritik sowie unter
Berücksichtigung der Umstände, dass das Verfahren nach Art. 52 AHVG sich von
jenem der Beitragsfestsetzung und des Beitragsbezugs unterscheidet und auch
keine Abgabestreitigkeit im Sinne von Art. 114 OG darstellt, auf eine
zehnjährige Vollstreckungsverwirkungsfrist erkannt.

Nach dem Gesagten ist die Beibehaltung der Rechtsprechung zur analogen
Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG zu überprüfen.

3.2 Im nicht publizierten Urteil R. vom 14. April 1986, mit welchem die
analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG auch für die
Vollstreckungsverwirkung bei Schadenersatzforderungen für anwendbar erklärt
wurde (bestätigt in ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c), stützte sich das Gericht auf
die ebenfalls analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG bei
Rückerstattungsforderungen (BGE 105 V 81 Erw. 2c) und führte aus, die
Herbeiziehung von Art. 16 Abs. 2 AHVG bei Schadenersatzforderungen sei umso
gerechtfertigter, als es sich beim Schadenersatz um entgangene Beiträge
handle; den Einwand des BSV, beim Schadenersatz gehe es oft um hohe Summen,
weshalb den Verantwortlichen längere Fristen zuzugestehen seien, wies das
Gericht ab, weil auch Rückerstattungsforderungen hohe Beträge zum Gegenstand
haben könnten. Nachdem in erster Linie der Umstand, dass der
Schadenersatzforderung Beitragsverluste zugrunde liegen, für die analoge
Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG spricht (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 440)
und das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis den
Unterschied von Schadenersatz- und Beitragsforderung betont hat (BGE 126 V
449 Erw. 4c mit Hinweisen), erscheint die Rechtsprechung von ZAK 1991 S. 129
Erw. 2c nicht folgerichtig und es kann an ihr nicht weiter festgehalten
werden. Daran ändert auch BGE 129 V 345 nichts: In jenem Fall waren
Verzugszinsen streitig; diese sind akzessorisch zu den Beiträgen und damit
untrennbar mit diesen verbunden, was auf eine Schadenersatzforderung gerade
nicht zutrifft. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass das
Verfahren zur Geltendmachung des Schadenersatzes sich wesentlich vom
Beitragsverfahren unterscheidet (AHI 1996 S. 131 Erw. 2c mit Hinweisen); es
stellt auch keine Abgabestreitigkeit im Sinne von Art. 114 OG dar (BGE 119 V
392 Erw. 2b mit Hinweisen).

3.3 Das seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
sieht für die vorliegende Fragestellung keine Lösung vor. Art. 24 ATSG
(Erlöschen des Anspruchs) erfasst nur ausstehende, nicht jedoch bereits
rechtskräftig festgesetzte Leistungen und Beiträge (Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, N 3 f. zu Art. 24). Art. 25 ATSG handelt hingegen von der
Rückerstattung von Leistungen und Beiträgen und bezieht sich somit auch nicht
explizit auf Schadenersatzforderungen. Bei Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit)
hat der Gesetzgeber dessen Anwendung im Verfahren nach Art. 52 AHVG
ausgeschlossen (vgl. Art. 52 Abs. 6 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden
Fassung sowie Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 78). Art. 52 Abs. 3 AHVG in der
seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung behandelt lediglich die Festsetzungs-,
nicht jedoch die Vollstreckungsfrist, wobei der Gesetzgeber diese Fristen neu
als Verjährungs- und nicht mehr als Verwirkungsfristen behandelt wissen will
(vgl. BBl 1994 V 983 f.).

Auch aus der gescheiterten 11. AHV-Revision ergeben sich keine neuen
Anhaltspunkte: Art. 16 Abs. 2 AHVG sollte dahingehend ergänzt werden, als
dass Art. 149a Abs. 1 SchKG (Verjährung des Verlustscheins) nicht anwendbar
sei, und die vorgesehene Fassung von Art. 52 Abs. 3 AHVG äusserte sich
ebenfalls nur zur Festsetzungs- nicht jedoch zur Vollstreckungsfrist.
Somit lässt sich weder aus der Einführung des vorliegend nicht direkt
anwendbaren Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) noch aus der
Neuformulierung des Art. 52 AHVG etwas zur Beantwortung der Frage gewinnen.

3.4 Nebst der analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG bietet sich einzig
diejenige der allgemeinen Verjährungsfrist von Art. 137 Abs. 2 OR an, welche
bei Anerkennung der Forderung durch Ausstellung einer Urkunde oder
Feststellung der Schuld durch ein richterliches Urteil eine zehnjährige Frist
vorsieht. Die Anwendung dieser längeren Frist entspricht denn auch Sinn und
Zweck von Art. 52 AHVG, da Schadenersatzforderungen oft fünf- oder
sechsstellige Summen ausmachen und deshalb häufig nicht innert einer
fünfjährigen Frist abbezahlt werden können, sodass die Ausgleichskassen
wiederum eines Teils ihrer Ansprüche verlustig gehen und der Zweck der
Schadloshaltung demnach nur teilweise erreicht wird (vgl. hiezu bereits die
Bedenken des BSV im Urteil R. vom 14. April 1986, H 74/85, sowie Knus,
a.a.O., S. 72). Andererseits besteht aus Sicht der Rechtssicherheit kein
Bedürfnis an einer kurzen Frist, weil die Verhältnisse nach der
rechtskräftigen Festsetzung des Schadenersatzes (Verwaltungsverfügung oder
richterliches Urteil) klar sind, der geschuldete Betrag feststeht und es
keine Beweisschwierigkeiten wegen Zeitablaufs mehr zu gewärtigen gibt. In
diesem Zusammenhang ist auch auf die neuere Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen, wonach die Vollstreckung
einer rechtskräftig festgesetzten Witwenabfindung (BGE 127 V 209) respektive
rechtskräftig zugesprochener Leistungen der Invalidenversicherung (SVR 2002
IV Nr. 15 S. 47) einer zehnjährigen Frist unterliegt. Im Übrigen stellt jede
kürzere als die zehn Jahre dauernde Frist eine Privilegierung des
Schadenersatzschuldners dar; denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
dieser aus Verschulden Haftende für den von ihm verursachten Schaden nicht
ebenso lange belangt werden können soll wie für jede andere Forderung (vgl.
Art. 137 Abs. 2 OR).

4.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Vorinstanz zu
Recht von einer zehnjährigen Verwirkungsfrist ausgegangen und die Sache zur
Neuberechnung der Raten an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat.

5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: