Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 311/2003
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H 311/03

Urteil vom 7. Dezember 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

P.________ und V.________, 1950 und 1955, Beschwerdegegner,beide vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 3. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
P. ________ und V.________ sind der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit
1. Januar 1993 und seit 1. Januar 1997 als Nichterwerbstätige angeschlossen.
Im März 2001 erhielt P.________ von seiner Pensionskasse Rentennachzahlungen
für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 2001 in Höhe von Fr. 157'408.50
(inkl. Fr. 22'730.50 Zinsen). Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2002 setzte
die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von P.________ und V.________
für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung dieser Rentennachzahlungen auf Grund
eines im selben Jahr erzielten Renteneinkommens von je Fr. 115'320.- auf je
Fr. 5253.50 (inkl. Verwaltungskosten) fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Oktober 2003 gut und wies die Sache in
Aufhebung der Beitragsverfügungen vom 19. Dezember 2002 an die
Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurück, damit diese die im Jahr 2001
nachbezahlten Rentenbetreffnisse (ohne Zinsen) auf die entsprechenden Jahre
1994 bis 2001 aufteile und danach die Beiträge unter Beachtung der
Verwirkungsfristen neu festsetze.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die Ausgleichskasse zur neuen
Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2001 auf Grund der nachbezahlten Renten
und unter Ausschluss der darauf gewährten Verzugszinsen zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegner lassen sich vernehmen, ohne indessen einen bestimmten
Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse schliesst sich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV an, während das kantonale Gericht auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge
Nichterwerbstätiger (Art. 10 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV in der bis 31.
Dezember 2000 gültig gewesenen und in den ab 1. Januar 2001 in Kraft
getretenen Fassungen) und die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 AHVG) richtig
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend hat die
Vorinstanz festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 und damit nach dem Erlass
der Verfügungen vom 19. Dezember 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
nicht anwendbar ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 93 Erw. 3.2, 220 Erw. 3.2, 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1).

3.
Die Beschwerdegegner unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
Dabei ist streitig, ob rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der 2.
Säule beitragsrechtlich in den entsprechenden Jahren (1994-2001), wie dies
die Auffassung der Vorinstanz ist, oder gesamthaft im Jahr der Auszahlung
(2001) zu erfassen sind.

3.1 Das kantonale Gericht beruft sich für seine Auffassung, dass die
Rentennachzahlungen auf die Jahre 1994-2001 aufzuteilen seien, auf BGE 122 V
371, der die Frage beschlägt, in welchem Zeitpunkt massgebender Lohn im Sinne
der AHV-Gesetzgebung (Art. 5) als erzielt gilt. Es erscheine naheliegend,
diese Rechtsprechung analog auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Habe
ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, sei ihm diese ab dem Jahr, in
welchem der Anspruch entstanden sei, anzurechnen, und zwar unabhängig davon,
wann der Anspruch festgestellt werde und die Auszahlung erfolge.

3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige "je nach ihren
sozialen Verhältnissen" einen bestimmten Beitrag pro Jahr. Nach Art. 29 Abs.
2 AHVV bemessen sich die Beiträge auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich
erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Im Übrigen
gelten gemäss Art. 29 Abs. 6 für die Festsetzung und die Ermittlung der
Beiträge Art. 22-27 AHVV über die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge für
Selbstständigerwerbende sinngemäss. Angesichts dieser gesetzlichen und
verordnungsmässigen Ausgestaltung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht auf die Rechtsprechung über die Realisierung von Einkommen der
Arbeitnehmenden abzustellen, wonach das Einkommen als erzielt gilt, sobald
die Forderung für die erbrachte Leistung entstanden ist, nicht erst bei der
Gutschrift oder Erfüllung in bar (BGE 122 V 371). Zu Recht weist das BSV auf
Art. 10 Abs. 1 AHVG hin, wonach sich die Beiträge nach den sozialen
Verhältnissen der Nichterwerbstätigen bemessen. Gemäss Rechtsprechung zu Art.
10 Abs. 1 AHVG muss sich die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall
nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus
den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen (BGE 124 V 5 Erw. 3a
in fine). Damit wird nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs,
sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Zuzustimmen ist
dem BSV auch darin, dass Art. 22 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 AHVV (je in den
seit 1. Januar 2001 und 1. Januar 2004 geltenden Fassungen) das "tatsächlich
erzielte" Erwerbs- oder Renteneinkommen als massgebend betrachten. Wesentlich
- und gegen die Analogie zu BGE 122 V 371 sprechend - ist auch die
Überlegung, dass bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für die
geleistete Arbeit laufend ein Rechtsanspruch auf Lohn erworben wird. Diesem
Rechtsanspruch liegt eine Art "Substrat" in einem bestimmten Zeitraum zu
Grunde, eben die bereits geleistete Arbeit. Diese und der daraus entstandene
Rechtsanspruch bzw. der Zeitpunkt, in dem er entstanden ist, lassen sich ohne
weiteres auch im Nachhinein noch zeitlich bestimmen. Ein solches "Substrat"
gibt es jedoch im Fall einer Leistungsnachzahlung (Rentennachzahlung) nicht.
Es liegt, so lange ein Rechtsanspruch nicht feststeht, nichts vor, aus dem
eine Forderung entstanden sein könnte. Erst im Zeitpunkt, in welchem man
feststellt, dass rückwirkend ein Anspruch besteht, kann vom Erwerb eines
Rechtsanspruchs gesprochen werden. Zwar kann man im Fall einer rückwirkenden
Leistung diese rechnerisch durchaus auf die einzelnen Nachzahlungsjahre
verteilen. Von einem schon in den jeweiligen Jahren laufend entstandenen
Rechtsanspruch kann aber nicht gesprochen werden. Daher verbietet sich eine
analogieweise Anwendung von BGE 122 V 371, zumal der bereits erwähnt Art. 29
Abs. 6 AHVV auf die Regeln zur Ermittlung des Einkommens
Selbstständigerwerbender verweist. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen,
dass im Bundessteuerrecht eine Aufteilung der Renten auf die einzelnen Jahre
ebenfalls unterbleibt, weil die betreffende Nachzahlung als Kapitalabfindung
für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG qualifiziert und zum
Rentensatz besteuert wird, wenn die Renten ordentlicherweise periodisch
hätten ausgerichtet werden müssen, stattdessen aber ohne Dazutun des
Steuerpflichtigen nachträglich in Form einer einmaligen Kapitalabfindung
beglichen wurden (Pra 2001 Nr. 28 S. 173).

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Jahr 2001 erfolgten
Rentennachzahlungen einzig in diesem Jahr für die Berechnung der
Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen sind. Die Vorgehensweise der
Ausgleichskasse erweist sich daher grundsätzlich als richtig. In betraglicher
Hinsicht sind die Beitragsverfügungen nicht bestritten. Hingegen ist der
Vorinstanz und dem BSV darin zuzustimmen, dass die Zinsen auf den
Rentennachzahlungen in Höhe von Fr. 22'730.50 Vermögensertrag darstellen und
daher nicht unter den Begriff des Renteneinkommens fallen (vgl. auch die ab
1. Januar 2004 gültige Fassung von Rz 2091 der Wegleitung über die Beiträge
der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und
EO). Dementsprechend  wird die Ausgleichskasse über die Beiträge für das Jahr
2001 neu zu verfügen haben.

4.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG e contrario Gerichtskosten zu erheben, welche die
Beschwerdegegner als unterliegende Partei zu tragen haben (Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2003 und die
Beitragsverfügungen vom 19. Dezember 2002 aufgehoben und es wird die Sache an
die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die
Beiträge der Beschwerdegegner als Nichterwerbstätige für das Jahr 2001 im
Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 7. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: