Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 305/2003
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H 305/03

Urteil vom 6. Mai 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz

Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Maiacherstrasse 11,
8127 Forch,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Z. ________ sass zusammen mit D.________ (Präsident) und dessen Ehefrau
R.________ im Verwaltungsrat der Firma K.________ AG, welche der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitrags- und abrechnungspflichtige
Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war. In dem  2001 über das Kassenmitglied
eröffneten und im März 2002 mangels Aktiven eingestellten Konkurs kam die
Ausgleichskasse mit paritätischen Beiträgen (und Nebenkosten) im Umfange von
Fr. 87'403.45 zu Verlust. Mit drei separaten, inhaltlich gleich lautenden
Verfügungen vom 10. März 2003 verlangte die Ausgleichskasse von D.________
und R.________ sowie Z.________ Schadenersatz im Ausmass des
Beitragsausfalles von Fr. 87'403.45.

B.
Unter dem Datum des 16. April 2003 reichte Z.________ bei der Ausgleichskasse
Einsprache ein, welche den Wortlaut aufweist:
"(Anrede)
Hiermit erhebe ich gegen die beiliegende Verfügung Einsprache.

Rechtsbegehren, Begründung und Beweismittel ersehen Sie bitte aus den
Einsprachen der Solidarhafter R.________ und D.________.

Ich gehe davon aus, dass die erwähnten Einsprachen für alle Solidarhafter
Gültigkeit haben.

Mit freundlichen Grüssen
(eigenhändige Unterschrift)
Z.________"
Am 30. April 2003 teilte die Ausgleichskasse Z.________ mit, seine Eingabe
vom 16. April 2003 genüge den verordnungsmässigen Anforderungen an eine
rechtsgültige Einsprache hinsichtlich Begehren und Begründung nicht; der
Verweis auf die Begründung anderer Einsprechender sei unzulässig, weil dies
leicht zu Missverständnissen führen könne. Die Ausgleichskasse setzte
Z.________ daher eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer verbesserten
Einsprache an, dies verbunden mit der Androhung, dass bei fehlender
Einreichung einer rechtsgenüglichen Einsprache innert gesetzter Frist auf
diese nicht eingetreten werde. Davon ausgehend, dass innert der gesetzten
Frist "keine verbesserte, rechtsgenügliche Einsprache eingereicht" worden
sei, trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Juli 2003 auf die
Einsprache des Z.________ nicht ein.

C.
Am 20. August 2003 erhob D.________ Beschwerde gegen einen
Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 "der SVA Zürich in Sachen K.________ AG
(ABR-NR.________)", dies "für mich selbst und als Bevollmächtigter für meine
Frau R.________ und Z.________". Der Beschwerde lagen Kopien einer
Schadenersatzverfügung vom 10. März 2003 und eines Einspracheentscheides vom
21. Juli 2003 (inkl. Briefumschlag) bei.

Am 2. September 2003 erliess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich eine Verfügung des Inhalts:
"1. Dem Beschwerdeführer 3 (id est: Z.________) und D.________ als dessen
Vertreter wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab
Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Vollmacht sowie den
Einspracheentscheid und die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer
3 einzureichen. Läuft die Beschwerdefrist erst nach Ablauf dieser 10 Tage ab,
ist die Verbesserung innert der Beschwerdefrist vorzunehmen.

Bei Versäumnis wird angenommen, dass keine Vertretungsbefugnis vorliegt, und
demnach wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 nicht eingetreten."
Am 22. September 2003 (Eingangsstempel) nahm das Sozialversicherungsgericht
zu den Akten: eine Vollmacht des Z.________ an D.________ vom 19. September
2003, begleitet von einem mit "Vollmacht" bezeichneten Schreiben gleichen
Datums, des Weitern den Z.________ betreffenden
Nichteintretens-Einspracheentscheid der Kasse vom 25. Juli 2003 und die
Fristansetzung zur Verbesserung der Einsprache vom 30. April 2003, endlich
die D.________ betreffende Schadenersatzverfügung vom 10. März 2003.

Bezugnehmend auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Beschwerden
gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinandersetzung mit
der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten, ungeachtet eines
allenfalls vorhandenen Antrags, dem Gültigkeitserfordernis einer
sachbezogenen Begründung nicht genügen, erwog das Sozialversicherungsgericht,
die am 20./22. August 2003 anhängig gemachte Beschwerde befasse sich "einzig
mit den materiellen Gesichtspunkten des Rechtsstreits, mithin mit der Frage,
ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt" seien; hingegen fehle eine
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid (d.h.
die Z.________ betreffende Nichteintretensverfügung vom 25. Juli 2003)
"gänzlich": der Beschwerdeführer stelle weder einen diesbezüglichen Antrag,
noch rüge er, dass die Vorinstanz auf seine Einsprache zu Unrecht nicht
eingetreten sei. Indem die Beschwerde wie auch deren Ergänzung vom 19.
September 2003 (gemeint ist das die Vollmachteinreichung begleitende
Schreiben dieses Datums) jeden Bezug zum angefochtenen Entscheid der
Beschwerdegegnerin (Nichteintreten) vermissen lassen, ermangle es an einer
sachbezogenen Begründung. Aus diesen Erwägungen heraus trat das
Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde des Z.________ mit Beschluss
vom 30. September 2003 nicht ein.

D.
Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Zürich, führt gegen
den Beschluss des kantonalen Gerichts vom 30. September 2003
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren:
"Es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. September 2003 im Verfahren AK.2003.00056 aufzuheben,

ev. es sei die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2003 im Verfahren AK.2003.00047/davon abgetrennt:
AK.2003.00056 aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.

Die Ausgleichskasse, das Bundesamt für Sozialversicherung und das
Sozialversicherungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der auf Nichteintreten
betreffend die vorinstanzliche Beschwerde, soweit durch Z.________ erhoben,
lautende Beschluss des kantonalen Gerichts vom 30. September 2003. Dieser
Entscheid bildet den Streitgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens.

1.2 Nun ficht der Beschwerdeführer laut Rechtsbegehren eventualiter auch die
vorinstanzliche "Verfügung" vom "30. September 2003" (im Gegensatz zum
"Beschluss" gleichen Datums) an.

Es ist unklar, was er damit meint. Sollte sich das Begehren auf die
vorinstanzlich vorgenommene Verfahrenstrennung (separater Entscheid über die
Beschwerde, soweit namens des Z.________ erhoben) beziehen, ist der Antrag
unbegründet. Denn die Ausgleichskasse hat gegenüber dem Ehepaar E.________
auf Abweisung der Einsprache erkannt, gegenüber Z.________ dagegen
Nichteintreten verfügt. Die Verschiedenheit der vorinstanzlichen
Anfechtungsgegenstände allein rechtfertigt die Verfahrenstrennung.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren die prozessleitende
Verfügung vom 2. September 2003 meint, gilt Folgendes: Nach ständiger
Rechtsprechung können die unter Umständen nicht selbstständig anfechtbaren,
dem Endentscheid vorausgehenden Zwischenverfügungen, welche das kantonale
Verfahren abschliessen, noch bei Gelegenheit der Anfechtung der Endverfügung
gerichtlich überprüft werden (vgl. statt vieler RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117).
Allerdings setzt diese Prüfung des vorgängigen Zwischenentscheides im Rahmen
der Anfechtung der Endverfügung voraus, dass der Endentscheid auf der
Zwischenverfügung aufbaut, d.h. das durch die Zwischenverfügung geregelte
Rechtsverhältnis miteinschliesst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn
das kantonale Gericht hat sein Nichteintreten (im die Endverfügung bildenden
Beschluss) mit dem Rechtsumstand einer fehlenden sachbezogenen Begründung
motiviert, wogegen es die Frage, ob der Beschwerdeführer die mit
Zwischenverfügung vom 2. September 2003 einverlangten Unterlagen, namentlich
die Prozessbevollmächtigung, rechtzeitig beigebracht habe, ausdrücklich offen
gelassen hat. Daher spielt die Zwischenverfügung vom 2. September 2003 für
die Frage, ob der angefochtene Nichteintretensbeschluss bundesrechtskonform
(Art. 104 lit. a OG) sei, keine Rolle. Folglich ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein insoweit nicht einzutreten, als
sie Bundesrechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 2.
September 2003 rügt.

2.
Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ferner insoweit, als sie die
Rechtmässigkeit des von der Ausgleichskasse am 25. Juli 2003 verfügten
Nichteintretens auf die Einsprache des Z.________ rügt. Dieser Punkt wäre
nämlich erst noch und zunächst der "materiellen" Prüfung durch das kantonale
Gericht vorbehalten, wenn sich - entgegen den nachfolgenden Erwägungen -
ergäbe, dass der hier angefochtene Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz
Bundesrecht verletzt (und im Übrigen auch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen gegeben wären). "Materielle" Prüfung deswegen, weil
diesfalls Gegenstand gerichtlicher Beurteilung die Rechtmässigkeit des
Nichteintretens durch die Kasse auf die Einsprache bildete.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat somit in casu nur die Frage der
Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens zu prüfen, nicht dagegen
jene des Nichteintretens durch die Ausgleichskasse auf die Einsprache gegen
die Schadenersatzverfügung. Daher ist nicht in diesem Verfahren zu
beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung stichhaltig
sei, wonach Art. 10 Abs. 1 ATSV (welcher einen Antrag und eine Begründung für
die Einsprache verlangt) Art. 52 Abs. 1 ATSG verletze (laut welcher formell
gesetzlichen Bestimmung die Einsprache nicht begründet werden muss).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist demgemäss allein, ob das vorinstanzliche
Nichteintreten mangels sachbezogener Begründung in der von D.________ (für
Z.________) erhobenen Beschwerde gegen Bundesrecht verstösst (Art. 104 lit. a
OG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das behauptet, habe doch das
kantonale Gericht übersehen, dass es nach § 18 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer) eine
angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen habe, sofern die Eingabe den
Anforderungen nicht genüge; die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift,
besonders wenn sie wie hier ohne anwaltliche Vertretung gemacht wurde, seien
"gering" (Berufung auf Zünd, Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, § 18 N 3).
Es sei klar gewesen, dass sowohl die Verfügung gegenüber D.________ wie auch
gegenüber Z.________ angefochten worden sei, was das Gericht auch ohne
weiteres so akzeptiert habe:
"Sofern die Vorinstanz aber der Meinung war, dass die Beschwerdeschrift den
Anforderungen an die Begründung hinsichtlich des Nichteintretens seitens der
SVA nicht genügte, wäre sie nach § 18 GSVGer verpflichtet gewesen, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung in dieser
spezifischen Frage anzusetzen. Indem dies nicht geschehen ist, wurden
wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt und der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet, somit Bundesrecht
verletzt."
3.2§ 18 GSVGer lautet, unter der Marginalie "Beschwerde- oder Klageschrift":
"Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift
eingeleitet.

Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren
und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und
soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine
angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die
Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde."
Beim Erlass dieser Bestimmung, welche über das In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 unverändert belassen worden ist, hat sich der zürcherische
Gesetzgeber gerade am ATSG orientiert (Art. 67 Abs. 2 lit. b E-ATSG; vgl.
Zünd, a.a.O., S. 130 N einleitend zu § 18). Der Gesetz gewordene Art. 61 lit.
b ATSG lautet:
"Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen
Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde
führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit
die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird."
Diese ATSG-Bestimmung ihrerseits entspricht den früheren bundesrechtlichen
Mindestbestimmungen betreffend Anforderungen an die Beschwerde im kantonalen
Verfahren, z.B. dem Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, der (in Kraft bis 31.
Dezember 2002) folgenden Wortlaut aufwies:
"Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde
diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung,
dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde."
Der Vergleich der beiden Normtexte von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG und Art. 61
lit. b ATSG zeigt, dass in diesem Bereich (Anforderungen an die Beschwerde,
Nachfristansetzung) Rechtskontinuität herrscht. Abgesehen von rein
redaktionellen Abweichungen liegen keine rechtlichen (inhaltlichen)
Änderungen vor. Daraus folgt zweierlei: zum einen kann die
übergangsrechtliche Problematik, welche mit Art. 82 Abs. 2 zweiter Satz ATSG
verbunden ist, vernachlässigt werden. Zweitens kann die zu Art. 85 Abs. 2
lit. b AHVG ergangene Rechtsprechung (BGE 118 V 311) unter der Geltung von
Art. 61 lit. b ATSG weitergeführt werden. Da diese Praxis § 18 GSVGer seit je
als bundesrechtskonform (d.h. mit Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG und den gleich
lautenden Verfahrensbestimmungen in den anderen Einzelgesetzen vereinbar)
bezeichnete (Urteil S. vom 15. Mai 2000, I 77/00) und der kantonalen
Bestimmung keine weitergehende Bedeutung beimass (was im Übrigen nur im Sinne
einer Erleichterung der Beschwerdevoraussetzungen, nicht hingegen einer
Erschwerung derselben zulässig wäre), ist hier nur noch zu prüfen, ob das
kantonale Gericht dadurch eine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG)
begangen hat, dass es auf Nichteintreten erkannte, ohne die
Beschwerdeführerschaft darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den
Nichteintretens-Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 eine rechtsgenügliche
Beschwerde bisher nicht eingereicht worden war.

3.3 In der Tat hat das kantonale Gericht zutreffend und in für das
Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise festgestellt (Art.
105 Abs. 2 OG), dass die im kantonalen Verfahren eingereichte Beschwerde sich
ausschliesslich zur materiellen Seite der Schadenersatzpflicht der drei
Beschwerdeführenden aussprach und auch kein Rechtsbegehren hinsichtlich der
gegenüber dem Beschwerdeführer 3 ergangenen Nichteintretensverfügung der
Ausgleichskasse vom 25. Juli 2003 enthielt.

Es fragt sich, ob die bundesrechtlich geforderte Hinweispflicht so weit geht,
dass eine Beschwerdeführerschaft darauf aufmerksam gemacht werden müsste, von
mehreren ergangenen Einspracheentscheiden sei einer davon (in casu: der auf
Nichteintreten lautende) mangels darauf bezogenen Rechtsbegehrens und
Begründung überhaupt nicht angefochten worden. Diese Frage ist zu verneinen.
Die gerichtliche Hinweispflicht setzt nämlich nach der zu Art. 85 Abs. 2 lit.
b AHVG ergangenen Rechtsprechung voraus, dass seitens der um Rechtsschutz
nachsuchenden Partei innert der Rechtsmittelfrist zumindest ein schriftlich
manifestierter Beschwerdewille geäussert worden ist (BGE 116 V 356 Erw. 2b).
Daran fehlt es hier: nicht nur ist der Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren zunächst überhaupt nicht selber aufgetreten; vielmehr hat er es
auch zugelassen und folglich selber zu vertreten, dass die
Mitbeschwerdeführenden zwar (auch) in seinem Namen ein Rechtsmittel
einreichten, welches sich jedoch nach seinem klaren Wortlaut in Rubrum,
Rechtsbegehren und der gesamten Beschwerdebegründung nur auf den die
Einsprache des Ehepaars E.________ materiell abweisenden Entscheid der Kasse
vom 21. Juli 2003 bezieht. Dieser Einspracheentscheid seinerseits betraf,
klar ersichtlich, "R.________ und D.________" und wies deren ("Ihre")
Einsprache ab; im Verhältnis zu Z.________ wurde darin nichts entschieden.
Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer habe sich durch die
nachträglich auf Aufforderung der Vorinstanz hin eingereichte Vollmacht durch
den Beschwerdeführer Eichhorn rechtsgültig vertreten lassen können, schafft
dies nicht den Umstand aus der Welt, dass die eingereichte Beschwerde einzig
den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 betraf und sich zum auf
Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 darin kein
Wort findet.

Nun ist es zwar richtig, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in
denjenigen Fällen, in denen es die mit BGE 123 V 335 übernommene Praxis des
Bundesgerichts (BGE 118 Ib 134) zur Anwendung bringt, die Rechtsuchenden,
welche kantonale Nichteintretensentscheide mit nur materiellen Rechtsbegehren
anfechten, jeweils auf die Möglichkeit zur Verbesserung innert der
gesetzlichen Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinweist, sofern im
Einzelfall die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen und eine Verbesserung
innert Frist überhaupt noch möglich ist. Diese Fälle unterscheiden sich
jedoch von dem hier vorliegenden dadurch, dass seitens der betroffenen Person
überhaupt in ihrer Sache ein Beschwerdewille schriftlich manifestiert wird.
Daran fehlt es, wie gesagt, auf Grund der vorinstanzlich eingereichten
Beschwerde, weshalb der kantonale Nichteintretensentscheid vor Bundesrecht
unter allen Gesichtspunkten standhält.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie D.________ und R.________
zugestellt.

Luzern, 6. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: