Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 304/2003
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H 304/03

Urteil vom 6. Januar 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger

Z.________, 1921, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Bölsterli, Asylstrasse 77, 8032 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 11. November 1991 verpflichtete die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich Z.________ zur Bezahlung von AHV/ IV/EO-Beiträgen auf
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1988 und 1989 in
Höhe von je Fr. 518'417.40 (einschliesslich Verwaltungskosten), basierend auf
einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von Fr. 5'415'765.- und einem
im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 15'000.-. Das durchschnittliche
Einkommen setzte sich zusammen aus einem beim Verkauf einer Liegenschaft im
Jahr 1986 erzielten Gewinn von Fr. 10'851'420.-, übrigem Einkommen von 1986
und einem Verlust von 1985. Auf Beschwerde hin bestätigte die damalige
AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich am 10. März 1994 die
Beitragspflichtigkeit des Liegenschaftsgewinns, wies die Sache jedoch zur
Neufestsetzung des Eigenkapitals an die Ausgleichskasse zurück. Die dagegen
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht ab (Urteil vom 13. Dezember 1994 [H 110/94]). Neue
Verfügungen vom 20. April 1995 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 1995 wiederum auf und wies die Sache
nochmals an die Ausgleichskasse zurück, damit diese ergänzende Abklärungen
treffe und das Eigenkapital neu bestimme.

Mit Verfügungen vom 6. April 2000 setzte die Ausgleichskasse die umstrittenen
Beiträge neu fest. Dabei wurden das durchschnittliche Einkommen und das
Eigenkapital ebenso beziffert wie in den ursprünglichen Verfügungen vom 11.
November 1991. Zur Begründung machte die Kasse geltend (Schreiben vom 24.
Februar 2000), auf Grund einer korrigierten Steuermeldung vom 30. April 1996
seien die während der Jahre 1985 und 1986 (bis zur Veräusserung) angefallenen
Nettomieterträge auf der erwähnten Liegenschaft in die Berechnung
einzubeziehen. Damit ergäben sich auch nach Abzug des Zinses auf dem nunmehr
mit Fr. 1'726'000.- bezifferten Eigenkapital höhere Beiträge als die
ursprünglich festgesetzten. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Verwirkung
sei der Bezug der Beiträge jedoch auf den bereits verfügten Umfang
beschränkt.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügungen vom 6. April
2000 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge
des Beschwerdeführers für die Jahre 1988 und 1989 neu verfüge (Entscheid vom
19. September 2003). In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die
Ausgleichskasse habe gestützt auf die rektifizierte Steuermeldung zu Recht
eine Neubestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens (unter Einbezug der
Mieterträge) vorgenommen; es bestehe jedoch nach wie vor keine hinreichende
Grundlage für die Festsetzung des im Betrieb investierten Eigenkapitals.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das Rechtsbegehren
stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung und Festsetzung seiner persönlichen Beiträge für die
Beitragsjahre 1988 und 1989 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich - unter Hinweis auf ihre Stellungnahme
im kantonalen Verfahren - und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer auf Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge der
Jahre 1988 und 1989. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), hat die
Beurteilung gestützt auf die damals gültig gewesenen Normen zu erfolgen,
insbesondere Art. 9 AHVG und die Art. 17 ff. AHVV (in der bis 31. Dezember
1994 gültig gewesenen Fassung). Danach sind die Beiträge vom reinen Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Regel für eine mit dem geraden
Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode von zwei Jahren festzusetzen (Art. 22
Abs. 1 AHVV). Der Jahresbeitrag wird dabei auf Grund des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen, welche das
zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst (Art. 22 Abs. 2
AHVV). Die Beiträge der Periode 1988/89 bestimmen sich somit ausgehend vom
durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1985 und 1986, was denn auch
unbestritten ist.

3.
3.1 In formellrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die streitigen
Beiträge bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren bildeten. Diese wurden
durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember
1994 und den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 13. Oktober 1995
rechtskräftig beendet, wobei jeweils eine Rückweisung an die Verwaltung
erfolgte.

Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung
eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines
Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu
dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der
formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das
Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen
wird, verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 2a). Bezüglich der
Bundesrechtspflege bestimmt dies das Gesetz für Zivil- und Strafsachen
ausdrücklich (Art. 66 OG, Art. 277ter BStP), doch gilt der Grundsatz
ebenfalls, wenn über eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit zu befinden ist
(BGE 117 V 241 Erw. 2a mit Hinweisen). Die genannten Bestimmungen beruhen auf
dem Gedanken, dass die betreffende Rechtsfrage für den konkreten Streitfall
als endgültig entschieden zu gelten hat, wie dies bei einem
letztinstanzlichen Endurteil der Fall ist. Wird der neue Entscheid der
unteren Instanz wiederum weitergezogen, so ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung
begründet hat (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 Erw. 2 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer hatte die ursprünglichen Verfügungen vom 11.
November 1991 vollumfänglich angefochten und verlangt, diese seien aufzuheben
und es sei festzustellen, dass er für die Beitragsjahre 1988 und 1989 keine
Beiträge schulde. Die kantonale Rekurskommission hielt in ihrem Entscheid vom
10. März 1994 fest, die Ausgleichskasse habe die aus dem Verkauf der
Liegenschaft zugeflossenen Einkünfte zu Recht als Einkommen erfasst, und in
masslicher Hinsicht sei auf den in der Steuermeldung festgesetzten Betrag
abzustellen. Diesbezüglich beurteilte sie die Beschwerde somit als
unbegründet. Demgegenüber wies sie die Sache zur Neufestsetzung des
Eigenkapitals an die Ausgleichskasse zurück und hiess die Beschwerde insoweit
teilweise gut. Letztinstanzlich verlangte der Beschwerdeführer damals
ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung,
dass er für die Beitragsjahre 1988 und 1989 keine Beiträge schulde. Er wandte
sich somit nicht nur gegen die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als
solche, sondern auch gegen die damit verbundene Weisung, die Neubeurteilung
habe sich auf die Höhe des Eigenkapitals zu beschränken, während das
durchschnittliche Einkommen gestützt auf die Steuermeldung korrekt ermittelt
worden sei. Der Anfechtungs- und Streitgegenstand des damaligen
letztinstanzlichen Verfahrens umfasste damit auch diese Beschränkung des neu
zu überprüfenden Sachverhalts (Urteil S. vom 18. Februar 2003, U 287/02, Erw.
2.3). Indem das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies, bestätigte es die entsprechende
Anweisung der Vorinstanz an die Verwaltung. Dieser war es deshalb verwehrt,
das durchschnittliche Erwerbseinkommen neu festzusetzen. Wenn die Vorinstanz
stattdessen argumentiert, das Durchschnittseinkommen 1985/86 sei nur ein
Teilfaktor für die Berechnung der Beiträge der Jahre 1988 und 1989, übersieht
sie, dass, wie dargelegt, die Motive eines Rückweisungsentscheides, mit
Einschluss einer Beschränkung der neu festzusetzenden Faktoren, im Falle
einer entsprechenden Grundlage im Dispositiv verbindlich sind. Das Dispositiv
des Urteils vom 10. März 1994 enthielt insofern einen Verweis auf die
Erwägungen, als die Verwaltung in Ziffer 2 angewiesen wurde, im Sinne von
Erwägung II.4b vorzugehen. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine
erneute Prüfung des der Beitragsberechnung zu Grunde zu legenden
durchschnittlichen Einkommens. Im Ergebnis sind damit die hier streitigen
Verfügungen vom 6. April 2000, welche das durchschnittliche
beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 5'415'765.- beziffern, in diesem Punkt
korrekt. Die Ausgleichskasse wird im Rahmen der noch vorzunehmenden
definitiven Beitragsfestsetzung von diesem Betrag auszugehen haben.

4.
Zu prüfen bleibt die Höhe des im Betrieb investierten Eigenkapitals.
Massgebend ist diesbezüglich der erste Tag nach Ablauf der Bemessungsperiode
(BGE 109 V 162), vorliegend also der 1. Januar 1987.

4.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG (in der während der streitigen
Beitragsjahre 1988 und 1989, gültig gewesenen und deshalb vorliegend
anwendbaren [vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1] Fassung) wird das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom hiedurch erzielten
Roheinkommen u.a. ein Zins des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals
abgezogen wird. Der Zins beträgt 5%; das Eigenkapital wird nach den
Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertet und auf die nächsten Fr.
1000.- aufgerundet (Art. 18 Abs. 2 AHVV in der hier anwendbaren, am 1. Januar
1986 in Kraft getretenen Fassung).

4.2 Der Beschwerdeführer hatte die fragliche Liegenschaft am 23. April 1986
verkauft. Wie die AHV-Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 10. März 1994
feststellte, handelte es sich dabei spätestens im Zeitpunkt des Verkaufs um
Geschäftsvermögen. Nach der Rechtsprechung ist in dieser Konstellation auch
während des Zeitraums zwischen der Veräusserung einer Liegenschaft und der
Reinvestition des Erlöses in Grundbesitz Eigenkapital im Sinne von Art. 18
Abs. 2 AHVV vorhanden (ZAK 1983 S. 384). Dessen Höhe bemisst sich auf Grund
des nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer ermittelten Wertes
der Liegenschaft vor der Veräusserung (ZAK 1987 S. 425 Erw. 6a).

4.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das
für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende
Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte
Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die
Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich
(Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die
nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit
entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden
gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die
Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht
von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar
ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden
können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die
steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.
Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht;
denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in
deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen
Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden
Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die
AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu
wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a;
AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Ein Irrtum, welcher ein Abweichen von der Steuermeldung rechtfertigt, liegt
bei Grundstücken des Geschäftsvermögens etwa dann vor, wenn die von der
Steuerbehörde vorgenommene Schätzung gegen die einschlägigen Bewertungsnormen
des Rechts der direkten Bundessteuer verstösst (BGE 98 V 91 f. Erw. 1 am
Ende).

4.4 In der (rektifizierten) Steuermeldung vom 30. April 1996 wird das
investierte Eigenkapital neu mit Fr. 1'726'000.- beziffert. Dieser Betrag
ergibt sich aus dem Wert der Liegenschaft von Fr. 6'951'800.- (mit
"Repartitionswert" bezeichnet) nach Abzug der Hypothek von Fr. 5'250'000.-,
zuzüglich weitere Mittel von rund Fr. 24'000.-. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1994
festgehalten hat, ist für die Bewertung der Liegenschaft Art. 31 des bis Ende
1994 in Kraft gestandenen Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt)
zu beachten. Danach ist vom kantonalen Steuerwert (amtlicher Wert,
Katasterwert) auszugehen, der mit dem von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung festgesetzten Korrekturkoeffizienten multipliziert wird, was
den so genannten Repartitionswert ergibt (vgl. zum Ganzen Känzig, Wehrsteuer
[Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, I. Teil, Basel 1982, S. 725 ff., Rz. 3 zu
Art. 31). In der Steuermeldung vom 30. April 1996 wird wohl ausdrücklich
erklärt, beim Betrag von Fr. 6'951'800.- handle es sich um den
Repartitionswert für die fragliche Liegenschaft. Nach Lage der Akten dürfte
dies jedoch nicht zutreffen: Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
erwog bereits in ihrem Entscheid vom 10. März 1994, es könne nicht auf den
vom Beschwerdeführer (zusätzlich zum anerkannten Betrag von Fr. 24'000.-)
geltend gemachten Wert von Fr. 6'951'000.- abgestellt werden, da es sich
dabei um den von ihm gegenüber den Steuerbehörden angegebenen Anlage- bzw.
Verkehrswert der Liegenschaft per 31. Dezember 1985 handle, welcher (wegen
Nichtberücksichtigung des Fremdkapitals) nicht identisch sei mit dem
Eigenkapital. Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hatte in
ihrem Entscheid vom 3. Juli 1991 festgehalten, die 1973 deklarierten
Anlagekosten hätten sich auf Fr. 6'961'800.- belaufen. Der Beschwerdeführer
seinerseits liess in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift beantragen, das
Eigenkapital von Fr. 15'000.- sei um Fr. 9'289'000.- auf Fr. 9'304'000.- zu
erhöhen. Zur Begründung brachte er vor, massgebend sei das Mittel von
Verkehrs- und Ertragswert, reduziert um das Fremdkapital, wobei er  sich zur
Höhe dieser Beträge äusserte. Die Akten lassen unter diesen Umständen den
zuverlässigen Schluss zu, dass der in der Steuermeldung vom 30. April 1996
genannte Liegenschaftswert nicht mit dem für die direkte Bundessteuer
massgeblichen Repartitionswert übereinstimmen dürfte. Damit sind die von der
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für ein Abweichen von der
Steuermeldung erfüllt. Die Höhe des im Betrieb investierten Eigenkapitals
kann unter diesen Umständen nach wie vor nicht zuverlässig beurteilt werden.
Hiezu dürfte der Beizug der Steuerakten - allenfalls auch derjenigen des
Kantons Zug, wie es der Beschwerdeführer beantragt hat - erforderlich sein.
In dieser Konstellation erscheint es als sachgerecht, wenn die notwendigen
Abklärungen durch die Vorinstanz vorgenommen werden. Dem Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers auf Rückweisung an das kantonale Gericht ist deshalb zu
entsprechen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG), wobei die
Gerichtskosten entsprechend dem umstrittenen Teil der Beiträge auf Fr. 4500.-
festzusetzen sind. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffer 1 des
Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
September 2003 und die Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom
6. April 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: