Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 299/2003
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H 299/03

Urteil vom 7. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Grunder

R.________, 1912, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Jahn, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 4. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1912 geborene R.________ leidet an einer zunehmend hochgradigen
Innenohr-Schwerhörigkeit und Sehschwäche (beidseits fortgeschrittene
Makulopathie und Cataracta senilis). Am 7. Mai 2002 meldete sie sich zum
Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung
sowie am 3. Juni 2002 für eine Hilfsmittel-Leistung (Hörgerät) an. Nach
erfolgter Abklärung an Ort und Stelle am 31. Mai 2002 (Abklärungsbericht über
Hilflosigkeit vom 5. Juni 2002) sowie Einholung medizinischer Auskünfte
sprach die IV-Stelle Nidwalden der Versicherten einen Kostenbeitrag von 75%
an die Anschaffung eines Hörgerätes zu (Mitteilung vom 1. Oktober 2002).
Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung lehnte sie nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit der Begründung ab, die Versicherte sei nur in den
drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Essen ausser Haus"
und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" auf die Hilfe Dritter
angewiesen; eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich
(Verfügung vom 23. Oktober 2002).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden ab (Entscheid vom 4. August 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei
ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Hilflosenentschädigung auf der Basis
einer schweren, eventuell mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen;
eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung
zurückzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
Prüfung der Frage, ob der Fall in analoger Anwendung von Rz 8051 KSIH
(Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der bis 31. Dezember
2003 geltenden Fassung) zu entscheiden sei.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit einer Eingabe vom 21. November 2003 legt der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals X.________ vom 20. November 2003
auf.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die
Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1, 2 und 5 AHVG; Art. 42 Abs. 2 IVG;
Art. 36 Abs. 1 und 2 IVV, worauf Art. 66bis Abs. 1 AHVV verweist) in der hier
anwendbaren, im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (23. Oktober
2002) in Kraft gestandenen Fassung (vgl. BGE 129 V 356 Erw. 1) und die
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den für die
Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a), zur für die
Annahme mittelschwerer Hilflosigkeit erforderlichen Anzahl betroffener
Lebensverrichtungen (BGE 121 V 90 Erw. 3b), zum Vorgehen bei mehrere
Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtungen (BGE 121 V 91 Erw. 3c) sowie
schliesslich zum Begriff der dauernden persönlichen Überwachung (vgl. auch
ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

1.2 Ergänzend ist hinzuweisen auf die einen allgemeinen Grundsatz des
Sozialversicherungsrechts darstellende (BGE 123 V 233 Erw. 3c)
Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person auch im Bereich der
Hilflosenentschädigung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu
mildern (ZAK 1989 S. 214 Erw. 1b mit Hinweisen). Solange in diesem Rahmen
durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die
Selbstständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante
Hilflosigkeit vor (ZAK 1989 S. 215 Erw. 2b mit Hinweisen). Von der
versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine
Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht.
Die Vorinstanz stellte entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht vom 5.
Juni 2002 ab, wonach die Beschwerdeführerin weder der dauernden Pflege noch
der dauernden persönlichen Überrwachung bedarf und sie nur hinsichtlich der
alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden" sowie
"Fortbewegung/Kontaktaufnahme" in relevantem Ausmass hilfsbedürftig ist.
Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht,
gestützt auf die Verwaltungspraxis des BSV habe die Versicherte ohne
Abklärung an Ort und Stelle als schwer oder zumindest mittelgradig
hilfsbedürftig zu gelten; zudem stehe fest, dass sie der dauernden
persönlichen Überwachung bedürfe und hinsichtlich zweier weiterer
alltäglicher Lebensverrichtungen ("Essen"; "Körperpflege") hilflos sei.

3.
3.1 Gemäss Rz 8051 KSIH (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung)
gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos.
Hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades sind deshalb keine Abklärungen
vorzunehmen. Nach der Verwaltungspraxis des BSV werden demgegenüber Blinde
und hochgradig Sehschwache mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit
als mittelschwer hilflos eingestuft (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil H.
vom 10. Mai 1988, I 415/88). Ob diese Unterscheidung gesetzes- und
verfassungsmässig, insbesondere mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist,
kann dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen zur Anwendung der dargelegten
Verwaltungspraxis sind ohnehin nicht erfüllt. Wie aus dem ärztlichen
Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe des Dr. med. T.________, Facharzt
FMH für HNO Hals- und Gesichtschirurgie, vom 12. September 2002 hervorgeht,
konnte durch Versorgung mit zwei neuen Hörgeräten eine erhebliche
Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden. Die Hörgeräteakustikerin der
A.________ AG gab an, dass die Versicherte, nachdem sie das Hörsystem unter
praktischen Bedingungen erproben konnte, sich gesellschaftlich wieder gut
habe integrieren können (Bericht vom 25. Juli 2002). Schon vor dieser
Hilfsmittelversorgung war es der Abklärungsperson der IV-Stelle möglich, sich
mit der Versicherten mündlich zu verständigen, wobei lautes Sprechen
erforderlich war (Abklärungsbericht über die Hilflosigkeit vom 5. Juni 2002).
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in
so hohem Masse als schwerhörig gelten kann, dass ihr Hörschaden praktisch
einer Taubheit gleichgesetzt werden könnte. Unter Berücksichtigung der
hochgradigen Sehschwäche könnte die Hilflosigkeit der Versicherten daher
selbst dann nicht als schwer eingestuft werden, wenn in Analogie zu Rz 8051
KSIH auch Blinden und hochgradig Sehschwachen mit einer an Taubheit
grenzenden Schwerhörigkeit eine schwere Hilflosigkeit zuerkannt würde.

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt weiter die Zuverlässigkeit des
Abklärungsberichts vom 5. Juni 2002 in Frage. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 61 die notwendigen Anforderungen
dargelegt, bei deren Erfüllung einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle
(vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) volle Beweiskraft zukommt. Danach muss als
Berichterstatterin eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat,
wirken. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich
der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss
Art. 36 IVV sein. Zudem hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen, insbesondere auch die allenfalls divergierenden
Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere
der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

3.3 Anhaltspunkte, die geeignet sind, den Beweiswert des Abklärungsberichts
vom 5. Juni 2002 zu erschüttern, liegen nicht vor. Es besteht kein Grund, an
der Kompetenz der Berichterstatterin (Frau N.________) zu zweifeln. Ihre
Angaben stimmen mit den ärztlichen Befunden und dem Fragebogen in der
Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV vom 7. Mai 2002, welcher
von der Hilfe leistenden und als IV-Ärztin erwerbstätigen Schwiegertochter
zusammen mit der Versicherten ausgefüllt und mitunterzeichnet wurde, überein.
Die Schlussbemerkung der Berichterstatterin, dass die Versicherte mehr Hilfe
benötige als ihr zukomme, steht nicht in Widerspruch zum detaillierten
Berichtstext, sondern ist im Zusammenhang gelesen als Hinweis zu verstehen,
dass die Beschwerdeführerin die gebotenen und ihr zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten so weit möglich ausschöpfte, um sich ihre Selbstständigkeit in
der gewohnten Umgebung zu erhalten, dabei aber an ihre Grenzen gestossen war.
So weist die Berichterstatterin darauf hin, dass die Versicherte sich in den
meisten Lebensverrichtungen mit grosser Anstrengung noch selber helfen kann.
Damit wurden entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht unbesehen die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen, sondern es
wurde nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf objektive Feststellungen
abgeschätzt, ob und inwieweit zur Bewältigung der alltäglichen
Lebensverrichtungen eine erhebliche Dritthilfe erforderlich war. Lässt sich
nach dem Gesagten der Abklärungsbericht vom 5. Juni 2002 nicht beanstanden,
erübrigen sich weitere Untersuchungen.

3.4 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" hat die
Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin am Tisch sitzend die
Speisen eigenhändig zu zerkleinern und zum Mund zu führen vermag. Unerheblich
ist, dass die Versicherte möglicherweise wegen der hochgradigen Sehschwäche
bei der Auswahl der Lebensmittel beeinträchtigt ist und die Mahlzeiten nicht
mehr selber zubereiten kann. Die Dritthilfe beim Essen bezieht sich einzig
auf die Nahrungsaufnahme, welche aus den Teilfunktionen Zerkleinern der
Speisen, Zuführung der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken besteht
(Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung,
Freiburg 1998, S. 119). Auswahl der Lebensmittel und Zubereitung einer
Mahlzeit sind keine Teilfunktionen der Lebensverrichtung "Essen", sondern
gehören zur allgemeinen Haushaltsführung. Nach der Rechtsprechung gehören
Einschränkungen bei der Erledigung von Haushaltarbeiten nicht zu den sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die
Hilflosigkeit, sondern sind im Bereich der Invalidenversicherung bei der
Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen und vermögen allenfalls einen
Anspruch auf Invalidenrente auszulösen (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 478
Erw. 1c). Gleich verhält es sich auf dem Gebiete der Alters- und
Hinterlassenenversicherung, wo die altersbedingten Beeinträchtigungen in der
Betätigung des bisherigen Aufgabenbereichs sozialversicherungsrechtlich durch
die Altersrente abgegolten werden (ZAK 1970 S. 478 Erw. 1c). Soweit
vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin lasse sich beim Essen im Restaurant
die Speisen zerkleinern, weil sie gepflegt essen möchte, handelt es sich
nicht um eine alltägliche Verrichtung, weshalb die hiezu geleistete
Dritthilfe nicht als regelmässig gelten kann. Verwaltung und Vorinstanz haben
daher zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung
"Essen" verneint.

3.5 Ob auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine
Hilflosigkeit vorliegt, ist nicht weiter zu prüfen. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in den Bereichen
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" keine
regelmässige Dritthilfe geltend gemacht und es ergeben sich dafür auch keine
Anhaltspunkte aus den Akten. Daher steht fest, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der praxisgemäss erforderlichen Mindestanzahl von vier alltäglichen
Lebensverrichtungen hilflos ist, womit die Annahme einer mittelschweren
Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV ausser Betracht fällt.

3.6 Zu prüfen bleibt, ob die unbestrittenermassen in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige erhebliche Dritthilfe
angewiesene Versicherte überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedurfte, was zur Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit ausreichen würde
(Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV). Sowohl im Fragebogen zur Anmeldung für eine
Hilfosenentschädigung wie auch laut Abklärungsbericht verneinte die
Versicherte die Frage, ob sie der persönlichen Überwachung bedürfe. Um in
Notfällen rasch Hilfe herbeiholen zu können, trug die Beschwerdeführerin
einen Telealarm auf sich und liess das Telefon entsprechend einrichten. Damit
steht fest, dass weder eine dauernde (im Sinne von "nicht vorübergehend"; BGE
107 V 139 Erw. 1b mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c) noch persönliche
Anwesenheit einer Drittperson erforderlich war, welche die Versicherte
überwachte, sie allenfalls zum Handeln anhielt, kontrollierte oder nach
Bedarf aktiv mithalf (vgl. Ettlin, a.a.O., S. 143). Was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist aus der hochgradigen Sehschwäche
und Schwerhörigkeit allein nicht abzuleiten, es liege eine dauernde
Überwachungsbedürftigkeit vor. Dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2002
wegen einer Magen-Darminfektion mit Flüssigkeitsmangel ins Spital X.________
eingeliefert und für einige Tage hospitalisiert werden musste
(letztinstanzlich aufgelegter Bericht vom 20. November 2003), lässt nicht auf
eine notwendige, dauernde persönliche Überwachung schliessen, konnte sie doch
danach wieder nach Hause entlassen werden.

4.
Zusammengefasst ist nach dem Gesagten eine Hilflosigkeit mittelschweren
Grades bei Erlass des für die richterliche Beurteilung massgeblichen
Zeitpunkts der Verwaltungsverfügung vom 23. Oktober 2002 (BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweisen) zu verneinen, weshalb kein Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der AHV bestand. Eine seither allenfalls eingetretene,
mit Bezug auf den Hilflosigkeitsanspruch erhebliche Änderung des
Hilflosigkeitsgrades hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer
Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV,
worauf Art. 66bis Abs. 2 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
verweist, geltend zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem
sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder
mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat
(Art. 43bis Abs. 2 Satz 1 AHVG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: