Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 292/2003
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H 292/03

Urteil vom 7. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Bollinger

H.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
George Hunziker, Schifflände 5, 8024 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt H.________ hatte bis 12. Dezember 2000 zusammen mit dem
italienischen Staatsangehörigen A.________ die Funktion eines
Geschäftsführers der am 12. Januar 1999 gegründeten Restaurant P.________
GmbH (im Folgenden: P.________ GmbH) mit Sitz in X.________ (ab 22. Februar
2001 mit Sitz in Y.________) inne. Die Gesellschaft war der Ausgleichskasse
Luzern angeschlossen und rechnete die paritätischen
Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge an die kantonale
Familienausgleichskasse (FAK) quartalsweise im Pauschalverfahren ab.

Am 5. August 1999 stellte die Ausgleichskasse für das erste Halbjahr 1999
Rechnung im Betrag von Fr. 11'522.25. Auf Mahnung vom 14. September 1999 hin
unterbreitete die P.________ GmbH einen Tilgungsplan, welchem die
Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 zustimmte. In der Folge
bezahlte die Gesellschaft lediglich einen Betrag von insgesamt Fr. 6000.-.
Für die verbleibende Forderung von Fr. 5552.25 (zuzüglich Verzugszins)
stellte die Ausgleichskasse am 28. August 2000 ein Betreibungsbegehren. Am
20. Oktober 2000 erliess sie eine Veranlagungs- und eine
Verzugszinsverfügung. Nach Fortsetzung der Betreibung wurde ihr mangels
pfändbaren Vermögens am 30. März 2001 ein Verlustschein für den Betrag von
Fr. 6142.65 ausgestellt.

Betreffend die am 15. September 1999 in Rechnung gestellte Pauschale für das
dritte Quartal 1999 in Höhe von Fr. 5776.15 unterbreitete die P.________ GmbH
am 26. November 1999 ebenfalls einen Tilgungsplan, welcher eine Bezahlung in
vier Raten vom 1. März bis 1. Juni 2000 vorsah. Mit Verfügung vom 10.
Dezember 1999 akzeptierte die Ausgleichskasse auch diese
Zahlungsvereinbarung. Weil die Gesellschaft keine Zahlungen leistete, leitete
die Kasse mit Zahlungsbefehl vom 29. August 2000 für die Forderung von Fr.
5776.15 ebenfalls die Betreibung ein und erliess am 20. Oktober 2000 die
Veranlagungsverfügung. Am 30. März 2001 wurde ihr für den Betrag von Fr.
6276.20 ein Verlustschein ausgestellt.

Schliesslich stellte die Ausgleichskasse am 13. März 2000 mit
Jahresabrechnung per 31. Dezember 1999 den Betrag von Fr. 4361.- in Rechnung,
wovon sie in der Folge die FAK-Beiträge für 1999 in Höhe von Fr. 3566.25
abzog. Für den Restbetrag von Fr. 794.75, zuzüglich Zinsen und Kosten, wurde
ihr am 3. Januar 2001 ein Verlustschein über Fr. 995.10 ausgestellt.

Mit Verfügung vom 26. November 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse
H.________ als ehemaligen Geschäftsführer der P.________ GmbH zur Bezahlung
von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr.
13'413.95, einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren,
Betreibungskosten und Verzugszinsen. H.________ erhob hiegegen Einsprache.

B.
Am 29. Januar 2002 reichte die Ausgleichskasse Luzern sowohl beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern als auch beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen H.________ Klage auf
Bezahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe ein. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bejahte die auch vom Beklagten
anerkannte örtliche und sachliche Zuständigkeit, hiess die Klage gut und
verpflichtete H.________, der Ausgleichskasse Luzern Schadenersatz in Höhe
von Fr. 13'413.95 zu bezahlen (Entscheid vom 29. August 2003).

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, sinngemäss mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage
vollumfänglich abzuweisen.

Die Ausgleichskasse Luzern beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

Richtig dargelegt werden im kantonalen Entscheid auch die hier anwendbaren
Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zur subsidiären
Haftbarkeit der verantwortlichen Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen),
zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 202 Erw.
3a, ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b) und zum
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen und
grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden
(BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen).

3.
Unbestritten ist, dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung
rechtzeitig erlassen hat (Art. 82 Abs. 1 AHVV, gültig gewesen bis 31.
Dezember 2002) und die Klage fristgerecht erfolgte (Art. 81 Abs. 3 AHVV,
gültig gewesen bis 31. Dezember 2002). Fest steht sodann, dass der
Ausgleichskasse zufolge Uneinbringlichkeit paritätischer
Sozialversicherungsbeiträge ein Schaden entstanden ist, welcher sich nach den
Verlustscheinen vom 3. Januar und 30. März 2001 auf Fr. 13'413.95
(einschliesslich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) beläuft.
Mit der Nichtbezahlung der entsprechenden Beitragsrechnungen hat die
Gesellschaft gegen die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff.
AHVV verstossen und den Beitragsverlust im Sinne von Art. 52 AHVG schuldhaft
verursacht (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist,
ob dem Beschwerdeführer das Verschulden der Arbeitgeberin anzurechnen ist.

3.1 Laut Eintrag im Handelsregister war der Beschwerdeführer zusammen mit
A.________ Geschäftsführer der P.________ GmbH mit Kollektivunterschrift zu
zweien. In der Eigenschaft als Geschäftsführer kam ihm formelle und
materielle Organstellung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG zu (BGE
126 V 237, AHI 2002 S. 172). Ungeachtet dessen, dass er nicht Gesellschafter
war (Art. 812 OR), haftet er für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden
nach den gleichen Grundsätzen wie die Organe einer Aktiengesellschaft (AHI
2000 S. 220). An seiner subsidiären Haftbarkeit als verantwortliches Organ
der Gesellschaft ändert nichts, dass er am 12. Dezember 2000 als
Geschäftsführer zurückgetreten ist und die Verlustscheine erst am 3. Januar
und 30. März 2001 ausgestellt worden sind. Der Schaden tritt ein, sobald die
Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im
ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V
16 Erw. 5b, 113 V 257 f., je mit Hinweisen). Zudem erstreckt sich die
Organhaftung grundsätzlich auf alle vor dem Rücktritt fällig gewordenen
Beiträge, im vorliegenden Fall somit auf sämtliche Gegenstand der
Schadenersatzforderung bildenden Beiträge (BGE 112 V 5 Erw. 3c, 109 V 94 f.;
zur Beitragserhebung im Pauschalverfahren vgl. AHI 2002 S. 54 ff.).
3.2 Als Geschäftsführer oblag dem Beschwerdeführer die gleiche
Sorgfaltspflicht, wie sie nach Art. 717 OR für die Organe der
Aktiengesellschaft Geltung hat (Rolf Watter, Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht [Basler Kommentar], Obligationenrecht II: Art. 530-1186, 2. A.
Basel 2002, N 16 zu Art. 811; BGE 126 V 239 mit  Hinweisen). Dazu gehört auch
die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und
Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (Watter, a.a.O., N 11
zu Art. 717). Diesen Pflichten kann sich der Beschwerdeführer nicht mit der
Begründung entziehen, er habe sich lediglich "aus Referenzgründen" als
Geschäftsführer eintragen lassen und für seine Tätigkeit nie ein Honorar
bezogen. Wer im Rahmen einer Gesellschaft formelle Organstellung einnimmt,
hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Die
vereinbarte Kompetenzaufteilung unter den Geschäftsführern und der Umstand,
dass offenbar allein der operative Geschäftsführer A.________ über das
Geschäftskonto verfügungsberechtigt war, haben den Beschwerdeführer nicht von
seinen Kontroll- und Überwachungspflichten befreit. Vielmehr kam diesen
Pflichten unter den gegebenen Umständen vermehrte Bedeutung zu, zumal sich
der Beschwerdeführer mit den administrativen Angelegenheiten und insbesondere
auch mit der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der
Ausgleichskasse befasst hat. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass
der Beschwerdeführer den Geschäftsführer A.________ wiederholt dazu
angehalten hatte, den Verbindlichkeiten gegenüber der Ausgleichskasse
nachzukommen; auch leitete er die Zahlungsvereinbarungen mit der
Ausgleichskasse in die Wege. In der Folge verhielt er sich aber weitgehend
passiv und beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Weiterleitung der
Beitragsrechnungen an den operativen Geschäftsführer "zur direkten
Erledigung". Eine Anfrage an A.________ über den Stand der Abzahlungen vom
14. Dezember 1999 blieb offenbar unbeantwortet. Nach Erhalt des
Zahlungsbefehls für die Beiträge des vierten Quartals 1999 äusserte der
Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 4. April 2000 an A.________ Zweifel
darüber, ob dieser bezüglich der Zahlungen noch den Überblick habe, und
empfahl ihm, sich mit der Ausgleichskasse in Verbindung zu setzen. Am 13.
April 2000 bat er die Ausgleichskasse, die Korrespondenz künftig Alija Ahmeti
zuzustellen. Nach Erhalt weiterer Mahnungen und Rechnungen, welche er an
A.________ weitergeleitet hatte, machte er diesen am 15. November 2000 darauf
aufmerksam, dass er sich strafbar mache, wenn nicht zumindest die
Arbeitnehmerbeiträge entrichtet würden. Damit ist der Beschwerdeführer seiner
Kontroll- und Überwachungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Zum einen
hat er es unterlassen, sich selbst einen Überblick über die Verbindlichkeiten
gegenüber der Ausgleichskasse zu verschaffen, obschon er von den
Beitragsausständen Kenntnis hatte. Zum andern waren seine Massnahmen zur
Sicherstellung der Beitragszahlungen und insbesondere zur Einhaltung der mit
der Ausgleichskasse vereinbarten Tilgungspläne ungenügend. Dem
Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei
weder faktisch noch rechtlich in der Lage gewesen, auf den Zahlungsverkehr
mit der Ausgleichskasse Einfluss zu nehmen. Zum Vorwurf gereicht ihm, dass er
nicht sofort und mit Nachdruck auf eine Einhaltung der
Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse hinwirkte, nachdem er
von den Beitragsausständen Kenntnis erhalten hatte, was spätestens im
September 1999 der Fall war. Im Anschluss an die von ihm selbst in die Wege
geleiteten Zahlungsvereinbarungen vom 8. Oktober und 10. Dezember 1999 hätte
er die Einhaltung der Tilgungspläne sowie die ordnungsgemässe Zahlung der
laufenden Beiträge überwachen und insbesondere dafür sorgen sollen, dass
nicht Arbeitnehmerbeiträge zweckentfremdet wurden. Er hätte A.________
bereits damals über die Bedeutung der Beitragszahlungspflicht und die Folgen
von deren Missachtung aufmerksam machen müssen, was er nach den eingereichten
Unterlagen aber erst im November 2000 getan hat. Hiezu hätte er umso mehr
Anlass gehabt, als ihm als Rechtsanwalt die Bedeutung der
Beitragszahlungspflicht bekannt war und er auf Grund der ihm zur Verfügung
stehenden Informationen konkret mit einem Beitragsverlust rechnen und
berechtigte Zweifel an der Beachtung der Sorgfaltspflicht durch den andern
Geschäftsführer haben musste. Dass entsprechende Interventionen von
vornherein erfolglos geblieben wären, ist nicht anzunehmen. Zudem hätte er
bei Erfolglosigkeit den sofortigen Rücktritt als Geschäftsführer androhen und
erforderlichenfalls auch vollziehen können. Indem er entsprechende Massnahmen
unterliess, ist er den ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten nicht
hinreichend nachgekommen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die P.________
GmbH die Beitragszahlungspflicht von Anfang an nicht ordnungsgemäss erfüllt
hatte und es sich um eine kleine Gesellschaft handelte, bei welcher an die
gegenseitige Kontrolle der verantwortlichen Organe strenge Anforderungen zu
stellen sind (vgl. BGE 108 V 202 Erw. 3a). Nach den gesamten Umständen ist
sein Verschulden mit der Vorinstanz als grobfahrlässig zu qualifizieren.

3.3 Zu bejahen ist auch der für die Haftung vorausgesetzte adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen
Schaden (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen). Denn es ist nicht mit der
erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (Urteile A. vom 21. Januar 2004, H
267/02, und L. vom 8. Oktober 2002, H 149/02) anzunehmen, dass auch ein
pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers den Schaden nicht hätte
verhindern können. Ein Drittverschulden, welches den Kausalzusammenhang
allenfalls zu unterbrechen vermöchte, liegt nicht vor (vgl. Erw. 4.2
hienach).

4.
4.1 Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass keine Exkulpations-
oder Rechtfertigungsgründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben sind. Danach
lässt sich eine Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtfertigen, wenn
sie im Hinblick auf eine nicht von vornherein aussichtslose Rettung des
Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten
Hoffnung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu
können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die
Zahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, er werde
die Beitragsschuld innert nützlicher Frist tilgen können (BGE 108 V 188, ZAK
1987 S. 298). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor und wird auch
nicht geltend gemacht. Andere Gründe, welche den Beschwerdeführer zu
exkulpieren vermöchten, sind nicht ersichtlich.

4.2 Schliesslich fehlt es an Herabsetzungsgründen, wie sie nach der
Rechtsprechung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zu berücksichtigen sind.
Es kann nicht gesagt werden, dass sich die Verwaltung einer groben
Pflichtverletzung schuldig gemacht hätte, was namentlich dann der Fall ist,
wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des
Beitragsbezugs missachtet (BGE 122 V 189 Erw. 3c). Ein Herabsetzungsgrund
ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Ausgleichskasse der
Gesellschaft am 8. Oktober und 10. Dezember 1999 Zahlungsaufschübe gewährt
hat (Art. 38bis AHVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000). Der
Ausgleichskasse kann in diesem Zusammenhang höchstens zum Vorwurf gemacht
werden, dass sie die Beiträge nicht sofort in Betreibung gesetzt hat, nachdem
die Gesellschaft den ersten Tilgungsplan nicht eingehalten hatte. Darin kann
indessen keine grobe Pflichtverletzung erblickt werden, welche zu einer
Herabsetzung der Schadenersatzpflicht Anlass zu geben vermöchte.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: