Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 28/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


H 28/03

Urteil vom 20. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Fessler

R.________, 1941, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 17. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Das Baudepartement des Kantons Aargau veranstaltete 1998 einen offenen
(zweistufigen Ideen- und Projekt-)Wettbewerb zur Erlangung von künstlerischen
Ideen im Bereich des neuen Übergangs Y._______. Das Beurteilungsgremium
(Preisgericht) setzte sich zusammen aus vom Regierungsrat gewählten ständigen
Mitgliedern der Kommission «Kunst im öffentlichen Raum» sowie aus nicht
ständigen Mitgliedern, darunter je einem Vertreter oder einer Vertreterin der
vom Bauprojekt betroffenen Standortgemeinden. Gemeinde X.________ delegierte
Gemeinderätin R.________.

Für ihre Tätigkeit als Preisrichterin an drei Sitzungen im Februar und Juli
1998 wurde R.________ vom Baudepartement mit Fr. 3295.50 (19,5 Stunden à Fr.
169.- [Ansatz gemäss SIA-Honorarordnung 102]) entschädigt. Die
Ausgleichskasse des Kantons Aargau qualifizierte die Zahlung als
selbstständiges Erwerbseinkommen. Mit Verfügung vom 19. April 2002 erhob sie
auf einem beitragspflichtigen Einkommen von gerundet Fr. 2500.- persönliche
Beiträge in der Höhe des Mindestbeitrages von Fr. 390.- (Fr. 324.- [AHV] Fr.
54.-[IV] plus Fr. 12.- [EO]) zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages
von Fr. 11.80 (recte: Fr. 11.70 [3 % von Fr. 390.-]).

B.
R.________ reichte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde
ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2002.
Nach Vernehmlassung der Ausgleichskasse lud das Gericht den Kanton Aargau zum
Verfahren bei. Zur Stellungnahme des kantonalen Baudepartementes äusserten
sich die Parteien nicht.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 wies das kantonale Versicherungsgericht
die Beschwerde ab.

C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren,
Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und auf dem 1998
bezogenen Entgelt als Preisgerichts-Mitglied seien beim Baudepartement,
eventualiter bei der Gemeinde X.________ paritätische Beiträge zu erheben.
Ausgleichskasse und Baudepartement als Mitbeteiligter verzichten auf eine
Stellungnahme und einen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Entschädigung für die Tätigkeit als
Preisrichterin im Rahmen des 1998 durchgeführten Wettbewerbs zur Erlangung
von künstlerischen Ideen im Bereich des neuen Übergangs Y.________ Einkommen
aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellt.

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Gesetzesbestimmungen sowie die von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung unselbstständiger von
selbstständiger Erwerbstätigkeit richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Tätigkeit als Preisrichterin mit folgender
Begründung als selbstständige Nebenerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs.
1 AHVG qualifiziert: Auf Grund der Akten sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin durch die Gemeinde X.________ in das Beurteilungsgremium
des ausgeschriebenen Wettbewerbes delegiert worden sei. Die Entschädigung als
Preisgerichts-Mitglied sei nach Zeitaufwand gemäss Ansatz der
SIA-Honorarordnung 102 erfolgt. Daraus sei ersichtlich, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Kanton Aargau kein Anstellungsverhältnis bestanden
habe. Die Mitarbeit im Beurteilungsgremium sei rechtlich am ehesten mit einem
öffentlich-rechtlichen Mandatsverhältnis zu vergleichen. Die typischen
Merkmale für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit fehlten. Weder habe die
Beschwerdeführerin Dienst auf Zeit zu leisten gehabt, noch sei sie
wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» abhängig und während der Arbeitszeit in
dessen Betrieb eingeordnet gewesen. Ebenso habe sie ausser an den
festgesetzten Sitzungsterminen eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben können.
Das zeitliche Moment sowie die Entlöhnung auf der Grundlage der
SIA-Honorarordnung 102 sprächen sodann für selbstständige Erwerbstätigkeit.
An dieser Qualifikation ändere das Fehlen erheblicher Investitionen, die
Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten oder die Beschäftigung von eigenem
Personal nichts. Bei einer reinen Expertentätigkeit, welche vor allem auf dem
Fachwissen und der Erfahrung der betreffenden Person beruhe, sei das gerade
berufstypisch. Da die Beschwerdeführerin neben der erwähnten Tätigkeit als
Preisrichterin auch noch in einem 100 %igen Angestelltenverhältnis gestanden
habe, sei diese als selbstständig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit anzusehen.

4.2 Für die Vorinstanz geben somit im Wesentlichen zwei Umstände den
Ausschlag für selbstständige Erwerbstätigkeit, die Entschädigung auf der
Grundlage der SIA-Honorarordnung 102 sowie die Tatsache, dass die Mitarbeit
im Beurteilungsgremium eine reine Expertentätigkeit darstellt respektive
zumindest mit einer solchen vergleichbar ist. Dagegen werden zu Recht
Einwendungen erhoben. Sowenig die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses
zwischen Kanton respektive Baudepartement und Beschwerdeführerin für das
Beitragsstatut von entscheidender Bedeutung ist, sowenig kann es auf die Art
der Abgeltung der fraglichen Tätigkeit als Preisrichterin ankommen. Im
Weitern sind Arbeiten, welche Fachwissen und Erfahrung erfordern, nicht
zwingend selbstständiger Natur. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob mit Bezug
auf die Mitarbeit im Beurteilungsgremium von einer Expertentätigkeit im
eigentlichen Sinn gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin arbeitet
hauptberuflich in der im Bereich Werbung tätigen Firma A.________ AG mit Sitz
in N.________. Sie wurde denn auch nicht etwa in das Preisgericht berufen.
Vielmehr wurde sie in ihrer Eigenschaft als Gemeinderätin von der vom
geplanten Übergang direkt betroffenen Gemeinde X.________ in dieses Gremium
delegiert. Dass mit der Tätigkeit als Preisrichterin kein wirtschaftliches
Risiko verbunden war, wie es für Selbstständigerwerbende typisch ist (BGE 122
V 283 Erw. 2b, 97 V 137 Erw. 2), steht im Übrigen ausser Frage (vgl. Erw.
6.3.3).

5.
Das für die Durchführung des Wettbewerbs verantwortliche Baudepartement
führte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 u.a.
Folgendes aus:
«1)
Frau R.________ hat als Preisrichterin des Wettbewerbs "Kunst im öffentlichen
Raum neuer Übergang Y.________" teilgenommen (...). Wie dies für solche
Verfahren vorgeschrieben ist, wurde die ständige Kommission "Kunst im
öffentlichen Raum" beigezogen, der auch eine Vertretung aus der Gemeinde
angehören muss. Frau R.________ wurde vom Gemeinderat X.________ als
Vertreterin der Gemeinde delegiert.

(...)

2)
Wie dies bei allen solchen Aufträgen herrschende Praxis darstellt und vom
Baudepartement bisher immer so gehandhabt worden ist, wurde den Mitgliedern
des Beurteilungsgremiums, so auch Frau R.________, für ihre Tätigkeit ein
Stundenansatz gemäss SIA Tarif 102 zugesagt (...).

Die Tätigkeit des Beurteilungsgremiums erfolgte für dieses zweistufige
Verfahren an 3 Tagen und wurde in (...) einem kantonalen Gebäude ausgeübt.
Die Kosten für die Verpflegung wurden vom Baudepartement übernommen.

Der Präsident der Beurteilungskommission legte den Ablauf der Prüfung der
eingereichten Kunstwerke fest; die Kriterien, nach welchen die eingereichten
Projekte geprüft worden sind, wurden von der Kommission erarbeitet und
festgelegt.

(...)

3)
Nach Abschluss der Beurteilungstätigkeit wurde die Anzahl Stunden, für die
Rechnung gestellt werden konnte, unter den Mitgliedern der Kommission
vereinbart (...).

(...)

4)
Diejenigen Mitglieder des Beurteilungsgremiums, die Angestellte der
kantonalen Verwaltung sind, stellen keine Rechnung. In der Regel stellten
bisher auch die Vertreterinnen und Vertreter der Standortgemeinde keine
Rechnung; meistens handelte es sich bei ihnen eben auch um Angestellte der
Gemeinde (Gemeindeschreiber oder Bauverwalterin).
5)
Nach Ansicht des Baudepartementes handelt es sich bei der Tätigkeit eines
Preisrichters oder einer Preisrichterin nicht um eine Anstellung, sondern um
einen klar umrissenen Auftrag (...). In der Regel sind die Mitglieder der
Beurteilungsgremien Selbstständigerwerbende oder sie werden von der
Anstellungsbehörde respektive ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin in
die Kommission entsandt (z.B. beauftragte Architekten/Ingenieure). In diesen
beiden Fällen ist auch klar, wer die AHV-Beiträge bezahlen muss und wie
abgerechnet wird.

6)
Im Zusammenhang mit der wirkungsorientierten Führung der Verwaltung ist davon
auszugehen, dass künftig auch vermehrt Gemeinden für die Mitwirkung ihrer
Mitarbeitenden Rechnung stellen. Für das Baudepartement ist deshalb die Frage
zu prüfen, ob nicht bei künftigen Beurteilungsverfahren grundsätzlich die
Gemeinde zur Einreichung der entsprechenden Rechnung verhalten werden muss.
Dann wäre die Tätigkeit eines Mitgliedes des Gemeinderates im Preisgericht
wie die Tätigkeit als Gemeinderat zu entschädigen und die AHV-Beiträge
entsprechend abzurechnen.»
Die Ausführungen des kantonalen Baudepartementes geben nichts Entscheidendes
her für die Beurteilung der streitigen Frage, ob die Tätigkeit als
Preisrichterin im Rahmen des 1998 durchgeführten Wettbewerbs zur Erlangung
von künstlerischen Ideen im Bereich des neuen Übergangs Y.________
selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit darstellt.

6.
6.1 Charakteristisch für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist die
Einordnung, das Eingebundensein in die betriebliche Organisation des
«Arbeitgebers» oder «Auftraggebers» und die daraus sich ergebende
Weisungsgebundenheit des «Arbeitnehmers» (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 171
Erw. 3a). Dies gilt grundsätzlich auch bei Tätigkeiten für das Gemeinwesen
(Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale
sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], S. 191 f. Rz 149 und Käser,
Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern
1996, S. 134 Rz 4.67, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Unter anderem
gehört laut Art. 7 Ingress und lit. i AHVV das Einkommen der
Behördemitglieder von Bund, Kanton und Gemeinden zum massgebenden Lohn nach
Art. 5 Abs. 2 AHVG, soweit es nicht Unkostenentschädigung im Sinne von Art. 9
Abs. 1 AHVV darstellt. Dazu zählen auch die Sitzungsgelder von
Parlamentariern (Urteil Einwohnergemeinde B. vom 2. August 2004 [H 274/03]
Erw. 3).

6.2 Die ständige Kommission «Kunst im öffentlichen Raum» besteht aus sieben
vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern. Sie hat zum Zweck, die Realisierung
der Kunst im öffentlichen Raum auf einer hohen Qualitätsstufe
sicherzustellen. Die Kommission legt u.a. das Vorgehen zur Erlangung von
baubezogenen künstlerischen Vorschlägen respektive der möglichen Standorte
von Interventionen fest. Sie begleitet und überwacht den Werdegang der
künstlerischen Gestaltung insbesondere von Flussbrücken von der
Projektierungsphase bis zur Realisierung. In dem vom Regierungsrat erlassenen
Reglement vom 1. November 1996 werden die Aufgaben der Kommission, ihre
Kompetenzen, Organisation und Zusammensetzung sowie administrative Punkte wie
die Entschädigung näher umschrieben.

Die ständige Kommission «Kunst im öffentlichen Raum» nimmt eine
öffentlichrechtliche Aufgabe wahr und sie hat als in die staatliche
Organisation eingebunden zu gelten. Die Tätigkeit in diesem Gremium stellt
somit grundsätzlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar Dies gilt auch
für jene ständigen Mitglieder, welche die Arbeit in der Kommission nicht im
Rahmen eines öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses ausüben (Urteil
Einwohnergemeinde B. vom 2. August 2004 [H 274/03] Erw. 3.2 in fine).

6.3
6.3.1Es besteht kein Grund, die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Mitwirkung in der Kommission als Preisrichterin im Rahmen des 1998
durchgeführten Wettbewerbs zur Erlangung von künstlerischen Ideen im Bereich
des neuen Übergangs Y.________ beitragsrechtlich anders einzustufen. Vorab
kann es nicht darauf ankommen, dass sie nicht ständiges Mitglied der
Kommission ist und ihre Arbeit in diesem Gremium einmalig («projektbezogen»)
war. Das Reglement vom 1. November 1996 trifft insofern denn auch keine für
die Stellung und Funktion in der Kommission relevante Unterscheidungen.
Insbesondere war sie Mitglied mit voller und nicht bloss beratender Stimme.
Ebenso ist unerheblich, dass sie nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem
Kanton stand.

Im Weitern wurde zwar die Beschwerdeführerin nicht vom Regierungsrat gewählt.
Indessen beruht ihre Einsitznahme im Preisgericht auf Ziff. 4.3 des
Reglementes vom 1. November 1996. Danach wird bei Brückenbauten die ständige
Kommission u.a. durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der
Standortgemeinde(n) ergänzt. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin von
ihrer Wohnsitzgemeinde X.________ in die Kommission delegiert. Einer
speziellen vertraglichen Vereinbarung mit dem Baudepartement bedurfte es
nicht und eine solche wurde auch nicht getroffen.

6.3.2 Sodann verlangt das Reglement vom 1. November 1996 nicht, dass die
Vertreter der Standortgemeinden über fachspezifisches Wissen im Bereich der
künstlerischen Gestaltung von Bauwerken verfügen. Dies spricht unter den
gegebenen Umständen ebenfalls für den unselbstständigen Charakter der
Tätigkeit als Preisrichterin. Nicht anders verhielte es sich, wenn die
Beschwerdeführerin Expertin auf diesem Gebiet wäre und sie aus diesem Grund
in die Kommission delegiert worden wäre (vgl. auch Käser a.a.O. S. 130 f. Rz
4.56 und 4.57). Hohe und selbst höchste Fachkompetenz und entsprechende
Eigenverantwortlichkeit fallen nicht unter das Merkmal der
Weisungsgebundenheit (BGE 122 V 287 Erw. 5b/bb, EVGE 1967 S. 82 Erw. 4c).
Dies gilt insbesondere, wenn der «Auftraggeber» zumindest teilweise für die
vom «Beauftragten» verursachten Schäden aufkommt (BGE 122 V 287 unten; vgl.
auch AHI 2001 S. 259 Erw. 4a/bb). Davon ist vorliegend auszugehen. Das
Reglement vom 1. November 1996 enthält zwar keine solche Haftungsbestimmung.
Wie dargelegt, handelt es sich bei der Kommissionstätigkeit indessen um eine
öffentlichrechtliche Aufgabe und haben alle Mitglieder rein öffentliche
Interessen wahrzunehmen. Ob die für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse
charakteristische Haftungsregelung gemäss dem Aargauischen
Verantwortlichkeitsgesetz vom 21. Dezember 1939 (SAR 150.100) anwendbar ist
oder allenfalls die sinngemäss als kantonales Recht im zivilrechtlichen
Arbeitsverhältnis geltende Hilfspersonen- und Geschäftsherrenhaftung des
Arbeitgebers (Art. 101 OR und Art. 55 OR), kann offen bleiben.

6.3.3 Schliesslich bestand für die Beschwerdeführerin bei ihrer Mitwirkung in
der Kommission auch kein wirtschaftliches Risiko. Weder hatte sie erhebliche
Investitionen zu tätigen, noch musste sie eigene Geschäftsräumlichkeiten
benützen oder eigenes Personal beschäftigen. Dies spricht ebenfalls gegen den
selbstständigen Charakter der Tätigkeit als Preisrichterin (vgl. BGE 122 V
283 Erw. 2b, 97 V 137 Erw. 2).

6.4 Insgesamt überwiegen die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die
Entschädigung von Fr. 3295.50 für die Tätigkeit als Preisrichterin stellt
somit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar. Auf diesem
Betrag können daher keine persönlichen Beiträge erhoben werden. Das führt zur
Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2002 und des sie bestätigenden
vorinstanzlichen Entscheides.

7.
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, wer abrechnungs- und
beitragszahlungspflichtiger Arbeitgeber ist, das Baudepartement respektive
der Kanton Aargau oder die Gemeinde X.________.

7.1 Nach Gesetz (Art. 12 Abs. 1 AHVG) und Rechtsprechung (ZAK 1990 S. 130
Erw. 3b, 1987 S. 31, 1976 S. 147) ist diejenige natürliche oder juristische
Person, welche den Lohn auszahlt, nicht notwendigerweise identisch mit dem
abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgeber. Entscheidend ist,
gegenüber wem der Arbeitnehmer einen direkten Lohnanspruch hat (Urteil B. vom
14. September 2001 [H 448/00] Erw. 2b; vgl. auch BGE 98 V 237 f. Erw. 4c und
ZAK 1987 S. 32 Erw. 2b in fine), was arbeitsorganisatorische Abhängigkeit und
Weisungsgebundenheit impliziert.

7.2 Die Beschwerdeführerin war zwar Gemeinderätin und in dieser Eigenschaft
als Vertreterin des Gemeinwesens ins Beurteilungsgremium delegiert worden.
Darauf kann es indessen nicht ankommen. Ebenso kann offen bleiben, ob sie
über die Beachtung der kommunalrechtlichen Ordnung hinaus weisungsgebunden
war. Aufgrund des Reglementes für die ständige Kommission «Kunst im
öffentlichen Raum» vom 1. November 1996 und auch nach der Praxis des
Baudepartementes hatte sie gegenüber dem Kanton einen allenfalls gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung ihrer Tätigkeit als Preisrichterin.
Abrechnungs- und beitragszahlungspflichtiger Arbeitgeber ist daher der Kanton
respektive im Rahmen der Kompetenzordnung das Baudepartement, welches die in
Rechnung gestellten Fr. 3295.50 denn auch ohne weiteres bezahlte.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2002 und die
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 19. April 2002
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons
Aargau auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
rückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Baudepartement des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: