Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 289/2003
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H 289/03

Urteil vom 17. Februar 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin
Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

S.________, 1916, Beschwerdeführerin, vertreten durch K._______,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 6. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Am 20. Mai 2002 meldete sich die 1916 im damaligen Deutsch-Südwestafrika
(Namibia) geborene deutsche Staatsangehörige S.________ zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung der AHV an. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 25. Juli 2002 einen entsprechenden
Anspruch ab, weil die Versicherte die Grundvoraussetzung für einen Anspruch
auf Hilflosenentschädigung, den Bezug einer Altersrente, nicht erfülle.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 6. Juni 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________, vertreten durch ihre
Tochter und ihren Schwiegersohn, sinngemäss eine Hilflosenentschädigung der
AHV, Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Krankenversicherung
beantragen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
Soweit im vorliegenden Verfahren Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden,
fehlt es an einem verbindlichen Entscheid der Verwaltung und damit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf das Rechtsbegehren diesbezüglich nicht
einzutreten ist. Gleiches gilt für die sinngemäss anbegehrten Leistungen der
Krankenversicherung.

2.
2.1 Nach Art. 43bis Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 69quater Abs. 1 AHVV sind die
Bemessung der Hilflosigkeit und der Entscheid über den Anspruch Sache der
IV-Stelle. Die entsprechende Verfügung ist jedoch von der Ausgleichskasse zu
erlassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG), die die Hilflosenentschädigung
gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch festzusetzen und
auszuzahlen hat (Art. 125bis AHVV).

2.2 Vorliegend hat die IV-Stelle nach Prüfung und Verneinung der
Anspruchsvoraussetzungen die Sache nicht an die zuständige Ausgleichskasse
zum Verfügungserlass weitergeleitet, sondern selbst verfügt. Damit wurde die
fragliche Verfügung, mit welcher der streitige Anspruch auf
Hilflosenentschädigung abgelehnt wurde, von einer unzuständigen
Verwaltungsbehörde erlassen. Dies führt indessen nicht ohne weiteres zur
Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die zuständige
Ausgleichskasse. Nachdem im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung im Sinne eines zweistufigen Verfahrens immerhin die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich der
IV-Stelle fällt, kann beim Verfügungserlass durch die IV-Stelle nicht von
einem derart offensichtlichen Mangel ausgegangen werden, der die Nichtigkeit
der Verfügung rechtfertigen würde. Eine Rückweisung zur Neuverfügung an die
zuständige Ausgleichskasse würde zu einem formalistischen Leerlauf ohne
Vorteil für die Beschwerdeführerin führen und widerspräche dem Grundsatz der
Prozessökonomie (BGE 121 V 116). Es rechtfertigt sich deshalb, dass das
Eidgenössische Versicherungsgericht vorliegend die materielle Richtigkeit der
Verfügung überprüft (vgl. auch in BGE 107 V 68 nicht veröffentlichte Erw. 3;
ZAK 1982 S. 84 f. Erw. 3).

3.
3.1
3.1.1 Wie das kantonale Gericht zunächst in Bezug auf die innerstaatlichen
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat, haben gemäss Art. 43bis Abs. 1
AHVG in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung
Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und
keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach dem UVG oder dem MVG
besitzen. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu den
Anspruchsvoraussetzungen für ordentliche Altersrenten (Art. 29 Abs. 1 AHVG)
sowie zur Versicherteneigenschaft (Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 vorliegend nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juli 2002) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b).

3.1.2 Im kantonalen Entscheid ebenfalls richtig dargelegt sind die
Bestimmungen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der
Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964
(nachfolgend: Abkommen mit Deutschland), wonach deutsche Staatsangehörige
unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf
ordentliche Alters- und Hinterlassenenrenten haben (Art. 3 Abs. 1) und ein
Anspruch auf ausserordentliche Alters- und Hinterlassenenrenten besteht (Art.
20), soweit sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort unmittelbar vor dem
Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn
Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der
sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen gewohnt haben.

3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht weder eine Altersrente der AHV noch
Ergänzungsleistungen.

3.2.1 Wie Vorinstanz und Verwaltung zutreffend festgestellt haben, erfüllt
die 1916 geborene Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine
ordentliche Altersrente nicht, nachdem sie während der Dauer der möglichen
Versicherungsunterstellung, also vor Erreichen des Rentenalters, nie Wohnsitz
in der Schweiz hatte, sondern bis zur Einreise in die Schweiz im Juli 2000,
wo sie nun bei ihrer Tochter in X.________ wohnt, zeitlebens in Namibia und
Südafrika lebte und - soweit aus den Akten ersichtlich - nie Rentenbeiträge,
weder an die Schweizerische AHV noch an eine Rentenversicherung eines anderen
Staates, bezahlte. Auch der Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente
scheitert, weil die Beschwerdeführerin nicht zehn Jahre ununterbrochen in der
Schweiz wohnte.

3.2.2 Ob die Beschwerdeführerin indes Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat,
wurde mangels Einreichen eines Gesuchs von der Verwaltung bisher nicht
geprüft; entsprechend wurde darüber nicht verfügt.

3.3 Damit bestand im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt weder nach
innerstaatlichem Recht noch gestützt auf das Abkommen mit Deutschland ein
Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Verweis auf die "Bilateralen Abkommen
mit Deutschland", sie sei in der Schweiz bezüglich der fraglichen Leistungen
schlechter gestellt als in Deutschland.

4.1
4.1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.

4.1.2 Der Anspruch der Beschwerdeführerin, welche als deutsche
Staatsangehörige in die Schweiz einwanderte, muss - jedenfalls ab 1. Juni
2002 (BGE 128 V 315) - im Lichte des FZA geprüft werden, nachdem die
Voraussetzung mit Blick auf den zeitlichen (Verfügung vom 25. Juli 2002),
sachlichen (Geltendmachung einer Leistung der Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung auf Grund des Wohnsitzes in der Schweiz) wie auch
persönlichen Geltungsbereich des Abkommens (deutsche Staatsangehörige mit
Wohnsitz in der Schweiz im Sinne eines grenzüberschreitenden Elements)
erfüllt sind.

4.2
4.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung
mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an.

4.2.2 Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts
herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird die Schweiz unterrichtet.
Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens sicherzustellen, stellt
der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen
dieser Rechtsprechung fest (Art. 16 Abs. 2 FZA).

4.2.3 Gemäss Art. 20 FZA wird das Abkommen mit Deutschland mit
In-Kraft-Treten des FZA, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs
II des FZA, insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe
Sachbereich geregelt ist.

4.3 Nachdem entgegen der Auffassung des BSV der Geltungsbereich des FZA nicht
mit demjenigen der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzusetzen ist (insbesondere
ist der Anwendungsbereich in persönlicher Hinsicht nicht auf Arbeitnehmer und
Selbstständige bzw. deren Familienangehörige beschränkt), ist im Weiteren zu
prüfen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 auf die Beschwerdeführerin anwendbar
ist.

4.3.1 Die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 ist im
vorliegenden, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung betreffenden Verfahren
mit Blick auf den Erlass der Verwaltungsverfügung am 25. Juli 2002 ohne
weiteres zu bejahen (BGE 130 V 53 Erw. 4.3; AHI 2004 S. 209 Erw. 3.2 [Urteil
M. vom 27. Februar 2004, H 281/03]; SVR 2004 AHV Nr. 12 S. 38 Erw. 5 [Urteil
S. vom 5. Februar 2004, H 37/03]; vgl. auch Urteil des EuGH vom 7. Februar
2002 in der Rechtssache C-28/00, Kauer, Slg. 2002, I-1343, Randnr. 45).

4.3.2 Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben: Die bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 43bis AHVG zuzusprechende Leistung
bezieht sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
aufgezählten Risiken (Risiko der Krankheit im Sinne von lit. a dieser
Bestimmung). Es handelt sich somit bei der Hilflosenentschädigung um eine in
den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung
der sozialen Sicherheit (vgl. für die Qualifikation einer Leistung als
Leistung der sozialen Sicherheit im Allgemeinen BGE 131 V 395 Erw. 3.2, und
für die Zuordnung zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit bestimmter
Leistungen zum Risiko Krankheit im Besonderen Urteile des EuGH vom 8. Juli
2004 in den Rechtssachen C-502/01 und C-31-02, Gaumain-Cerri und Barth, Slg.
2004, S. I-6483, Randnrn. 17 bis 23, vom 8. März 2001 in der Rechtssache
C-215/99, Jauch, Slg. 2001, I 1901, Randnrn. 25-28, und vom 5. März 1998 in
der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I 843, Randnrn. 20-25; vgl.
auch Karl-Jürgen Bieback, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum
Europäischen Sozialrecht, 3. Auflage Baden-Baden 2002, N 15 und 16 zu Art. 18
ff. der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 219]).

4.3.3 Was den persönlichen Anwendungsbereich betrifft, ist die Verordnung Nr.
1408/71 gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
für Studierende anwendbar, für welche die Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und
Hinterbliebene.
Als Familienangehöriger gilt gemäss Art. 1 Bst. f) Ziff. i der Verordnung Nr.
1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen
gewährt werden, oder in den Fällen des Art. 22 Abs. 1 Bst. a) und des Art. 31
in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt,
als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltangehöriger
bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur
dann als Familienangehöriger oder Haushaltangehöriger angesehen, wenn sie mit
dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen oder dem Studierenden in häuslicher
Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der
Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht, die
Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu
unterscheiden, so hat der Begriff "Familienangehöriger" die Bedeutung, die
ihm in Anhang I gegeben wird.
Mit Bezug auf die geforderte Arbeitnehmereigenschaft kann auf Grund der Akten
nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin früher
erwerbstätig war. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, inwieweit sie mit
Blick auf eine allfällige Erwerbstätigkeit ihrer Tochter als
Familienangehörige im Sinne des zitierten Art. 1 Bst. f) Ziff. i der
Verordnung Nr. 1408/71 gelten kann.

4.4 Ob die Beschwerdeführerin unter den persönlichen Anwendungsbereich der
Verordnung Nr. 1408/71 fällt, kann letztlich aber offen gelassen werden, da
im Falle der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 wie auch bei deren
Nichtanwendung der Anspruch der Beschwerdeführerin gleich zu beurteilen ist,
wie im Folgenden zu zeigen ist:

5.
Im Falle der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 stellt sich die
Rechtslage wie folgt dar:
5.1 Zunächst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Art. 42 EG (= Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung nach
In-Kraft-Treten des eine Umnummerierung der Artikel bewirkenden Vertrages von
Amsterdam am 1. Mai 1999) (alt Art. 51 EG-Vertrag [= Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Vertrages
von Amsterdam]), auf den sich die Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere stützt,
lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit
vorsieht, sodass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den
Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich
zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten bestehen bleiben (z.B. Urteil
des EuGH vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein
u.a., Slg. 2002, I-2829, Randnr. 50 mit Hinweisen). Das Gemeinschaftsrecht,
welches hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
vom FZA übernommen wurde, lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur
Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; mangels einer
Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes
Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf
Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung
hierzu besteht und zum anderen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt
werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser
Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (z.B. Urteil des EuGH vom 4.
Dezember 2003 in der Rechtssache C-92/02, Kristiansen, Slg. 2003, I-14597,
Randnr. 31; Urteil des EuGH vom 24. April 1980 in der Rechtssache C-110/79
Coonan, Slg. 1980, S. 1445, Randnr. 15; BGE 131 V 387 Erw. 8.2 mit Hinweisen
sowie 213 Erw. 5.3).
5.2 Nach dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen. Sieht das nationale Recht eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige
diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen vor, haben die
Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung
und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei
diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskriminierungsfrei
ausgestaltet ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. Urteil des
EuGH vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache         C-18/95, Terhoeve, Slg.
1999, I-345, Randnr. 57, BGE 131 V 216 Erw. 7, 131 V 397 Erw. 5.2).
5.3 Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht - als Ausnahmeregelung
zu Art. 10 und den im Titel III der Verordnung enthaltenen Exportgeboten -
unter der Überschrift "Beitragsunabhängige Sonderleistungen" die Möglichkeit
vor, Sonderleistungen, die nicht auf Beitragszahlungen beruhen, unter
bestimmten Voraussetzungen durch Eintragung in Anhang IIa von der
Exportpflicht auszunehmen, wenn die an der Verordnung mitwirkenden Staaten
damit einverstanden sind. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden
Leistungen nur den im Land wohnhaften Personen gewährt werden müssen (BGE 130
V 148 Erw. 4.2, 255 Erw. 2.3). Im Anhang IIa der Verordnung sind für die
Schweiz aufgeführt: die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen und
gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen, die
Hilflosenentschädigung nach IVG und AHVG, Härtefallrenten der
Invalidenversicherung gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft bis zum 31.
Dezember 2003) sowie beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit
nach den kantonalen Rechtsvorschriften (vgl. Anpassung h gemäss Anhang II
Abschnitt A Nr. 1 FZA in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2003 des
Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs
II [Soziale Sicherheit] des FZA [AS 2004 1277]).
Nach Art. 10a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 wird, sofern nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Anspruch auf eine Zusatzleistung
nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h)
des Artikels 4 Absatz 1 abhängig ist und keine Leistung dieser Art nach
diesen Rechtsvorschriften geschuldet wird, jede nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaates gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf
die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaates gewährte Leistung betrachtet.

5.4 Zwar wird im erwähnten Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71  die
Hilflosenentschädigung ausdrücklich aufgeführt. Die nachträglich erfolgte,
aber rückwirkend auf den 1. Juni 2002 gültige (Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses
Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur
Änderung des Anhangs II) Anpassung erfolgte mit Blick auf die geforderte
Beitragsunabhängigkeit der Sonderleistung auf Grund der Änderung von Art. 77
Abs. 2 IVG (BBl 1999 6342), welcher festlegt, dass die Hilflosenentschädigung
durch die öffentliche Hand finanziert wird. Ob indes der Nennung in Anhang
IIa der Verordnung Nr. 1408/71 konstitutiver Charakter zukommt (vgl. noch
Urteil des EuGH vom 4. November 1997 in der Rechtssache Snares, Slg. 1997,
I-6057, Randnrn. 29-32) oder gleichwohl geprüft werden muss, ob es sich dabei
tatsächlich um eine Sonderleistung handelt und die Beitragsunabhängigkeit
gegeben ist (Urteile des EuGH vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99,
Jauch, Slg. 2001,    I-1901, Randnrn. 33 und 34 sowie vom 5. März 1998 in der
Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843, Randnrn. 20 und 21;
Karl-Jürgen Bieback, a.a.O., N 15 und 16 zu Art. 18 ff. der Verordnung Nr.
1408/71 [S. 219]; Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des
Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann
[Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 33 f.; Hardy
Landolt, Nationale Pflegesozialleistungen und europäische
Sozialrechtskoordination, in: ZIAS 2001, S. 147), ob also bei der hier in
Frage stehenden Hilflosenentschädigung die genannten Voraussetzungen
tatsächlich erfüllt sind und inwiefern damit Art. 10a der Verordnung Nr.
1408/71 auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, braucht nicht
entschieden zu werden. Denn die Prüfung des Anspruchs gestützt auf Art. 10a
der Verordnung Nr. 1408/71 wie auch die Beurteilung ohne Berücksichtigung der
fraglichen Bestimmung führen zum gleichen Ergebnis:
5.4.1 Wie in Erw. 3.1 hievor ausgeführt, setzt Art. 43bis AHVG für den
Anspruch auf Hilflosenentschädigung u.a. voraus, dass die Beschwerdeführerin
eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen bezieht. Gemäss Art. 10a der
Verordnung Nr. 1408/71 wäre beim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung als
beitragsunabhängige Sonderleistung der Bezug einer entsprechenden
ausländischen Leistung jenem der schweizerischen Grundleistung
gleichzustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch nicht über eine
entsprechende ausländische Grundleistung, die dem Bezug einer Altersrente
oder Ergänzungsleistungen gleichgestellt werden könnte, sodass gestützt auf
Art. 10a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 kein Anspruch auf
Hilflosenentschädigung besteht.
Zwar kann allein mit der Begründung, es liege eine Ausnahme im Sinne von Art.
10a der Verordnung Nr. 1408/71 vor, nicht von einer Prüfung der
Diskriminierungsfrage abgesehen werden (Urteil des EuGH vom 27. November 1997
in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnrn. 43 ff.).
Hingegen entfällt bei Anwendung von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 eine
Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 schon
deshalb, weil durch die Gleichstellung ausländischer Leistungen dafür gesorgt
ist, dass die hier interessierende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit
geltende) Anspruchsvoraussetzung von Inländern nicht wesensgemäss leichter
erfüllt werden kann als von Ausländern (vgl. zum Diskriminierungsbegriff BGE
131 V 215 f. Erw. 6.2 und 6.3 sowie 131 V 397 Erw. 5.1). Zudem sieht Art. 10a
bereits selbst vor, dass eine beitragsunabhängige Sonderleistung von einer
Grundleistung abhängig gemacht werden kann, weshalb diese Anknüpfung nicht
per se als diskriminierend qualifiziert werden kann.

5.4.2 Soweit die Hilflosenentschädigung nicht als beitragsunabhängige
Sonderleistung, sondern als Leistung der sozialen Sicherheit im engeren Sinn
gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten wäre (zur
Unterscheidung zwischen Leistungen der sozialen Sicherheit im engeren Sinn
und beitragsunabhängigen Sonderleistungen: Silvia Bucher, Soziale Sicherheit,
beitragsunabhängige Sonderleistungen und soziale Vergünstigungen, in: SZS
44/2000 S. 346), ist zu prüfen, ob gestützt auf das Diskriminierungsverbot
von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf
Hilflosenentschädigung bestünde.
Die blosse Koordinierungsfunktion (vgl. Erw. 5.1 hievor; Jan Horn, Die
Kollisionsnormen der Verordnung [EWG] 1408/71 und die Rechtsprechung des
EuGH, in: ZIAS 2002, S. 121, N 7) bedeutet u.a., dass grundsätzlich
innerstaatliches Recht den Bezug einer Leistung vom Bezug einer anderen
abhängig machen darf. Demnach stellt sich die Frage, ob im Rahmen des
Diskriminierungsverbots von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die nach
innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruchsvoraussetzungen des Bezugs einer
Altersrente oder von Ergänzungsleistungen erfüllt sind, wenn die
Beschwerdeführerin eine entsprechende Leistung eines anderen Mitgliedstaates
bezieht. Auch diese Frage kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da
die Beschwerdeführerin keine solche ausländische Leistung bezieht.

5.5 Damit steht fest, dass bei Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 ein
Anspruch der Beschwerdeführerin daran scheitert, dass sie keine ausländische
Leistung bezieht, die mit der schweizerischen Altersrente oder
Ergänzungsleistung gleichgestellt werden könnte.

6.
6.1 Ist hingegen die Verordnung Nr. 1408/71 und damit das besondere
Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, bleibt zu prüfen,
ob ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aus dem allgemeinen
Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA abgeleitet werden kann
(Kahil-Wolff/Mosters, Struktur der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens
Schweiz/EG, in: Schaffhauser/Schürer [Hrsg.], Die Durchführung des Abkommens
EU/CH über die Personenfreizügigkeit [Teil Soziale Sicherheit] in der
Schweiz, St. Gallen 2001, S. 9 ff., S. 12; Jean Métral, L accord sur la libre
circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et
jurisprudence du Tribunal fédéral des assurances, in: HAVE 2004 S. 185 ff.,
S. 186) oder ob Art. 9 Abs. 2 von Anhang I FZA zum Zuge kommt.

6.2 Art. 9 Abs. 2 von Anhang I des FZA sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, und seine in Art. 3 des Anhangs
genannten Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die
gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen geniessen wie die
inländischen Arbeitnehmer und Familienangehörigen. Sodann bestimmt Art. 2
FZA, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung
dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden.
Da jedoch den beiden Bestimmungen der gleiche Diskriminierungsbegriff wie
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Grunde liegt (BGE 131 V 397 Erw.
5.1 und 9), ergibt sich auch aus der Anwendung dieser beiden
Diskriminierungsverbote nichts anderes: Auch diesfalls stellt sich die Frage,
ob die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt betrachtet werden können, wenn
die betroffene Person die entsprechende Grundleistung eines anderen
Mitgliedstaates bezieht; dies kann auch mit Bezug auf Art. 9 Abs. 2 von
Anhang I FZA oder Art. 2 FZA offen gelassen werden, weil die
Beschwerdeführerin, wie bereits festgestellt, keine solche ausländische
Leistung bezieht.

7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch unter dem Blickwinkel des
FZA und der Verordnung Nr. 1408/71 eine ausländische Grundleistung jedenfalls
Voraussetzung für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bildet. Da die
Beschwerdeführerin keine solche Grundleistung bezieht, die mit der
schweizerischen Altersrente oder Ergänzungsleistung gleichgestellt werden
könnte, hat sie in keinem Fall Anspruch auf Hilflosenentschädigung, weshalb
letztlich offen gelassen werden kann, ob sie in persönlicher Hinsicht der
Verordnung Nr. 1408/71 untersteht und Art. 10a dieser Verordnung Anwendung
fände.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: