Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 284/2003
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H 284/03
H 285/03

Urteil vom 25. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiber Lanz

H 284/03

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürgen
Brönnimann, Bollwerk 15, 3001 Bern,

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Louis Scheurer,
Insstrasse 23, 3236 Gampelen,

und

H 285/03

C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Pasquino
Bevilacqua, Melchnaustrasse 1, 4901 Langenthal,

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Louis Scheurer,
Insstrasse 23, 3236 Gampelen,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 28. August 2003)

Sachverhalt:

A.
A. ________ war Präsident, B.________ und C.________ waren Mitglieder des
Verwaltungsrates der Firma X.________ AG, einer als Arbeitgeberin der
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) angeschlossenen Firma. Am 24. Juni
1998 ersuchte die Firma X.________ AG um Nachlassstundung, welche vom
Nachlassrichter am 9. Juli 1998 unter Einsetzung einer Sachwalterin bewilligt
und in der Folge wiederholt verlängert wurde. Die AKBA gab eine Forderung für
ausstehende Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten von gesamthaft
Fr. 752'515.- ein. In der Folge kam ein Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung zustande, der an der Gläubigerversammlung vom 10. Januar
2000 angenommen und am 23. März 2000 gerichtlich bestätigt wurde. Mit
Zirkularschreiben vom 21. Dezember 2000 teilte die Liquidatorin den
Gläubigern mit, gemäss dem zwischenzeitlich erstellten und ab 5. Januar 2001
aufliegenden Kollokationsplan betrage die Dividende für die Forderungen der
dritten Klasse, worunter die der AKBA, mutmasslich 12 - 15 %. Mit Verfügungen
vom 18. Dezember 2001 forderte die Ausgleichskasse von A.________, B.________
und C.________ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in
der Höhe von Fr. 605'522.15 (einschliesslich FAK-Beiträge, Verwaltungskosten,
Mahngebühren und Betreibungskosten). Alle drei Belangten erhoben Einspruch.

B.
Mit Klagen vom 20. Februar und 4. März 2002 beantragte die AKBA, A.________,
B.________ und C.________ seien zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe
von Fr. 592'392.10 zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
vereinigte die Verfahren und hiess die Klagen teilweise gut, indem es die
Beklagten unter solidarischer Haftung verpflichtete, der Kasse Schadenersatz
von Fr. 453'018.80 zu bezahlen, unter Abtretung einer allfälligen
Nachlassdividende. Für den darüber hinaus gehenden Betrag schrieb es das
Verfahren als gegenstandslos ab (Entscheid vom 28. Juni 2003).

C.
C.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben und die gegen ihn erhobene Schadenersatzklage sei
abzuweisen; eventualiter sei die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ und
B.________ lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Bezug auf die der Kasse zugesprochenen AHV-, IV-, EO- und
ALV-Beiträge, Verwaltungskosten und Mahngebühren seien der kantonale
Entscheid aufzuheben und die Schadenersatzklagen abzuweisen.

Die AKBA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
C.________ sowie A.________ und B.________ haben zur jeweils anderen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Beigeladene Stellung genommen. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so weit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

3.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).
Entsprechend dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschränkt sich
das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht darauf, den Streitgegenstand
bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu
überprüfen. Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutheissen oder
abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von
der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132
OG, BGE 124 V 340 f. Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1
mit Hinweisen sowie BGE 128 II 150 f. Erw. 1.2.2 und 127 II 268 Erw. 1b mit
Hinweisen)

4.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich
der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV
aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht aber diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 3 ff. Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2), kommen
im vorliegenden Fall jedoch die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen zur Anwendung.

5.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das kantonale Gericht habe in
verschiedener Weise ihre Verfahrensrechte verletzt. Diese Rügen wären
aufgrund ihrer formellrechtlichen Natur vorab zu prüfen. Ob sie begründet
sind, was gegebenenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigen
könnte, kann aber offen bleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden
ohnehin infolge Verwirkung der Schadenersatzforderung gutzuheissen sind, wie
sich nachstehend ergibt.

6.
6.1 Das kantonale Gericht hat die Verordnungsbestimmung, wonach die
Schadenersatzforderung "verjährt", wenn sie nicht innert Jahresfrist seit
Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend
gemacht wird (Art. 82 Abs. 1 AHVV, in Kraft gewesen bis Ende 2002) richtig
wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung, wonach es sich bei
dieser Frist entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist
handelt, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a mit
Hinweisen). Zutreffend ist auch, dass Kenntnis des Schadens im Sinne von Art.
82 Abs. 1 AHVV in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben ist, in welchem die
Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen
muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge
einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V
195 Erw. 2.1 mit Hinweisen).

6.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Ausgleichskasse habe
frühestens mit dem Zirkulationsschreiben der Liquidatorin vom 21. Dezember
2000, worin auf die bevorstehende Auflegung des Kollokationsplanes und die
danach zu erwartende Dividende hingewiesen wurde, Kenntnis vom Schaden
erhalten. Die Schadenersatzforderungen vom 18. Dezember 2001 seien somit
rechtzeitig innert der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV
ergangen.

Das kantonale Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung, wonach der
Gläubiger im Konkursverfahren und gleichermassen bei einem Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung in der Regel (bereits) dann ausreichende Kenntnis des
Schadens hat, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet wird. In diesem
Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand
der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche
Dividende zu kennen (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 119 V 92 Erw. 3 je mit Hinweisen).

6.3 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die geschädigte Partei jedoch
bereits vor Auflage des Kollokationsplanes Kenntnis vom Schaden erhalten. So
darf nach der Rechtsprechung von einer Kasse verlangt werden, dass sie sich
bei der ersten Gläubigerversammlung vertreten lässt oder deren Protokoll
anfordert, da ihre Sorgfaltspflicht gebietet, die Entwicklung des
Konkursverfahrens zu verfolgen. Ist bereits in jenem Zeitpunkt absehbar, dass
sie einen Schaden erleiden wird, so beginnt die einjährige Frist zu laufen.
Selbst die Kenntnis eines Teilschadens reicht aus, um die in Art. 82 Abs. 1
AHVV vorgesehene Frist in Gang zu setzen (BGE 128 V 17 f. Erw. 2a mit
Hinweisen).

6.4 Was im Besonderen das Nachlassverfahren betrifft, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil H. vom 1. Februar 1995 (AHI 1995 S. 159)
umschrieben, wie sich die Ausgleichskasse als Gläubigerin zu verhalten hat,
wenn die Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung verweigert
wird. Danach ist von der Kasse zu fordern, dass sie sich über die Gründe der
Verweigerung erkundigt und gegebenenfalls die notwendigen Schritte
unternimmt, um die Verwirkungsfrist zu wahren. Sie muss aktiv und
interessiert auftreten, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Dispositivs des die Bestätigung verweigernden Entscheids (AHI 1995 S. 163 f.
Erw. 4c). Diese Grundsätze gelten auch im Falle des Widerrufs einer
Nachlassstundung (BGE 128 V 19 Erw. 3b und c).

6.5 Bei genehmigtem Nachlassvertrag kann sich die Frage des Schadenseintritts
praktisch nur für Sachverhalte stellen, die in den Zeitraum fallen, in
welchem die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht in der zweiten
Klasse privilegiert waren (1. Januar bis 31. Dezember 2000; BGE 126 V 443).
Für die Zeit ab 1. Januar 2001 sind Haftungsfälle wegen der bei Genehmigung
des Nachlassvertrages vorausgesetzten vollen Deckung der privilegierten
Forderungen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) lediglich denkbar, wenn die
Nachlassstundung widerrufen oder dem Nachlassvertrag die Genehmigung
verweigert wird (Urteil G. vom 2. Februar 2005, H 86/02, Erw. 3 mit
Hinweisen).

Einen in den besagten Zeitraum ohne Privilegierung von Beitragsforderungen
fallenden Sachverhalt mit genehmigtem Nachlassvertrag, wie er auch hier
vorliegt, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil M. vom 2.
Dezember 2003 (H 295/02) zu beurteilen. Es erwog, als frühestmöglicher
Zeitpunkt der Schadenskenntnis und damit des Beginns der Jahresfrist gemäss
Art. 82 Abs. 1 AHVV sei der Empfang der Einladung zur - zwecks Vorlage des
Nachlassvertrages einberufenen (Art. 301 Abs. 1 SchKG) - Gläubigerversammlung
und des beigelegten Nachlassvertragsentwurfes zu betrachten (vgl. auch Urteil
G. vom 2. Februar 2005, H 86/02, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das
Gericht hat im erwähnten Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob der Zeitpunkt
der Kenntnis des Schadens nach Bewilligung der Nachlassstundung in Anlehnung
an BGE 128 V 15 (zumutbare Kenntnis des Schadens nach Widerruf der
Nachlassstundung oder nach Ablehnung des Nachlassvertrages [AHI 1995 S. 159])
nicht erst am Ende des Bestätigungsverfahrens (Genehmigungs- oder
Verwerfungsentscheid des Nachlassgerichts) anzunehmen ist.

6.6 Vorliegend wurde der Nachlassvertrag am 23. März 2000 gerichtlich
bestätigt mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 63
vom 29. März 2000. Spätestens in diesem Zeitpunkt hatte die Ausgleichskasse
nach dem zuvor Gesagten Kenntnis vom Schaden und begann die einjährige Frist
nach Art. 82 Abs. 1 AHVV zu laufen. Die Frist wurde mit Erlass und Versand
(vgl. BGE 119 V 89) der Verfügungen vom 18. Dezember 2001 nicht gewahrt,
weshalb die Schadenersatzforderung verwirkt ist.

Ob gegebenenfalls von einer früheren Kenntnis der Kasse vom Schaden
auszugehen wäre, kann offen bleiben. Daher erübrigen sich Weiterungen zu dem
von A.________ und B.________ eingereichten Einladungsschreiben vom 6.
Dezember 1999 zur Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2000, namentlich auch
zur prozessualen Zulässigkeit dieses erst letztinstanzlich und nach Ablauf
der Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Beweismittels.

6.7 Festzuhalten bleibt, dass für die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung nach Art. 112 OG (in Verbindung mit Art. 132 OG), wie sie
C.________ vorsorglich beantragt, kein Anlass besteht.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Seinem Ausgang
entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 156 Abs.
1 OG), welche überdies die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu
entschädigen hat (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren H 284/03 und H 285/03 werden vereinigt.

2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit auf sie einzutreten
ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. August 2003, soweit er
bundesrechtliche Forderungen betrifft, aufgehoben, und es werden die
Schadenersatzklagen der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber vom 20. Februar
und 3. März 2002 in diesem Umfang abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden der Ausgleichskasse Berner
Arbeitgeber auferlegt.

4.
Die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 30'000.- werden den
Beschwerdeführern zurückerstattet.

5.
Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber hat den Beschwerdeführern 1 und 2,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, Bern, für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5000.- und dem Beschwerdeführer 3,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, Langenthal, eine solche von
Fr. 3500.- (jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über Parteientschädigungen für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesse zu befinden haben.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: