Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 282/2003
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H 282/03
H 283/03
H 287/03

Urteil vom 27. Januar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Widmer

H 282/03
W.________, Beschwerdeführer,

H 283/03
S.________, Beschwerdeführerin,

H 287/03
R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alberto
Ferrari, Stampfenbachstrasse 48, 8035 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ AG war ursprünglich beratend im Sektor
Lebensversicherungen sowie in der Vermittlung von Versicherungsabschlüssen
und Versicherungsvergleichen tätig. Ab dem 10. August 1993 bestand die
Geschäftstätigkeit darin, ökonomisch-ökologische Dienstleistungen im
Allfinanz-Sektor zur Förderung einer umweltverträglichen Wirtschaft zu
erbringen. Seit Juni 1998 wird der Gesellschaftszweck u.a. mit öko-ethisch
ausgerichteten Finanz- und Beratungsdienstleistungen umschrieben. Die
X.________ AG war seit 1. Januar 1993 als beitragspflichtige Arbeitgeberin
der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen und rechnete die
paritätischen Beiträge und die Beiträge an die Familienausgleichskasse
monatlich auf Grund einer Pauschale ab.

Am 23. Juni 2000 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit
Schreiben vom 9. März 2001 teilte das Konkursamt Y.________ der
Ausgleichskasse mit, dass sie mit ihrer Beitragsforderung voraussichtlich
vollumfänglich zu Verlust kommen werde. Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2001
verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsräte R.________
(Präsidentin), W.________ (Vizepräsident) und S.________ in solidarischer
Haftung zur Bezahlung des entstandenen Schadens im Betrag von Fr. 166 786.20.

B.
Auf Einspruch der Belangten hin reichte die Ausgleichskasse gegen diese mit
Eingabe vom 12. Februar 2002 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage ein mit dem Antrag, die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der
Konkursitin seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Schadenersatz
in der Höhe von Fr. 80 393.20 zu bezahlen.

W. ________, R.________ und S.________ beantragten zur Hauptsache, auf die
Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei die Klage abzuweisen; subeventuell
sei sie in betraglich reduziertem Umfang gutzuheissen.

Mit Entscheid vom 29. August 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht die
Klage gut und verpflichtete die Beklagten, der Ausgleichskasse in
solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80 393.20 zu
bezahlen.

C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei auf die Klage nicht
einzutreten; eventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; subeventuell
sei die Klage in reduziertem Umfang gutzuheissen.

Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sowie die als
Mitinteressierte beigeladenen R.________ und S.________ verzichten auf eine
Stellungnahme.

D.
S.________ führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vollumfänglich
abzuweisen.

Die Ausgleichskasse, das BSV sowie die als Mitinteressierte beigeladenen
W.________ und R.________ verzichten auf eine Stellungnahme.

E.
Auch R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei auf die Klage nicht
einzutreten; eventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; subeventuell
sei die Klage in reduziertem Umfang gutzuheissen.

Die Ausgleichskasse und das BSV verzichten auf eine Stellungnahme, während
die als Mitinteressierte beigeladenen W.________ und S.________ sich nicht
vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
drei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich
geändert wurden, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 130 V 1, 129
V 4 Erw. 1.2).

3.
3.1 Nach Art. 81 AHVV (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung) wird der Ersatz eines vom Arbeitgeber verschuldeten
Schadens von der Ausgleichskasse mit eingeschriebenem Brief verfügt, wobei
auf die Einspruchsmöglichkeit gemäss Abs. 2 ausdrücklich aufmerksam zu machen
ist (Abs. 1). Gegen die Schadenersatzverfügung kann der Arbeitgeber innert 30
Tagen seit ihrer Zustellung bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs.
2). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie
bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruches bei der
Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat,
schriftlich Klage zu erheben (Abs. 3).

3.2 Der Einspruch des Beschwerdeführers 1 vom Freitag, 11. Januar 2002, ist
laut Eingangsstempel am Montag, 14. Januar 2002, bei der Ausgleichskasse
eingegangen. Deren Klage vom 12. Februar 2002 ging am 14. Februar 2002
(Eingangsstempel) beim Sozialversicherungsgericht ein. Die Klagefrist von 30
Tagen gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV, die am 15. Januar 2002 zu laufen begann und
am 13. Februar 2002 endete, ist somit entgegen den Einwendungen des
Beschwerdeführers 1 eingehalten worden.

3.3 Der Einspruch der Beschwerdeführerin 3 datiert vom 14. Januar 2002 und
konnte somit frühestens am 15. Januar 2002 bei der Ausgleichskasse
eingetroffen sein. Die am 14. Februar 2002 beim Sozialversicherungsgericht
eingegangene Klage vom 12. Februar 2002 wurde somit ebenfalls innert der am
16. Januar 2002 beginnenden und am 14. Februar 2002 ablaufenden, 30-tägigen
Frist eingereicht.

3.4 Dass die Klage gegen die Beschwerdeführerin 2 innert Frist eingereicht
wurde, ist zu Recht unbestritten geblieben.

3.5 Das Sozialversicherungsgericht ist somit zu Recht auf die
Schadenersatzklage der Ausgleichskasse eingetreten.

4.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so weit eingetreten werden,
als Schadenersatzforderungen kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderungen
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richten
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

5.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

6.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52
AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu
ergangene Rechtsprechung, insbesondere zum Begriff des Schadens (BGE 98 V 28
Erw. 4), zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 123 V 15
Erw. 5b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 237), die solidarische Haftung
mehrerer Organe einer juristischen Person, die einen Schaden verursacht haben
(BGE 114 V 214 Erw. 3), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195
Erw. 2a mit Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens (BGE 121 V 244
Erw. 5, 108 V 186 Erw. 1b, 202 Erw. 3a) sowie den adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.

7.
7.1 Für die Entstehung der Beitragsschuld und die Beantwortung der Frage, wann
Beiträge vom massgebenden Einkommen zu entrichten sind, kommt es auf den
Zeitpunkt an, in welchem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (BGE 111
V 166 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil S. und K. vom 18. Dezember 2001, H
257/00).

7.2 Bezüglich der Höhe des entstandenen Beitragsverlusts stellte die
Ausgleichskasse in ihren Schadenersatzverfügungen vom 14. Dezember 2001 auf
die Jahresabrechnung 2000 der X.________ AG vom 22. Juni 2000 und die
korrigierte Version vom 5. Juli 2000 sowie die Feststellungen ihrer Revisorin
bei der Schlusskontrolle vom 27. September 2000 ab, woraus ein Saldo von Fr.
166 786.20 resultierte. In diesem Betrag forderte die Kasse verfügungsweise
Schadenersatz. In der auf Einspruch der Belangten hin erhobenen Klage vom 12.
Februar 2002 reduzierte sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 80 393.20,
entsprechend den Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung innert der
auf die Fälligkeit folgenden 10-tägigen Frist hätten beglichen werden müssen.
Die Vorinstanz hat den von der Ausgleichskasse ermittelten Schaden in
betraglicher Hinsicht als ausgewiesen erachtet, wogegen in den
Verwaltungsgerichtsbeschwerden verschiedene Einwendungen erhoben werden und
insbesondere geltend gemacht wird, die nach einem massiven Personalabbau
verbliebenen Angestellten der X.________ AG hätten dem Unternehmen ab Mitte
April 2000 die Löhne gestundet. Von diesem Zeitpunkt an bis zur
Konkurseröffnung am 23. Juni 2000 hätten mangels Lohnzahlung keine
Sozialversicherungsbeiträge mehr an die Ausgleichskasse entrichtet werden
müssen.

7.3 Diese bereits in den Klageantworten erhobenen Einwendungen zur Höhe des
Schadens hat die Vorinstanz nicht geprüft. Vielmehr hat sie es bei der
Feststellung bewenden lassen, dass ein Lohnverzicht nicht überwiegend
wahrscheinlich sei. Damit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt, weshalb dieser für das Eidgenössische
Versicherungsgericht nicht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

In den Akten finden sich verschiedene Anhaltspunkte, welche die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer hinsichtlich Dauer der
Lohnzahlung stützen. Am 30. Mai 2000 machte die X.________ AG eine von allen
drei Beschwerdeführern unterzeichnete Aufstellung, aus welcher ersichtlich
ist, wie der aus dem Verkauf von Aktien per 2. Juni 2000 erwartete Teilerlös
von USD 250 000.- für ein Geschäft, welches die Liquidität der Gesellschaft
hätte sicherstellen können, in der Folge aber nicht zustande kam, verwendet
werden sollte. U.a. beabsichtigte die X.________ AG, mit dem Verkaufserlös
Saläre für die Monate April und Mai 2000 (einschliesslich
Verwaltungsratshonorare) im Betrag von insgesamt rund Fr. 257 000.- zu
bezahlen. Diese Übersicht lässt den Schluss zu, dass die Löhne für April
(teilweise) und Mai 2000 vor der rund drei Wochen später erfolgten
Konkurseröffnung nicht mehr bezahlt wurden, da aus dem Aktienverkauf entgegen
der Erwartung des Verwaltungsrates der X.________ AG auch im Juni 2003 kein
Geld floss und andere Mittel zur Begleichung der am 30. Mai 2000 noch
bestehenden Lohnausstände offensichtlich nicht vorhanden waren.

7.4 Des Weiteren ist zu beachten, dass P.________, ein ehemaliger
Angestellter der X.________ AG, in deren Konkurs beim Konkursamt Y.________
eine Forderung anmeldete, welche u.a. die Bruttolöhne April 2000
(Restanspruch) von Fr. 4439.61 und von Mai bis August 2000 umfasste, wobei
namentlich die Löhne für April und Mai 2000 gemäss konkursamtlicher Verfügung
vom 11. Januar 2001 in der 1. Klasse zugelassen wurden. Auch diese Tatsache
spricht für die Version der Beschwerdeführer, dass die Aprillöhne nur noch
teilweise und die Mailöhne gar nicht mehr bezahlt werden konnten.

7.5 Demgegenüber sind die AHV-Lohnbescheinigungen der X.________ AG vom 22.
Juni 2000 und die korrigierte Liste vom 5. Juli 2000 mit Bezug auf die Frage,
in welcher Höhe und bis zu welchem Zeitpunkt beitragspflichtige Löhne
tatsächlich ausgerichtet wurden, wenig aussagekräftig. Insbesondere die der
Ausgleichskasse am 5. Juli 2000 zugestellte berichtigte Liste zeigt, dass es
sich um die vereinbarten und nicht die effektiv ausbezahlten Saläre handelt,
sind darin doch die AHV-Löhne bis August 2000 erfasst, obwohl über die
X.________ AG bereits am 23. Juni 2000 der Konkurs eröffnet worden war.
Schliesslich kann hinsichtlich der tatsächlich bezahlten Löhne, der unbezahlt
gebliebenen Beiträge und damit der Schadenhöhe auch aus dem Bericht der
Ausgleichskasse über die Schlusskontrolle der X.________ AG vom 27. September
2000 nichts abgeleitet werden. Zwar erfolgte dabei eine Prüfung von
Lohnabrechnungen, Lohnkonten, der EDV-Lohnbuchhaltung, der Lohnblätter,
Lohnausweise und Steuererklärung; ein Zusammenzug der effektiv ausgerichteten
Saläre und auf diesen unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge fehlt
jedoch.

7.6 In Anbetracht der dargestellten Aktenlage ist die klageweise geltend
gemachte Höhe des der Ausgleichskasse entstandenen Schadens entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Das kantonale
Gericht, an welches die Sache zurückzuweisen ist, wird ergänzende Abklärungen
zur Frage treffen, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die
X.________ AG tatsächlich Löhne bezahlt hat. Dabei fällt nebst der Befragung
der ehemaligen Angestellten auch die Einholung von Auskünften der
Arbeitslosenversicherung in Betracht, welche den Betroffenen allenfalls
Insolvenzentschädigung (vgl. Art. 51 f. AVIG) ausgerichtet hat. Gestützt auf
die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Vorinstanz über die Klage der
Ausgleichskasse neu entscheiden. Je nach Resultat der Abklärungen wird sie im
Lichte von BGE 121 V 243 (betreffend die kurze Dauer des Beitragsausstandes)
die Verschuldensfrage neu zu prüfen haben.

8.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
Der Beschwerdeführer 1, in eigener Sache prozessierender Rechtsanwalt, hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159
Abs. 1 und 2 OG), da die von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen
(BGE 110 V 134 Erw. 4d) erfüllt sind. Ebenso kann die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin 3 eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse
beanspruchen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren H 282/03, H 283/03 und H 287/03 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, in
dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 29. August 2003
aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der
Erwägungen, über die Klage der Ausgleichskasse des Kantons Zürich neu
entscheide.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich auferlegt.

4.
Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4500.- werden den
Beschwerdeführern zurückerstattet.

5.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführerin 3 für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 3000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: