Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 274/2003
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H 274/03

Urteil vom 2. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grünvogel

Einwohnergemeinde B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Nachzahlungsverfügung vom 30. Oktober 2002 verpflichtete die
Ausgleichskasse des Kantons Bern die Einwohnergemeinde B.________, auf den in
den Jahren 1997 bis 2001 den Mitgliedern des Stadtrates ausbezahlten
Sitzungsgeldern, nach Abzug eines Spesenabzuges von pauschal 25 %,
Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 171'466.80 zu entrichten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 14. August 2003 ab.

C.
Die Einwohnergemeinde lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom

30. Oktober 2002.

Die Kasse wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Oktober 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
1.2  Da es sich bei der angefochtenen Verfügung, dem kantonalen
Gerichtsentscheid (Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG), nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche
Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Streitig und zu prüfen sind die Beiträge, welche die Ausgleichskasse gemäss
vorinstanzlich bestätigter Nachzahlungsverfügung vom 30. Oktober 2002 auf
Sitzungsgeldern einforderte, die den Mitgliedern des Stadtrates (Legislative)
der Stadt Bern von 1997 bis 2001 ausbezahlt worden waren, soweit sie nach
Abzug eines Spesenansatzes von pauschal 25 % Fr. 2000.- pro Jahr nicht
erreichten (Art. 8bis AHVV).

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Beitragspflicht von
Behördenmitgliedern von Bund, Kantonen und der Gemeinden zutreffend
dargelegt. Danach sieht Art. 7 Ingress in Verbindung mit lit. i AHVV vor,
dass deren Einkommen, soweit keine Unkostenentschädigung darstellend, als
massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu gelten hat. Die
Beschwerdeführerin stellt die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung
für den Fall in Frage, als davon auch Mitglieder der Legislative erfasst
wären. Es dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass die Parlamentstätigkeit einer
allgemeinen Bürgerpflicht entspreche und das Eidgenössische
Versicherungsgericht Dienstleistende von Feuerwehr und Zivilschutz, weil eine
Bürgerpflicht erfüllend, von der Beitragspflicht ausgenommen habe.

3.1  Weshalb unter den Begriff des Behördenmitgliedes neben Mitgliedern der
Exekutive und Judikative (EVGE 1966 S. 81; AHI 1994 S. 164; nicht
veröffentlichtes Urteil Gemeinde G. vom 11. August 1997, H 141/95) nicht auch
jene der Legislativbehörden fallen sollen, ist nicht einsichtig. Der Wortlaut
von Art. 7 lit. i AHVV, worin ganz allgemein von Behördemitgliedern
gesprochen wird, ist klar, und aus den anderen Auslegungskriterien (BGE 128 V
118 Erw. 3b mit Hinweisen) resultieren keine greifbaren Anhaltspunkte, welche
für die Beitragsfreiheit der Sitzungsgelder von Parlamentariern sprächen,
soweit sie nicht eine Unkostenentschädigung darstellen. An der
Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung kann ebenso wenig ernsthaft
gezweifelt werden, handelt es sich doch bei den dabei erfassten Bezügen um
Entgelt für die - konkret im Parlament - geleistete Arbeit, das direkt unter
Art. 5 Abs. 2 AHVG fällt. Angesichts des Fehlens jeglichen Unternehmerrisikos
in dieser Funktion und der Einordnung in den Ratsbetrieb ist in
Übereinstimmung mit Ausgleichskasse und Vorinstanz eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ohne weiteres auszuschliessen. Selbst der von der
Beschwerdeführerin angerufene Autor, Peter Binswanger, führt im Kommentar zum
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950,
auf Seite 48 aus: "Als Behördenmitglieder im Sinne von VV Art. 7, lit. i,
gelten in erster Linie die Mitglieder der Bundesversammlung, der kantonalen
und Gemeindeparlamente, des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und der
Gemeindebehörden. Das als massgebender Lohn geltende Einkommen der
Behördenmitglieder umfasst neben den festen Entschädigungen insbesondere auch
die Sitzungsgelder, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen". Auf diesem
Boden steht auch die Verwaltungspraxis (Rz 4003-4005 WML/BSV).

3.2  Tatsächlich hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in einer
früheren Rechtsprechung Angehörige der Feuerwehrdienste in erster Line aus
der Überlegung, es handle sich beim Feuerwehrsold um ein Entgelt für die
Erfüllung einer Bürgerpflicht, von der Beitragspflicht ausgenommen (ZAK 1972
S. 50, 1969 S. 183, 1950 S. 316). Auch Tagesvergütungen des Zivilschutzes
erklärte das Gericht für beitragsfrei, soweit sie sich nach den rechtlichen
Grundlagen im Rahmen der Soldansätze der Armee bewegen. Zur Begründung
verwies es dabei auf den Militärsold, der vom Verordnungsgeber vom
Erwerbseinkommen ausgeklammert worden ist, weil er blossen Spesenersatz
darstellt. Umgekehrt weigerte es sich, das Taggeld und die freie Verpflegung
für Zivilschutz-Instruktoren ebenfalls von der Beitragspflicht auszunehmen,
weil ihnen eine erwerbswirtschaftliche Bedeutung zukommt (BGE 101 V 93 Erw.
2a, b).

Diese Rechtsprechung überführte der Verordnungsgeber alsdann in die seit dem
1. Januar 1988 geltenden Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV. Unlängst
stellte das BSV diese Privilegierung von Angehörigen der Wehrdienste in Frage
und plädierte dafür, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhende
Entgelt beitragsrechtlich zu erfassen. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hielt fest, dass es eine Frage der Abwägung der einander
gegenüberstehenden Interessen (im konkreten Fall der Allgemeinheit der
Beitragspflicht einerseits und des öffentlichen Interesses an der Tätigkeit
einer Milizfeuerwehr andererseits) ist, deren allfällige Neugewichtung mit
Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen nicht Sache des
Gerichts ist, sondern es vielmehr dem Verordnungsgeber obliegt, die geltende
Regelung allenfalls zu ändern (BGE 129 V 431 Erw. 4.6). Aus demselben Grund
kann es - solange im hier zu beurteilenden Kontext eine Art. 6 Abs. 2 lit. a
AHVV vergleichbare Freistellungsnorm fehlt - nicht Sache des Gerichts sein,
aus Parlamentstätigkeit zufliessendes Entgelt von der Beitragspflicht
freizustellen, nachdem der Bundesrat es in Art. 7 lit. i AHVV zum Bestandteil
des massgebenden Lohnes erklärte. Die paritätische Beitragspflicht setzt,
entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, kein
Anstellungsverhältnis voraus, weshalb von einer "Missachtung von
bundesstaatsrechtlicher Grundvoraussetzungen" nicht die Rede sein kann.

4.
Steht die Beitragspflicht für die Sitzungsgelder im Grundsatz fest, bleibt zu
prüfen, inwieweit diese als Ersatz für mit der Ausführung der Arbeit im
Stadtrat anfallende Unkosten zu werten sind.

4.1  Zu beachten ist hierbei, dass Unkosten gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV erst in
Abzug gebracht werden, wenn sie mindestens 10 % des ausbezahlten Lohnes
betragen. Nicht unter diese Bestimmung fallen jene Unkosten, die der
Arbeitgeber getrennt vom Lohn vergütet; diese sind auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie weniger als 10 % des massgebenden Lohnes ausmachen
(BGE 104 V 59 Erw. 2; AHI 1996 S. 248 Erw. 3a mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die
behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Wenn gewisse Unkosten mit
Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen
der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, so sind
sie - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer - zu schätzen. Die Anerkennung von Unkosten durch die
Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich
(AHI 1996 S. 249 Erw. 3b mit Hinweisen).
Gerichtliche Feststellungen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung von
Unkosten und gerichtliche Schätzungen hinsichtlich des Umfanges von Unkosten
sind Tatsachenfeststellungen, die gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 105
Abs. 2 OG bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit das
Eidgenössische Versicherungsgericht nicht binden, ebenso wenn die
gerichtliche Vorinstanz bei dieser Tatsachenfeststellung oder Schätzung ihr
Ermessen in missbräuchlicher Weise, somit rechtsfehlerhaft im Sinne von Art.
104 lit. a OG, ausgeübt hat (AHI 1996 S. 249 Erw. 3c mit Hinweis).

4.2  Das kantonale Gericht prüfte zunächst, ob sich in dem in Art. 12 die
Entschädigung der Ratsmitglieder definierenden Geschäftsreglement des
Stadtrats Anhaltspunkte dafür finden, dass die Sitzungsgelder Spesenersatz
darstellen und verneinte dies. Weiter setzte es sich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu einzelnen Spesenarten auseinander, wie sie von der
Einwohnergemeinde B.________ erstmals mit Schreiben vom 26. April 2001
gegenüber der Kasse geltend gemacht worden sind. Es hielt fest,
Verpflegungskosten dürften nur in jenem Umfang berücksichtigt werden, als sie
durch die Parlamentstätigkeit bedingte Mehrkosten darstellten; auch sei von
Belang, dass es sich bei den geltend gemachten Essen durchwegs um
Abendmahlzeiten handle, die in der Regel weniger üppig als Mittagessen
ausfielen. Gestützt darauf schloss sich die Vorinstanz der von der Kasse
vorgebrachten Auffassung an, wonach die durchschnittlichen Mehrkosten für
Verpflegung maximal Fr. 1000.- betragen. Was die von der Beschwerdeführerin
ebenfalls als Unkosten geltend gemachten Beiträge an Abstimmungs- und
Wahlkämpfe sowie an Parteien und Fraktionen anbelangt, erachtete das
kantonale Gericht diese als Mittelverwendung und damit als nicht abzugsfähige
Auslagen. Abschliessend bezeichnete die Vorinstanz den von der Verwaltung
gewährten Spesenabzug von pauschal 25 % als grosszügig.
Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Auslagen für
die Abstimmungs- und Wahlkämpfe wie auch die Beiträge als Behördenmitglied an
die Partei und die Fraktionsabgaben seien zwingend mit der Stadtratstätigkeit
verbunden, die nicht im subjektiven Ermessen des Einzelnen stünden, weshalb
sie - anders als von der Vorinstanz erwogen - vollumfänglich im mit Schreiben
vom 26. April 2001 gegenüber der Kasse erstmals geltend gemachten Umfang (Fr.

500. -, Fr. 300.- und Fr. 100.-) als Unkosten anzuerkennen seien. Auch seien
Essenspesen im dort veranschlagten Umfang von Fr. 2100.- zum Abzug
zuzulassen, sodass gesamthaft gesehen das um die Unkosten bereinigte
Einkommen unter die für eine Beitragserfassung massgeblichen Grenze von Fr.

2000. - gemäss Art. 8bis AHVV falle, womit für die Sitzungsgelder überhaupt
keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien.

4.3  Die von der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren am 26. April
2001 beigebrachte Aufstellung einzelner Spesenposten ist vor dem Hintergrund
des damaligen Angebotes der Kasse zu sehen, 50 % der ausbezahlten
Sitzungsgelder zum Abzug zuzulassen. Nachdem keine Einigung erzielt werden
konnte, ging die Kasse bei Ermittlung der nachzahlungspflichtigen Lohnsumme
von einem pauschalen Prozentabzug von linear 25 % aus, ungeachtet der Höhe
der bezogenen Sitzungsgelder. Das ist in keiner Weise zu beanstanden. Denn
entgegen Auffassung der Verfahrensbeteiligten macht die Quantifizierung der
behaupteten Spesenarten in absoluten Zahlen von vornherein deswegen keinen
Sinn, weil die Ratsmitglieder ganz unterschiedlich hohe Summen an
Sitzungsgeldern beziehen, dies entsprechend ihrer unterschiedlichen Teilnahme
an den Sitzungen (z.B. wegen Eintritts oder Austritts während der
Legislatur). So kann, wiederum entgegen Auffassung gemäss
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht ein Mitglied, das Sitzungsgelder von
einigen hundert Franken bezieht,  geltend machen, es müssten Essensspesen von
Fr. 2100.- abgezogen werden. Mit dem schlussendlich verfügten Spesenansatz
von 25 % (welcher bei einigen Parlamentariern zu Abzügen von über Fr. 2000.-
führt; vgl. die der Nachzahlungsverfügung vom 30. Oktober 2002 zu Grunde
gelegten Aufstellungen der ausbezahlten Sitzungsgelder) trägt die Kasse den
Gegebenheiten des stadtbernischen Milizparlamentes in einer Weise Rechnung,
die jedenfalls im Rahmen von Art. 104 lit. a und 105 Abs. 2 OG nicht zu
beanstanden ist: Der Pauschalabzug hat Verpflegungskosten lediglich im von
der Vorinstanz beschriebenen Sinne abzudecken. Sodann sind Ausgaben für
Abstimmungs- und Wahlkämpfe mit Vorinstanz und Verwaltung als nicht
abzugsfähige Mittelverwendung zu qualifizieren, da sie für die Tätigkeit im
Stadtrat nicht zwingend notwendig sind, was rechtsprechungsgemäss zur
Anerkennung als abzugsfähige Unkosten gefordert ist (vgl. AHI 1994 S. 83 Erw.
3b mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. Januar 1996, H
256/95). Ob die geltend gemachten Behördenbeiträge an Parteien und
Fraktionsbeiträge, die je nach Partei oder Fraktion nach sehr
unterschiedlichen masslichen Kriterien festgesetzt und letztlich freiwillig
zu leisten sind, dennoch als notwendig für die Lohnerzielung und damit als
abzugsfähig zu betrachten sind, kann endlich angesichts der Höhe des zum
Abzug zugelassenen Prozentsatzes von insgesamt 25 % unbeantwortet bleiben.
Eine ermessensmissbrüchliche und damit rechtsfehlerhafte Einschätzung, die
allein nach Art. 104 lit. a OG gerügt werden kann (Erw. 1.2), liegt nicht
vor.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: