Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 271/2003
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H 271/03

Urteil vom 21. Januar 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand X.________ AG,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. August 2003)

Sachverhalt:

A.
T. ________ wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend:
Ausgleichskasse) nachträglich als Selbstständigerwerbender erfasst. Mit
Verfügung vom 2. Dezember 2002 setzte sie gestützt auf die Steuermeldung vom
28. Mai 2002 seine persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 1996 in der
Höhe von Fr. 129'651.40 fest. Gleichentags verfügte sie für die Zeit vom 1.
Januar 1997 bis 2. Dezember 2002 Verzugszinsen auf dieser Beitragsschuld in
der Höhe von Fr. 43'577.30.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. August 2003 ab.

C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Antrag, er habe keine Verzugszinsen zu bezahlen. Sowohl die Ausgleichskasse
als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die zeitliche Anwendung des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
bezüglich der materiellen wie auch der prozessualen Bestimmungen zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erhebung von
Verzugszinsen (Art. 41bis Abs. 1 lit. b und e AHVV in der seit 1. Januar 2001
geltenden Fassung) sowie deren Unabhängigkeit von einem Verschulden seitens
des Beitragspflichtigen (ZAK 1992 S. 166 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

Anzufügen bleibt, dass gemäss Art. 41bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AHVV in der
bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Verzugszinsen auf
Beitragsnachforderungen zu leisten sind, wenn die geschuldeten Beiträge
mindestens 3000 Franken betragen und nicht innert zwei Monaten nach
Zinsenlauf bezahlt werden; bei Beitragsnachforderungen beginnt der Zinsenlauf
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind.

4.
Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind nur noch die Verzugszinsen
streitig.

4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind ab 1. Januar 2001 nicht
Verzugszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV geschuldet, da es vorliegend
nicht um auszugleichende Beiträge geht. Dies hätte vorausgesetzt, dass er als
Beitragspflichtiger bereits erfasst worden wäre, die mutmasslichen Beiträge
bezahlt hätte und nun lediglich auf Grund der rechtskräftigen
Steuerveranlagung noch die Differenz zu den definitiven - eben
auszugleichende Beiträge - zu leisten hätte. Es verhält sich nun aber so,
dass der Beschwerdeführer erst nachträglich als Beitragspflichtiger erfasst
wurde und somit die für 1996 nachgeforderten Beiträge zu bezahlen hat.
Demnach ist ab 1. Januar 2001 für die Festsetzung der Verzugszinsen Art.
41bis Abs. 1 lit. b AHVV massgebend und der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar
2001 Verzugszinsen zu leisten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könnten keine Verzugszinsen
für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 erhoben werden. Gemäss den Erläuterungen
des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Änderung der Verordnungsnormen
über die Verzugszinsen auf den 1. Januar 2001 findet die neue Regelung sofort
und für alle fälligen Beiträge, auch zurückliegende, ab Inkrafttreten
Anwendung. Somit können ab dem Datum des Inkrafttretens des neuen Rechts für
die Zeit vor dem 1. Januar 2001 nur Verzugszinsen erhoben werden, sofern sie
gestützt auf das bis 31. Dezember 2000 geltende Recht geschuldet sind (AHI
2000 S. 135).
Nachdem Beiträge für 1996 ausstehend sind, diese mehr als 3000 Franken
betragen und nicht innert zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für
welches sie geschuldet sind, geleistet wurden, hat der Beschwerdeführer auch
vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 Verzugszinsen zu bezahlen (Art.
41bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung). Dass den Beschwerdeführer für die verspätete Beitragsfestsetzung
kein Verschulden trifft, ist dabei ohne Belang, da die Verzugszinsen
verschuldensunabhängig zu bezahlen sind (ZAK 1992 S. 166).

4.3 Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die
Verzugszinsen seien verwirkt. Denn wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 129 V 345 unter Hinweis auf BGE 119 V 239 Erw.
5d/bb bestätigt hat, beginnt die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen erst mit
der letzten (Teil-)Zahlung der Beiträge zu laufen. Nachdem jedoch vorliegend
die Beiträge am 2. Dezember 2002 noch nicht bezahlt waren, sondern vielmehr
gerade erst verfügt wurden, hat diese Frist somit bei Erlass der
Verzugszinsverfügung noch gar nicht zu laufen begonnen, weshalb die
Verzugszinsen keineswegs verwirkt sind.

5.
Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG
e contrario). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: