Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 268/2003
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H 268/03

Urteil vom 20. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Traub

M.________, 1936, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 21. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2003 verneinte die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) einen Anspruch des 1936 geborenen, aus dem ehemaligen
Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) stammenden M.________ auf
Rückvergütung geleisteter AHV-Beiträge.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 21. Juli
2003).

C.
M.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien ihm, unter
Aufhebung von strittigem Einspracheentscheid und angefochtenem Entscheid der
Vorinstanz, die während vier Monaten des Jahres 1967 bezahlten Beiträge zu
erstatten.

Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November
1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können
Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge
rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen
Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 18
Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge
rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt
ist (lit. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]).

2.
Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das - mangels eines
Abkommens mit dem entsprechenden Nachfolgestaat weiterhin gültige (BGE 119 V
101 Erw. 3) - Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom
8. Juni 1962 (in der Fassung des am 9. Juli 1982 abgeschlossenen, am 1.
Januar 1984 in Kraft getretenen Zusatzabkommens) anwendbar ist und mithin
eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entfällt im vorliegenden Fall
eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund (Urteil K. vom 18.
Februar 2000, H 101/99, Erw. 3 mit Hinweisen). Denn dem anwendbaren Abkommen
mit Jugoslawien lässt sich keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung
entnehmen; Ziff. 10 und 11 des Schlussprotokolls behandeln die Rechtsfolgen
von vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Rückerstattungen von
AHV-Beiträgen.

Einem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem ist eigen, dass
kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende
Rentenleistung besteht (EVGE 1948 S. 116 Erw. 1). Diese Ordnung würde durch
die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstattung seiner Beiträge
unterlaufen (vgl. zum Ganzen BGE 107 V 195 und ZAK 1982 S. 364). Hieran
vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente
nichts zu ändern (bereits erwähntes Urteil K. vom 18. Februar 2000, H 101/99,
a.a.O.). Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass
selbst dann kein Rückerstattungsanspruch bestünde, wenn der Beschwerdeführer
Angehöriger eines Nichtvertragsstaats wäre, weil die Beiträge nicht - wie
nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorausgesetzt - während mindestens eines vollen
Jahres geleistet worden sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.